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Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2023 – Light Tec/EUIPO – DecoTrend (Lampenschirm)

(Rechtssache T-10/23)1

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Stern darstellt – Älteres Geschmacksmuster, das nach Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung vorgelegt wurde – Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 2245/2002 – Ermessen der Beschwerdekammer – Art. 63 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Light Tec Ltd (Tsuen Wan, Hong Kong, China) (vertreten durch Rechtsanwalt M.-H. Hoffmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: DecoTrend GmbH (Weiden in der Oberpfalz, Deutschland) (vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. November 2022 (Rechtssache R 2105/2021-3).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Light Tec Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der DecoTrend GmbH.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 71 vom 27.2.2023.