Language of document : ECLI:EU:T:2017:351


 


 



Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. Mai 2017 – RW/Kommission

(Rechtssache T-170/17 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentlicher Dienst – Beamte – Versetzung in Urlaub und in den Ruhestand – Ruhestandsalter – Art. 42c des Statuts – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – „Fumus boni juris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1, 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 21-24)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Darstellung der Gründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird

(Art. 278 AEUV ; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 25-27)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – „Fumus boni juris“ – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen die Entscheidung eines Organs, einen Beamten zugleich in Urlaub im dienstlichen Interesse und von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen – Klagegrund des Verstoßes gegen das Beamtenstatut – Dem ersten Anzeichen nach nicht unbegründeter Klagegrund

(Art. 278 und 279 AEUV; Beamtenstatut, Art. 42c und 52 und Anhang XIII, Art. 22 und 23; Verordnung Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 1, 3, 7 und 14)

(vgl. Rn. 29, 40, 43-46, 50, 57, 62)

4.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 72, 73)

5.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Entscheidung eines Organs, einen Beamten zugleich in Urlaub im dienstlichen Interesse und von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen – Endgültiger Entzug des Rechts des Beamten, sein Amt bis zu seinem Karriereende auszuüben – Irreparabler Schaden

(Art. 278 und 279 AEUV; Beamtenstatut, Art. 35, 42c und 47)

(vgl. Rn. 75, 81-88)

6.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen für die Gewährung – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Entscheidung eines Organs, einen Beamten zugleich in Urlaub im dienstlichen Interesse und von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen – Interesse des Organs überwiegendes Interesse des Beamten

(Art. 278 und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 90, 93)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der Kommission vom 2. März 2017, den Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Urlaub im dienstlichen Interesse und von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen

Tenor

1.

Die Vollziehung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 2. März 2017, RW mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Urlaub im dienstlichen Interesse und von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wird ausgesetzt.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.