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Klage, eingereicht am 16. Oktober 2013 – Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-554/13)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und K. Szíjjártó)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschlusses C(2013) 5029 final der Kommission vom 6. August 2013 über die teilweise Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, die den Erzeugerorganisationen für die im Jahr 2010 in Ungarn durchgeführten operationellen Programme gewährt wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, die Kommission habe dadurch ihre Befugnisse überschritten und gegen die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften verstoßen, dass sie den Betrag der an Ungarn zu leistenden teilweisen Erstattung der den im Sektor Obst und Gemüse tätigen Erzeugerorganisationen im Jahr 2010 gewährten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe festgelegt habe.

Das Unionsrecht sehe nicht die Möglichkeit vor, dass die Kommission in ihrer Entscheidung über die teilweise Erstattung der den im Sektor Obst und Gemüse tätigen Erzeugerorganisationen von der Gemeinschaft gemäß Art. 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1 gewährten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nur der Erstattung derjenigen Beträge zustimme, die Ungarn in seinem Genehmigungsantrag für die Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe als „geschätzte“ oder „voraussehbare“ Beträge angegeben habe.

Gemäß Art. 103e der Verordnung Nr. 1234/2007 beziehe sich die Genehmigung der einzelstaatlichen Beihilfe durch die Kommission auf die Beihilfegewährung und nicht auf die Festsetzung einer Obergrenze für die Beihilfe, die gewährt werden könne, durch die Kommission. Diese Obergrenze sei in der Verordnung Nr. 1234/2007 eindeutig vorgesehen, der zufolge die einzelstaatliche Beihilfe 80 % der Finanzbeiträge für die Betriebsfonds der Mitglieder oder Erzeugerorganisationen nicht überschreiten dürfe. Nach den Vorschriften über die teilweise Erstattung der einzelstaatlichen Beihilfe durch die Gemeinschaft könne die Kommission auch bei der Genehmigung dieser teilweisen Erstattung nicht den Betrag als Obergrenze festsetzen, den der Mitgliedstaat der Kommission in seinem Genehmigungsantrag entweder als Gesamtbetrag der Beihilfe oder als Betrag der für bestimmte Erzeugerorganisationen vorgesehenen Beihilfe mitgeteilt habe, zumal wenn die ungarische Regierung in der genannten Mitteilung die Beträge, um die es gehe, als nur geplant oder geschätzt aufgeführt habe.

Die Kommission sei auch berechtigt, zu überprüfen, ob die tatsächlich gezahlte Beihilfe die vorgenannte Obergrenze von 80 % nicht überschritten habe und die beantragte Erstattung nicht über 60 % der gewährten Beihilfe hinausgehe, nicht jedoch, die im Genehmigungsantrag oder in der Mitteilung zu diesem Antrag angegebenen Beträge als Obergrenze für die Erstattung festzusetzen, insbesondere wenn in diesem Antrag oder dieser Mitteilung betont werde, die Angaben seien vorläufig oder geschätzt. Wenn sich der Betrag der einer Erzeugerorganisation gewährten einzelstaatlichen Beihilfe aus bestimmten Gründen im Laufe des Jahres ändere, werde die teilweise Erstattung durch die Gemeinschaft nach dem tatsächlich gezahlten Betrag gewährt, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen insoweit erfüllt seien.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299, S. 1).