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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2006 - André / Kommission

(Rechtssache F-10/06)1

(Beamte - Hilfskraft - Vertrags-Konferenzdolmetscher - Voraussetzungen für die Zahlung der Reisekostenpauschale)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Daniel André (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jourdan)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2005, mit der diese es ablehnt, dem Kläger für eine am 12. und 13. Januar 2005 für Rechnung und im Auftrag des Gerichtshofes erbrachte Leistung die Reisegeldpauschale nach Artikel 7 des Übereinkommens über die Arbeitsbedingungen und Vergütungen der Vertrags-Konferenzdolmetscher, die bei den Organen der Europäischen Union beschäftigt werden, zu zahlen, sowie Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. März 2005, mit der es abgelehnt wurde, Herrn André für die am 12. und 13. Januar 2005 für Rechnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg erbrachte Leistung die Reisegeldpauschale zu zahlen, wird aufgehoben.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an den Kläger den Betrag dieser Zulage zu zahlen, zuzüglich Verzugszinsen ab dem 14. Februar 2005 zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während des betreffenden Zeitraums anwendbaren Zinssatzes zuzüglich 2 Prozentpunkte.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 96 vom 22.4.2006.