Language of document : ECLI:EU:T:2015:361

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

4. Juni 2015(*)

„Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258/EG – Tauschvertrag vom 15. Februar 2012 zwischen Griechenland und der EZB sowie den nationalen Zentralbanken des Eurosystems – Anhänge A und B – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Öffentliches Interesse – Währungspolitik der Union und eines Mitgliedstaats – Interne Finanzen der EZB und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems – Stabilität des Finanzsystems in der Union“

In der Rechtssache T‑376/13

Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein mit Sitz in Kiel (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Hoepner und D. Unrau,

Kläger,

gegen

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch A. Sáinz de Vicuña Barroso, S. Lambrinoc und K. Laurinavičius als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.‑G. Kamann und P. Gey,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des dem Kläger mit Schreiben des Präsidenten der EZB mitgeteilten Bescheids der EZB vom 22. Mai 2013, mit dem ein Antrag auf Zugang zu den Anhängen A und B des „Exchange agreement dated 15 February 2012 among the Hellenic Republic and the European Central Bank and the Eurosystem NCBs listed herein“ (Tauschvertrag vom 15. Februar 2012 zwischen der Hellenischen Republik und der Europäischen Zentralbank sowie den darin aufgeführten nationalen Zentralbanken des Eurosystems) teilweise abgelehnt wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz (Berichterstatter) und A. Popescu,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

1        Infolge von Spannungen in einigen Segmenten der Finanzmärkte, insbesondere an einigen Märkten für Staatsanleihen in der Eurozone, beschloss die Europäische Zentralbank (EZB) am 10. Mai 2010 und gab öffentlich bekannt, dass ein vorübergehendes Programm für die Wertpapiermärkte eingeführt werden sollte, um einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus wiederherzustellen. Darunter ist der Prozess zu verstehen, durch den sich geldpolitische Entscheidungen auf die Volkswirtschaft im Allgemeinen und das Preisniveau im Besonderen auswirken.

2        Am 14. Mai 2010 erließ die EZB ihren Beschluss 2010/281/EU vom 14. Mai 2010 zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte (EZB/2010/5) (ABl. L 124, S. 8). Das Programm für die Wertpapiermärkte (Securities Markets Programme, im Folgenden: SMP) ermöglichte der EZB und den nationalen Zentralbanken (im Folgenden: NZBen) des Eurosystems, unmittelbare Interventionen an den Märkten für öffentliche und private Schuldverschreibungen im Euroraum durchzuführen.

3        Das SMP wurde von Portfoliomanagern des Eurosystems durch Interventionen in Form von Käufen von auf Euro lautenden Staatsanleihen auf Sekundärmärkten durchgeführt. Im Rahmen des SMP kaufte die EZB zwischen Mai 2010 und März 2011 sowie zwischen August 2011 und Februar 2012 Staatsanleihen, darunter auch griechische.

4        Mit dem Tauschvertrag vom 15. Februar 2012 zwischen der Hellenischen Republik und der EZB sowie den darin aufgeführten NZBen des Eurosystems (im Folgenden: Tauschvertrag) tauschten die EZB und die NZBen des Eurosystems die von ihnen gehaltenen griechischen Staatsanleihen gegen neue griechische Staatsanleihen. Letztere weisen bezüglich der Nominalwerte, Kuponsätze, Zinszahlungs- und Tilgungstermine dieselben Merkmale wie die ursprünglichen griechischen Staatsanleihen auf.

5        Im März 2012 wurden die griechischen Staatsanleihen im Rahmen der Initiative zur Beteiligung des privaten Sektors an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschulden umstrukturiert. Diese Umstrukturierung berührte nicht die oben in Rn. 4 genannten, von der EZB und den NZBen gehaltenen neuen griechischen Staatsanleihen. Der Kläger, das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, der Inhaber griechischer Staatsanleihen ist und der Initiative zur Beteiligung des privaten Sektors nicht zugestimmt hat, macht seine Ansprüche gegen die Hellenische Republik im Klageweg geltend. Er ist der Auffassung, dass der Frage, in welchem Umfang die EZB und die NZBen des Eurosystems zum Zeitpunkt der Umstrukturierung der griechischen Staatsschulden im Rahmen der Initiative zur Beteiligung des privaten Sektors griechische Staatsanleihen gehalten hätten, besondere Bedeutung für seine Klage zukomme.

6        Am 6. September 2012 beschloss die EZB, das SMP zu beenden. Sie kündigte an, dass die im Rahmen des SMP bereitgestellte Liquidität wie schon in der Vergangenheit weiterhin abgeschöpft und die Wertpapiere bis zu ihrer Fälligkeit im SMP-Portfolio gehalten werden sollten. Gleichzeitig gab sie die technischen Merkmale der geldpolitischen Geschäfte an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen (Outright Monetary Transactions, im Folgenden: OMT) als mögliche geldpolitischen Maßnahmen für die Zukunft bekannt.

7        Mit Schreiben vom 15. März 2013 beantragte der Kläger bei der EZB Zugang zum „Annex“ des Tauschvertrags.

8        Mit Schreiben vom 16. April 2013 antwortete die EZB auf diesen Antrag. Sie wies darauf hin, dass der Tauschvertrag u. a. die Anhänge A und B habe, und beschrieb deren Inhalt. Anhang A führe in Tabellenformat die von der EZB und den NZBen des Eurosystems im Rahmen des SMP erworbenen griechischen Staatsanleihen auf. Diese Tabelle umfasse vier Spalten mit Informationen über die Wertpapierbezeichnung, die Wertpapierkennnummer, die Gesamtbestände des SMP und den Standort. Der Gesamtnominalwert der in Anhang A aufgeführten griechischen Staatsanleihen belaufe sich auf 42 732 860 000,00 Euro. Anhang B bestehe aus zwei Teilen. Teil I lege die finanziellen Bedingungen für die neuen griechischen Staatsanleihen fest und umfasse fünf Spalten, von denen vier die in Anhang A enthaltenen Bestandteile aufführten und die fünfte den Nominalwert in Euro angebe. Der Nominalwert der in Anhang B aufgeführten neuen griechischen Staatsanleihen belaufe sich ebenfalls auf 42 732 860 000,00 Euro. Teil II stelle die weiteren Bedingungen für die neuen griechischen Staatsanleihen dar, wie etwa periodengerechte Zinsabgrenzung, Zinszahlungstermine, Zahlstelle, Notierung und Handel. Die EZB erläuterte ferner, dass die neuen griechischen Staatsanleihen bezüglich der Nominalwerte, Kuponsätze, Zinszahlungs- und Tilgungstermine dieselben Merkmale wie die ursprünglichen griechischen Staatsanleihen aufwiesen und nicht zu den Wertpapieren zählten, die im Rahmen der Initiative zur Beteiligung des privaten Sektors umstrukturiert worden seien. Im Übrigen lehnte die EZB den Antrag des Klägers ab, soweit er den Zugang zu den in Anhang A und B enthaltenen detaillierten, aufgeschlüsselten Informationen betraf.

9        Am 19. April 2013 stellte der Kläger bei der EZB einen Zweitantrag, mit dem er sein Zugangsgesuch auf die Anhänge A und B des Tauschvertrags beschränkte.

10      Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 übermittelte die EZB Auszüge der Anhänge A und B des Tauschvertrags, die die in ihrem Schreiben vom 16. April 2013 enthaltene Beschreibung dieser Anhänge bestätigten. Im Übrigen lehnte sie den Zweitantrag ab. In diesem Zusammenhang führte sie aus, dass die Weigerung, detaillierte, aufgeschlüsselte Informationen über die von ihr und den NZBen des Eurosystems gehaltenen griechischen Staatsanleihen offenzulegen, auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter, dritter und siebter Gedankenstrich ihres Beschlusses 2004/258/EG vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (ABl. L 80, 42) in der durch ihren Beschluss 2011/342/EU vom 9. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/3 (EZB/2011/6) (ABl. L 158, S. 37) geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss 2004/258 in geänderter Fassung) beruhe. Die Weigerung sei zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Währungspolitik der Europäischen Union und eines Mitgliedstaats, hier der Hellenischen Republik, die internen Finanzen der EZB und der NZBen des Eurosystems sowie die Stabilität des Finanzsystems in der Union gerechtfertigt.

 Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien

11      Mit Klageschrift, die am 18. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

12      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Neunte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

13      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht am 28. Oktober 2014 schriftliche Fragen an den Kläger und die EZB gerichtet. Der Kläger und die EZB haben diese Fragen fristgerecht beantwortet.

14      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 65 der Verfahrensordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 3. November 2014 der EZB aufgegeben, die Anhänge A und B des Tauschvertrags vorzulegen. Die EZB ist dieser prozessleitenden Maßnahme fristgemäß nachgekommen. Gemäß Art. 67 § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung sind diese Anhänge dem Kläger nicht übermittelt worden.

15      Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. Dezember 2014 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

16      Der Kläger beantragt,

–        den „Bescheid der [EZB] vom 16. April 2013 in der Fassung des Bescheids vom 22. Mai 2013 … für nichtig [zu erklären,] soweit nicht dem Begehren auf Zugang zu dem Annex A und B zu dem [Tauschvertrag] bereits entsprochen worden ist“;

–        der EZB die Kosten aufzuerlegen.

17      Die EZB beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zur Zulässigkeit der Klage als Ganzes

18      Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, zieht die EZB die Zulässigkeit der Klage in Zweifel. Sie trägt vor, der Rechtsanwalt des Klägers habe, bevor er die Anträge auf Zugang zu den Anhängen des Tauschvertrags im Namen des Klägers gestellt habe, solche Anträge bereits in eigenem Namen gestellt. Diese Anträge, die den im Namen des Klägers gestellten praktisch entsprochen hätten, seien abgelehnt worden. Da der Anwalt eine Klage gegen diese Ablehnung (Rechtssache T‑70/13) am 15. März 2013, d. h. am selben Tag, an dem der Zugangsantrag im Namen des Klägers gestellt worden sei, zurückgenommen habe, sei die Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuweisen.

19      Hierzu genügt die Feststellung, dass sich die EZB gegenüber den Anträgen, die der Rechtsanwalt des Klägers in dessen Namen gestellt hatte, weder darauf berufen hat, dass diese Anträge exzessiv oder unzumutbar seien, noch auf die Bestandskraft von Entscheidungen. Sie hat die Anträge des Klägers im Gegenteil in ihren Bescheiden vom 16. April und 22. Mai 2013 in der Sache abgelehnt.

20      Als Empfänger dieser Bescheide ist der Kläger berechtigt, gegen sie Klage zu erheben. Entgegen dem Vorbringen der EZB kann nämlich das Recht des Klägers, gegen diese Bescheide zu klagen, nicht durch eine etwaige Unzulässigkeit seines Antrags bei der EZB oder dadurch beeinträchtigt werden, dass ein anderer Kläger in einer anderen beim Gericht anhängigen Rechtssache die Klage zurückgenommen hat.

21      Folglich ist diese Unzulässigkeitsrüge zurückzuweisen.

2.     Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens der EZB vom 22. Mai 2013

 Zur Zulässigkeit

22      Die EZB macht geltend, der erste Klageantrag auf Nichtigerklärung des Bescheids der EZB vom 16. April 2013 in der Fassung des Bescheids vom 22. Mai 2013 sei unzulässig. Der Kläger spezifiziere nicht hinreichend klar, welchen Bescheid er anfechten wolle. Die Begründung des Antrags beziehe sich sowohl auf ihre Antwort vom 16. April 2013 als auch auf ihre Antwort vom 22. Mai 2013.

23      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 Abs. 1 und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend Anwendung findet, jede Klageschrift Angaben zum Streitgegenstand enthalten muss. Diese Angaben müssen so genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglicht wird (Urteil vom 20. März 2013, Nexans France/Entreprise commune Fusion for Energy, T‑415/10, Slg, EU:T:2013:141, Rn. 49).

24      Im vorliegenden Fall ist der rechtliche Zusammenhang des Nichtigkeitsantrags zu berücksichtigen. Das in den Art. 6 und 7 des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung geregelte Verfahren sieht vor, dass der Antragsteller nach der Ablehnung eines Erstantrags auf Zugang zu Dokumenten einen Zweitantrag auf Überprüfung des Standpunkts der EZB durch ihr Direktorium einreichen kann. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen geht aus dem Antrag, den „Bescheid der [EZB] vom 16. April 2013 in der Fassung des Bescheids vom 22. Mai 2013“ für nichtig zu erklären, hinreichend klar hervor, dass der Kläger die Nichtigerklärung der Überarbeitung des ersten Bescheids, also des Schreibens des Direktoriums der EZB vom 22. Mai 2013, beantragt. Der Kläger hat diese Auslegung seines Nichtigkeitsantrags in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

25      Entgegen dem Vorbringen der EZB kann diese Bestätigung des Klägers nicht als eine Anpassung seiner Klageanträge angesehen werden. Dass sich der Nichtigkeitsantrag auf den Bescheid der EZB vom 22. Mai 2013 bezieht, ließ sich nämlich schon hinreichend klar der Klageschrift entnehmen.

26      Die gegen den Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheids der EZB vom 22. Mai 2013 erhobene Unzulässigkeitsrüge ist daher zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

27      Für seinen Nichtigkeitsantrag führt der Kläger drei Klagegründe an. Mit dem ersten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a siebter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung gerügt. Der zweite Klagegrund betrifft eine Verletzung der in Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Begründungspflicht. Der dritte Klagegrund betrifft die Stichhaltigkeit der Erwägungen der EZB.

28      Das Gericht hält es für zweckmäßig, den zweiten und den dritten Klagegrund vor dem ersten zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

29      Der Kläger rügt, die EZB habe die Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte verletzt. Zur Stützung dieses Klagegrundes trägt er vor, dass die Ausnahmen vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden seien. Das Organ, das den Zugang zu einem Dokument verweigere, müsse erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme geschützt werde, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Im vorliegenden Fall seien die Anforderungen, die sich aus der Begründungspflicht ergäben, aufgrund des Ermessens der EZB und der begrenzten gerichtlichen Kontrolle ihrer Entscheidungen besonders hoch. Das Schreiben der EZB vom 22. Mai 2013 erfülle diese Anforderungen nicht.

30      Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

31      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 296 Abs. 2 AEUV die Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen sind.

32      Bei der Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Erwägungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme verstehen können und die Unionsgerichte ihre Kontrollaufgabe wahrnehmen können (Urteil vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, Slg, EU:C:2001:178, Rn. 35).

33      Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den verlangten Erfordernissen genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 11. September 2003, Österreich/Rat, C‑445/00, Slg, EU:C:2003:445, Rn. 49).

34      Die Begründung des Schreibens der EZB vom 22. Mai 2013 ist im Licht dieser Rechtsprechung zu prüfen.

35      In diesem Schreiben hat die EZB zunächst geltend gemacht, eine Offenlegung der in den Anhängen A und B des Tauschvertrags enthaltenen Daten würde, erstens, den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union und eines Mitgliedstaats, zweitens, die internen Finanzen der EZB und der NZBen des Eurosystems sowie, drittens, die Stabilität des Finanzsystems in der Union und in einem Mitgliedstaat beeinträchtigen. Die teilweise Verweigerung des Zugangs zu diesen Dokumenten sei daher nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter, dritter und siebter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung gerechtfertigt.

36      Anschließend hat die EZB die Gründe für ihre Ansicht, die Offenlegung dieser Daten könnte das öffentliche Interesse beeinträchtigen, ausführlicher dargestellt.

37      Sie hat erstens ausgeführt, sie lege keine detaillierten, aufgeschlüsselten Informationen über ihre Interventionen an den Märkten offen, da dies die Wirksamkeit der Währungspolitik der Union gefährden könnte. Dies gelte insbesondere für den Ankauf von Wertpapieren im Rahmen des SMP, bei dem es sich um ein Interventionsgeschäft handele. Durch die Offenlegung der genauen Zusammensetzung des SMP-Portfolios im Hinblick auf griechische Staatsanleihen würden Informationen über die mit den Interventionsgeschäften verfolgte Strategie und Taktik preisgegeben, wodurch die Wirksamkeit etwaiger künftiger Interventionsgeschäfte der EZB gemindert und letztlich auch die Wirksamkeit der Geldpolitik beeinträchtigt werden könnte. Der Ankauf griechischer Staatsanleihen durch sie und die NZBen des Eurosystems im Rahmen des SMP habe keinem Investitionszweck, sondern einem öffentlichen Zweck gedient, und zwar der Behebung von Störungen relevanter Segmente der Wertpapiermärkte, um einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus wiederherzustellen, da dieser einen wesentlichen Bestandteil der Finanzstabilität darstelle und eine elementare Voraussetzung für die Wirksamkeit der Geldpolitik sei. Ohne eine effektive Transmission der Geldpolitik im gesamten Euro-Währungsgebiet wäre die Finanzstabilität und damit letztlich der einheitliche Währungsraum an sich gefährdet.

38      Die EZB hat den Kläger zweitens darauf hingewiesen, dass Finanzmarktteilnehmer die genaue Zusammensetzung ihres Finanzportfolios üblicherweise nicht offenlegten, wenn dies für ihre finanziellen Interessen von Nachteil wäre. Es sei ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass die vollständige Transparenz hinsichtlich einzelner Forderungen die Marktposition des Inhabers für zukünftige Transaktionen schwäche, da Dritte dadurch in der Lage wären, anhand der Portfolio-Strategie, die er in der Vergangenheit verfolgt habe, seinen zukünftigen Anlagebedarf und seine Anlagepräferenzen vorherzusagen. Da die NZBen des Eurosystems öffentliche Anleger seien, sei das öffentliche Interesse im Hinblick auf die internen Finanzen der EZB und der NZBen des Eurosystems zu schützen und die Offenlegung bestimmter detaillierter Informationen über deren Geschäfte und Bestände einzuschränken.

39      Diese Begründung genügt den Anforderungen der Begründungspflicht.

40      Der Kläger konnte nämlich den oben in den Rn. 35 bis 38 wiedergegebenen Erwägungen der EZB sowohl die Rechtsgrundlage entnehmen, auf die diese ihre Ablehnung seines Antrags auf Zugang zu den Anhängen A und B des Tauschvertrags gestützt hat, nämlich Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter, dritter und siebter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung, als auch die Gründe, aus denen sie der Auffassung war, dass eine Offenlegung des Inhalts dieser Anhänge die Währungspolitik der Union und der Mitgliedstaaten, die internen Finanzen der EZB und der NZBen des Eurosystems sowie die Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigt hätte. Diese Erwägungen versetzen das Gericht auch in die Lage, die Stichhaltigkeit der Erwägungen der EZB zu überprüfen.

41      Keines der vom Kläger vorgebrachten Argumente vermag dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

42      Der Kläger trägt als Erstes vor, die gesamte Tätigkeit der EZB diene einem öffentlichen Zweck, so dass sie sich nicht darauf habe beschränken dürfen, die Verweigerung des Zugangs zu den Anhängen A und B des Tauschvertrags mit den Störungen relevanter Segmente der Märkte und dem öffentlichen Zweck ihrer Interventionen zu rechtfertigen.

43      Diese Rüge ist zurückzuweisen.

44      Wie sich nämlich aus den Rn. 35 bis 38 des vorliegenden Urteils ergibt, hat sich die EZB in ihrem Schreiben vom 22. Mai 2013 nicht darauf beschränkt, den mit ihren Interventionen verfolgten öffentlichen Zweck anzuführen, sondern sie hat auch die konkreten Gründe dargelegt, aus denen die Offenlegung der in den Anhängen A und B enthaltenen Informationen die Wirksamkeit etwaiger zukünftiger Interventionsmaßnahmen sowie die internen Finanzen der EZB und der NZBen des Eurosystems zu beeinträchtigen drohe.

45      Der Kläger macht als Zweites geltend, die EZB habe nicht hinreichend erläutert, warum die in den Anhängen A und B des Tauschvertrags enthaltenen Informationen die Wirksamkeit etwaiger künftiger Interventionsmaßnahmen beeinträchtigen könnten, obwohl das SMP bereits ausgelaufen sei und er keine Informationen verlange, die unmittelbar das SMP beträfen, sondern nur Informationen, die im Tauschvertrag enthalten seien.

46      Diese Rüge ist zurückzuweisen.

47      Wie nämlich aus den Rn. 35 bis 38 dieses Urteils hervorgeht, hat die EZB in ihrem Bescheid vom 22. Mai 2013 darauf hingewiesen, dass die in den Anhängen A und B des Tauschvertrags enthaltenen Informationen Marktbeteiligte nicht nur dazu veranlassen würden, die den Interventionen im Rahmen des SMP zugrunde liegende Taktik und Strategie zu analysieren, sondern auch die mit etwaigen zukünftigen Interventionen verfolgte Taktik und Strategie vorherzusagen, wodurch die Wirksamkeit solcher Interventionen beeinträchtigt werden könne.

48      Der Kläger rügt als Drittes, der Verweis der EZB in ihrer Begründung auf „Störungen relevanter Segmente der Märkte“ und auf den „Transmissionsmechanismus“ im Bereich der Geldpolitik sei nicht hinreichend klar.

49      Diese Rüge ist zurückzuweisen.

50      Entgegen dem Vorbringen des Klägers war die EZB nämlich nicht verpflichtet, die in ihrem Schreiben vom 22. Mai 2013 verwendeten Ausdrücke „Störungen relevanter Segmente der Märkte“ und „Transmissionsmechanismus“ näher zu erläutern. Zum Ausdruck „Störungen relevanter Segmente der Märkte“ ist darauf hinzuweisen, dass es allgemein bekannt war, dass die Union seit Anfang 2010 unter einer Staatsschuldenkrise litt und dass Spannungen in den Staatsanleihemärkten des Euroraums aufgetreten waren, die u. a. auf wachsende Bedenken der Marktteilnehmer an der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen angesichts sehr hoher Haushaltsdefizite, speziell in Griechenland, zurückzuführen waren. Es war ebenfalls bekannt, dass diese Spannungen auf andere Segmente der Wertpapiermärkte übergegriffen hatten und die EZB das SMP angekündigt hatte, um die Wirksamkeit des geldpolitischen Transmissionsmechanismus zu verbessern. Zur Verwendung des Ausdrucks „Transmissionsmechanismus“ durch die EZB genügt die Feststellung, dass beim Kläger, der in seiner Funktion als institutioneller Anleger griechische Staatsanleihen erworben hat, davon auszugehen ist, dass er die Bedeutung dieses Begriffs kennt oder in der Lage ist, sie unschwer herauszufinden, z. B. durch Konsultation der Website der EZB.

51      Der Kläger macht als Viertes geltend, der Bescheid vom 22. Mai 2013 enthalte überhaupt keine Tatsachen und die EZB habe sich, was die Beeinträchtigung der Wirksamkeit etwaiger zukünftiger Interventionsgeschäfte betreffe, auf eine reine Spekulation gestützt. Im vorliegenden Fall seien die Anforderungen, die sich aus der Begründungspflicht ergäben, jedoch besonders hoch, da die EZB bei der Entscheidung, ob die Offenlegung der fraglichen Dokumente das öffentliche Interesse habe beeinträchtigen können, über ein weites Ermessen verfügt habe.

52      Soweit diese Rüge eine Verletzung der Begründungspflicht als wesentliches Formerfordernis betrifft, ist sie zurückzuweisen.

53      Die EZB verfügt zwar über ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage, ob das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats, die internen Finanzen der EZB oder der NZBen des Eurosystems und die Stabilität des Finanzsystems in der Union oder in einem Mitgliedstaat durch die Offenlegung der in den Anhängen A und B enthaltenen Informationen beeinträchtigt werden könnte, und die darauf bezogene Kontrolle der Rechtmäßigkeit durch den Unionsrichter muss sich folglich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutrifft, ob bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und ob kein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T‑590/10, EU:T:2012:635, Rn. 43).

54      Zudem kommt der Erfüllung der Verpflichtung der EZB, ihre Entscheidungen hinreichend zu begründen, aufgrund der begrenzten Kontrolle durch den Unionsrichter eine umso größere Bedeutung zu. Denn nur so kann der Unionsrichter überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg, EU:C:1991:438, Rn. 14).

55      Entgegen dem Vorbringen des Klägers hinderte jedoch im vorliegenden Fall die Begründungspflicht die EZB keineswegs daran, sich auf Erwägungen, die das hypothetische Verhalten von Marktteilnehmern nach Offenlegung der in den Anhängen A und B des Tauschvertrags enthaltenen Informationen berücksichtigen, sowie auf die Folgen zu stützen, die ein solches Verhalten auf zukünftige Interventionen haben könnte. Zum einen ist diese Argumentation hinreichend konkret, um den Kläger in die Lage zu versetzen, ihre Stichhaltigkeit anzugreifen, und um dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen. Zum anderen ist die Allgemeinheit der Begründung der EZB im vorliegenden Fall durch die Sorge gerechtfertigt, keine Informationen preiszugeben, deren Schutz die geltend gemachte Ausnahme bezweckt.

56      Der Kläger trägt als Fünftes vor, die Erwägung, dass die Gefahr bestehe, die mit den Interventionsgeschäften verfolgte Strategie und Taktik preiszugeben, sei nicht stichhaltig, und die EZB habe zu Unrecht behauptet, Anlagebedarf und Anlagepräferenzen zu haben.

57      Auch diese Rügen sind zurückzuweisen.

58      Sie betreffen nämlich die Stichhaltigkeit der Begründung, so dass mit ihnen keine Verletzung der Begründungspflicht als wesentliches Formerfordernis dargetan werden kann.

59      Folglich ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen, soweit er auf einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV gestützt ist.

60      Soweit der vorliegende Klagegrund auch auf einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte gestützt wird, nach dem das Recht auf eine gute Verwaltung u. a. die Verpflichtung der Verwaltung umfasst, ihre Entscheidungen zu begründen, genügt ferner die Feststellung, dass er aufgrund der vorstehenden Erwägungen ebenfalls keinen Erfolg haben kann, ohne dass darüber zu entscheiden wäre, ob diese Bestimmung unter den Umständen des vorliegenden Falles auf die EZB anwendbar ist.

61      Der zweite Klagegrund ist somit insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Stichhaltigkeit der Erwägungen der EZB

62      Der Kläger macht geltend, die Erwägungen der EZB, auf die sie die Ablehnung seines Antrags auf Zugang zu den Anhängen A und B des Tauschvertrags stütze, seien fehlerhaft. Wären die von der EZB angeführten Argumente als ausreichend für eine Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den Anträgen anzusehen, stellte dies eine Einschränkung des in Art. 15 Abs. 3 AEUV und Art. 42 der Charta der Grundrechte garantierten Informationsrechts dar, die unverhältnismäßig sei und dieses Recht im Wesentlichen leerlaufen lasse.

63      Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

64      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass einige der Argumente, die der Kläger im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes vorbringt, so zu verstehen sein könnten, dass er einen Einwand der Rechtswidrigkeit erhebt, mit dem die Vereinbarkeit von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und dritter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung mit Art. 15 Abs. 3 AEUV und Art. 42 der Charta der Grundrechte in Frage gestellt werden soll.

65      In seiner Antwort vom 10. November 2014 auf Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 13) hat der Kläger jedoch klargestellt, dass er den Einwand der Rechtswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und dritter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung nicht weiter verfolgen würde, wenn das Gericht der Ansicht sein sollte, dass die Ausnahmetatbestände nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und dritter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung erfüllt seien.

66      Es ist daher zu prüfen, ob das Vorbringen des Klägers einen Fehler aufzeigt, der die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerung der EZB berührt, die teilweise Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den Anhängen A und B des Tauschvertrags sei nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und dritter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung gerechtfertigt.

67      Wie sich aus den Rn. 35 bis 38 des vorliegenden Urteils ergibt, hat die EZB diese Schlussfolgerung im Wesentlichen damit begründet, dass die Offenlegung detaillierter, aufgeschlüsselter Daten über die Staatsanleihen, die sie und die NZBen des Eurosystems im Rahmen des SMP erworben hätten, die Marktteilnehmer dazu veranlassen könnte, daraus die dabei verfolgte Strategie, Taktik und Methode abzuleiten und die Strategie, Taktik oder Methode vorherzusagen, die im Rahmen zukünftiger Interventionen verfolgt werden könnten. Dies könnte nach Ansicht der EZB die Wirksamkeit dieser Interventionen und letztlich die Währungspolitik der Union sowie die internen Finanzen der EZB und der NZBen des Eurosystems beeinträchtigen.

68      Der Kläger hält diese Erwägungen für fehlerhaft. Zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes trägt er keine eigenständigen Argumente vor, sondern beschränkt sich auf einen Verweis auf die Argumente, die er im Rahmen des zweiten Klagegrundes zur Verletzung der Begründungspflicht angeführt hat. Somit sind die vom Kläger im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorgebrachten Argumente zu prüfen, soweit sie nicht oder zumindest nicht nur eine Verletzung der Begründungspflicht als wesentliches Formerfordernis betreffen, sondern auch die Stichhaltigkeit der Erwägungen der EZB.

–       Zu den Rügen, die u. a. den hypothetischen Charakter der Erwägungen der EZB betreffen

69      Nach Auffassung des Klägers sind die Erwägungen der EZB auf bloße Spekulationen und auf keinerlei Tatsachen gestützt. Solche Erwägungen könnten keine Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und dritter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung rechtfertigen. Auch habe sich sein Antrag nicht auf Interventionsmaßnahmen bezogen, sondern nur auf den Tauschvertrag, und jedenfalls sei das SMP zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag gestellt habe, bereits ausgelaufen gewesen.

70      Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 2004/258 in geänderter Fassung, wie sich aus seinen Erwägungsgründen 2 und 3 ergibt, einen umfassenderen Zugang zu den Dokumenten der EZB gewähren soll, als er unter der Geltung ihres Beschlusses 1999/284/EG vom 3. November 1998 über den Zugang der Öffentlichkeit zur Dokumentation und zu den Archiven der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/12) (ABl. L 110, S. 30) bestand, wobei jedoch für die Wahrung der Unabhängigkeit der EZB und der NZBen des Eurosystems und der Vertraulichkeit bestimmter Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der EZB Sorge getragen wird.

71      Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung verleiht daher jedem Unionsbürger sowie jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der EZB.

72      Dieses Recht unterliegt gewissen Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen. Im Einzelnen sieht Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und dritter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung Ausnahmen vom Zugang zu einem Dokument vor, durch dessen Verbreitung der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats oder die internen Finanzen der EZB oder der NZBen des Eurosystems beeinträchtigt würde.

73      Da mit den Ausnahmen vom Zugangsrecht nach Art. 4 des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung von dem in Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses gewährten Recht auf Dokumentenzugang abgewichen wird, sind diese Ausnahmen eng auszulegen und anzuwenden. Demgemäß muss die EZB, wenn sie beschließt, den Zugang zu einem Dokument gemäß Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses zu verweigern, zu dem bei ihr Zugang beantragt wurde, grundsätzlich darlegen, weshalb der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihr in Anspruch genommene Ausnahme nach dieser Bestimmung geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteil Thesing und Bloomberg Finance/EZB, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2012:635, Rn. 41 und 42).

74      Anhand dieser Grundsätze ist zu beurteilen, ob die Erwägungen der EZB ausreichten, um die teilweise Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den Anhängen A und B des Tauschvertrags zu rechtfertigen.

75      Als Erstes ist, soweit der Kläger der EZB vorwirft, sich auf Hypothesen gestützt zu haben, darauf hinzuweisen, dass die EZB nach den in Art. 4 des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung aufgestellten Regeln die bestehende Situation, in der der Zugang (noch) nicht gewährt wurde, mit einer hypothetischen Situation vergleichen muss, in der der Zugang zu den Dokumenten gewährt wurde. Der bloße Umstand, dass die EZB in ihrem Bescheid über die teilweise Verweigerung des Zugangs die hypothetische Situation berücksichtigt hat, in der sie den Zugang zu den Anhängen A und B gewährt, ist daher für sich genommen nicht geeignet, die Stichhaltigkeit ihrer Argumentation in Frage zu stellen.

76      Als Zweites ist zu prüfen, ob der Kläger mit seinem Vorbringen dartun kann, dass die EZB in ihrem Bescheid vom 22. Mai 2013 die Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Interesses nicht hinreichend konkret erläutert hat oder dass ihre darauf bezogenen Erwägungen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweisen.

77      In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der Kläger kein Argument vorträgt, das die Stichhaltigkeit der Erwägung der EZB in Frage stellen kann, die Offenlegung der in den Anhängen A und B des Tauschvertrags enthaltenen Daten hätte die genaue Zusammensetzung des SMP-Portfolios preisgegeben und den Marktteilnehmern dadurch ermöglicht, u. a. Kenntnis von den Nominalwerten, Kuponsätzen, Zinszahlungs- und Tilgungsterminen für die im Rahmen des SMP erworbenen Staatsanleihen zu erlangen. Der Kläger beschränkt sich nämlich insoweit auf den Vortrag, er verlange keinen Zugang zu Dokumenten, die sich unmittelbar auf die Intervention der EZB bezögen. Wie die EZB geltend macht, ist es jedoch möglich, auf der Grundlage der in den Anhängen A und B des Tauschvertrags enthaltenen Informationen die griechischen Staatsanleihen auszumachen, die von der EZB und den NZBen des Eurosystems im Rahmen des SMP erworben wurden.

78      Ferner macht der Umstand, dass das SMP bereits ausgelaufen war, diese Erwägungen entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht offensichtlich fehlerhaft oder unerheblich. Nach der Argumentation der EZB hätte die Offenlegung der in den Anhängen A und B des Tauschvertrags enthaltenen Daten die Marktteilnehmer nämlich dazu veranlassen können, die Strategie, Taktik und Methode vorherzusagen, die von der EZB und den NZBen des Eurosystems im Rahmen zukünftiger Interventionen verfolgt werden könnten. Wie das Gericht jedoch bereits entschieden hat, ist es üblich, dass die Marktteilnehmer die von den Zentralbanken verbreiteten Informationen verwenden, da deren Analysen und Entscheidungen als eine besonders wichtige und vertrauenswürdige Quelle angesehen werden, um die aktuellen und zukünftigen Entwicklungen des Finanzmarkts einzuschätzen (Urteil Thesing und Bloomberg Finance/EZB, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2012:635, Rn. 52, 57 und 63).

79      Der Kläger beanstandet darüber hinaus die Erwägung der EZB, die Wirksamkeit zukünftiger Interventionen sowie die internen Finanzen der EZB und der NZBen des Eurosystems könnten beeinträchtigt werden, wenn einige Marktteilnehmer nach Vorhersagen handelten, die auf der Grundlage der in den Anhängen A und B des Tauschvertrags enthaltenen Daten getroffen würden.

80      Zu diesem Teil der Begründung des Schreibens vom 22. Mai 2013 hat die EZB ausgeführt, dass die Offenlegung von Informationen über die im Rahmen des SMP verfolgte Methode Interventionsmaßnahmen, die das gleiche oder ein ähnliches Ziel wie das SMP hätten, beeinträchtigen könnte. Mit solchen Programmen sollten die Marktteilnehmer gegebenenfalls bereits vor den Ankäufen durch die EZB und die NZBen des Eurosystems zur Investition in eine Klasse von Staatsanleihen veranlasst werden, um so von den durch diese Ankäufe ausgelösten Preisentwicklungen zu profitieren. Die Programme könnten einen positiven Effekt auf die gesamten Anleihen der betreffenden Klasse haben. Da die Marktteilnehmer nicht wüssten, welche Anleihen die EZB und die NZBen des Eurosystems bevorzugten, hätten sie einen Anreiz, in der gesamten betreffenden Anlageklasse breit angelegt zu kaufen. Hätten die Marktteilnehmer hingegen Zugang zu den in den Anhängen A und B des Tauschvertrags enthaltenen detaillierten, aufgeschlüsselten Daten, bestehe die Gefahr der Beeinträchtigung der Interventionsmaßnahmen und letztlich der Währungspolitik sowie der internen Finanzen der EZB und der NZBen des Eurosystems. In einem solchen Fall könnten sich die Marktteilnehmer veranlasst sehen, konkretere Vorhersagen über die Arten von Staatsanleihen in der betreffenden Anlageklasse zu machen, die von der EZB und den NZBen des Eurosystems möglicherweise gekauft werden, und ihre eigenen Ankäufe auf diese Anleihearten konzentrieren. Zum einen könnte dies zu einer Preissteigerung bei den Anleihearten führen, bei denen die Marktteilnehmer davon ausgingen, dass sie von der EZB und den NZBen des Eurosystems möglicherweise gekauft würden. Soweit diese Anleihen tatsächlich den Präferenzen der EZB und der NZBen des Eurosystems entsprächen, könnten sich diese entweder für einen Kauf dieser Anleihearten zu einem höheren Preis oder für einen Kauf anderer Anleihen, die ihren Präferenzen weniger entsprächen, entscheiden. Zum anderen könnten sich die EZB und die NZBen des Eurosystems entschließen, in der betreffenden Anlageklasse unterschiedliche Anleihen zu kaufen, um die Marktteilnehmer dazu zu bewegen, in alle Anleihen dieser Anlageklasse zu investieren, anstatt sich auf einige Anleihearten zu konzentrieren.

81      Dem entgegnet der Kläger als Erstes, dass sich diese Erwägungen der EZB auf eine unwahrscheinliche Hypothese stützten. Die EZB habe zwar in ihrer Presseerklärung vom 6. September 2012 die technischen Merkmale der Staatsanleihenkäufe im Rahmen des OMT‑Programms bekannt gegeben (siehe oben, Rn. 6). Es sei jedoch vorhersehbar gewesen, dass die EZB und die NZBen des Eurosystems im Rahmen dieses Programms keine Staatsanleihen kaufen würden.

82      In diesem Zusammenhang macht der Kläger erstens geltend, aus einer Entscheidung der Minister der Eurozone von Ende 2014 gehe hervor, dass es sich bei der im Rahmen der Währungspolitik in Bezug auf die Hellenische Republik beabsichtigten Maßnahme um die Gewährung einer Kreditlinie handele. Der Ankauf griechischer Staatsanleihen werde daher nicht mehr in Erwägung gezogen.

83      Diese Rüge ist zurückzuweisen.

84      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die zur Zeit des Erlasses des Aktes bestanden (Urteil vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg, EU:C:1979:29, Rn. 7). Die vom Kläger angeführten Umstände liegen zeitlich nach dem Bescheid der EZB vom 22. Mai 2013 und können daher dessen Rechtmäßigkeit nicht in Frage stellen.

85      Der Kläger trägt zweitens vor, nach der Presseerklärung der EZB vom 6. September 2012 setze ein Kauf von Staatsanleihen im Rahmen des OMT‑Programms voraus, dass der Staat, dessen Staatsanleihen gekauft werden sollten, mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden: ESM) ein Sanierungsprogramm aushandele. Im vorliegenden Fall habe das Aushandeln eines solchen Programms ausgeschlossen werden können. Die Entscheidungen des ESM könnten nämlich nur einstimmig getroffen werden, und ein Mitglied der deutschen Regierung habe aufgrund der Zweifel des Bundesverfassungsgerichts, die dessen Vorabentscheidungsersuchen vom 14. Januar 2014 in den Sachen 2 BvR 2728/13 bis 2 BvR 2731/13 und 2 BvR 13/13 (Rechtssache C‑62/14, Gauweiler u. a., derzeit beim Gerichtshof anhängig) zu entnehmen seien, und aufgrund der Zweifel der Bundesbank hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des OMT‑Programms, erklärt, dass einem solchen Sanierungsprogramm nicht zugestimmt werden würde.

86      Diese Rüge ist zurückzuweisen.

87      Der Kläger beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf eine Betrachtung des Ankaufs von Staatsanleihen im Rahmen des OMT‑Programms wie in der Presseerklärung der EZB vom 6. September 2012 beschrieben. Die oben in Rn. 80 angeführten Erwägungen der EZB beschränken sich jedoch nicht auf den Ankauf von Staatsanleihen im Rahmen des OMT‑Programms, sondern beziehen sich auf jede Interventionsmaßnahme, die das gleiche oder ein ähnliches Ziel hat wie das SMP. Die EZB verfügt bei der Wahl und der Festlegung der Maßnahmen, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ergreift, über ein weites Ermessen. Sie durfte daher bei der Prüfung, ob der Zugang zu den Anhängen A und B die Währungspolitik der Union, ihre internen Finanzen oder die der NZBen des Eurosystems beeinträchtigen konnte, alle Maßnahmen berücksichtigen, zu deren Ergreifung sie sich in der Zukunft entschließen könnte, und musste sich nicht auf Maßnahmen beschränken, die, wie in ihrer Presseerklärung vom 6. September 2012 über die OMT vorgesehen, voraussetzen, dass der Ankauf von Staatsanleihen im Rahmen dieses Programms an die Bedingung geknüpft wird, dass der betreffende Mitgliedstaat mit dem ESM ein Sanierungsprogramm aushandelt.

88      Jedenfalls ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, darzutun, dass es zu der Zeit, als die EZB den Bescheid vom 22. Mai 2013 erließ, ersichtlich war, dass die in der Presseerklärung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein könnten.

89      Zum einen genügt zu dem Argument, das sich auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtssache C‑62/14 bezieht, die Feststellung, dass sich aus diesem Ersuchen nicht ergibt, dass nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts jeder Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB oder die NZBen des Eurosystems im Rahmen des OMT‑Programms dem Primärrecht der Union widerspricht. Im Gegenteil geht aus den Rn. 99 und 100 dieses Ersuchens hervor, dass das Bundesverfassungsgericht nicht ausschließt, dass das OMT‑Programm in einer engen Auslegung als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden könnte.

90      Zum anderen genügt zu dem Argument, das auf die von einem Mitglied der deutschen Regierung angekündigte Verweigerung der Zustimmung zu einem neuen Sanierungsprogramm gestützt ist, der Hinweis, dass das OMT‑Programm nach der Presseerklärung der EZB vom 6. September 2012 für Staaten vorgesehen war, die bereits an einem Sanierungsprogramm teilnahmen. Selbst unterstellt, dass für einen Mitgliedstaat, der noch nicht an einem Sanierungsprogramm teilnahm, kein solches Programm ausgehandelt werden könnte, hätte dies den Ankauf von Anleihen von Staaten, die bereits an einem solchen Programm teilnahmen, nicht ausgeschlossen.

91      Demnach ist kein Argument des Klägers geeignet, darzutun, dass am 22. Mai 2013, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die EZB den streitigen Zugangsantrag teilweise abgelehnt hat, ausgeschlossen werden konnte, dass sie oder die NZBen des Eurosystems Staatsanleihen im Rahmen des OMT‑Programms ankaufen würden.

92      Es ist daher festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers nicht geeignet ist, darzutun, dass sich die oben in den Rn. 37 und 38 angeführten Erwägungen der EZB, eine Offenlegung der in den Anhängen A und B des Tauschvertrags enthaltenen Daten könnte die Wirksamkeit einer zukünftigen Interventionsmaßnahme beeinträchtigen, die das gleiche oder ein ähnliches Ziel habe wie das SMP, auf eine Hypothese stützen, die nicht hinreichend wahrscheinlich ist, oder dass sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweisen.

93      Als Zweites trägt der Kläger vor, die Erwägung der EZB, dass die Offenlegung der in den Anhängen A und B des Tauschvertrags enthaltenen Daten geeignet gewesen wäre, die Wirksamkeit zukünftiger Interventionsmaßnahmen zu beeinträchtigen, könne sich nicht auf Maßnahmen beziehen, die andere Ziele als das SMP hätten. Selbst wenn nämlich solche Maßnahmen auch den Ankauf von Staatsanleihen umfassten, könnten sich Ankäufe, die mit den im Rahmen des SMP erfolgten vergleichbar seien, nicht wiederholen, wenn die Interventionsmaßnahmen unterschiedliche Ziele hätten.

94      Diese Rüge ist zurückzuweisen.

95      Erstens ist diese Rüge unerheblich. Die Erwägungen der EZB zu den oben in den Rn. 80 bis 92 geprüften Interventionsmaßnahmen, die das gleiche oder ein ähnliches Ziel haben wie das SMP, reichen nämlich für sich genommen aus, um die teilweise Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den Anhängen A und B des Tauschvertrags zu rechtfertigen.

96      Jedenfalls besteht zweitens, wie die EZB zutreffend vorträgt, in dem Fall, dass eine Intervention den Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB und die NZBen des Eurosystems umfasst, die Gefahr, dass sich die Marktteilnehmer auf die Informationen über solche vergangenen Ankäufe stützen, um – zu Recht oder zu Unrecht – Präferenzen der EZB und der NZBen des Eurosystems für bestimmte Arten von Staatsanleihen auszumachen, die aus ihrer Sicht unabhängig davon gelten, welcher Zweck mit dem Anleihenkauf verfolgt wird.

97      In einem solchen Fall könnte jedoch vor dem Hintergrund der Erwägungen in Rn. 80 des vorliegenden Urteils die Offenlegung der in den Anhängen A und B des Tauschvertrags enthaltenen Informationen die Wirksamkeit der Interventionsmaßnahmen der EZB sowie die internen Finanzen der EZB und der NZBen des Eurosystems beeinträchtigen.

98      Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass keines der vom Kläger angeführten Argumente geeignet ist, darzutun, dass sich die Erwägungen der EZB im Schreiben vom 22. Mai 2013, die Offenlegung der Anhänge A und B des Tauschvertrags könnte die Wirksamkeit zukünftiger Interventionsmaßnahmen und letztlich die Währungspolitik der Union sowie die internen Finanzen der EZB und der NZBen des Eurosystems beeinträchtigen, auf eine rein hypothetische Situation stützen oder offensichtliche Beurteilungsfehler aufweisen.

–       Zur Rüge, die den mit den Interventionen verfolgten öffentlichen Zweck betrifft

99      Nach Ansicht des Klägers sind die Erwägungen der EZB, die sich auf ihre Portfolio-Strategie und ihre Anlagepräferenzen stützten, fehlerhaft. Die Interventionen der EZB verfolgten einen öffentlichen Zweck, so dass sie weder eine Portfoliostrategie noch Anlagepräferenzen habe.

100    Diese Rüge ist ebenfalls zurückzuweisen.

101    Hierzu genügt die Feststellung, dass dann, wenn eine Intervention den Ankauf von Staatsanleihen umfasst, der Umstand, dass sie einen öffentlichen Zweck verfolgt, nicht ausschließt, dass die EZB oder die NZBen des Eurosystems Präferenzen für bestimmte Arten von Staatsanleihen haben können.

102    Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass keine der vom Kläger vorgetragenen Rügen geeignet ist, die Stichhaltigkeit der Erwägungen der EZB, die Verweigerung des Zugangs zu den Anhängen A und B des Tauschvertrags sei nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und dritter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung gerechtfertigt, in Frage zu stellen.

103    Wegen der oben in Rn. 65 angeführten Klarstellung des Klägers ist eine etwaige Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und dritter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung nicht zu prüfen.

104    Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die Rügen zu prüfen, die sich auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a siebter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung beziehen, nach dem der Zugang zu einem Dokument oder seine Verbreitung verweigert werden, wenn sie den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Stabilität des Finanzsystems in der Union oder in einem Mitgliedstaat beeinträchtigen. Diese Rügen gehen nämlich ins Leere. Nach der Systematik von Art. 4 des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung ist die Abweisung eines Zugangsantrags gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer der in diesem Artikel geregelten Ausnahmen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall kann diese Ablehnung auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und dritter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung gestützt werden. Selbst wenn also die auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a siebter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung bezogenen Rügen durchgreifen würden, könnten sie nicht die Rechtfertigung der Abweisung des Zugangsantrags in Frage stellen.

 Zum ersten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Rechtsgrundlage des Bescheids vom 22. Mai 2013

105    Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger geltend, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a siebter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 in geänderter Fassung sei weder mit Art. 15 Abs. 3 AEUV noch mit Art. 42 der Charta der Grundrechte vereinbar. Zum einen sei die in dieser Bestimmung geregelte Ausnahme nicht mehr von der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) gedeckt. Zum anderen bezögen sich die Erwägungsgründe des Beschlusses 2011/342 nicht auf diese Erweiterung der Versagungsgründe. Der Bescheid der EZB vom 22. Mai 2013 könne demnach nicht auf diesen Beschluss gestützt werden.

106    Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

107    Dieser Klagegrund ist aufgrund der oben in Rn. 104 dargelegten Erwägungen als unerheblich zurückzuweisen.

108    Da keiner der geltend gemachten Klagegründe durchgreift, ist der Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheids der EZB vom 22. Mai 2013 zurückzuweisen.

3.     Zum Schreiben der EZB vom 16. April 2013

109    Wie oben in Rn. 24 ausgeführt, ist der Nichtigkeitsantrag dahin auszulegen, dass er nur den Bescheid der EZB vom 22. Mai 2013 erfasst.

110    Jedenfalls wäre dieser Antrag auch dann zurückzuweisen, wenn der Kläger auch die Nichtigerklärung des Schreibens der EZB vom 16. April 2013 beantragt hätte, da alle zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung des Schreibens der EZB vom 22. Mai 2013 angeführten Klagegründe zurückzuweisen sind und der Kläger für einen etwaigen Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheids der EZB vom 16. April 2013 keine eigenständigen Klagegründe vorgebracht hat.

111    Somit ist über die Unzulässigkeitsrüge der EZB, ein etwaiger Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens der EZB vom 16. Mai 2013 sei nicht hinreichend klar, nicht zu entschieden.

112    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

113    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der EZB die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein trägt die Kosten.

Berardis

Czúcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Juni 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.