Language of document : ECLI:EU:F:2012:129

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Zweite Kammer)

18. September 2012

Rechtssache F‑96/09

Eva Cuallado Martorell

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtzulassung zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung infolge der in den schriftlichen Prüfungen erzielten Ergebnisse – Anträge auf Überprüfung – Spezifisches Recht der Bewerber auf Zugang zu bestimmten, sie betreffenden Informationen – Gegenstand und Umfang – Recht auf Zugang zu den korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten – Fehlen“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA im Wesentlichen auf Aufhebung zum einen der Entscheidung des Prüfungsausschusses des vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) organisierten Auswahlverfahrens EPSO/AD/130/08, die Klägerin nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen, und zum anderen der Entscheidungen, ihr die korrigierten schriftlichen Prüfungen und den individuellen Bewertungsbogen über diese Prüfungen nicht zu übermitteln

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

Leitsätze

1.      Beamte – Auswahlverfahren – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – Einführung eines Rechts auf Zugang zu bestimmten Informationen für die ausgeschlossenen Bewerber – Nichtbeachtung dieses Rechts durch das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) – Amtsfehler, der die Haftung der Verwaltung begründet

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41, 42 und 47)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Formerfordernisse – Hinreichende Deutlichkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

3.      Beamte – Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Zugang zu im Rahmen eines Auswahlverfahrens für die Einstellung von Beamten der Union angefertigten Prüfungsarbeiten – Geltung des Beamtenstatuts – Verpflichtung, den ausgeschlossenen Bewerbern die korrigierten schriftlichen Prüfungen zu übermitteln – Fehlen – Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses

(Beamtenstatut, Anhang III Art. 6; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates)

4.      Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Ablehnung einer Bewerbung – Begründungspflicht – Umfang – Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten

(Beamtenstatut, Art. 25; Anhang III, Art. 6)

5.      Beamte – Gerichtliches Verfahren – Kosten – Tragung – Berücksichtigung von Billigkeitsgründen – Verurteilung der obsiegenden Partei zur Tragung der Kosten

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88)

1.      Wenn die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens den ausgeschlossenen Bewerbern das spezifische Recht auf Zugang zu bestimmten, sie unmittelbar und persönlich betreffenden Informationen einräumt, damit sie Informationen und Dokumente erhalten können, aufgrund deren sie fundiert entscheiden können, ob eine Anfechtung der Entscheidung über ihren Ausschluss vom Auswahlverfahren sachdienlich ist oder nicht, dann ist die strikte Beachtung dieses Rechts durch das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) sowohl im Hinblick auf seinen Inhalt als auch im Hinblick auf die Frist zur Bescheidung Ausdruck der Verpflichtungen, die sich aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß den Art. 41, 42 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben. Die Nichtbeachtung des spezifischen Rechts der Bewerber durch das EPSO kann – abgesehen davon, dass diese Nichtbeachtung die ausgeschlossenen Bewerber zur Klageerhebung oder Beschwerdeeinlegung veranlassen könnte, ohne dass sie im Besitz ausreichender Informationen sind – somit einen Amtsfehler darstellen, der gegebenenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Bewerbers führen kann.

(vgl. Randnrn. 46 bis 48)

2.      Eine Beschwerde bedarf keiner besonderen Form. Es genügt, dass sie den Willen des Klägers klar und präzise zum Ausdruck bringt, eine ihn betreffende Entscheidung anzugreifen. Im Übrigen muss sich die Verwaltung mit den Beschwerden offen auseinandersetzen, und eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts ist bereits dann anzunehmen, wenn zuvor im Verwaltungsverfahren eine Rüge hinreichend klar vorgebracht wurde, so dass die Anstellungsbehörde in der Lage war, die Beanstandungen zur Kenntnis zu nehmen, die der Betroffene gegenüber der angefochtenen Entscheidung erhoben hat.

Da jedoch der Zweck des Vorverfahrens in der Beilegung eines durch die Beschwerde eingeleiteten Rechtsstreits liegt, muss diese Behörde in der Lage sein, von den Argumenten, die der Betroffene gegenüber einer Verwaltungsentscheidung vorbringt, hinreichend genau Kenntnis zu nehmen. Die Beschwerde muss daher in jedem Fall eine Darstellung der gegen die Verwaltungsentscheidung geltend gemachten Beschwerdegründe enthalten.

(vgl. Randnrn. 60 und 61)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 31. Mai 1988, Rousseau/Rechnungshof, 167/86, Randnr. 8; 14. Juli 1988, Aldinger und Virgili/Parlament, 23/87 und 24/87, Randnr. 13

Gericht erster Instanz: 7. März 1996, Williams/Rechnungshof, T‑146/94, Randnr. 44; 13. Januar 1998, Volger/Parlament, T‑176/96, Randnr. 65; 16. Februar 2005, Reggimenti/Parlament, T‑354/03, Randnr. 43

3.      Im Hinblick auf den Zugang der Bewerber eines Auswahlverfahrens zu ihren schriftlichen Prüfungsarbeiten und den Bewertungsbögen des Prüfungsausschusses stellt Art. 6 des Anhangs III des Statuts eine spezielle Regelung dar, die den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorgeht, da sie den Zugang zu speziellen Arten von Dokumenten regelt. Diese Regelung, wonach die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim sind, verbietet es, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die – auf die einzelne Person bezogene oder vergleichende – Beurteilung der Bewerber aufzudecken. Da das in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Recht auf Zugang zu Dokumenten nicht anwendbar ist, verpflichtet Art. 6 des Anhangs III des Statuts das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) somit nicht, den Bewerbern ihre korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten zu übermitteln.

Weigert sich ein Organ der Union, einem Bewerber seine korrigierte schriftliche Prüfungsarbeit zu übermitteln, kann sich dieser daher nicht mit Erfolg auf den Begriff der Transparenz stützen, um die Geltung von Art. 6 des Anhangs III des Statuts in Frage zu stellen.

Nichtsdestoweniger dient Art. 6 des Anhangs III des Statuts einem eigenen Zweck, der durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, und befasst sich speziell mit dem Zugang zu den Arbeiten des Prüfungsausschusses. Zwar räumt die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens den Bewerbern das spezifische Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Informationen über ihre Teilnahme am Auswahlverfahren ein, dieses Recht ist jedoch weder absolut noch unbeschränkt, sondern beinhaltet für diejenigen, die die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden haben, den Anspruch auf Erhalt einer Kopie ihrer schriftlichen Prüfung und des individuellen Bewertungsbogens für ihre schriftliche Prüfungsarbeit mit der Benotung durch den Prüfungsausschuss.

(vgl. Randnrn. 81, 84, 85, 95, 96 und 99)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, Randnr. 24

Gericht erster Instanz: 27. März 2003, Martínez Páramo u. a./Kommission, T‑33/00, Randnr. 44; 5. April 2005, Hendrickx/Rat, T‑376/03, Randnr. 56; 14. Juli 2005, Le Voci/Rat, T‑371/03, Randnr. 124

4.      Die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung mit Gründen zu versehen, soll zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen deren richterliche Kontrolle ermöglichen. Bei Entscheidungen eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren ist diese Begründungspflicht jedoch mit der Wahrung der Geheimhaltung in Einklang zu bringen, die gemäß Art. 6 des Anhangs III des Statuts für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gilt. Das Erfordernis der Begründung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren hat daher der Natur der betreffenden Arbeiten Rechnung zu tragen, die im Allgemeinen mindestens zwei verschiedene Abschnitte umfassen, und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber und sodann die Prüfung der Eignung der Bewerber für den zu besetzenden Dienstposten, um eine Eignungsliste aufzustellen. Die Arbeiten des Prüfungsausschusses im zweiten Abschnitt sind vor allem vergleichender Natur und fallen demzufolge unter die für diese Arbeiten geltende Geheimhaltung. Die vom Prüfungsausschuss vor den Prüfungen festgelegten Korrekturkriterien sind Bestandteil der vergleichenden Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss hinsichtlich der Verdienste der Bewerber vornimmt. Diese Kriterien fallen daher ebenso wie die Beurteilungen des Prüfungsausschusses unter das Beratungsgeheimnis. Die vergleichenden Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss vornimmt, spiegeln sich in den Noten wider, die der Ausschuss den Bewerbern erteilt. In Anbetracht der Geheimhaltung, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelten muss, stellt die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses dar, der nicht verpflichtet ist, die Antworten der Bewerber anzugeben, die für ungenügend gehalten wurden, oder zu erklären, warum diese Antworten für ungenügend gehalten wurden.

(vgl. Randnr. 88)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Parlament/Innamorati, Randnrn. 23 bis 31

Gericht erster Instanz: Martínez Páramo u. a./Kommission, Randnrn. 43 bis 52

Gericht für den öffentlichen Dienst: 30. April 2008, Dragoman/Kommission, F‑16/07, Randnr. 63

5.      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 88 der Verfahrensordnung kann eine Partei, auch wenn sie obsiegt, zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilt werden, wenn dies wegen ihres Verhaltens gerechtfertigt erscheint; dies gilt insbesondere, wenn sie der Gegenpartei Kosten ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

Art. 88 ist anzuwenden, wenn das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) gegen seine Verpflichtung aus der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verstoßen hat, einem Bewerber, der dies beantragt und der in der Folge eine Beschwerde einlegt und sodann Klage erhebt, zusätzliche Auskünfte in Bezug auf seine Teilnahme an dem Auswahlverfahren zu erteilen. Selbst wenn die beantragten Informationen für die Abfassung der Beschwerde nicht unbedingt erforderlich waren, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger, wenn er sie rechtzeitig erhalten hätte, seine Beschwerde und die Klage besser hätte vorbereiten können, unter Umständen sogar hätte beschließen können, die Klage nicht zu erheben.

(vgl. Randnrn. 111 und 112)