Language of document :

Klage, eingereicht am 15. Oktober 2013 – Radecki/HABM – Vamed (AKTIVAMED)

(Rechtssache T-551/13)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Kläger: Michael Radecki (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Menebröcker und V. Töbelmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vamed AG (Wien, Österreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juli 2013 (Rechtssache R 365/2012-1) aufzuheben;

dem HABM die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „AKTIVAMED“, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 11 und 44 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 958 886

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Vamed AG

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Österreichische Bildmarken und internationale Registrierung „VAMED“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 9, 10, 11, 12, 16, 20, 21, 28, 35, 36, 37, 39, 41, 42, 43, 44 und 45

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.