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Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Mai 2009 in der Rechtssache F-73/08, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-311/09 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

jedenfalls,

den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang aufzuheben;

festzustellen, dass die im ersten Rechtszug erhobene Klage uneingeschränkt zulässig war;

ferner,

die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags vom 27. Juni 2007 aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags vom 29. Juni 2007 aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags vom 30. Juni 2007 aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags vom 2. Juli 2007 aufzuheben;

soweit erforderlich, die von Herrn Bernhard Jansen unterschriebene Note vom 29. April 2008 aufzuheben;

aus dem in der Klageschrift bezeichneten Grund die Kommission zu verurteilen, ihm 4 747,29 Euro oder einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr ab dem 7. November 2007 mit jährlicher Kapitalisierung oder mit Kapitalisierung und dem dies a quo, den das Gericht für angemessen hält, zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, ihm die gesamten Kosten und Auslagen zu erstatten, die ihm in den bisherigen Instanzen im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache bis jetzt entstanden sind.

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Mai 2009 in der Rechtssache F-73/08, Marcuccio/Kommission. Mit diesem Beschluss wurde eine Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen, die die Aufhebung der Entscheidung der Kommission zum Gegenstand hatte, den Anträgen des Rechtsmittelsführers auf Erstattung von Krankheitskosten zum normalen Satz sowie zum "zusätzlichen" Satz, also zu 100 %, nicht stattzugeben.

Zur Stützung seiner Anträge macht der Rechtsmittelführer geltend, der Beschluss sei unvereinbar mit dem Begriff der Begründung einer Entscheidung der Gemeinschaft, dem Begriff der anfechtbaren Handlung, dem Grundsatz der Rechtskraft, dem Grundsatz der Gewaltenteilung sowie der Rechtsprechung zu den Wirkungen der Aufhebung einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans durch den Gemeinschaftsrichter.

Der Rechtsmittelführer rügt ferner eine Unvereinbarkeit mit den Begriffen der Rechtshängigkeit und der bestätigenden Entscheidung sowie den Vorschriften über die Verteilung der Verfahrenskosten.

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