Klage, eingereicht am 15. Oktober 2013 – Radecki/HABM – Vamed (AKTIVAMED)
(Rechtssache T-551/13)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Kläger: Michael Radecki (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Menebröcker und V. Töbelmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vamed AG (Wien, Österreich)
Anträge
Der Kläger beantragt,
die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juli 2013 (Rechtssache R 365/2012-1) aufzuheben;
dem HABM die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „AKTIVAMED“, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 11 und 44 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 958 886
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Vamed AG
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Österreichische Bildmarken und internationale Registrierung „VAMED“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 9, 10, 11, 12, 16, 20, 21, 28, 35, 36, 37, 39, 41, 42, 43, 44 und 45
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.