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Klage, eingereicht am 16. Januar 2012 - Hagenmeyer und Hahn/Kommission

(Rechtssache T-17/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Moritz Hagenmeyer (Hamburg, Deutschland) und Andreas Hahn (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Teufer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Teil der Verordnung (EU) Nr. 1170/2011 der Kommission vom 16. November 2011 über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos (ABl. L 299, S. 1), der die von den Klägern beantragte Angabe "Die regelmäßige Aufnahme signifikanter Mengen Wasser kann das Risiko einer Dehydratation und eines damit verbundenen Leistungsabfalls verringern" betrifft, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel2 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Verordnung (EU) Nr. 1170/2011 der Kommission vom 16. November 2011 über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos, soweit mit dieser die Aufnahme folgender zur Zulassung beantragte Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos in die Liste zulässiger Angaben abgelehnt wurde: "Die regelmäßige Aufnahme signifikanter Mengen Wasser kann das Risiko einer Dehydratation und eines damit verbundenen Leistungsabfalls verringern".

Zur Stützung der Klage machen die Kläger neun Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Entbehrlichkeit der Benennung eines "Risikofaktors"

Die Kläger rügen erstens, dass die Beklagte die Benennung eines "Risikofaktors" für den Zulassungsantrag für verpflichtend erklärt habe, obwohl sich eine solche Pflicht aus der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht ergebe.

Zweiter Klagegrund: Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Benennung eines "Risikofaktors" im Zulassungsantrag

Die Kläger rügen darüber hinaus, dass die Beklagte übersehen habe, dass die Kläger in ihren Formulierungsvorschlägen für die beantragte gesundheitsbezogene Angabe einen "Risikofaktor" tatsächlich genannt hätten.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Die Kläger machen ferner geltend, dass die Verordnung Nr. 1170/2011 insgesamt unverhältnismäßig sei.

Vierter Klagegrund: Fehlen einer ausreichenden Rechtsgrundlage

Die angegriffene Verordnung entbehre nach Ansicht der Kläger außerdem einer ausreichenden Rechtsgrundlage, da sie sich auf die Vorschriften der Art. 17 i.V.m. Art. 14, Abs. 1, Buchst. a und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 stütze, welche ihrerseits gegen Unionsrecht und insbesondere gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstießen.

Fünfter Klagegrund: Unzulässiges Rechtssetzungsinstrument

Die Kläger machen fünftens geltend, dass die Beklagte wesentliche Formvorschriften verletzt habe, indem sie statt der in der Verordnung Nr. 1924/2006 vorgesehenen Entscheidung eine Verordnung erlassen habe.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Kompetenzverteilung

Die Kläger machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die in der Verordnung Nr. 1924/2006 vorgesehene Kompetenzverteilung zwischen der Beklagten, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit von der Beklagten im Verfahren missachtet worden sei.

Siebter Klagegrund: Keine fristgerechte Entscheidung

Die Kläger rügen außerdem, dass die zwingenden zeitlichen Vorgaben für die Weiterleitung des Zulassungsantrags, die Erstellung der wissenschaftlichen Stellungnahme und den Erlass der Zulassungsentscheidung aus der Verordnung Nr. 1924/2006 missachtet worden seien.

Achter Klagegrund: Mangelhafte Berücksichtigung des Vortrags

Die Kläger rügen ferner, dass die Beklagte wesentliche Formvorschriften verletzt habe, da sie bei ihrer Zulassungsentscheidung einen wesentlichen Teil des Vortrags der Kläger und verfahrensmäßig eingebundener interessierter Dritter nicht beachtet habe.

Neunter Klagegrund: Mangelhafte Begründung

Die Kläger rügen schließlich, dass die Beklagte ihrer Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV nicht ausreichend nachgekommen sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9).

2 - Verordnung (EU) Nr. 1170/2011 der Kommission vom 16. November 2011 über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos (ABl. L 299, S. 1).