Language of document : ECLI:EU:T:2015:901





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. November 2015 –
Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T‑463/13 und T‑464/13)

„Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt werden – Begriff des Unternehmens – Wirtschaftliche Tätigkeit – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Selektiver Charakter – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Begründungspflicht“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – An einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage einer Regionalbehörde, die diese Beihilfe gewährt hat – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 36)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage des Beihilfeempfängers – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 37-40)

3.                     Wettbewerb – Regeln der Union – Adressaten – Unternehmen – Begriff – Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Einrichtung, Unterhaltung und Betrieb des terrestrischen Digitalfernsehnetzes in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten – Bestehen eines Marktes – Keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 53-63)

4.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Empfang von Geldern für die Verbesserung und Erweiterung des terrestrischen Digitalfernsehnetzes in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 67-72)

5.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Prüfung einer Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 78, 136, 159)

6.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Maßnahme zu Gunsten von Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Technologie nutzen, nicht aber von Wirtschaftsteilnehmern, die andere Technologien nutzen – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 84, 85)

7.                     Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Rundfunksektor – Bestimmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Unterscheidung zwischen der Erbringung der Rundfunkdienstleistung und dem Betrieb der Rundfunknetze – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 103, 104, 106, 107)

8.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Freie Tatsachen- und Beweiswürdigung (vgl. Rn. 109)

9.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 119-121)

10.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Berücksichtigung der Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme (Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 127, 128, 132)

11.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Mitteilung über den digitalen Übergang – Rechtsnatur – Verhaltensnormen mit Hinweischarakter, mit denen die Kommission ihr Ermessen selbst beschränkt (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV; Mitteilung der Kommission KOM[2003] 541 endg.) (vgl. Rn. 142)

12.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) (vgl. Rn. 146)

13.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen (Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 147)

14.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates, die untrennbar miteinander verknüpft sind – Würdigung der Maßnahmen als Gesamtheit – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 158, 159)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Comunidad Autónoma de Galicia und die Redes de Telecomunicación Galegas Retegal, SA (Retegal) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und des SES Astra.