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Klage, eingereicht am 6. August 2009 - Intercéréales und Grossi/Kommission

(Rechtssache T-314/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Intercéréales (Paris, Frankreich) und Alain Grossi (Nîmes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Le Bret und L. Olza Moreno)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

Die Kläger beantragen,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 7846 final1 der Kommission vom 10. Dezember 2008, mit der die Kommission die Rahmenregelung für mögliche Aktionen französischer branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände - bestehend aus Beihilfen für die technische Unterstützung, für die Produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätsprodukte, für Forschung und Entwicklung und für Werbung zugunsten der Primärerzeuger sowie der mit der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarprodukten befassten Unternehmen, die mittels freiwilliger, durch interministeriellen Erlass für obligatorisch erklärter Beiträge der Mitglieder dieser branchenübergreifenden Verbände finanziert werden - als eine mit dem Gemeinsamen Markt in Einklang stehende staatliche Beihilfe eingestuft hat.

Die von den Klägern vorgetragenen Klagegründe und wesentlichen Argumente stimmen weitgehend mit dem Vorbringen im Rahmen der Rechtssache T-293/09, CNIEL/Kommission, überein oder ähneln ihm.

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1 - ABl. 2009, C 116, S. 14.