Language of document : ECLI:EU:T:2015:186

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

25. März 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke English pink – Ältere Gemeinschaftswortmarke PINK LADY und ältere Gemeinschaftsbildmarken Pink Lady – Begründungspflicht – Sorgfaltspflicht – Entscheidung eines Gemeinschaftsmarkengerichts – Keine Rechtskraft“

In der Rechtssache T‑378/13

Apple and Pear Australia Ltd mit Sitz in Victoria (Australien),

Star Fruits Diffusion mit Sitz in Caderousse (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters,

Klägerinnen,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

Carolus C. BVBA mit Sitz in Nieuwerkerken (Belgien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Mai 2013 (Sache R 1215/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Apple and Pear Australia Ltd und Star Fruits Diffusion einerseits und Carolus C. BVBA andererseits

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 23. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Entscheidung vom 13. Januar 2014, die Einreichung einer Erwiderung nicht zu gestatten,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2014, in der eine Frage an die Parteien gerichtet worden ist,

aufgrund der am 28. Juli und 31. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen schriftlichen Antworten

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 13. Oktober 2009 meldete die Carolus C. BVBA nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um das Wortzeichen English pink.

3        Die Marke wurde für Waren der Klasse 31 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung mit der folgenden Beschreibung angemeldet: „Land‑, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (nicht zubereitet, nicht verarbeitet) und Samenkörner (Sämereien), soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, natürliche Pflanzen und Blumen; Futtermittel, Malz“.

4        Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 14/2010 vom 25. Januar 2010 veröffentlicht.

5        Am 20. April 2010 erhoben die Klägerinnen, die Apple and Pear Australia Ltd und Star Fruits Diffusion, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 angeführten Waren.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die am 27. Februar 2003 unter der Nummer 2042679 für die Waren „Land- und gartenwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Obst, Samenkörner, Pflanzen und Bäume, insbesondere Äpfel und Apfelbäume“ der Klasse 31 eingetragene Gemeinschaftswortmarke PINK LADY;

–        die nachfolgend wiedergegebene, am 15. Dezember 2005 unter der Nr. 4186169 u. a. für die Waren „Frisches Obst; Äpfel, Obstbäume; Apfelbäume“ der Klasse 31 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke:

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–        die nachfolgend wiedergegebene, am 30. Juli 2008 unter der Nr. 6335591 für die Waren „Land- und gartenwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Obst, Samenkörner, Pflanzen und Bäume, insbesondere Äpfel und Apfelbäume“ der Klasse 31 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke:

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7        Der Widerspruch wurde auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt.

8        Mit Entscheidung vom 27. Mai 2011 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

9        Am 7. Juni 2011 legten die Klägerinnen beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.

10      Mit Urteil vom 28. Juni 2012, das auf eine auf ältere Gemeinschaftswort- und ‑bildmarken und die Benelux-Marke Nr. 559177 gestützte Verletzungsklage der Klägerinnen erging, erklärte das Tribunal de commerce de Bruxelles (Handelsgericht Brüssel, Belgien) in seiner Eigenschaft als Gemeinschaftsmarkengericht die Benelux-Marke ENGLISH PINK für nichtig und untersagte Carolus C. die Benutzung dieser Marke in der Europäischen Union. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 übermittelten die Klägerinnen dem HABM das Urteil. In einem Brief vom 29. August 2012 setzten sie das HABM davon in Kenntnis, dass Carolus C. das Urteil akzeptiert habe und dieses somit rechtskräftig geworden sei.

11      Mit Entscheidung vom 29. Mai 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

12      Die Beschwerdekammer prüfte den Widerspruch insoweit, als er auf die ältere Wortmarke gestützt war. Hinsichtlich des Produktvergleichs hob sie zunächst hervor, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren weitgehend identisch seien. In visueller Hinsicht seien die Marken einander unähnlich. Die Wortbestandteile hätten mehr oder weniger die gleiche Länge und die gleiche „Prominenz“, der gemeinsame Wortbestandteil „pink“ stehe in den einander gegenüberstehenden Zeichen jeweils an unterschiedlicher Stelle und keiner der beiden Bestandteile, aus denen sie sich zusammensetzten, sei dominanter als der andere. Die angemeldete Marke gebe nur die Hälfte der älteren Wortmarke wieder, so dass sich die Klägerinnen nicht auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, Slg, EU:C:2005:594), berufen könnten, und der Wortbestandteil „pink“ sei nicht unterscheidungskräftig. Die gleiche Argumentation gelte ferner für den klanglichen Vergleich, so dass die Marken einander auch in dieser Hinsicht unähnlich seien. Darüber hinaus bestehe keine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, da der Sinngehalt nicht auf dieselbe Sache, nämlich auf eine Frau, die auf eine bestimmte Art und Weise beschrieben werde, für die ältere Wortmarke, und auf eine Farbe, die auf eine bestimmte Art und Weise beschrieben werde, für die angemeldete Marke, abstelle. Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr wies die Beschwerdekammer schließlich darauf hin, dass keine Ähnlichkeit in Bild, Klang oder Bedeutung bestehe, und stellte fest, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.

13      Die Beschwerdekammer hielt der Vollständigkeit halber den Hinweis für zweckmäßig, dass weder die Bekanntheit der älteren Wortmarke noch auch nur eine leicht überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft nachgewiesen worden sei. Die Widerspruchsabteilung habe den Inhalt des von den Klägerinnen vorgelegten umfangreichen Beweismaterials korrekt zusammengefasst und ihre Schlussfolgerung, dass alle diese Beweise unzureichend und nicht stichhaltig seien, ordnungsgemäß begründet. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass nur diejenigen Unterlagen berücksichtigt werden könnten, die dem bei der Widerspruchsabteilung eingereichten Schriftsatz vom 7. September 2010 beigefügt worden seien und dass die dem Schriftsatz vom 23. September 2011 beigefügten Unterlagen gemäß Regel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) verspätet vorgelegt worden seien, so dass sie nicht berücksichtigt werden könnten. Nach Prüfung der Unterlagen, die dem bei der Widerspruchsabteilung eingereichten Schriftsatz vom 7. September 2010 beigefügt waren, wies sie darauf hin, dass sie es der Vollständigkeit halber gleichwohl für zweckmäßig erachte, auch die dem Schriftsatz vom 23. September 2011 beigefügten Unterlagen zu prüfen. Aufgrund der Prüfung dieser Unterlagen kam sie zu dem Ergebnis, dass die Beweise zur erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke dahin nicht eindeutig seien, ob der Ausdruck „pink lady“ nicht tatsächlich auf eine Apfelsorte verweise, und insbesondere, auf welcher Grundlage die Verkäufe von Äpfeln mit der Bezeichnung „pink lady“ mit den Klägerinnen und nicht mit anderen Erzeugern einer bestimmten Apfelsorte in Zusammenhang gebracht werden könnten.

 Anträge der Parteien

14      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die von den Klägerinnen bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde begründet und ihrem Widerspruch somit stattzugeben ist;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

15      Das HABM beantragt,

–        die Aufhebungsklage in vollem Umfang abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

16      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen mit ihrem Abänderungsantrag im Wesentlichen begehren, dass das Gericht die Entscheidung erlässt, die nach ihrer Auffassung das HABM hätte erlassen müssen, nämlich eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die Widerspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu bestimmen vermag, welche Entscheidung die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, Slg, EU:C:2011:452, Rn. 72).

17      Mithin ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung zu überprüfen. Das bedeutet, dass zunächst die im Wesentlichen auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Klagegründe der Klägerinnen zu prüfen sind. Erst danach wird der Klageantrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung geprüft.

 Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

18      Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf sieben Klagegründe. Der erste Klagegrund wegen des Verstoßes gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 beruht auf der fehlenden Begründung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Schlussfolgerungen, die aus dem Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles vom 28. Juni 2012 zu ziehen seien. Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtskraft gerügt. Im Rahmen des dritten Klagegrundes machen die Klägerinnen eine Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, der guten Verwaltung und des Schutzes des berechtigten Vertrauens geltend. Der vierte Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt. Mit dem fünften und dem sechsten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung gerügt. Der siebte Klagegrund beruht auf einem Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf Gründe gestützt habe, zu denen die Parteien nicht hätten Stellung nehmen können.

19      Nach Ansicht des Gerichts sind zunächst der erste und der dritte Klagegrund zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 wegen fehlender Begründung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die aus dem Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles vom 28. Juni 2012 zu ziehenden Schlussfolgerungen

20      Die Klägerinnen weisen im Rahmen des ersten Klagegrundes darauf hin, dass das Tribunal de commerce de Bruxelles als Gemeinschaftsmarkengericht ein Urteil erlassen habe, mit dem festgestellt worden sei, dass die Marke ENGLISH PINK ihre subjektiven Rechte als Inhaberinnen der älteren Wortmarke verletze. Bei diesem im Übrigen rechtskräftig gewordenen Urteil handele es sich um einen entscheidenden oder zumindest um einen besonders relevanten rechtlichen und tatsächlichen Umstand für die vorliegende Rechtssache, da das Urteil zum einen zwischen denselben Parteien hinsichtlich derselben Gemeinschaftsmarken und aufgrund derselben relativen Eintragungshindernisse der Verordnung Nr. 207/2009 ergangen sei und zum anderen die Verletzung durch die Marke ENGLISH PINK endgültig in der Union anerkannt worden sei. Das Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles werde jedoch an keiner Stelle der angefochtenen Entscheidung erwähnt. Die Beschwerdekammer habe daher durch ihre Weigerung, ihre Entscheidung im Hinblick auf die aus diesem Urteil gegebenenfalls zu ziehenden Schlussfolgerungen zu begründen, gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.

21      Das HABM macht geltend, es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdekammer das Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles berücksichtigt, sich jedoch für nicht daran gebunden gehalten habe, weil dem Urteil eine Verletzungsklage zugrunde gelegen habe. Es weist darauf hin, dass die Markenregelung der Union ein eigenständiges System darstelle, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig sei.

22      Einleitend ist zunächst daran zu erinnern, dass die Entscheidungen des HABM gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 mit Gründen zu versehen sind. Diese Verpflichtung hat den gleichen Umfang wie die aus Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Diese Verpflichtung soll dem doppelten Ziel dienen, die Betroffenen über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Guccio Gucci/HABM – Chang Qing Qing [GUDDY], T‑389/11, EU:T:2012:378, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Des Weiteren geht aus dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 hervor, dass die Beteiligten als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem HABM keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. Mit der Klarstellung, dass das HABM in einem solchen Fall die fraglichen Beweismittel nicht zu berücksichtigen „braucht“, räumt die genannte Bestimmung dem HABM nämlich ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Rintisch/HABM, C‑120/12 P, Slg, EU:C:2013:638, Rn. 22 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 95 der Verordnung Nr. 207/2009 für ihr Gebiet die nationalen Gerichte benennen, die die Aufgabe der „Gemeinschaftsmarkengerichte“ übernehmen. Von diesen Gerichten werden damit die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen. Art. 96 der Verordnung Nr. 207/2009 legt diesbezüglich fest, dass die Gemeinschaftsmarkengerichte u. a. für Verletzungsklagen und für Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke zuständig sind. Der belgische Gesetzgeber hat das Tribunal de commerce de Bruxelles als Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz benannt.

25      Ferner ist hervorzuheben, dass sich nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 „die Entscheidungen über die Gültigkeit und die Verletzung der Gemeinschaftsmarke … wirksam auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erstrecken [müssen], da nur so widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte und des [HABM] und eine Beeinträchtigung des einheitlichen Charakters der Gemeinschaftsmarke vermieden werden können“. Ebenso soll nach dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 vermieden werden, dass sich in Rechtsstreitigkeiten über denselben Tatbestand zwischen denselben Parteien voneinander abweichende Gerichtsurteile aus einer Gemeinschaftsmarke und aus parallelen nationalen Marken ergeben. Die von der Verordnung Nr. 207/2009 geschaffenen Mechanismen sollen mithin den einheitlichen Schutz der Gemeinschaftsmarke im gesamten Gebiet der Union gewährleisten. Der Gesetzgeber bestätigt damit die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke.

26      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsmarkengericht nach der Rechtsprechung dafür zuständig ist, sich auf das gesamte Gebiet der Union erstreckende Verbote auszusprechen, Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen (vgl. Urteil vom 12. April 2011, DHL Express France, C‑235/09, Slg, EU:C:2011:238, Rn. 38). Um den einheitlichen Schutz der Gemeinschaftsmarke im gesamten Gebiet der Union sicherzustellen, kann ein solcher Rechtsstreit durch die in der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Regelung mithin auf ein einziges Verfahren beschränkt werden.

27      Der Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 ist im Licht dieser Gesichtspunkte zu prüfen.

28      Es sei daran erinnert, dass die Klägerinnen mit Klageschrift vom 8. Juni 2010 beim Tribunal de commerce de Bruxelles beantragten, die Benelux-Marke ENGLISH PINK u. a. wegen Verletzung älterer Gemeinschaftswort- und ‑bildmarken und der Benelux-Marke Nr. 559177 für nichtig zu erklären. Mit Urteil vom 28. Juni 2012 hat das Tribunal de commerce die Benelux-Marke ENGLISH PINK für nichtig erklärt und Carolus C. deren Benutzung in der Europäischen Union untersagt.

29      In der Sache hat das Tribunal de commerce de Bruxelles zunächst darauf hingewiesen, dass die Schwelle für die Verwechslungsgefahr recht niedrig angesetzt werden müsse, wenn die von den fraglichen Marken erfassten Waren identisch seien. Ferner könnten eine oder mehrere reine Wortmarken eine Verwechslungsgefahr mit einer zusammengesetzten Marke hervorrufen. Die Verwendung einer bestimmten Farbe, eines bestimmten Schriftbilds, einer bestimmten Schrifttype und die Verwendung von Großbuchstaben am Anfang jedes Wortes „[beeinträchtige] in keiner Weise das Gesamterscheinungsbild“. Es befand, dass für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken ENGLISH PINK und PINK LADY bestehe. Angesichts des Akteninhalts hätten die Klägerinnen zudem rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass der Ausdruck „pink lady“ für Äpfel über eine große Bekanntheit verfüge und dass dies im Übrigen „common knowledge“ sei. Der Marke PINK LADY müsse daher ein hohes Maß an Schutz gewährt werden.

30      Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 haben die Klägerinnen dem HABM das Urteil vom 28. Juni 2012 übermittelt. Die englische Übersetzung des Urteils ist dem HABM mit Schreiben vom 15. Juli 2012 zugeleitet worden. In einem Brief vom 29. August 2012 haben sie das HABM davon in Kenntnis gesetzt, dass Carolus C. das Urteil akzeptiert habe und dieses somit rechtskräftig geworden sei. Am 25. September 2012 haben die Klägerinnen mitgeteilt, dass das Benelux-Markenamt die Marke ENGLISH PINK aus dem Register für Benelux-Marken entfernt habe.

31      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer mehrere Monate vor Erlass der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß und mehrmals auf den Eintritt einer neuen Tatsache, nämlich auf das Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles, hingewiesen worden ist.

32      Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer das Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles an keiner Stelle der angefochtenen Entscheidung erwähnt und überdies ihre Beurteilung der Frage, ob diese neue Tatsache zu berücksichtigen sei, nicht begründet hat.

33      Wie aus den Rn. 22 und 24 des vorliegenden Urteils hervorgeht, war die Beschwerdekammer aber verpflichtet, in der angefochtenen Entscheidung die Gründe für ihre Entscheidung zur Frage der Berücksichtigung dieser neuen Tatsache anzugeben.

34      Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer dem oben in Rn. 33 dargelegten Begründungserfordernis weder ausdrücklich noch auch nur implizit nachgekommen ist.

35      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom HABM in seinen Schriftsätzen vorgetragenen Argumente, wonach „es wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdekammer das Urteil des [Tribunal de commerce de Bruxelles] vom 28. Juni 2012 berücksichtigt, sich [aber] für nicht daran gebunden gehalten hat, weil dem Urteil eine Klage wegen Markenverletzung gemäß Art. [96] der [Verordnung Nr. 207/2009] zugrunde gelegen hat“, unter den Umständen des vorliegenden Falles einen Versuch einer verspäteten Begründung der angefochtenen Entscheidung darstellt, die im Verfahren vor dem Gericht unzulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Begründung dem Betroffenen nämlich grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen, wobei das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg, EU:C:1981:284, Rn. 22, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 463, und vom 13. November 2012, Antrax It/HABM – THC [Heizkörper], T‑83/11 und T‑84/11, Slg, EU:T:2012:592, Rn. 90).

36      Folglich hat die Beschwerdekammer gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie ihre Beurteilung der Frage, ob die neue Tatsache, die das zwischen dem Erlass der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles darstellt, zu berücksichtigen sei, nicht begründet hat.

37      Nach alledem ist dem ersten, auf den Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Klagegrund stattzugeben.

38      Dieser Verstoß führt bereits für sich genommen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Rechtsstreits, in dem das Urteil eines Gemeinschaftsmarkengerichts vor der angefochtenen Entscheidung ergangen ist, ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass der dritte Klagegrund der Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, der guten Verwaltung und des Schutzes des berechtigten Vertrauens weiter geprüft werden muss.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, der guten Verwaltung und des Schutzes des berechtigten Vertrauens

39      Im Rahmen des dritten Klagegrundes machen die Klägerinnen eine Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, der guten Verwaltung und des Schutzes des berechtigten Vertrauens geltend. Das rechtskräftige Urteil eines Gemeinschaftsmarkengerichts habe in Anbetracht der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und der Bedeutung, die den Grundsätzen der Rechtskraft und der Rechtssicherheit zukomme, das berechtigte Vertrauen begründet, dass die Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die Marke ENGLISH PINK in der Union endgültig anerkannt worden sei.

40      Zudem untersage der Grundsatz der guten Verwaltung es dem HABM, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine Entscheidung zu erlassen, durch die die Rechtssicherheit und das berechtigte Vertrauen aufgrund einer früheren, rechtskräftigen Gerichtsentscheidung eines Gemeinschaftsmarkengerichts beeinträchtigt würden. Dieser Grundsatz verpflichte das HABM, dem Urteil des Gemeinschaftsmarkengerichts besondere Bedeutung beizumessen.

41      Das HABM macht geltend, die Grundsätze der Rechtssicherheit, der guten Verwaltung und des Schutzes des berechtigten Vertrauens seien nicht verletzt worden, da nicht nachgewiesen sei, dass es bei der Ausübung seiner Befugnis im Bereich der Eintragung von Gemeinschaftsmarken durch die Rechtskraft der Entscheidungen von Gemeinschaftsgerichte gebunden sei.

42      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Klagegrund in Wirklichkeit zwei Rügen enthält. Im Rahmen der ersten Rüge tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdekammer angesichts der wichtigen Rolle, die den Gemeinschaftsmarkengerichten von der Verordnung Nr. 207/2009 eingeräumt werde, das Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles hätte berücksichtigen müssen. Indem sie das Urteil außer Acht gelassen habe, habe die Beschwerdekammer die ihr unterbreiteten tatsächlichen Umstände nicht mit aller gebotenen Sorgfalt geprüft und damit gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, d. h. gegen ihre Sorgfaltspflicht, verstoßen.

43      Im Rahmen der zweiten Rüge machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, das Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles habe dadurch die Rechte der Parteien gewissermaßen endgültig festgelegt, dass es die ältere Wortmarke endgültig gegen Verletzungen durch die Marke ENGLISH PINK geschützt habe. Indem die Beschwerdekammer eine dem vorgenannten Urteil entgegenstehende Entscheidung erlassen habe, habe sie das berechtigte Vertrauen und die Rechtssicherheit, die mit diesem Urteil geschaffen worden seien, verletzt.

44      Im Hinblick auf die erste Rüge, wonach die Beschwerdekammer die ihr unterbreiteten tatsächlichen Umstände nicht mit aller gebotenen Sorgfalt geprüft habe, ist darauf hinzuweisen, dass das HABM verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der guten Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 73).

45      Es ist hervorzuheben, dass die Prüfung jeder Anmeldung aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der guten Verwaltung streng und umfassend sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 77).

46      Ebenso bestimmt Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dass „[i]n dem Verfahren vor dem [HABM] [dieses] den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt“, dass jedoch, „[s]oweit es sich … um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, das [HABM] bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt [ist]“. Diese Bestimmung ist Ausdruck der Sorgfaltspflicht, nach der die zuständige Behörde alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. Urteil vom 15. Juli 2011, Zino Davidoff/HABM – Kleinakis kai SIA [GOOD LIFE], T‑108/08, Slg, EU:T:2011:391, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Bei dem Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles handelt es sich um einen tatsächlichen Umstand, der dem ersten Anschein nach für die Entscheidung des vorliegenden Falles relevant ist. Die Beschwerdekammer konnte nämlich nicht verkennen, dass zwischen den tatsächlichen Umständen, die dem durch die Verletzungsklage eingeleiteten Verfahren zugrunde lagen, und den Umständen, die dem durch den Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke eingeleiteten Verfahren zugrunde lagen, wesentliche Gemeinsamkeiten bestanden. Es waren nicht nur die Parteien dieser Verfahren identisch, vielmehr wurde die Verletzungsklage vor dem Tribunal de commerce de Bruxelles auch auf dieselbe ältere Wortmarke gestützt wie der Widerspruch vor den Instanzen des HABM. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die von diesem Gericht für nichtig erklärte Benelux-Marke ENGLISH PINK und die Anmeldemarke sehr ähnlich waren.

48      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil von einem gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 eingerichteten Gemeinschaftsmarkengericht erlassen wurde, das als solches Teil des eigenständigen Systems der Markenregelung der Union ist, da es damit betraut ist, Gemeinschaftsmarken, die Gegenstand einer Verletzung oder einer drohenden Verletzung sind, im gesamten Gebiet der Union zu schützen, und es dadurch die diesem System eigenen Zielsetzungen verfolgt.

49      Wie aus den vorstehenden Rn. 24 bis 26 hervorgeht, ist im Übrigen der Wille des Unionsgesetzgebers dahin zu verstehen, dass die von der Regelung geschaffenen Mechanismen den einheitlichen Schutz der Gemeinschaftsmarke im gesamten Gebiet der Union gewährleisten sollen.

50      In Anbetracht all dessen ist festzustellen, dass es sich bei dem Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles dem ersten Anschein nach um einen relevanten tatsächlichen Umstand handelt, dessen etwaige Auswirkung auf den vor ihr verhandelten Rechtsstreit die Beschwerdekammer hätte prüfen müssen.

51      Indem sie dies unterlassen hat, hat die Beschwerdekammer die ihr unterbreiteten relevanten tatsächlichen Umstände nicht mit aller gebotenen Sorgfalt geprüft.

52      Dieser Sorgfaltsmangel muss im vorliegenden Fall die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Folge haben, so dass dem Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung stattzugeben ist.

53      Somit ergibt sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes und der ersten Rüge des dritten Klagegrundes, dass die Beschwerdekammer zum einen gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat, indem sie in der angefochtenen Entscheidung das Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles und dessen etwaige Auswirkung auf die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erwähnt hat, und dass sie zum anderen ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem sie die ihr unterbreiteten relevanten tatsächlichen Umstände nicht mit aller gebotenen Sorgfalt geprüft hat.

54      Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, ohne dass es einer Prüfung der zweiten Rüge des dritten Klagegrundes oder der fünf anderen, von den Klägerinnen vorgebrachten Klagegründe bedarf.

 Zum Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass dem Widerspruch stattzugeben ist

55      Angesichts des Erfordernisses, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, und angesichts des Abänderungsantrags der Klägerinnen ist zu prüfen, ob das Gericht im vorliegenden Fall von seiner Änderungsbefugnis nach Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 Gebrauch zu machen hat. Zur Stützung dieses Antrag tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor, dass das Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles rechtskräftig und somit für die Beschwerdekammer und folglich auch für das Gericht bindend sei. Dieses sei damit in der Lage und verpflichtet, die angefochtene Entscheidung im Sinne des genannten Urteils abzuändern und dem Widerspruch mithin stattzugeben. Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes führen sie hierzu u. a. aus, dass die Rechtskraft nicht nur den Tenor, sondern auch die Gründe einer gerichtlichen Entscheidung erfasse, und sie stützen sich auf den einheitlichen Charakter der Gemeinschaftsmarke sowie auf das in Art. 56 Abs. 3, Art. 100 Abs. 2, 6 und 7, Art. 104 Abs. 1 und 2 und Art. 109 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie in den Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 bestätigte Erfordernis, widersprüchliche Entscheidungen der Gemeinschaftsmarkengerichte und des HABM zu vermeiden.

56      Es ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht zustehende Abänderungsbefugnis es nicht ermächtigt, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf die Fälle zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu bestimmen vermag, welche Entscheidung die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil Edwin/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:2011:452, Rn. 72).

57      Im Übrigen kommt der Entscheidung eines nationalen Gerichts, das im Rahmen einer Klage wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke als Gemeinschaftsmarkengericht angerufen wurde, gegenüber den Instanzen des HABM im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke auch dann keinerlei Rechtskraftwirkung zu, wenn diese Marke mit der nationalen Marke, die Gegenstand der Verletzungsklage ist, identisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2011, Emram/HABM – Guccio Gucci [G], T‑187/10, EU:T:2011:202, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus ergibt sich, dass das bloße Vorliegen einer Entscheidung wie der des Tribunal de commerce de Bruxelles, selbst wenn sie rechtskräftig geworden ist, für sich genommen nicht ausreicht, um das Gericht in die Lage zu versetzen, zu bestimmen, welche Entscheidung die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen.

58      Wie in den vorstehenden Rn. 24 und 25 ausgeführt worden ist, trifft es zwar zu, dass der Unionsgesetzgeber durch die Verordnung Nr. 207/2009 Mechanismen zur Gewährleistung des einheitlichen Schutzes der Gemeinschaftsmarke im gesamten Gebiet der Union eingerichtet und damit die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke bestätigt hat. In diesem Zusammenhang hat er die Gemeinschaftsmarkengerichte geschaffen, die dafür zuständig sind, sich auf das gesamte Gebiet der Union erstreckende Verbote auszusprechen, Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen.

59      Nach einer gefestigten Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich anhand der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg, EU:C:2007:252, Rn. 65), wobei dies auch für ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 eingeleitetes Widerspruchsverfahren gilt. Das Gleiche gilt erst recht im Hinblick auf die Auswirkung früherer nationaler Entscheidungen auf das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits. Die Markenregelung der Union ist nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daraus folgt, dass die Zurückweisung der Eintragung allein auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen ist und dass frühere nationale Entscheidungen jedenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage stellen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. März 2012, Emram/HABM, C‑354/11 P, EU:C:2012:167, Rn. 92 und 93).

60      Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 207/2009 keine Bestimmung enthält, wonach das HABM, wenn es seine ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Eintragung von Gemeinschaftsmarken ausübt und in diesem Zusammenhang die Widersprüche gegen Gemeinschaftsmarkenanmeldungen prüft, an eine im Rahmen einer Verletzungsklage ergangene Entscheidung eines Gemeinschaftsmarkengerichts gebunden wäre.

61      Die Bestimmungen, in denen der Grundsatz der Rechtskraft zur Anwendung kommt, betreffen nämlich andere Sachverhalte. So betrifft Art. 56 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 die Unzulässigkeit eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor dem HABM, wenn ein Antrag hinsichtlich derselben Gemeinschaftsmarke bereits von einem Gericht eines Mitgliedstaats entschieden worden ist. Im selben Sinne erfasst Art. 100 Abs. 2, 6 und 7 der Verordnung Nr. 207/2009 den Fall einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke vor dem HABM oder einem Gemeinschaftsmarkengericht, wenn dieselbe Frage hinsichtlich derselben Gemeinschaftsmarke bereits vor dem HABM oder diesem Gemeinschaftsmarkengericht entschieden worden ist. Art. 109 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt seinerseits, dass das wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke angerufene Gericht die Klage abweist, falls wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund einer identischen nationalen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen ergangen ist. Entsprechend sieht Art. 109 Abs. 3 dieser Verordnung vor, dass das wegen Verletzung einer nationalen Marke angerufene Gericht die Klage abweist, falls wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund einer identischen Gemeinschaftsmarke für identische Waren oder Dienstleistungen ergangen ist.

62      Im Übrigen bedeutet der in den Erwägungsgründen 16 und 17 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgehobene einheitliche Charakter der Gemeinschaftsmarke nicht, dass die Instanzen des HABM und folglich der Unionsrichter im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen die Eintragung einer neuen Gemeinschaftsmarke gemäß dem Grundsatz der Rechtskraft das Vorliegen einer etwaigen Verwechslungsgefahr nicht mehr überprüfen könnten, selbst wenn diese neue Gemeinschaftsmarke mit einer nationalen Marke identisch wäre, für die ein Gemeinschaftsmarkengericht festgestellt hätte, dass sie die ältere Gemeinschaftsmarke verletzte.

63      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das HABM die einzige Einrichtung ist, der der Unionsgesetzgeber die Befugnis verliehen hat, Eintragungsanträge zu prüfen und folglich die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zuzulassen oder zurückzuweisen. Die von den Beschwerdekammern im Rahmen dieser Befugnis nach der Verordnung Nr. 207/2009 über die Eintragung oder den Schutz eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu treffenden Entscheidungen sind jedoch gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen. Wie jedoch in den vorstehenden Rn. 60 und 61 hervorgehoben wurde, enthält die Verordnung Nr. 207/2009 keine Bestimmung, wonach das HABM gemäß dem Grundsatz der Rechtskraft an eine Entscheidung eines Gemeinschaftsmarkengerichts, mit der die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke durch eine nationale Marke festgestellt wird, gebunden wäre.

64      Demnach bindet die dem Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles zukommende Rechtskraft im vorliegenden Fall weder die Beschwerdekammer in der Ausübung ihrer Zuständigkeit bei der Entscheidung über die Frage, ob das Zeichen English pink als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, noch den Unionsrichter in der Ausübung seiner Rechtmäßigkeitsprüfung und seiner Abänderungsbefugnis nach Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.

65      Außerdem ist anzumerken, dass zwar dieselben Parteien an den Verfahren vor dem Tribunal de commerce de Bruxelles und dem Verfahren vor dem HABM beteiligt sind; die Streitgegenstände – d. h. die Anträge – der vor diesem Gericht und dem HABM jeweils geprüften Rechtssachen sind jedoch unterschiedlich. Gegenstand der Verletzungsklage vor dem belgischen Gericht waren nämlich die Nichtigerklärung der Benelux-Marke ENGLISH PINK und das Verbot, diese Marke im Gebiet der Union zu benutzen, während das Verfahren vor dem HABM den Widerspruch gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke English pink zum Gegenstand hatte.

66      Die Ansprüche – d. h. die Anspruchsgrundlagen –, die in diesen beiden Rechtssachen geltend gemacht werden, sind ebenfalls unterschiedlich. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Tribunal de commerce de Bruxelles wurde der Antrag der Klägerinnen auf Erlass einer Anordnung zur Verhinderung der Verletzung der oben in Rn. 6 genannten Gemeinschaftsmarken auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt. Ebenso wurden für den Antrag auf Nichtigerklärung der Benelux-Marke ENGLISH PINK die Art. 2.3 und Art. 2.28 Abs. 3 Buchst. b des am 25. Februar 2005 in Den Haag unterzeichneten Benelux-Übereinkommens über geistiges Eigentum (Marken und Muster oder Modelle) als Anspruchsgrundlage herangezogen. Das Tribunal de commerce de Bruxelles ging von einer Verletzung der vorgenannten Gemeinschaftsmarken aus, erklärte die Benelux-Marke ENGLISH PINK daher für nichtig und untersagte die Benutzung dieses Zeichens im Gebiet der Union. Dagegen haben die Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens vor dem HABM der Eintragung einer neuen Gemeinschaftsmarke widersprochen und sich hierzu auf andere Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009, nämlich Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 dieser Verordnung, gestützt.

67      Im Übrigen steht fest, dass es sich bei der Benelux-Marke und der angemeldeten Marke um rechtlich getrennte Marken handelt. Das Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles schützt die ältere Wortmarke nur gegen die Wirkungen der Benelux-Marke ENGLISH PINK.

68      Schon allein aus diesen Gründen, d. h. aufgrund der fehlenden Identität der Streitgegenstände und der Ansprüche in den Verfahren vor dem HABM und dem Tribunal de commerce de Bruxelles, können sich die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht auf die Rechtskraft des Urteils des Tribunal de commerce de Bruxelles berufen.

69      Aus den gleichen Gründen können die Klägerinnen auch nicht die Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 mit der Begründung geltend machen, dass eine Identität der Parteien, Streitgegenstände und Ansprüche gegeben sei.

70      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerinnen zu Unrecht geltend machen, die Beschwerdekammer sei nach dem Grundsatz der Rechtskraft an das Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles gebunden und dass sie aufgrund dessen das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen hätte feststellen müssen.

71      Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ergibt sich aus den im Rahmen der Prüfung des ersten und des dritten Klagegrundes dargelegten Überlegungen, dass es die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall versäumt hat, das Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles zu berücksichtigen und die etwaigen Auswirkungen dieses Urteils auf die Entscheidung des Rechtsstreits zu prüfen. Daher ist das Gericht nicht in der Lage, auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu bestimmen, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen, und kann somit seine Abänderungsbefugnis nicht ausüben. Der Antrag der Klägerinnen auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist folglich zurückzuweisen.

 Kosten

72      Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass das HABM seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Klägerinnen trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 29. Mai 2013 (Sache R 1215/2011‑4) wird aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Apple and Pear Australia Ltd und der Star Fruits Diffusion.

4.      Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. März 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.