Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. November 2015 –
Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T‑463/13 und T‑464/13)
„Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt werden – Begriff des Unternehmens – Wirtschaftliche Tätigkeit – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Selektiver Charakter – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Begründungspflicht“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – An einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage einer Regionalbehörde, die diese Beihilfe gewährt hat – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 36)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage des Beihilfeempfängers – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 37-40)
3. Wettbewerb – Regeln der Union – Adressaten – Unternehmen – Begriff – Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Einrichtung, Unterhaltung und Betrieb des terrestrischen Digitalfernsehnetzes in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten – Bestehen eines Marktes – Keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 53-63)
4. Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Empfang von Geldern für die Verbesserung und Erweiterung des terrestrischen Digitalfernsehnetzes in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 67-72)
5. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Prüfung einer Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 78, 136, 159)
6. Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Maßnahme zu Gunsten von Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Technologie nutzen, nicht aber von Wirtschaftsteilnehmern, die andere Technologien nutzen – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 84, 85)
7. Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Rundfunksektor – Bestimmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Unterscheidung zwischen der Erbringung der Rundfunkdienstleistung und dem Betrieb der Rundfunknetze – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 103, 104, 106, 107)
8. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Freie Tatsachen- und Beweiswürdigung (vgl. Rn. 109)
9. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 119-121)
10. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Berücksichtigung der Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme (Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 127, 128, 132)
11. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Mitteilung über den digitalen Übergang – Rechtsnatur – Verhaltensnormen mit Hinweischarakter, mit denen die Kommission ihr Ermessen selbst beschränkt (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV; Mitteilung der Kommission KOM[2003] 541 endg.) (vgl. Rn. 142)
12. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) (vgl. Rn. 146)
13. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen (Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 147)
14. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates, die untrennbar miteinander verknüpft sind – Würdigung der Maßnahmen als Gesamtheit – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 158, 159)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat |
Tenor
1. | | Die Klagen werden abgewiesen. |
2. | | Die Comunidad Autónoma de Galicia und die Redes de Telecomunicación Galegas Retegal, SA (Retegal) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und des SES Astra. |