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Klage, eingereicht am 27. Dezember 2012 - Yaqub/HABM - Türkei (ATATURK)

(Rechtssache T-580/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: J. Yaqub (Nottingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Jenkins, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Republik Türkei

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 17. September 2012 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "ATATURK" für Waren der Klassen 3, 5, 25, 29, 30 und 32 (Gemeinschaftsmarke Nr. 4 633 434).

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Republik Türkei.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung war auf Nichtigkeitsgründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und f der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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