Urteil des Gerichts vom 21. April 2010 - Schunk/HABM (Abbildung eines Teils eines Spannfutters)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik (Lauffen am Neckar, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Koppe-Zagouras)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Oktober 2008 (Sache R 1109/2007-1) über die Anmeldung eines Zeichens, das einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 69 vom 21.3.2009.