Language of document : ECLI:EU:T:2013:136

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

19. März 2013(*)

„Zollunion – Einfuhr von Bananen aus Ecuador – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 –Irrtum der Zollbehörden – Offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten“

In der Rechtssache T‑324/10

Firma Léon Van Parys NV mit Sitz in Antwerpen (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt P. Vlaemminck und Rechtsanwältin A. Hubert, dann Rechtsanwälte P. Vlaemminck und R. Verbeke sowie Rechtsanwältin J. Auwerx,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Belgien, vertreten durch J.‑C. Halleux und M. Jacobs als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin P. Vander Schueren,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Keppenne und F. Wilman als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 2858 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Feststellung, dass in einem bestimmten Fall die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt, gegenüber einem anderen Zollschuldner jedoch nicht gerechtfertigt ist,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse und J. Schwarcz (Berichterstatter),

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2012

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Zwischen dem 22. Juni 1998 und 8. November 1999 reichte die Klägerin, die Firma Léon Van Parys NV, durch ihren Zollagenten 116 Einfuhranmeldungen für Bananen aus Ecuador beim Zollamt Antwerpen (Belgien) ein.

2        Die Einfuhranmeldungen wurden auf 221 anscheinend vom Königreich Spanien erteilte Einfuhrlizenzen gestützt, aufgrund deren die Bananen im Rahmen eines Zollkontingents unter Zahlung eines ermäßigten Zolls von 75 Euro je Tonne in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden konnten, und zwar hinsichtlich des am 31. Dezember 1998 endenden Zeitraums nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105), und hinsichtlich des am 1. Januar 1999 beginnenden Zeitraums nach Maßgabe der Verordnung Nr. 404/93 und der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32).

3        Mit Schreiben vom 1. Februar 2000 teilte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) den belgischen Zollbehörden mit, dass bei der Einfuhr der Bananen in die Gemeinschaft gefälschte spanische Einfuhrlizenzen mit gefälschten Stempeln der zur Ausstellung dieser Dokumente zuständigen spanischen Behörde verwendet worden seien. Bei einer Untersuchung entdeckten die Zollbehörden, dass die 221 Einfuhrlizenzen, die die Klägerin dem Zollamt Antwerpen in der Zeit vom 22. Juni 1998 bis 8. November 1999 vorgelegt hatte, gefälschten spanischen Lizenzen entsprachen.

4        Am 5. Juli 2002 erstellte die belgische Zoll‑ und Verbrauchsteuerverwaltung ein Protokoll der getroffenen Feststellungen, das sie u. a. an die Klägerin und den Zollagenten sandte. Aus diesem Protokoll geht hervor, dass 233 von der Klägerin verwendete Einfuhrlizenzen gefälschten spanischen Lizenzen entsprachen, von denen 221 in Antwerpen und 12 in Hamburg (Deutschland) vorgelegt worden waren. Soweit es um den Zeitraum vom 1. Januar bis 8. November 1999 geht, sollen 107 Lizenzen betroffen sein, die sämtlich von der Klägerin dem Zollamt Antwerpen vorgelegt worden seien.

5        Mit Schreiben vom 26. Juli 2002 forderte die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung die Klägerin und den Zollagenten zur Zahlung von 7 084 967,71 Euro für die Bananeneinfuhren vom 1. Januar 1998 bis 8. November 1999 auf, was der Anwendung eines Zollsatzes nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 404/93 von 850 Euro je eingeführte Tonne entsprach.

6        Am 28. November 2003 wurde von der belgischen Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ein ergänzendes Protokoll (im Folgenden: ergänzendes Protokoll) erstellt, demzufolge im Rahmen der Untersuchung über die gefälschten spanischen Einfuhrlizenzen u. a. Rechtshilfeersuchen an Portugal, Spanien und Italien ergangen und bearbeitet worden waren.

7        Nachdem die Klägerin und der Zollagent der Nacherhebung der ihnen auferlegten Abgaben entgegengetreten waren, vertrat die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung die Ansicht, dass dem Antrag auf Absehen von der Nacherhebung und auf Erlass der Abgaben stattzugeben sei, und übermittelte die Akten mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, damit diese eine Entscheidung nach den Art. 871 und 905 ihrer Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) treffe.

8        In ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2007 äußerte die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung die Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) angewandt werden könne, da nicht genug Beweismaterial für die Annahme eines Irrtums der Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission vorliege. Die Abgaben seien vielmehr nach Art. 239 des Zollkodex zu erlassen, da ein besonderer Fall im Sinne dieses Artikels gegeben sei und die Klägerin und der Zollagent nicht offensichtlich fahrlässig gehandelt hätten.

9        Am 5. Mai 2008, 18. und 26. November 2008, 15. Januar 2009 und 4. März 2010 richtete die Kommission zusätzliche Auskunftsersuchen an die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung, die jedes dieser Ersuchen beantwortete.

10      Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 teilte die Kommission der belgischen Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung sowie der Klägerin gemäß Art. 906a der Verordnung Nr. 2454/93 mit, dass sie beabsichtige, den Antrag auf Erlass und Erstattung der Abgaben abschlägig zu bescheiden. Die Klägerin nahm dazu mit Schreiben vom 8. Februar 2010 Stellung.

11      Die Angelegenheit der Klägerin wurde gemäß den Art. 873 und 907 der Verordnung Nr. 2454/93 von einer aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehenden Sachverständigengruppe in einer Sitzung vom 12. April 2010 geprüft.

12      Mit dem Beschluss K(2010) 2858 vom 6. Mai 2010 gab die Kommission dem Antrag auf nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben (Art. 1 Abs. 1) sowie dem Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben im Verhältnis zu einem Schuldner, dem Zollagenten (Art. 1 Abs. 2), nicht jedoch im Verhältnis zu einem anderen Schuldner, der Klägerin, in einem besonderen Fall (Art. 1 Abs. 3) statt (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

13      In den Erwägungsgründen 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses heißt es, die Kommission ermächtige die belgischen Zollbehörden hinsichtlich der 1998 erfolgten Bananeneinfuhren, selbst darüber zu entscheiden, ob die Abgaben zu erlassen seien, da sie in einem tatsächlich und rechtlich teilweise vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten habe, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben und der Erlass dieser Abgaben gerechtfertigt gewesen seien. Dem sechsten Erwägungsgrund dieses Beschlusses zufolge betrifft dieser daher nur die vom 1. Januar bis 8. November 1999 getätigten Einfuhren und die sich hierauf beziehenden Einfuhrabgaben in Höhe von 3 628 248,48 Euro.

14      Hinsichtlich der 1999 erfolgten Einfuhren stellte die Kommission im elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass bei der Überführung der eingeführten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollagent dem Anschein nach von den spanischen Behörden ausgestellte Einfuhrlizenzen vorgelegt habe, die sich die Klägerin über einen portugiesischen Händler (im Folgenden: M) bei zwei spanischen Unternehmen beschafft habe. Die Kommission stellte fest, dass die Klägerin auf den Lizenzen nicht genannt worden sei, da sie nur das Nutzungsrecht erworben, nicht jedoch als Übernehmer fungiert habe. Weiter geht aus dem elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die fraglichen Lizenzen überwiegend als Lizenzen „neuer“ Marktbeteiligter im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 2362/98 und zu einem geringen Teil als Lizenzen „traditioneller“ Marktbeteiligter im Sinne von Art. 3 dieser Verordnung angesehen wurden.

15      Im 32. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vertrat die Kommission die Ansicht, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung der gesetzlich geschuldeten Abgaben vorzunehmen sei, da im vorliegenden Fall kein Irrtum der Zollbehörden festgestellt werden könne. Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, stellte sie im 26. Erwägungsgrund fest, dass die Gewährung der zolltariflichen Abgabenbegünstigung, die in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 404/93 in deren durch die Verordnung Nr. 3290/94 geänderten Fassung vorgesehen sei, von der Vorlage von Einfuhrlizenzen abhängig gewesen sei, dass jedoch die spanischen Behörden mitgeteilt hätten, die von der Klägerin verwendeten Lizenzen seien nicht von ihnen ausgestellt worden. Folglich habe es sich um falsche Lizenzen gehandelt. Daher könne – so die Kommission weiter im 27. Erwägungsgrund – von einem Irrtum der spanischen Behörden keine Rede sein, da diese an der Ausstellung der Lizenzen nicht beteiligt gewesen seien. Im 28. Erwägungsgrund äußerte die Kommission den Verdacht, dass ein Beamter der spanischen Verwaltung am Betrug beteiligt gewesen sein könnte; dieser Verdacht sei jedoch nach einem Schriftwechsel zwischen dem OLAF und den spanischen Justizbehörden ausgeräumt worden. Schließlich wies die Kommission in den Erwägungsgründen 29 bis 31 die Argumente der Klägerin zurück, dass es den Wirtschaftsteilnehmern nicht möglich gewesen sei, zu überprüfen, ob die Unternehmen, denen die Lizenzen erteilt worden seien, tatsächlich eingetragen gewesen seien und ob die Lizenzen und die auf ihnen angebrachten Stempel echt gewesen seien, dass es ferner den nationalen Behörden nicht möglich gewesen sei, eine Kontrolle vorzunehmen, und dass schließlich die Kontrolle durch die Gemeinschaftsbehörden unzureichend gewesen sei, weil nach Auffassung der Kommission keiner dieser Umstände einen Irrtum der Zollbehörden begründete.

16      Im 33. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, es sei, da die drei in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex aufgestellten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen seien, nicht zu prüfen, ob die anderen Voraussetzungen als diejenige eines Irrtums der Zollbehörden erfüllt seien.

17      Weiter behandelte die Kommission im angefochtenen Beschluss die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 239 des Zollkodex für einen Erlass der Einfuhrabgaben erfüllt waren.

18      In den Erwägungsgründen 37 bis 51 des angefochtenen Beschlusses prüfte sie, ob ein besonderer Fall vorlag, d. h., die erste Bedingung für den Erlass von Einfuhrabgaben erfüllt war. Sie wies zunächst im 38. Erwägungsgrund auf die Regel hin, wonach die – auch gutgläubige – Vorlage gefälschter Papiere als solche keinen besonderen Umstand darstellen könne, der einen Erlass der Abgaben rechtfertige. Im 39. Erwägungsgrund stellte die Kommission fest, dass die Klägerin und der Zollagent ihren Erlassantrag nicht nur auf das Vorliegen gefälschter Einfuhrlizenzen, sondern in erster Linie auch auf der Kommission zugeschriebene Versäumnisse bei der Überwachung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen gestützt hätten. In den Erwägungsgründen 40 bis 44 erinnerte sie an den rechtlichen Rahmen, aus dem sich die verschiedenen Verpflichtungen ergäben, die auf ihr und den Mitgliedstaaten bei der Verwaltung des Zollkontingents lasteten. In den Erwägungsgründen 45 bis 49 stellte die Kommission die bei der Verwaltung des Zollkontingents festgestellten Unregelmäßigkeiten dar, insbesondere zum einen den Umstand, dass nicht festgestellt worden sei, dass die durch die Einfuhrlizenzen gedeckten Bananeneinfuhren dieses Kontingent überschritten hätten, und zum anderen den Umstand, dass die Vorkehrungen der spanischen Behörden im Rahmen der Erteilung der Lizenzen, speziell bei der Mitteilung der Informationen über das Modell des bei der Ausstellung dieser Lizenzen verwendeten Stempels, unzureichend gewesen seien. Sodann vertrat die Kommission die Ansicht, dass diese Umstände das normale Geschäftsrisiko, das ein Wirtschaftsteilnehmer tragen müsse, überstiegen und deshalb einen besonderen Fall im Sinne des Art. 239 des Zollkodex darstellten.

19      Hinsichtlich der zweiten Bedingung für den Erlass der Einfuhrabgaben prüfte die Kommission die drei Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ihrer Ansicht nach das Fehlen einer betrügerischen Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit angenommen werden kann. Im 53. Erwägungsgrund vertrat sie die Auffassung, die erste Voraussetzung betreffend die Komplexität der Rechtsvorschriften sei nicht zu prüfen, da die Zollschuld durch die Fälschung der Einfuhrlizenzen und nicht aufgrund fehlerhafter Anwendung der Vorschriften entstanden sei. Zur Voraussetzung der Berufserfahrung der Beteiligten führte sie in den Erwägungsgründen 54 bis 56 aus, dass diese Voraussetzung erfüllt sei.

20      Hingegen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Klägerin keine ausreichende Sorgfalt habe walten lassen. Sie beschrieb den tatsächlichen Rahmen, in dem die Verwendung der gefälschten Einfuhrlizenzen stattgefunden habe. Im 58. Erwägungsgrund rief sie die Konstruktion in Erinnerung, die allgemein angewandt worden sei, um den „traditionellen“ Marktteilnehmern die Einfuhr einer größeren Bananenmenge als derjenigen zu ermöglichen, die sich aus den in ihrem Besitz befindlichen Einfuhrlizenzen ergebe; nach dieser Handlungsweise verkaufe ein solcher Marktteilnehmer die Bananen vor ihrer Einfuhr an einen Marktteilnehmer, der eine Einfuhrlizenz besitze und ihm die Waren nach ihrer Einfuhr und Überführung in den freien Warenverkehr zurückverkaufe. Im 59. Erwägungsgrund stellte die Kommission fest, dass im Jahr 1999 die von der Klägerin eingeführten Bananen zwar vom Zollagenten gemäß ihren Weisungen in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, jedoch nicht an den Inhaber der Einfuhrlizenzen, der in der betreffenden Einfuhranmeldung als Empfänger der Waren angegeben gewesen sei, verkauft worden seien. Auch habe der Zollagent die Einfuhrabgaben stets der Klägerin in Rechnung gestellt.

21      Sodann stellte die Kommission die verschiedenen Umstände dar, die sie zu der Ansicht veranlasst hatten, dass die Klägerin nicht die nötige Sorgfalt habe walten lassen. Erstens führte sie im 60. Erwägungsgrund aus, es gebe keinen Hinweis auf Kontakte zwischen der Klägerin und den als Inhaber der Einfuhrlizenzen bezeichneten Unternehmen, obwohl solche Kontakte für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unabdingbar zu sein schienen und zudem die Namen dieser Unternehmen auf den Einfuhranmeldungen angegeben gewesen seien, was die Haftung dieser Unternehmen begründen könne. In den Erwägungsgründen 60 und 61 gelangte sie zu der Schlussfolgerung, dass dann, wenn sich die Klägerin mit diesen Unternehmen in Verbindung gesetzt hätte, zutage getreten wäre, dass die Unternehmen über die entgeltliche Einräumung der Benutzung der auf ihren Namen ausgestellten Lizenzen nicht informiert gewesen seien; dabei zeigten die Konstruktion, nach der vorgegangen worden sei, sowie das Nichtbestehen von Kontakten, dass die Klägerin bereit gewesen sei, Risiken auf sich zu nehmen, um Bananen im Rahmen des Zollkontingents einzuführen. Zweitens verwies die Kommission auf die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und M, und zwar insbesondere darauf, dass die Verhandlungen über den Verkauf von Einfuhrlizenzen direkt zwischen ihnen geführt worden seien (62. Erwägungsgrund), dass die Zahlungen der Klägerin auf ein persönliches Konto von M und nicht auf ein Konto seines Arbeitgebers vorgenommen worden seien (63. Erwägungsgrund) und dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die Einfuhrlizenzen, die sie an M zurückgesandt habe, bei diesem tatsächlich eingegangen seien, obwohl die Inhaber der Lizenzen diese hätten zurückerlangen müssen, um die Freigabe der Sicherheit, die sie zuvor hätten leisten müssen, zu erwirken (64. Erwägungsgrund). Drittens stellte die Kommission fest, dass über den Kauf der Berechtigung zur Benutzung der Lizenzen Pro-forma-Rechnungen ausgestellt worden seien, die von zwei spanischen Unternehmen versandt worden seien und von denen einige per Fax von unbekannten Adressen aus oder von unbekannten Personen versandt worden seien. Dabei habe diese ganze Konstruktion, die von der Klägerin offenbar nicht hinterfragt worden sei, keinen normalen Geschäftspraktiken entsprochen.

22      Im 67. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht die Sorgfalt habe walten lassen, die von einem erfahrenen Marktteilnehmer zu erwarten gewesen sei, so dass nicht zu ihren Gunsten das Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit angenommen werden könne. Dagegen vertrat die Kommission die Ansicht, dass der Zollagent der Klägerin weder in betrügerischer Absicht noch offensichtlich fahrlässig gehandelt habe und ihm daher die Einfuhrabgaben erlassen werden könnten.

 Verfahren und Anträge der Parteien

23      Mit Klageschrift, die am 11. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

24      Nachdem die Besetzung der Kammern geändert worden ist, ist die Rechtssache, die zunächst der Siebten Kammer zugewiesen worden war, am 23. September 2010 der Zweiten Kammer zugewiesen worden.

25      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 1 Abs. 1 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

27      Mit am 19. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich Belgien nach Art. 115 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

28      Mit Beschluss vom 18. Januar 2011 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts das Königreich Belgien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen.

29      Das Königreich Belgien beantragt zur Unterstützung der Anträge der Klägerin im Wesentlichen,

–        Art. 1 Abs. 1 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

30      Mit am 15. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingetragenem Schriftsatz hat die Kommission zum Streithilfeschriftsatz des Königreichs Belgien Stellung genommen; die Klägerin hat keine Stellungnahme eingereicht.

31      Als prozessleitende Maßnahme hat das Gericht den Parteien mehrere Fragen gestellt und sie zur Vorlage von Schriftstücken aufgefordert. Die Parteien haben dies mit am 18. Oktober 2012 – im Fall der Klägerin – und 19. Oktober 2012 – im Fall der Kommission – eingegangenen Schriftsätzen beantwortet.

 Rechtliche Würdigung

32      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend: Verletzung des Vertrags und seiner Durchführungsvorschriften, insbesondere Verstoß gegen Art. 239 des Zollkodex, die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6) und die Verordnung Nr. 2362/98, Verletzung der von der Welthandelsorganisation (WTO) anerkannten Geschäftspraktiken, irrige Bewertung des Sachverhalts und Verletzung des Grundsatzes der Beweiskraft der Unterlagen; Verletzung des Vertrags und seiner Durchführungsvorschriften, insbesondere des Art. 239 des Zollkodex und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Verletzung des Vertrags und seiner Durchführungsvorschriften, insbesondere des Art. 239 des Zollkodex, des ehemaligen Art. 211 EG, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des allgemeinen Rechtsgrundsatzes patere legem quam ipse fecisti; Verletzung des Vertrags und seiner Durchführungsvorschriften, insbesondere des Art. 239 des Zollkodex und des Gleichheitssatzes; Verletzung des Vertrags und seiner Durchführungsvorschriften, insbesondere des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex; Verletzung wesentlicher Formvorschriften und insbesondere der Verteidigungsrechte.

33      Zunächst sind der fünfte und der sechste Klagegrund zu prüfen, die gegen die Nacherhebung der Abgaben nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex gerichtet sind.

 Zur Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex

34      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex die nationalen Behörden nur dann von der Nacherhebung absehen dürfen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 2002, Ilumitrónica, C‑251/00, Slg. 2002, I‑10433, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Erstens muss die Nichterhebung auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen. Zweitens muss deren Irrtum so geartet sein, dass er vom gutgläubigen Schuldner trotz seiner Berufserfahrung und der von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht erkannt werden konnte. Drittens muss dieser alle seine Zollanmeldung betreffenden geltenden Bestimmungen beachtet haben (vgl. entsprechend Urteil Ilumitrónica, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung des Zwecks von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex zu beurteilen, wonach diese Bestimmung das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird, Berücksichtigung gefunden haben (vgl. entsprechend Urteil Ilumitrónica, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Im Licht dieser Ausführungen sind der fünfte und der sechste Klagegrund zu prüfen.

 Zum fünften Klagegrund: Verletzung des Vertrags und seiner Durchführungsbestimmungen, insbesondere des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex

38      Der fünfte Klagegrund besteht aus drei Teilen. Erstens trägt die Klägerin vor, es lasse sich nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die spanischen Behörden an der Ausstellung der falschen Einfuhrlizenzen nicht beteiligt gewesen seien. Zweitens bestehe ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Abgabenforderung und den von der Kommission bei der Verwaltung des Zollkontingents begangenen Irrtümern. Drittens habe die Kommission nicht die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex geprüft, die im vorliegenden Fall erfüllt seien.

39      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, während das Königreich Belgien nichts zur Unterstützung dieses Klagegrundes vorgetragen hat.

–       Von der Kommission getroffene Feststellungen

40      Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss geprüft, ob von einer Nacherhebung der Einfuhrabgaben abgesehen werden könne, und sich dabei auf die Frage beschränkt, ob eine der Tatbestandsvoraussetzungen für diese Maßnahme, nämlich das Bestehen eines Irrtums der spanischen Behörden, erfüllt war.

41      Sie hat in den Erwägungsgründen 26 und 27 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass erstens die Gewährung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung von der Vorlage von Einfuhrlizenzen abhängig gewesen sei, dass zweitens die spanischen Behörden mitgeteilt hätten, dass die streitigen Lizenzen nicht von ihnen ausgestellt worden seien, so dass es sich um falsche Lizenzen gehandelt habe, und dass drittens unter diesen Umständen von einem Irrtum der spanischen Behörden, die an der Ausstellung dieser Lizenzen nicht beteiligt gewesen seien, keine Rede sein könne.

42      Im 28. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die zu Beginn der Untersuchung angestellte Vermutung einer Beteiligung eines spanischen Beamten an dem Betrugsfall nach einem Schriftwechsel zwischen dem OLAF und den spanischen Justizbehörden verworfen worden sei.

43      In den Erwägungsgründen 29 bis 31 des angefochtenen Beschlusses ist die Kommission auf Argumente der Klägerin eingegangen. Ihrer Ansicht nach kann es keinen Irrtum der Zollbehörden darstellen, dass es erstens den Wirtschaftsteilnehmern nicht möglich gewesen sei, zu überprüfen, ob es sich bei den Inhabern der Einfuhrlizenzen tatsächlich um eingetragene Wirtschaftsteilnehmer gehandelt habe und ob die Lizenzen und die auf ihnen angebrachten Stempel echt gewesen seien, dass zweitens den nationalen Behörden eine Kontrolle nicht möglich gewesen sei und dass drittens ein Kontrollmangel seitens der Behörden der Europäischen Union vorliege.

–       Zum ersten Teil des fünften Klagegrundes

44      Die Klägerin trägt vor, es sei nicht zweifelsfrei erwiesen, dass die spanischen Behörden keinen Irrtum begangen hätten. Sie beruft sich in erster Linie auf die Protokolle der belgischen Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung, ein Arbeitspapier des OLAF und Gesichtspunkte aus einem Strafverfahren, das durch ein Urteil des Tribunale civile e penale di Ravenna (Zivil- und Strafgericht von Ravenna, Italien) vom 6. Oktober 2004 beendet worden sei, aus dem hervorgehe, dass spanische Beamte an der Ausstellung der falschen Lizenzen beteiligt gewesen seien.

45      Mit diesem Vorbringen wirft die Klägerin der Kommission vor, nicht nachgewiesen zu haben, dass die Zollbehörden keinen Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex begangen haben. Wie jedoch die Kommission zu bedenken gibt, kann von einer Nacherhebung der Abgaben nur dann abgesehen werden, wenn ein Irrtum nachgewiesen wurde. Der erste Teil des fünften Klagegrundes beruht somit auf einer Prämisse, die Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex zuwiderläuft und jedenfalls nicht den Nachweis eines Irrtums erlaubt.

46      Auch die Prüfung der Argumente der Klägerin sowie der Schriftstücke, auf die sie sich stützt, lässt keine andere Schlussfolgerung zu.

47      Als Erstes stützt sich die Klägerin auf das zusätzliche Protokoll, das sich auf die Untersuchung des OLAF bezieht, in deren Verlauf ein Diebstahl von Einfuhrlizenzen beim Generalsekretariat für spanischen Außenhandel erwähnt worden sein soll. Aus dem Arbeitspapier des OLAF vom 22. September 2000 geht jedoch hervor, dass dieser Vorgang Ende 1999 stattfand und dass die entwendeten Lizenzen in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2000 benutzt worden sein sollen. Damit kann es sich nicht um die streitigen Lizenzen handeln, die für Einfuhren vorgelegt wurden, von denen die letzten am 8. November 1999 getätigt worden waren, wobei auf den hierbei zuletzt verwendeten Lizenzen der 23. September 1999 als angeblicher Ausgabetag vermerkt war.

48      Als Zweites beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Tribunale civile e penale. Dieses Gericht hat jedoch nur die vom OLAF in Betracht gezogene These einer möglichen Bestechung eines Beamten des spanischen Außenhandelsministeriums dargestellt und den Umstand erwähnt, dass das OLAF die spanischen Justizbehörden eingeschaltet habe. Es hat selbst nicht den Tatbestand der Bestechung eines spanischen Beamten festgestellt, da es darauf hingewiesen hat, dass die strafrechtlichen Ermittlungen in Spanien zum Zeitpunkt des Urteilserlasses noch andauerten.

49      Als Drittes macht die Klägerin geltend, es sei nicht nachgewiesen worden, dass die spanischen Behörden keinen Irrtum begangen hätten, denn das Vorliegen eines Briefwechsels zwischen dem OLAF und den spanischen Justizbehörden darüber, dass es keine Tatbeteiligung eines spanischen Beamten gegeben habe, sei nicht erwiesen. In einem Schreiben der spanischen Justizbehörden an das OLAF vom 20. Oktober 2005 wird jedoch darauf hingewiesen, dass spanische Beamte an der Angelegenheit der falschen Einfuhrlizenzen nicht beteiligt gewesen seien. Eine Kopie dieses Schreibens hat die Kommission im Übrigen am 28. Januar 2010 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens an die Klägerin gesandt.

50      Die Klägerin bezieht sich zwar auf zahlreiche Beweise für eine Beteiligung spanischer Beamter an der Ausstellung der falschen Lizenzen, jedoch ist festzustellen, dass sich solche Beweise den Akten nicht entnehmen lassen, da sowohl im Arbeitspapier des OLAF vom 22. September 2000 als auch im ergänzenden Protokoll und im Urteil des Tribunale civile e penale vom 6. Oktober 2004 allenfalls entsprechende Vermutungen geäußert werden.

51      Als Viertes führt die Klägerin in der Erwiderung das Vorliegen verschiedener Verhaltensweisen an, die sie als den spanischen Behörden zuzurechnende Irrtümer qualifiziert: Es seien Blanko-Importlizenzen erteilt worden, manche Informationen seien der Kommission nicht erteilt worden – wie über den Diebstahl von Vordrucken für Einfuhrlizenzen oder des von diesen Behörden verwendeten Stempels –, und es fehlten Informationen über den Wechsel des von diesen Behörden verwendeten Stempels.

52      Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass der Diebstahl von Einfuhrlizenzen keinerlei Auswirkung auf den vorliegenden Rechtsstreit hat (siehe Randnr. 47 des vorliegenden Urteils) und dass der behauptete Diebstahl von Stempeln bei der spanischen Verwaltung nicht nachgewiesen worden ist, da nichts in der Akte einen solchen Sachverhalt bestätigt und die Klägerin kein dahin gehendes Schriftstück anführt.

53      Zweitens stellt das Unterbleiben einer Unterrichtung der Kommission über den Wechsel des verwendeten Stempels eine Unterlassung der spanischen Behörden dar, die jedoch nicht als ein Irrtum qualifiziert werden kann, der der fehlenden Berücksichtigung der gesetzlich geschuldeten Abgaben zugrunde läge, da nur ein aktives Handeln einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung begründen kann (vgl. Urteil Ilumitrónica, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 38 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Drittens verweist die Klägerin hinsichtlich einer Zurverfügungstellung von Blanko-Einfuhrlizenzen durch die spanischen Behörden nicht auf konkrete Angaben oder Schriftstücke, sondern beschränkt sich auf den Vortrag, dass sich solches aus dem Arbeitspapier des OLAF vom 22. September 2000 ergebe. Zu beachten ist, dass das OLAF festgestellt hat, dass die spanischen Behörden Blankovordrucke von Einfuhrlizenzen zum Verkauf angeboten hätten und dass diesem System angesichts der mit ihm verbundenen Missbrauchsgefahr 1999 ein Ende gesetzt worden sei. Wenn aber die spanischen Behörden davon ausgegangen sind, dass mit diesem Umstand eine Missbrauchsgefahr verbunden sei, kann dieser Umstand für sich genommen keinen Irrtum der Zollbehörden begründen.

55      Demgemäß ist der erste Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des fünften Klagegrundes

56      Die Klägerin rügt, der Kommission seien bei der Verwaltung des Zollkontingents Irrtümer unterlaufen, die bei der Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex hätten berücksichtigt werden müssen.

57      Die Kommission macht geltend, sie gehöre nicht zu den Zollbehörden, deren Irrtümer bei der Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex Berücksichtigung fänden.

58      Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex ist das Absehen von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben nur möglich, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden selbst nicht buchmäßig erfasst worden ist.

59      Im Rahmen der vor dem Zollkodex geltenden Regelung hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Ermangelung einer genauen und erschöpfenden Definition der „zuständigen Behörden“ nicht nur die den Zoll erhebende, sondern jede Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesichtspunkte beiträgt, die bei der Zollerhebung zu berücksichtigen sind und so beim Abgabenschuldner ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen können, als „zuständige Behörde“ anzusehen ist (Urteil Ilumitrónica, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 40).

60      Im Übrigen sind „Zollbehörden“ nach Art. 4 Nr. 3 des Zollkodex die u. a. für die Anwendung des Zollrechts zuständigen Behörden. Folglich sind damit die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten gemeint, die damit betraut sind, die Überwachung und Kontrolle der Zollregelung nach Maßgabe der Definitionen dieser Aufgaben in Art. 4 Nrn. 13 und 14 des Zollkodex zu gewährleisten. Die Kommission spielt zwar durchaus eine Rolle bei der Verwaltung des Zollkontingents, wonach es möglich ist, Bananen unter Entrichtung ermäßigten Zolls einzuführen, jedoch kann sie deshalb nicht als Zollbehörde im Sinne des Zollkodex angesehen werden. Etwaige ihr in diesem Rahmen unterlaufene Irrtümer berechtigen daher nicht zur Inanspruchnahme des Verfahrens des Absehens von einer Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex.

61      Zurückzuweisen ist schließlich das Argument der Klägerin, der Umstand, dass die Kommission keine Zollbehörde sei, genüge nicht, um sie von ihren Irrtümern freizuzeichnen, weil Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex eine Billigkeitsklausel darstelle, nach der Wirtschaftsteilnehmer nicht für Fehlverhalten der Behörden bestraft werden könnten. Würde diesem Argument nämlich gefolgt, wäre das Gericht gehalten, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex außer Anwendung zu lassen, um eine Billigkeitsklausel anzuwenden, die nach der Zollregelung nicht im Stadium des Verfahrens der Nacherhebung, sondern erst später, bei der Anwendung des Art. 239 des Zollkodex, eingreift.

62      Infolgedessen ist der zweite Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum dritten Teil des fünften Klagegrundes

63      Zwar hat die Kommission, wie die Klägerin geltend macht, nach ihrer Prüfung der Frage, ob den spanischen Behörden ein Irrtum zur Last gelegt werden konnte, im 33. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich ausgeführt, dass nicht zu prüfen sei, ob die beiden weiteren Voraussetzungen für eine Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex erfüllt seien. Da die Voraussetzungen dieser Bestimmung kumulativ vorliegen müssen und die erste Voraussetzung jedenfalls nicht erfüllt war, brauchte aber die Kommission ihre weiteren Tatbestandsmerkmale auch nicht zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 9. Juni 1998, Unifrigo und CPL Imperial 2/Kommission, T‑10/97 und T‑11/97, Slg. 1998, II‑2231, Randnr. 65).

64      Demgemäß sind der dritte Teil des fünften Klagegrundes und damit der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften und insbesondere der Verteidigungsrechte

65      Die Klägerin trägt vor, sie habe beim OLAF beantragt, Zugang zu allen Schriftstücken und allen Informationen über eine etwaige Tatbeteiligung weiterer Personen an der Erteilung falscher Lizenzen zu erhalten. Die meisten angeforderten Schriftstücke seien ihr jedoch nie zur Verfügung gestellt worden, auch nachdem der Europäische Bürgerbeauftragte eingeschritten sei, der einen Vorschlag zur gütlichen Einigung gemacht habe, der vom OLAF jedoch noch nicht ausgeführt worden sei. Alle Versuche der Klägerin, zusätzliche Informationen zu erhalten und sich gegen die Nacherhebung zur Wehr zu setzen, seien zurückgewiesen worden, soweit es um die wesentlichen Aktenstücke gehe, die die mutmaßlichen Fälschungen und die Beteiligung der spanischen Behörden betroffen hätten. Hierdurch seien ihre Verteidigungsrechte erheblich verletzt worden.

66      Während die Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegentritt, ist das Königreich Belgien nicht zur Unterstützung dieses Klagegrundes tätig geworden.

67      Als Erstes wirft die Klägerin dem OLAF vor, ihr keinen vollständigen Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährt zu haben. Die ihr verwehrten Informationen seien für die Feststellung eines Irrtums der spanischen Behörden im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex wesentlich gewesen.

68      Soweit das Vorbringen der Klägerin gegen die auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) gestützten Entscheidungen gerichtet ist, mit denen das OLAF einen vollständigen Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigert hat, ist festzustellen, dass nach den Akten die beiden Zweitanträge der Klägerin auf Zugang zu den Dokumenten vom OLAF mit Entscheidungen vom 26. Oktober und 3. Dezember 2004 beantwortet worden sind. Außerdem bestreitet, wie die Kommission ausgeführt hat, die Klägerin nicht, gegen diese Entscheidungen keine Klage erhoben zu haben. Folglich ist es für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, dass das OLAF einen vollständigen Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigert haben soll.

69      Als Zweites macht die Klägerin eine erhebliche Verletzung ihrer Verteidigungsrechte mit der Begründung geltend, dass sie nicht die von ihr gewünschten Informationen über die mutmaßliche Fälschung der streitigen Einfuhrlizenzen und die möglichen Tatbeteiligungen innerhalb der spanischen Behörden habe erhalten können.

70      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte die Kommission nicht allein entscheiden darf, welche Unterlagen dem Beteiligten im Verfahren des Absehens von einer Nacherhebung dienlich sind. In der Verwaltungsakte können sich Unterlagen befinden, die Gesichtspunkte enthalten, die für ein Absehen von der Nacherhebung sprechen und vom Beteiligten zur Begründung seines Antrags verwendet werden können, auch wenn sich die Kommission ihrer nicht bedient hat. Der Antragsteller muss daher Einsicht in alle nichtvertraulichen Aktenunterlagen einschließlich derjenigen nehmen können, die nicht zur Begründung der Einwände der Kommission verwendet wurden (Urteil des Gerichts vom 13. September 2005, Ricosmos/Kommission, T‑53/02, Slg. 2005, II‑3173, Randnr. 72).

71      Die Klägerin beschränkt sich mit ihrem Vorbringen darauf, geltend zu machen, dass sie keinen Zugang zu den Schriftstücken über die Fälschung der streitigen Einfuhrlizenzen und etwaige Tatbeteiligungen innerhalb der spanischen Behörden erhalten habe. Dazu ist, wie die Kommission betont, zweierlei festzustellen.

72      Zum einen hat die Kommission der Klägerin vor Erlass des angefochtenen Beschlusses eine Kopie des Schreibens der spanischen Justizbehörden vom 20. Oktober 2005 gesandt, dem zufolge es keine Beteiligung spanischer Beamter an der Angelegenheit der falschen Einfuhrenlizenzen gegeben hatte. Die Kommission macht zudem geltend, dass Informationen über die angebliche Tatbeteiligung innerhalb der spanischen Verwaltung möglicherweise schon deshalb nicht erhalten werden könnten, weil ein entsprechender Sachverhalt nicht nachgewiesen worden sei. Die Kommission ist daher so zu behandeln, wie wenn sie vortrüge, dass sie von der Existenz solcher Informationen keine Kenntnis habe und kein sich darauf beziehendes Schriftstück besitze. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Dokument, zu dem Zugang beantragt wird, nicht existiert, wenn dies von dem betreffenden Organ behauptet wird. Es handelt sich allerdings um eine einfache Vermutung, die der Kläger in jeder Weise aufgrund stichhaltiger und übereinstimmender Indizien widerlegen kann (Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2002, Tetra Laval/Kommission, T‑5/02, Slg. 2002, II‑4381, Randnr. 95, und vom 22. Dezember 2005, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, T‑146/04, Slg. 2005, II‑5989, Randnr. 121). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin solche Indizien hinsichtlich der Existenz von Dokumenten, die die behauptete Fälschung der streitigen Einfuhrlizenzen und etwaige Tatbeteiligungen innerhalb der spanischen Behörden belegen könnten, nicht beigebracht.

73      Zum anderen ist festzustellen, dass die Klägerin dem Gericht mehrere Schriftstücke vorgelegt hat, mit denen sie die mutmaßliche Tatbeteiligung und die Methode(n) zur Fälschung der streitigen Einfuhrlizenzen belegen will. Das gilt insbesondere für das Arbeitspapier des OLAF vom 22. September 2000 und das Urteil des Tribunale civile e penale, die im Rahmen der Prüfung des fünften Klagegrundes erwähnt worden sind, sowie die am 23. Juni 2004 erstellte Niederschrift der Aussagen, die die mit der Untersuchung über die betrügerischen Einfuhren befassten Bediensteten des OLAF vor dem für die Vorermittlungen zuständigen Richter von Ravenna gemacht hatten. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Klägerin bereits im Besitz dieser drei Schriftstücke war, als sie der belgischen Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ein auf den 25. Juni 2007 datiertes „Position paper“ (Bericht) vorlegten, dem diese Schriftstücke als Anlage beigefügt waren. Wie in den Randnrn. 48 und 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, wird sowohl im Arbeitspapier des OLAF als auch im Urteil des Tribunale civile e penale nur der Verdacht einer Beteiligung an der Ausstellung falscher Importlizenzen innerhalb der spanischen Verwaltung geäußert. Gleiches gilt für die Niederschrift der Aussagen der Bediensteten des OLAF.

74      Daraus folgt, dass die Klägerin noch vor der Befassung der Kommission mit dem Verfahren des Absehens einer Nacherhebung im Besitz von Schriftstücken war, in denen der Verdacht einer Beteiligung an der Erstellung falscher Einfuhrlizenzen innerhalb der spanischen Verwaltung geäußert wurde und recht präzise die wahrscheinlichen Vorgehensweisen der Fälschung der Lizenzen beschrieben wurden, wodurch es ihr möglich wurde, ihr Verteidigungsvorbringen zur Frage einer etwaigen Beteiligung eines spanischen Beamten an der Erstellung falscher Lizenzen vorzutragen.

75      Unter diesen Umständen erscheint das Vorbringen der Klägerin unbegründet, wonach ihre Verteidigungsrechte dadurch erheblich verletzt worden seien, dass sie keinen Zugang zu bestimmten Informationen oder Schriftstücken gehabt habe.

76      Da die Klägerin keine näheren Angaben zur behaupteten Verletzung ihrer Verteidigungsrechte macht und die bloße Geltendmachung einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften nicht weiter untermauert, sind ihr Vorbringen und damit der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zur Anwendung des Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex

 Vorbemerkungen

77      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 905 der Verordnung Nr. 2454/93, der die Regelung des Art. 239 des Zollkodex präzisiert und weiterentwickelt, eine allgemeine Billigkeitsklausel insbesondere für außergewöhnliche Fälle darstellt, die als solche unter keinen der in den Art. 900 bis 904 dieser Verordnung beschriebenen Tatbestände fallen (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 1999, Trans‑Ex‑Import, C‑86/97, Slg. 1999, I‑1041, Randnr. 18). Aus diesem Art. 905 ergibt sich, dass die Erstattung von Einfuhrabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens vom Vorliegen eines besonderen Falles und zweitens vom Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit und betrügerischer Absicht des Beteiligten (Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2004, Aslantrans/Kommission, T‑282/01, Slg. 2004, II‑693, Randnr. 53). Die Erstattung der Abgaben ist daher bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt (Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996, Günzler Aluminium/Kommission, T‑75/95, Slg. 1996, II‑497, Randnr. 54, und Aslantrans/Kommission, Randnr. 53).

78      Dem angefochtenen Beschluss zufolge ist die Voraussetzung des Vorliegens eines besonderen Falles hier erfüllt (siehe Randnr. 18 des vorliegenden Urteils). Die Prüfung des Gerichts hat sich daher ausschließlich auf die Frage zu beziehen, ob die Kommission zu Recht das Vorliegen offensichtlicher Fahrlässigkeit angenommen hat.

79      Nach der Rechtsprechung sind bei der Beantwortung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 239 des Zollkodex vorliegt, insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet hat, sowie die fachliche Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C‑48/98, Slg. 1999, I‑7877, Randnr. 56, und vom 13. März 2003, Niederlande/Kommission, C‑156/00, Slg. 2003, I‑2527, Randnr. 92).

80      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission über ein Ermessen verfügt, wenn sie in Anwendung des Art. 239 des Zollkodex eine Entscheidung erlässt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000, Mehibas Dordtselaan/Kommission, T‑290/97, Slg. 2000, II‑15, Randnrn. 46 und 78). Weiter ist zu beachten, dass die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellt, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind. Insbesondere muss, da das Fehlen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit unabdingbare Voraussetzung für die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben ist, dieser Begriff so ausgelegt werden, dass die Zahl der Fälle, in denen erstattet oder erlassen wird, begrenzt bleibt (Urteil Söhl & Söhlke, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 52).

81      Zwar verfügt die Kommission bei der Anwendung von Art. 239 des Zollkodex über einen Wertungsspielraum; sie hat diese Befugnis jedoch in der Weise auszuüben, dass sie das Interesse der Union daran, die Beachtung der Zollvorschriften sicherzustellen, und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, tatsächlich gegeneinander abwägt (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. November 2006, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission, T‑382/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Im Licht dieser Ausführungen ist ganz besonders der zweite Klagegrund zu prüfen, den das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterstützt.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Vertrags und seiner Durchführungsbestimmungen, insbesondere des Art. 239 des Zollkodex und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

83      Die Klägerin rügt die Feststellung offensichtlicher Fahrlässigkeit, die die Kommission ihr im angefochtenen Beschluss entgegengehalten hat. Sie führt, unterstützt durch das Königreich Belgien, mehrere Argumente für diesen Klagegrund an.

84      Erstens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe ihr nicht die geringste offensichtliche Fahrlässigkeit vorwerfen können, da die behaupteten Pflichtverletzungen auf der irrigen Annahme beruhten, dass sie eine Vereinbarung über den Warenrückkauf geschlossen habe. Zweitens habe sie angesichts der Umstände des vorliegenden Falles nicht wissen können, dass angeblich falsche Einfuhrlizenzen existierten, die über M, der zu ihrer Tochtergesellschaft seit Jahren in einem Vertrauensverhältnis gestanden habe, zu Marktbedingungen gekauft worden seien. Drittens erbringe die Kommission entgegen der Rechtsprechung des Gerichts nicht den Beweis, dass sie – die Klägerin – offensichtlich fahrlässig gehandelt habe; vielmehr habe sie stets im Rahmen der üblichen Geschäftspraktiken gehandelt und ein professionelles, umsichtiges Verhalten an den Tag gelegt. Viertens seien die Vorwürfe der Kommission hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit M und den Inhabern der streitigen Einfuhrlizenzen der Sache nach unbegründet, da diese Beziehungen zu normalen Geschäftspraktiken gehörten. Fünftens laufe die geforderte Sorgfalt in einer Situation, die über das normale geschäftliche Risiko weit hinausgehe, der Rechtsprechung zuwider und sei besonders belastend und unverhältnismäßig. Zur Zeit der maßgeblichen Vorgänge habe keine Veranlassung bestanden, an der Echtheit der Einfuhrlizenzen zu zweifeln. Sechstens habe die Kommission zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Komplexität der Rechtsvorschriften irrelevant sei.

85      Mit dem dritten, dem vierten und dem fünften Argument, die vorab und zusammen zu prüfen sind, stellt sich die Klägerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass sie es an Sorgfalt habe fehlen lassen.

86      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Fall, in dem die Zollbehörden zu dem Schluss gekommen sind, dass dem Wirtschaftsteilnehmer weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit nachgewiesen werden könne, und in dem die Kommission von diesem Standpunkt der nationalen Behörden abweichen will, der Kommission obliegt, auf der Grundlage der maßgeblichen Tatsachen ein offensichtlich fahrlässiges Verhalten dieses Wirtschaftsteilnehmers nachzuweisen (Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Geologistics/Kommission, T‑26/03, Slg. 2005, II‑3885, Randnrn. 78 und 82).

87      Zu beachten ist jedoch, dass die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2007 die Ansicht vertreten hatte, dass ein besonderer Fall im Sinne des Art. 239 des Zollkodex vorliege und dass die Klägerin nicht offensichtlich fahrlässig gehandelt habe.

88      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Hinblick auf ihre Schlussfolgerung, dass die Klägerin nicht die nötige Sorgfalt habe walten lassen, im 60. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben hat, dass Hinweise auf Kontakte zu den Inhabern der Einfuhrlizenzen fehlten, während solche Kontakte für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unabdingbar seien und zudem die Namen dieser Unternehmen auf den Einfuhranmeldungen angegeben gewesen seien, was die Haftung dieser Unternehmen begründen könne. Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 60 und 61 festgestellt, es wäre, wenn sich die Klägerin mit diesen Unternehmen in Verbindung gesetzt hätte, zutage getreten, dass die Unternehmen über die entgeltliche Einräumung der Benutzung der auf ihren Namen ausgestellten Lizenzen nicht informiert gewesen seien. Hieraus hat die Kommission den Schluss gezogen, dass die Konstruktion, nach der vorgegangen worden sei, sowie das Nichtbestehen von Kontakten zeigten, dass die Klägerin bereit gewesen sei, Risiken auf sich zu nehmen, um Bananen im Rahmen des Zollkontingents einzuführen. Die Kommission hat im 62. Erwägungsgrund ausgeführt, dass die Verhandlungen über den Kauf von Einfuhrlizenzen direkt zwischen der Klägerin und M geführt worden seien, im 63. Erwägungsgrund, dass die Zahlungen der Klägerin auf ein persönliches Konto von M und nicht auf ein Konto seines Arbeitgebers vorgenommen worden seien, im 64. Erwägungsgrund, es sei von der Klägerin nicht nachgewiesen worden, dass die Einfuhrlizenzen, die sie an M zurückgesandt habe, bei diesem tatsächlich eingegangen seien, obwohl die Inhaber der Lizenzen diese hätten zurückerlangen müssen, um die Freigabe der Sicherheit, die sie nach der Regelung zuvor hätten leisten müssen, zu erwirken, und im 65. Erwägungsgrund, dass über den Kauf der Berechtigung zur Benutzung der Lizenzen Pro-forma-Rechnungen ausgestellt worden seien, die von zwei spanischen Unternehmen versandt worden seien und von denen einige per Fax von unbekannten Adressen aus oder von unbekannten Personen versandt worden seien. Diese Konstruktion, so die Kommission, entspreche keinen normalen Geschäftspraktiken.

89      Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Kommission für ihre Schlussfolgerung, dass ein Sorgfaltsmangel vorgelegen habe, fünf Umstände angeführt hat: Fehlen von Kontakten zwischen der Klägerin und den Unternehmen, die Inhaber der Einfuhrlizenzen waren; Kauf der Lizenzen im Wege direkter Verhandlungen zwischen der Klägerin und M; Zahlungen auf das persönliche Konto von M; Fehlen von Beweisen für den Eingang der von der Klägerin übersandten Lizenzen bei M; Inrechnungstellung des Kaufs der Berechtigung zur Benutzung der Lizenzen anhand von per Fax versandten Pro-forma-Rechnungen, davon einige von unbekannten Adressen aus oder von unbekannten Personen.

90      Als Drittes ist zu beachten, dass die Kommission in der Klagebeantwortung die Auffassung vertritt, dass die Konstruktion, nach der die Klägerin vorgegangen sei, um die Berechtigung zur Benutzung von Einfuhrlizenzen zu erlangen, „rechtswidrig“ sei, da sie gegen Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 verstoße, der die Übertragung von Rechten aus einer Einfuhrlizenz von einem neuen Marktbeteiligten an einen traditionellen Marktbeteiligten verbiete. Hierzu ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss, soweit darin der Erlass von Einfuhrabgaben verweigert wird, nicht auf die Rechtswidrigkeit der Konstruktion des Kaufs der Berechtigung zur Benutzung von Einfuhrlizenzen, sondern auf offensichtliche Fahrlässigkeit der Klägerin abstellt.

91      Mithin kann das Argument der Kommission im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Frage haben, ob die Verweigerung eines Erlasses der Einfuhrabgaben begründet war.

92      Als Viertes ist festzustellen, dass nach Ansicht der Klägerin, die insoweit vom Königreich Belgien unterstützt wird, der anzulegende Sorgfaltsmaßstab für sie nur bei Zweifeln an der Echtheit der Einfuhrlizenzen eine Verpflichtung zum Handeln begründet hätte. Die Kommission macht geltend, angesichts der Umstände des vorliegenden Falles, die nur der Klägerin bekannt gewesen seien, hätte diese Zweifel hegen und zusätzliche Informationen über die Inhaber der Einfuhrlizenzen verlangen müssen, wobei diese Verpflichtung vom etwaigen Fehlen von Zweifeln bei den Zollbehörden unberührt bleibe.

93      Auf den ersten Blick ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen, dass die Kommission einen Erlass der Einfuhrabgaben deshalb abgelehnt hätte, weil die Klägerin Zweifel an der Echtheit der streitigen Einfuhrlizenzen hätte haben müssen. Der Sorgfaltsmangel scheint im angefochtenen Beschluss mit der Konstruktion zum Erwerb der Benutzung dieser Lizenzen begründet worden zu sein, von der einige Aspekte nicht zu normalen Geschäftspraktiken gehört haben sollen (65. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Angesichts dieses Inhalts ist das Argument der Klägerin für die Beurteilung der Begründetheit des angefochtenen Beschlusses irrelevant.

94      Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Kommission der Auffassung war, dass die Klägerin in Anbetracht der zum Erwerb der Berechtigung zur Benutzung der streitigen Einfuhrlizenzen herangezogenen Konstruktion Zweifel an der Echtheit der Lizenzen hätte haben müssen. Denn in den Erwägungsgründen 60 und 65 des angefochtenen Beschlusses heißt es, dass Kontakte zu Inhabern dieser Lizenzen unabdingbar gewesen seien und dass die Klägerin nicht die Tatsache hinterfragt habe, dass hohe Geldbeträge auf der Grundlage per Fax erhaltener Pro-forma-Rechnungen gezahlt worden seien. Aus den in den nachstehenden Randnrn. 98 bis 102 und 111 bis 115 dargelegten Gründen waren diese Gesichtspunkte jedoch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht dazu angetan, Zweifel an der Echtheit der streitigen Einfuhrlizenzen zu wecken.

95      Als Fünftes sind die fünf Beanstandungen zu prüfen, die die Kommission zu der Feststellung bewogen haben, dass die Klägerin nicht die nötige Sorgfalt habe walten lassen.

96      Erstens macht die Klägerin geltend, sie hätte sich angesichts der zahlreichen fraglichen Lizenzen nicht mit jedem einzelnen Lizenzinhaber in Verbindung setzen können, da dies mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre. Indem sie M die Pflege seiner Kontakte mit seinem Netzwerk überlassen habe, habe sie im Rahmen normaler Geschäftsbeziehungen gehandelt. Wäre sie anders vorgegangen, hätte sie ihre Geschäftsbeziehung zu M gefährdet, auf die sie angewiesen gewesen sei, damit dieser neue Wirtschaftsteilnehmer ausfindig mache, die die Berechtigung zur Benutzung ihrer Einfuhrlizenzen verkaufen wollten. Sie habe zur Zeit der maßgeblichen Vorgänge keinen Grund gehabt, gegenüber den mittels M getroffenen Vereinbarungen besonders wachsam zu sein, da die angewandte Methode die gleiche gewesen sei, wie sie auch im Verhältnis zu anderen Vermittlern angewandt worden sei.

97      Nach Ansicht der Kommission kann sich die Klägerin nicht hinter dem Argument des Vertrauensverhältnisses zu M verschanzen, ohne auch alle Konsequenzen dieser Wahl zu tragen, habe sie doch diesem Vertrauensverhältnis Vorrang vor der Beachtung der erforderlichen Sorgfalt eingeräumt. Außerdem hätte die Klägerin von M verlangen können, ihr über die Inhaber der Lizenzen Auskünfte zu erteilen, da ihre Geschäftsbeziehungen zur maßgeblichen Zeit noch recht jung gewesen seien. Schließlich komme es auf die von der Klägerin speziell bei der Verwaltung der Einfuhrlizenzen getroffenen Maßnahmen nicht an, da nicht vorgetragen worden sei, inwieweit diese Maßnahmen dazu beigetragen hätten, zu überprüfen, ob bei der Verwendung der Lizenzen sorgfältig und rechtmäßig vorgegangen worden sei.

98      Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin alle streitigen Einfuhrlizenzen über M erhielt und ihr diese im Allgemeinen am Ende der Quartale, für die sie verwendet wurden, zur Verfügung gestellt wurden. Zu beachten ist, dass die Klägerin sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung mit Nachdruck betont hat, dass die Geschäfte, für die die streitigen Einfuhrlizenzen verwendet worden seien, stets kleinere Mengen Bananen betroffen hätten. Dieser Umstand habe es gerechtfertigt, einen Vermittler einzuschalten, der besser in der Lage gewesen sei, verhältnismäßig kurzfristig Lizenzen zu erwerben, die eine Einfuhr von Lieferungen in den Grenzen des Zollkontingents ermöglicht hätten. Diese verschiedenen Tatsachen seien von der Kommission nicht bestritten worden. Des Weiteren macht die Klägerin unwidersprochen geltend, sie habe Form und Inhalt der von ihr benutzten Einfuhrlizenzen insbesondere darauf geprüft, ob die in den Lizenzen vermerkten Mengen den Mengen entsprochen hätten, die den in den Lizenzen namentlich genannten neuen Wirtschaftsteilnehmern zugeteilt worden seien.

99      Würde der ersten Beanstandung der Kommission gefolgt, so die Klägerin weiter, wäre sie trotz dieser Kontrollen verpflichtet gewesen, sich verhältnismäßig kurzfristig mit den Inhabern der streitigen Lizenzen in Verbindung zu setzen, um den in den Erwägungsgründen 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses geäußerten Beanstandungen zu entgehen.

100    In der mündlichen Verhandlung zu Art und Umfang dieser Verpflichtung befragt, wie sie sich aus dem 60. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, vermochte die Kommission weder die diese Verpflichtung begründenden Bestimmungen zu bezeichnen noch die Tragweite der Verpflichtung für das Verfahren der Zollabfertigung eingeführter Waren, insbesondere das Verfahren ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, genau anzugeben. Sie hat vielmehr lediglich vorgetragen, dass der Kauf der Berechtigung zur Benutzung von Einfuhrlizenzen von neuen Marktteilnehmern nicht zollrechtskonform gewesen sei. Wie jedoch bereits in den Randnrn. 90 und 91 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, stellt der angefochtene Beschluss nicht auf die Rechtswidrigkeit der Konstruktion des Kaufs der Berechtigung zur Benutzung von Einfuhrlizenzen ab.

101    Die Kommission hat daher nicht nachgewiesen, dass die Klägerin verpflichtet war, im Hinblick auf die Zollabfertigungen Verbindung zu den Inhabern der streitigen Einfuhrlizenzen aufzunehmen. Vielmehr hat die Kommission nichts vorgebracht, was belegen könnte, dass bei einer Überführung der eingeführten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Klägerin eine Verpflichtung zu solcher Kontaktaufnahme bestand, während unbestritten ist, dass die Klägerin ohne Schwierigkeiten alle administrativen Formalitäten im Zusammenhang mit der Einfuhr der in den streitigen Einfuhrlizenzen genannten Waren erledigen konnte.

102    Im Übrigen kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Waren in die Union einführt und zu diesem Zweck die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nimmt, um die Berechtigung zur Benutzung von Einfuhrlizenzen zu erwerben, es an Umsicht oder Sorgfalt vermissen lässt, wenn er keine Nachprüfungen bei den Inhabern der Lizenzen anstellt. Die Inanspruchnahme der Dienste eines solchen Vermittlers gehört nämlich zu den vom Einführer frei festzulegenden praktischen Modalitäten der Ausübung der Einfuhrtätigkeit, die diese Ausübung erleichtern sollen; dabei hält der Einführer in einem bestimmten wirtschaftlichen Kontext den Vermittler für geeigneter als sich selbst, um neue Wirtschaftsteilnehmer ausfindig zu machen, die Lizenzen erhalten haben und die Berechtigung zu deren Benutzung abtreten wollen, vor allem wenn, wie im vorliegenden Fall, der Einführer viele Lizenzen innerhalb kurzer Zeit benötigt (siehe Randnr. 98 des vorliegenden Urteils). Mangels Vorliegens weiterer konkreter Gesichtspunkte, die den Wirtschaftsteilnehmer an der Echtheit der verwendeten Einfuhrlizenzen zweifeln lassen könnten, ist nicht davon auszugehen, dass Kontakte zu den Inhabern von Einfuhrlizenzen für eine Überführung der eingeführten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unabdingbar waren.

103    Die Kommission hat somit nicht nachgewiesen, dass die in den Erwägungsgründen 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses angeführten Umstände einen Sorgfaltsmangel der Klägerin begründen.

104    Zweitens macht die Klägerin geltend, dass es normal gewesen sei, die Zahlungen auf das persönliche Konto von M vorzunehmen, da dieser selbständig tätig gewesen sei und sie auch bei anderen Vermittlern so vorgegangen sei, dass ihr ebenso wenig vorgeworfen werden könne, nicht geprüft zu haben, ob M die Lizenzen, die sie ihm zurückgeschickt habe, auch erhalten habe, was einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand bedeutete und keiner üblichen Geschäftspraxis entspräche, und dass schließlich vor allem angesichts der Regelmäßigkeit ihrer Geschäftsbeziehungen zu M dieser sie davon unterrichtet hätte, wenn er die Lizenzen nicht erhalten hätte.

105    In der Klagebeantwortung wiederholt die Kommission ihre im angefochtenen Beschluss dargelegten Beanstandungen, dass nach Maßgabe des im vorliegenden Fall anwendbaren Sorgfaltsgrads von der Klägerin habe erwartet werden können, dass sie für die Zahlung auf geeignete Konten Sorge trage und außerdem den Zugang der von ihr versandten Lizenzen nachprüfe. Nach Ansicht der Kommission hätten der Klägerin als sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmerin angesichts des Umstands Bedenken kommen müssen, dass M den Wunsch geäußert habe, hohe Beträge ohne Wissen seines Arbeitgebers in seinem Namen auf Privatkonten einzuzahlen.

106    Die zweite, die dritte und die vierte Beanstandung, die in den Erwägungsgründen 62 bis 64 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt sind, betreffen den Kauf der Berechtigung zur Benutzung der Lizenzen im Wege direkter Verhandlungen zwischen der Klägerin und M, die Zahlungen auf das persönliche Konto von M und das Fehlen von Nachweisen dafür, dass M die von der Klägerin versandten Lizenzen auch erhielt (siehe Randnr. 89 des vorliegenden Urteils).

107    In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Klägerin seit 1997 Geschäftsbeziehungen zu M unterhielt, wobei eine ihrer Tochtergesellschaften, eine italienische Gesellschaft, zuvor einige Jahre lang Beziehungen zu einem portugiesischen Unternehmen für internationalen Handel unterhalten hatte, für das M arbeitete. Zudem geht aus den Akten insgesamt hervor, dass, wie die Klägerin behauptet, die Geschäftsbeziehung in Bezug auf den Kauf der Berechtigung zur Benutzung der streitigen Lizenzen allein zwischen ihr und M hergestellt worden sein soll, was die Kommission, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht bestreitet. Weiter enthalten der angefochtene Beschluss und die Schriftsätze der Kommission weder Anhaltspunkte, die es erlauben würden, die Behauptung der Klägerin anzuzweifeln, dass M seine Vermittlertätigkeit unabhängig ausgeübt habe, noch Hinweise darauf, dass M diese Tätigkeit in betrügerischer Weise ausgeübt hätte. Infolgedessen können die in Randnr. 105 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Argumente der Kommission nur zurückgewiesen werden, da ihnen der auch im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck kommende Gedanke zugrunde liegt, dass mit der Hinzuziehung eines – zudem bei einem internationalen Handelsunternehmen beschäftigten – Vermittlers zu dem Zweck, die Rechte zur Benutzung der streitigen Lizenzen zu erwerben, ein erhöhtes Risiko betrügerischer Absichten verbunden sei.

108    Unter den Umständen des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der Ausführungen in Randnr. 102 des vorliegenden Urteils wird ein Sorgfaltsmangel der Klägerin weder dadurch bewiesen, dass sie über den Kauf der Berechtigung zur Benutzung der streitigen Lizenzen direkt mit M verhandelt hat, noch dadurch, dass alle Zahlungen für diesen Erwerb auf das persönliche Konto von M vorgenommen wurden, noch dadurch, dass von M nicht der Nachweis des Eingangs der ihm von der Klägerin zurückgesandten benutzten Lizenzen verlangt wurde.

109    Drittens trägt die Klägerin vor, die Verwendung von Pro-forma-Rechnungen entspreche einer normalen Geschäftspraxis, die auch im Verhältnis zu anderen Vermittlern und von anderen Einführern gepflogen werde; dabei stellten diese Rechnungen Bestellscheine dar, auf deren Grundlage sie die Zahlungen an M geleistet habe, der anschließend die endgültigen Rechnungen erteilt habe. Dass die Rechnungen von spanischen Gesellschaften versandt worden seien, die der Klägerin nicht bekannt gewesen seien, stelle keine Besonderheit dar, die sie zu höherer Wachsamkeit hätte veranlassen müssen, da es sich bei den fraglichen Wirtschaftsteilnehmern um im Bananensektor unbekannte Unternehmen gehandelt habe und sämtliche Kontakte mit ihnen von M unterhalten worden seien; dagegen erbringe die Kommission nicht den Nachweis einer offensichtlichen Fahrlässigkeit.

110    Die Kommission gibt zu bedenken, dass die Umstände problematisch seien, unter denen die Pro-forma-Rechnungen verwendet worden seien, nämlich der Versand per Fax durch Unbekannte von unbekannten Adressen aus. Die Klägerin hätte deshalb Nachprüfungen vornehmen müssen.

111    Hierzu ist auf den 65. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen, in dem die Kommission festgestellt hat:

„[Ü]ber den Kauf der Lizenzen [wurden] Pro-forma-Rechnungen ausgestellt, die von den beiden genannten spanischen Unternehmen per Fax versandt wurden; aus den Akten geht darüber hinaus hervor, dass einige dieser Pro-forma-Rechnungen per Fax von unbekannten Personen oder Adressen aus versandt wurden. Die Kommission bezweifelt, dass die Bezahlung so hoher Geldbeträge auf der Grundlage einfacher Pro-forma-Rechnungen, die per Fax unter derartigen Umständen erhalten wurden, zu den normalen Geschäftspraktiken gehört; nun geht aber aus den Akten nicht hervor, dass sich die [Klägerin] auch nur die geringste Frage dazu gestellt hat.“

112    Zunächst ist festzustellen, dass die prozessleitenden Maßnahmen und die mündliche Verhandlung eine unterschiedliche Beurteilung des Sachverhalts ergeben haben. In Beantwortung der Fragen des Gerichts hat die Kommission nämlich die Rechnungen von vier Unternehmen vorgelegt, von denen die Klägerin die Berechtigung zur Benutzung der streitigen Lizenzen gekauft haben soll. Zum einen hat dies die Klägerin aber in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis darauf bestritten, dass nur eines dieser Unternehmen ihr die Berechtigung zur Benutzung der streitigen Lizenzen verkauft habe. Zum anderen stehen diese Angaben in Widerspruch zu den Feststellungen des OLAF im Arbeitspapier vom 22. September 2000, in dem von zwei spanischen Unternehmen die Rede ist, von denen das eine im Jahr 1998 und das andere im Jahr 1999 betroffen gewesen sei, sowie zum angefochtenen Beschluss (Erwägungsgründe 11 und 65).

113    Außerdem ist festzustellen, dass sich die Kommission zur Untermauerung ihres Vorwurfs mangelnder Sorgfalt der Klägerin vor allem darauf stützt, dass die über den Kauf der Rechte zur Benutzung der streitigen Lizenzen erteilten Pro-forma-Rechnungen von unbekannten Faxgeräten aus sowie von unbekannten Personen versandt worden seien. Konkret hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die fraglichen Pro-forma-Rechnungen aus Spanien stammten, dass es sich um spanische Faxgerätnummern gehandelt habe oder dass die per Fax eingegangenen Rechnungen einen Hinweis auf spanische „copy shops“ (Kopierläden) enthielten.

114    Aus den Akten insgesamt geht aber hervor, dass die Rechte zur Benutzung der streitigen Lizenzen, die ausschließlich das Jahr 1999 betreffen, bei einem spanischen Unternehmen gekauft wurden (siehe Randnr. 112 des vorliegenden Urteils). Die von der Kommission in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen vorgelegten Pro-forma-Rechnungen dieses Unternehmens enthalten sämtlich im Briefkopf eine Postanschrift und eine Telefonnummer. Eine der Rechnungen enthält im oberen Rand den Vermerk „casa de fotocopia“ (Fotokopierdienst) und eine andere eine offenbar aus Spanien stammende Faxgerätnummer sowie im oberen Rand die Angabe „cemon“.

115    Zwar gehen die Angaben in der vorstehenden Randnr. 114 nicht ausdrücklich aus dem angefochtenen Beschluss hervor, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die Kommission auf sie Bezug genommen hat, soweit sie im 65. Erwägungsgrund ausgeführt hat, dass Pro-forma-Rechnungen per Fax von unbekannten Adressen aus versandt worden seien. Dies kann allerdings nicht für den Nachweis eines Sorgfaltsmangels der Klägerin im vorliegenden Fall ausreichen. Zum einen erscheint der Umstand, dass die von einem Unternehmen mit Sitz in Spanien erteilte Pro-forma-Rechnung von einem in diesem Land befindlichen Faxgerät aus versandt wird, nicht dazu angetan, den Wirtschaftsteilnehmer, der diese Rechnung erhält, dazu zu veranlassen, einen strengeren Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Zum anderen musste die Tatsache, dass eine der fünf Rechnungen, die von diesem spanischen Unternehmen an die Klägerin gesandt wurden, offenbar von einem Kopierladen aus versandt wurde, als solche bei der Klägerin keine Zweifel hinsichtlich ihrer Geschäftsbeziehung zu diesem Unternehmen oder der Echtheit der streitigen Lizenzen wecken. Mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte zur Stützung der Beanstandung in Bezug auf die Verwendung von Pro-forma-Rechnungen können die Zweifel der Kommission daran, dass die vorgenommene Zahlung sehr hoher Geldbeträge aufgrund der unter diesen Umständen empfangenen Rechnungen normalen Geschäftspraktiken entsprochen habe, nicht als begründet angesehen werden.

116    Demzufolge hat die Kommission mit den Ausführungen im 65. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht nachgewiesen, dass die Klägerin im vorliegenden Fall nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen.

117    Ohne dass es einer Entscheidung über das erste, das zweite und das sechste Argument im Rahmen des zweiten Klagegrundes bedarf, ergibt sich aus den Randnrn. 103, 108 und 116 des vorliegenden Urteils, dass dieser Klagegrund stichhaltig ist, da die Kommission nicht, wie die in Randnr. 86 des vorliegenden Urteils dargestellte Rechtsprechung es verlangt, einen Sorgfaltsmangel der Klägerin und damit ihre offensichtliche Fahrlässigkeit nachgewiesen hat.

118    Infolgedessen ist Art. 1 Abs. 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären und die Klage im Übrigen abzuweisen, ohne dass es erforderlich ist, über den ersten, den dritten und den vierten Klagegrund zu entscheiden.

 Kosten

119    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach § 3 dieses Artikels kann jedoch das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

120    Da die Kommission im vorliegenden Fall im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

121    Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Im vorliegenden Fall sind dem Königreich Belgien seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses K(2010) 2858 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Feststellung, dass in einem bestimmten Fall die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt, gegenüber einem anderen Zollschuldner jedoch nicht gerechtfertigt ist, wird für nichtig erklärt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre Kosten sowie die Kosten der Firma Léon Van Parys.

4.      Das Königreich Belgien trägt seine eigenen Kosten.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. März 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.