Language of document : ECLI:EU:T:2011:40





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Februar 2011 – Nencini/Parlament

(Rechtssache T-560/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Mitglied des Europäischen Parlaments – Rückforderung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz und Reisen gezahlt worden sind – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnr. 10)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Beweislast (Art. 278 AEUV und 279 AEIV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnr. 14)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs mehrerer Entscheidungen des Europäischen Parlaments, mit denen die Rückerstattung von Zulagen des Parlaments angeordnet wird, die zu Unrecht gezahlt worden sein sollen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.