Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. September 2008 – ratiopharm/HABM (BioGeneriX)
(Rechtssache T-48/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BioGeneriX – Absolute Eintragungshindernisse – Teilweise beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c) (vgl. Randnrn. 21, 25-27, 37)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Dezember 2006 (Sache R 1048/2004-4) über die Anmeldung des Wortzeichens BioGeneriX als Gemeinschaftsmarke |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Ratiopharm GmbH |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Wortmarke BioGeneriX für Waren der Klassen 1 und 5 – Anmeldung Nr. 2603124 |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: | Teilweise Zurückweisung der Anmeldung |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Dezember 2006 (Sache R 1048/2004‑4) wird aufgehoben, soweit sie chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln der Klasse 1 betrifft. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Die ratiopharm GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des HABM. Die andere Hälfte seiner Kosten trägt das HABM selbst. |