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Klage, eingereicht am 15. Oktober 2013 – Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-550/13)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, X. Basakou und A. Vasilopoulou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den abschließenden endgültigen Beschluss der Kommission vom 13. August 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, Aktenzeichen C(2013) 5225, veröffentlicht im Amtsblatt L 219/2013, für nichtig zu erklären, soweit er die Hellenische Republik betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:

Mit dem ersten Klagegrund trägt die Hellenische Republik zur Berichtigung betreffend das Beihilfesystem für die Verarbeitung von Pfirsichen und Birnen vor, dass es, wenn die Kommission nach über vier Jahren Untätigkeit im Jahr 2013 Berichtigungen wegen Mängeln im Kontrollsystem vornehme, die die Wirtschaftsjahre 2006 und 2007 beträfen und bereits 2008 festgestellt worden seien, gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit, der Angemessenheit von Fristen und des zeitnahen Tätigwerdens der Kommission verstoße, weil das in seiner Überlänge nicht zu rechtfertigende Verfahren der Hellenischen Republik in der gegenwärtigen finanziellen Situation schade und in finanzieller Hinsicht absolut unerwartet gewesen sei.

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Hellenische Republik in Bezug auf die Berichtigung betreffend das Beihilfesystem für die Verarbeitung von Pfirsichen und Birnen geltend, dass der Kommission ein Sachverhaltsirrtum unterlaufen und sie mit einer völlig mangelhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass zwei Schlüsselkontrollen nicht durchgeführt worden seien. Sie habe eine pauschale Berichtigung in Höhe von 10 % vorgeschlagen, obwohl diese keinesfalls die auf Mängel bei Schlüsselkontrollen anwendbaren 5 % übersteigen dürfe.

Mit dem dritten Klagegrund trägt die Hellenische Republik in Bezug auf den Bereich POSEI – Kleinere Inseln der Ägäis vor, dass dem Beschluss der Kommission eine spezifische Begründung zur Rechtfertigung der vorgenommenen Berichtigung fehle.