Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol – Schweden) – C More Entertainment AB/Linus Sandberg
(Rechtssache C-279/13)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Informationsgesellschaft – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Art. 3 Abs. 2 – Direktübertragung einer Sportveranstaltung auf einer Website)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: C More Entertainment AB
Beklagter: Linus Sandberg
Tenor
Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die das Ausschließlichkeitsrecht der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie genannten Sendeunternehmen auf Handlungen der öffentlichen Wiedergabe ausdehnt, die in Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestehen könnten, nicht entgegensteht, sofern eine solche Ausdehnung den Schutz der Urheberrechte nicht beeinträchtigt.
________________________1 ABl. C 207 vom 20.7.2013.