Language of document : ECLI:EU:T:2015:805

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

23. Oktober 2015(*)

„Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik –Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Klagefrist – Verspätung – Unzulässigkeit – Antrag auf Schadensersatz – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑552/13

Oil Turbo Compressor Co. (Private Joint Stock) mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kleinschmidt,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit diese Verordnungen die Klägerin betreffen, und wegen Schadensersatzes

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise (Berichterstatter),

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einstellt.

2        Die Klägerin, die Oil Turbo Compressor Co. (Private Joint Stock), ist eine Gesellschaft mit Sitz in Iran, die mit der Herstellung, mit der Forschung und mit Dienstleistungen in den Bereichen Gas, Petrochemie und Energie im Allgemeinen befasst ist. Insbesondere produziert und vertreibt sie Turbinen und Turbokompressoren, die in der Gas- und Erdölindustrie eingesetzt werden.

3        Am 26. Juli 2010 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39). Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 sieht das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen und Einrichtungen vor, die in den Anhängen I und II dieses Beschlusses aufgeführt sind.

4        Infolge des Erlasses des Beschlusses 2010/413 erließ der Rat am 25. Oktober 2010 die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1). Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 sieht das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen vor.

5        Am 1. Dezember 2011 erließ der Rat den Beschluss 2011/783/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71), mit dem er u. a. den Namen der Klägerin der Liste der in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufgeführten Personen und Einrichtungen hinzufügte.

6        Am selben Tag erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11), mit der er u. a. den Namen der Klägerin der Liste in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 hinzufügte.

7        Im Beschluss 2011/783 und in der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 begründete der Rat das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin wie folgt:

„Ist dem von der EU benannten Unternehmen Sakhte Turbopomp va Kompressor (SATAK) (alias Turbo Compressor Manufacturer, TCMFG) angeschlossen.“

8        Am 2. Dezember 2011 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, auf die Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/413 (Anhang II) sowie Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 961/2010 (Anhang VIII) Anwendung finden (ABl. C 351, S. 15; im Folgenden: Bekanntmachung vom 2. Dezember 2011), und zwar die genannten Art. 19 und 20 in der Fassung des Beschlusses 2011/783 und der letztgenannte Art. 16 in der Fassung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011. In dieser Bekanntmachung erklärte der Rat u. a., dass er beschlossen habe, weitere Personen und Einrichtungen den in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 enthaltenen Listen hinzuzufügen, wobei er wegen der Gründe für die Aufnahme auf die einschlägigen Rechtsakte verwies. Außerdem wies der Rat darauf hin, dass jede betroffene Person oder Einrichtung diese Rechtsakte unter den in Art. 275 Abs. 2 AEUV und Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV genannten Voraussetzungen vor dem Gericht anfechten könne.

9        Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011, das am 6. Dezember 2011 als Einschreiben mit Rückschein versendet wurde, unterrichtete der Rat die Klägerin über ihre Aufnahme in die Liste der in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung und in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 geänderten Fassung aufgeführten Personen und Einrichtungen. Dieses Schreiben wurde dem Rat mit einem Stempel der iranischen Post mit dem Vermerk „a déménagé“ (verzogen) zurückgesandt.

10      Am 13. Februar 2012 erhob die Klägerin beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783, soweit er sie betraf, und begründete diese insbesondere damit, dass der Rat den Sachverhalt, auf dem dieser Beschluss ihr gegenüber beruhe, offensichtlich fehlerhaft beurteilt habe. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑63/12 in das Register der Kanzlei eingetragen.

11      Die Verordnung Nr. 961/2010 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 88, S. 1) aufgehoben, deren Art. 23 Abs. 2 das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang IX dieser Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen vorsieht. Der Name der Klägerin wurde vom Rat in diesen Anhang mit derselben Begründung wie im Beschluss 2011/783 und in der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 (siehe oben, Rn. 7) aufgenommen.

12      Mit Urteil vom 26. Oktober 2012, Oil Turbo Compressor/Rat (T‑63/12, Slg, EU:T:2012:579), gab das Gericht der Klage statt und erklärte den Beschluss 2011/783, soweit er die Klägerin betraf, für nichtig.

13      Am 11. Dezember 2012 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 Anwendung finden (ABl. C 380, S. 7, im Folgenden: Bekanntmachung vom 11. Dezember 2012). Mit dieser Bekanntmachung wurden die Personen und Organisationen, die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 genannt werden, darauf hingewiesen, dass sie beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen könnten, dass der Beschluss, sie in die betreffenden Anhänge aufzunehmen, überprüft werde.

14      Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 ersuchte die Klägerin den Rat unter Hinweis auf das Urteil Oil Turbo Compressor/Rat (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2012:579) und darauf, dass ihr Name weder aus Anhang II des Beschlusses 2010/413 noch aus Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 gestrichen worden sei, ihr mitzuteilen, was der Umsetzung dieses Urteils entgegenstehe.

15      Mit Schreiben vom 6. Februar und 29. April 2013 forderte die Klägerin den Rat sinngemäß auf, das Urteil Oil Turbo Compressor/Rat (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2012:579) umzusetzen.

16      Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2013 des Rates vom 26. November 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 316, S. 1) wurde die Klägerin von der in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Liste gestrichen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

17      Mit Klageschrift, die am 15. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

18      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, über den Rechtsstreit im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 zu entscheiden.

19      Im Wege einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991, die den Parteien am 28. November 2013 zugestellt worden ist, hat das Gericht die Parteien gefragt, ob und zu welchem Zeitpunkt der Rat die Klägerin entweder unmittelbar oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss in Kenntnis gesetzt hatte, ihren Namen zum einen in die Liste im einzigen Anhang zur Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und zum anderen in die Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufzunehmen. Die Parteien haben auf diese Frage innerhalb der ihnen gesetzten Frist geantwortet.

20      Am 29. November 2013 hat der Rat bei der Kanzlei des Gerichts eine Klagebeantwortung eingereicht, in der hilfsweise beantragt wird, aufgrund der mit der Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 erfolgten Streichung des Namens der Klägerin von der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 (vgl. oben, Rn. 16) die Hauptsache für erledigt zu erklären.

21      Mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 hat das Gericht (Zweite Kammer) den Antrag, über den Rechtsstreit im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, zurückgewiesen.

22      Am 25. März 2014 hat die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts eine Erwiderung eingereicht, die eine Erweiterung ihres Antrags enthält. Das Gericht hat dieses Schriftstück in das Register eingetragen und die Entscheidung über seine Zulässigkeit vorbehalten.

23      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

24      Im Wege einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991, die den Parteien am 30. Januar 2015 zugestellt worden ist, hat das Gericht diesen eine schriftliche Frage zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung gestellt. Die Frage betraf den Beschluss vom 20. Februar 2014, Jannatian/Rat (T‑187/13, EU:T:2014:134), und seine Bedeutung für die vorliegende Rechtssache.

25      Die ursprünglich auf den 4. Februar 2015 terminierte mündliche Verhandlung ist auf Antrag der Klägerin auf den 11. März 2015 verlegt worden.

26      Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. März 2015 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

27      In der Sitzung hat sich der Rat in Beantwortung der oben in Rn. 24 genannten Frage auf die Bekanntmachung vom 11. Dezember 2012 berufen und auf Ersuchen des Gerichts eine Kopie dieser Bekanntmachung vorgelegt. Dieses Schriftstück ist zu den Akten genommen worden, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte. Die Klägerin hat zu diesem Schriftstück Stellung genommen, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

28      Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

–        die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und die Verordnung Nr. 267/2012 (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit sie von ihnen betroffen ist;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

29      In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin darüber hinaus, den Rat zu verurteilen, an sie 90 528 392,56 Euro als Schadensersatz zu zahlen.

30      In seiner Klagebeantwortung beantragt der Rat,

–        die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, die Hauptsache für erledigt zu erklären.

31      Auf den von der Klägerin in ihrer Erwiderung gestellten Schadensersatzantrag beantragt der Rat außerdem in seiner Gegenerwiderung,

–        den Schadensersatzantrag als offensichtlich unzulässig bzw. hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

32      Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf drei Gründe. Sie rügt erstens eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der den angefochtenen Rechtsakten zugrunde liegenden Tatsachen, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

33      Der Rat macht, ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu erheben, geltend, dass die Anträge auf Nichtigerklärung verspätet und daher unzulässig seien. Hilfsweise habe sich die Klage jedenfalls in der Hauptsache erledigt, da die Klägerin mit der Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 von der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 entfernt worden sei.

34      Zunächst ist die Zulässigkeit der Nichtigkeitsanträge im Hinblick auf die Klagefrist zu prüfen.

35      Der Rat trägt insoweit vor, er habe versucht, der Klägerin die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 mitzuteilen, das ihm von der iranischen Post zurückgesandt worden sei. Weil ihm eine individuelle Mitteilung nicht möglich gewesen sei, habe die Klagefrist am Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2011 zu laufen begonnen. In Bezug auf die Verordnung Nr. 267/2012 hat der Rat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Klagefrist habe am Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2012 zu laufen begonnen, jedenfalls aber, wie er in seinen Schriftsätzen ausgeführt hat, an dem Tag, an dem die Klägerin vom Erlass dieser Verordnung und ihrem Inhalt Kenntnis erlangt habe, also spätestens am 21. Januar 2013.

36      Die Klägerin tritt diesem Vorbringen des Rates im Wesentlichen damit entgegen, die Klagefrist habe in Ermangelung einer individuellen Mitteilung der angefochtenen Rechtsakte nicht zu laufen begonnen. Hinsichtlich der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 könne sich der Rat nicht auf die Rücksendung des Schreibens vom 5. Dezember 2011 durch die iranische Post berufen, da es ihm oblegen habe, den Zugang seiner Schreiben sicherzustellen. In Bezug auf die Verordnung Nr. 267/2012 macht die Klägerin sinngemäß geltend, dass der Rat hätte versuchen müssen, sie unmittelbar ihr oder zumindest ihrem Anwalt mitzuteilen, und dass jedenfalls die Bekanntmachung vom 11. Dezember 2012 die Klagefrist nicht habe in Lauf setzen können. Da sie darüber hinaus berechtigterweise habe erwarten können, dass der Rat ihren Namen aufgrund des Urteils Oil Turbo Compressor/Rat (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2012:579) von den in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen streiche, weil die Aufnahme in diese Listen auf dieselbe Begründung gestützt worden sei wie der Beschluss 2011/783, der ihr gegenüber in diesem Urteil für nichtig erklärt worden sei, widerspräche eine Verfristung der vorliegenden Klage dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns. Zudem hätte der Rat, der es unterlassen habe, auf ihre Schreiben vom 21. Januar, 6. Februar und 29. April 2013 zu antworten, sie anhören und sie gegebenenfalls auf die eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit hinweisen müssen.

37      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 6 AEUV „[d]ie in diesem Artikel vorgesehenen Klagen … binnen zwei Monaten zu erheben [sind]; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat“.

38      Nach der Rechtsprechung setzt der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes voraus, dass das Unionsorgan, das einen Rechtsakt erlässt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht, so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Rechtsakt erlassen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach die Gründe mitteilt, auf die der Rechtsakt gestützt wird, um diesen Personen oder Einrichtungen die Wahrnehmung ihres Rechts auf Rechtsschutz zu ermöglichen (Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, Slg, EU:T:2013:397, Rn. 56; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, Slg, EU:C:2011:735, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Dies ergibt sich aus der besonderen Natur der Rechtsakte, mit denen restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung verhängt werden. Bei ihnen handelt es sich gleichzeitig um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die einer Gruppe von allgemein und abstrakt bestimmten Adressaten u. a. verbietet, den Personen und Einrichtungen, deren Namen in den Listen der Anhänge dieser Rechtsakte aufgeführt sind, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und um ein Bündel von Einzelentscheidungen gegen die genannten Personen und Einrichtungen (vgl. Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, Slg, EU:C:2013:258, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Vorliegend wird dieser Grundsatz in Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 konkretisiert, wonach der Rat die betroffene Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die sich die restriktiven Maßnahmen richten, in Kenntnis setzt und dabei der Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.

41      Daraus folgt, dass zwar das Inkrafttreten von Rechtsakten wie den vorliegend angefochtenen von ihrer Veröffentlichung abhängt, die Frist für die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Rechtsakte gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV aber für jede Person und Einrichtung ab dem Zeitpunkt der ihr gegenüber erforderlichen Mitteilung beginnt (Urteil Gbagbo u. a./Rat, oben in Rn. 39 aufgeführt, EU:C:2013:258, Rn. 59).

42      Somit läuft diese Frist, falls die Anschrift des Betroffenen bekannt ist, von dem Zeitpunkt an, zu dem dieser von dem Rechtsakt individuell in Kenntnis gesetzt wird, anderenfalls von der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt an (Urteil vom 16. Juli 2014, Hassan/Rat, T‑572/11, Slg, EU:T:2014:682, Rn. 33; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Gbagbo u. a./Rat, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2013:258, Rn. 59 bis 62).

43      Insoweit steht es dem Rat einerseits nicht frei, die Art und Weise der Mitteilung seiner Entscheidungen an die Betroffenen willkürlich zu wählen. Nach der Rechtsprechung sind die oben in Rn. 40 angeführten Bestimmungen nämlich dahin auszulegen, dass dann, wenn der Rat die Anschrift einer von restriktiven Maßnahmen betroffenen Person besitzt und keine unmittelbare Mitteilung der diese Maßnahmen beinhaltenden Rechtsakte erfolgt, die Klagefrist, die die betroffene Person bei der Anfechtung der Rechtsakte vor dem Gericht einhalten muss, nicht in Lauf gesetzt wird. Durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt wird die Frist daher nur in Lauf gesetzt, wenn es nicht möglich ist, den Rechtsakt, mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen den Betroffenen erlassen oder aufrechterhalten werden, diesem individuell mitzuteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, Slg, EU:T:2014:926, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Gbagbo u. a./Rat, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2013:258, Rn. 61 und 62).

44      Andererseits kann nach der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass es dem Rat nicht möglich ist, einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Einrichtung einen Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen beinhaltet, die sie betreffen, individuell mitzuteilen, wenn die Adresse der Person oder Einrichtung nicht allgemein bekannt ist und ihm nicht mitgeteilt wurde oder die Mitteilung an die dem Rat vorliegende Adresse versandt wurde und nicht zugestellt werden kann, obwohl der Rat mit der gebotenen Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um die Mitteilung zu überbringen (Urteil Mayaleh/Rat, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 61).

45      Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist in erster Linie die Zulässigkeit der vorliegenden Anträge auf Nichtigerklärung zu prüfen.

46      Was erstens die Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, soweit sie die Klägerin betrifft, anbelangt, steht zum einen fest, dass diese Verordnung am 2. Dezember 2011 Gegenstand einer im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung für die Personen und Einrichtungen war, gegen die sich die restriktiven Maßnahmen richteten.

47      Zum anderen hat der Rat am 6. Dezember 2011 das Schreiben vom 5. Dezember 2011 mit Rückschein an die Klägerin versandt, um sie u. a. von ihrer Aufnahme in den einzigen Anhang der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 in Kenntnis zu setzen. Es steht fest, dass dieses Schreiben dem Rat mit einem Stempel der iranischen Post mit dem Vermerk „a déménagé“ (verzogen) zurückgesandt worden ist.

48      Der Rat befand sich daher in einer Situation, in der ihm die individuelle Mitteilung im Sinne der in der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung nicht möglich war, was der Situation entspricht, in der er sich befunden hätte, wenn ihm die Adresse der Klägerin nicht bekannt gewesen wäre. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gilt diese Feststellung auch dann, wenn diese Adresse korrekt sein sollte.

49      Der Rat hat nämlich das Schreiben an die Klägerin vom 5. Dezember 2011 als Einschreiben auf den Postweg gebracht und es zusammen mit einem Rückschein versenden lassen. Dieses Versandverfahren für Briefsendungen ist den Diensten bekannt, die im Iran mit der Verteilung von Briefpost betraut sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2012, Shahid Beheshti University/Rat, T‑120/12, EU:T:2012:610, Rn. 49). Es stellt zudem eine geeignete Form der individuellen Mitteilung im Sinne der oben in den Rn. 42 und 43 angeführten Rechtsprechung dar, da sich nach der Rechtsprechung bei einer Zustellung durch Einschreiben mit unterschriebenem Rückschein der Tag, an dem die Klagefrist begonnen hat, mit Sicherheit bestimmen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 1984, Ferriera Vittoria/Kommission, 224/83, Slg, EU:C:1984:208, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Somit ist davon auszugehen, dass der Rat, der im Iran nur über begrenzte Mittel verfügt, um die Privatadressen aller von dem System der restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen herauszufinden (vgl. entsprechend Urteil Hassan/Rat, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2014:682, Rn. 58), die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was seine Pflicht betrifft, der Klägerin die gegenüber ihr getroffenen restriktiven Maßnahmen mitzuteilen.

51      In Anbetracht der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung – und entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung – durfte der Rat folglich auf die Angabe der iranischen Post, die Klägerin sei verzogen, vertrauen, ohne dass es ihm oblegen hätte, die Mitteilung durch einen neuen Zustellversuch auf dem Postweg oder durch andere Maßnahmen zu wiederholen.

52      Insbesondere war der Rat, nachdem das Schreiben vom 5. Dezember 2011 zurückgekommen war, – entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht – auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 per Telefax oder per E-Mail mitzuteilen. Denn die Klägerin hat in keiner Weise dargetan, dass der Rat über ihre Telefaxnummer oder ihre E-Mail-Adresse verfügte. Stattdessen hat sie sich auf die Behauptung beschränkt, dass diese im Internet zu finden gewesen seien, wofür sie jedoch keinen Beweis vorgelegt hat.

53      Unter diesen Umständen ist die Klagefrist hinsichtlich der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 am Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2011 in Lauf gesetzt worden.

54      Diese Schlussfolgerung drängt sich umso mehr auf, als die Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil Oil Turbo Compressor/Rat (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2012:579) ergangen ist, gegen den Beschluss 2011/783 fristgerecht eine Nichtigkeitsklage erhoben hatte. Dieser Beschluss vom selben Tag wie die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 war gegenüber der Klägerin auf dieselben Gründe für die Aufnahme in die Liste gestützt wie diese Verordnung und war ebenfalls Gegenstand der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2011.

55      Demzufolge ist der am 15. Oktober 2013 gestellte Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 wegen Verspätung unzulässig.

56      Was zweitens die Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012, soweit sie die Klägerin betrifft, angeht, steht fest, dass – wie der Rat auf eine vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellte Frage ausgeführt hat – diese Verordnung, die im Amtsblatt in der Reihe L veröffentlicht wurde, weder der Klägerin mitgeteilt worden ist, noch zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 23. März 2012 Gegenstand einer im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung für die Personen und Einrichtungen war, gegen die sich die mit ihr eingeführten restriktiven Maßnahmen richteten.

57      Es steht jedoch ebenfalls fest, dass der Rat am 11. Dezember 2012 im Amtsblatt eine Bekanntmachung für die Personen und Einrichtungen veröffentlicht hat, auf die die u. a. in der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung fanden. Die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, mit der die betreffenden Personen und Einrichtungen über die Möglichkeit unterrichtet werden, beim Rat eine Überprüfung der Entscheidung, sie u. a. in die Liste des Anhangs IX dieser Verordnung aufzunehmen, zu beantragen, hat für die Klägerin die Klagefrist in Lauf gesetzt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Jannatian/Rat, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2014:134, Rn. 22).

58      Diese Erwägung wird weder durch den von der Klägerin angeführten Umstand in Frage gestellt, dass der Rat keinen Versuch unternommen hat, die Verordnung Nr. 267/2012 der Klägerin oder ihrem Anwalt mitzuteilen, noch durch die ebenfalls von der Klägerin vorgetragene Tatsache, dass in der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2012 die eröffneten Rechtsbehelfe und die Fristen für die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit ihrer Aufnahme in Anhang IX dieser Verordnung keine Erwähnung finden.

59      Was als Erstes die fehlende Mitteilung der Verordnung Nr. 267/2012 betrifft, ist erstens daran zu erinnern, dass – wie oben in den Rn. 47 bis 52 ausgeführt – der Rat, nachdem das Schreiben vom 5. Dezember 2011 zurückgesandt worden war, auf die Angabe der iranischen Post, die Klägerin sei verzogen, vertrauen durfte, ohne dass er die Zustellung – sei es auf dem Postweg an die gleiche Adresse, sei es per Telefax oder E-Mail – wiederholen musste.

60      Es ist davon auszugehen, dass der Rat vier Monate später, als er am 23. März 2012 die Verordnung Nr. 267/2012 erließ, ebenso wenig gehalten war, diese Verordnung an eine Adresse zuzustellen, die er vernünftigerweise für falsch halten durfte. Insoweit spielt es keine Rolle, dass die auf dem Einlieferungsschein des Schreibens vom 5. Dezember 2011 vermerkte Anschrift der Anschrift entspricht, die in den Schriftsätzen erscheint, die die Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil Oil Turbo Compressor/Rat (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2012:579) ergangen ist, eingereicht hat; dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet.

61      Zweitens war der Rat – entgegen den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumenten – auch nicht verpflichtet, die Verordnung Nr. 267/2012 ihrem Anwalt mitzuteilen.

62      In Anbetracht des Wortlauts von Art. 263 Abs. 6 AEUV ist nämlich klarzustellen, dass, wenn ein Rechtsakt Gegenstand einer Mitteilung sein muss, damit die Klagefrist in Lauf gesetzt wird, die Mitteilung grundsätzlich an den Adressaten des Rechtsakts und nicht an die ihn vertretenden Anwälte zu richten ist. So gilt nach der Rechtsprechung die Mitteilung an den Vertreter eines Klägers nur dann als Mitteilung an den Adressaten, wenn eine solche Form der Mitteilung durch eine Regelung oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Urteil Mayaleh/Rat, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung), und nicht lediglich einseitig durch eine der Parteien (Urteil vom 11. Juli 2013, BVGD/Kommission, T‑104/07 und T‑339/08, EU:T:2013:366, Rn. 146).

63      Im vorliegenden Fall enthält nicht nur die Verordnung Nr. 267/2012 keine Bestimmung, die die Mitteilung der restriktiven Maßnahmen an den Vertreter einer betroffenen Person oder Einrichtung vorsieht. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass es eine dahin gehende Vereinbarung zwischen ihr und dem Rat gab, auf deren Grundlage dieser die Verordnung ihrem Vertreter hätte mitteilen dürfen oder sogar müssen, um die Klagefrist in Lauf zu setzen.

64      Die Klägerin hat sich daher in der mündlichen Verhandlung zum einen auf die Vollmacht vom 28. Dezember 2011 berufen, mit der sie ihren Vertreter zu ihrer Vertretung in allen Verfahren im Zusammenhang mit den ihr gegenüber getroffenen restriktiven Maßnahmen beauftragt habe. Diese Vollmacht sei dem Rat mit Schreiben vom 9. Februar 2012 übermittelt worden, das sich allerdings nicht in der Akte befinde, und sie habe sie auch als Anlage zu ihrer Klageschrift in der Rechtssache beigefügt, in der das Urteil Oil Turbo Compressor/Rat, oben in Rn. 12 angeführt (EU:T:2012:579), ergangen sei. Zum anderen hat sie sich auf die Schreiben berufen, die ihr Vertreter am 21. Januar, 6. Februar und 29. April 2013 an den Rat gerichtet habe.

65      Jedoch findet sich weder in der Vollmacht vom 28. Dezember 2011 noch in den der Klageschrift beigefügten Schreiben vom 21. Januar, 6. Februar und 29. April 2013 ein Hinweis auf irgendeine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Rat, die es diesem ermöglicht, die Verordnung Nr. 267/2012 dem Vertreter der Klägerin zu übermitteln. Diese Dokumente bringen vielmehr einen einseitigen Entschluss der Klägerin zum Ausdruck, ihren Vertreter zu ermächtigen, sie im Hinblick auf die ihr gegenüber ergangenen restriktiven Maßnahmen zu vertreten und in diesem Zusammenhang eventuelle Mitteilungen des Rates entgegenzunehmen. Ein solcher einseitiger Entschluss reicht jedoch in Anbetracht der oben in Rn. 62 angeführten Rechtsprechung nicht aus. In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien im Sinne der oben in Rn. 62 angeführten Rechtsprechung reicht der bloße Umstand, dass der Rat von der Vollmacht für den Anwalt der Klägerin und von dessen Adresse Kenntnis hatte, nicht aus, um ihn zu verpflichten, den Anwalt zu benachrichtigen.

66      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die fehlende individuelle Mitteilung der Verordnung Nr. 267/2012 an die Klägerin und ihren Anwalt als solche nicht geeignet ist, zu verhindern, dass die Klagefrist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung vom 11. Dezember 2012 zu berechnen ist.

67      Als Zweites vermag auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführte Umstand, dass die Mitteilung vom 11. Dezember 2012 keinen Hinweis darauf enthält, dass die Personen und Einrichtungen, gegen die sich die restriktiven Maßnahmen richten, die Möglichkeit haben, gemäß den Bestimmungen von Art. 275 Abs. 2 AEUV und Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV Klage beim Gericht zu erheben, nicht die Feststellung in Frage zu stellen, dass diese Veröffentlichung der Klägerin ermöglicht hat, vom Inhalt der Begründung für ihre Aufnahme in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 Kenntnis zu erlangen.

68      Zum einen geht aus der Rechtsprechung nämlich hervor, dass in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung des Unionsrechts für die Unionsorgane keine allgemeine Verpflichtung besteht, die Rechtsuchenden über die möglichen Rechtsbehelfe und die Bedingungen, unter denen sie diese einlegen können, zu belehren (Beschlüsse vom 5. März 1999, Guérin automobiles/Kommission, C‑153/98 P, Slg, EU:C:1999:123, Rn. 15, und Guérin automobiles/Kommission, C‑154/98 P, Slg, EU:C:1999:124, Rn. 15, sowie vom 30. März 2000, Méndez Pinedo/EZB, T‑33/99, SlgÖD, EU:T:2000:94, Rn. 36; vgl. in diesem Sinne auch den Beschluss vom 7. Dezember 2004, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑521/03 P, EU:C:2004:778, Rn. 44).

69      Die Verordnung Nr. 267/2012 enthält keine Bestimmung, die den Rat verpflichten würde, wenn eine Mitteilung im Wege der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt, die möglichen Rechtsbehelfe und die Bedingungen, unter denen diese eingelegt werden können, anzugeben. Insbesondere sieht Art. 46 Abs. 3 dieser Verordnung, wonach die betroffenen Personen und Einrichtungen von den Gründen für den Erlass der restriktiven Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werden, keine dahin gehende Verpflichtung vor.

70      Zum anderen ist jedenfalls in Anbetracht der Erwägungen in Rn. 54 des vorliegenden Urteils darauf hinzuweisen, dass die Klägerin von den möglichen Rechtsbehelfen und den Klagefristen und insbesondere von der ihr offenstehenden Möglichkeit, die gegen sie ergangenen restriktiven Maßnahmen anzufechten, Kenntnis hatte.

71      In Anbetracht dessen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Klagefrist hinsichtlich der Verordnung Nr. 267/2012 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2012 in Lauf gesetzt wurde. Demzufolge ist der am 15. Oktober 2013 gestellte Antrag auf teilweise Nichtigerklärung dieser Verordnung wegen Verspätung unzulässig.

72      Selbst wenn die Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2012, weil sie keinen Hinweis auf die Rechtsbehelfe enthält, die der Klägerin zur Verfügung standen, um ihre Aufnahme in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 anzufechten, nicht als Beginn der Frist für die Nichtigkeitsklage zugrunde gelegt werden könnte, ist jedenfalls weiter festzustellen, dass der Vertreter der Klägerin in seinem Schreiben an den Rat vom 21. Januar 2013 darauf hingewiesen hat, dass im Anschluss an das Urteil Oil Turbo Compressor/Rat (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2012:579) der Name der Klägerin noch nicht aus Anhang II des Beschlusses 2010/413 und auch nicht aus Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 gestrichen worden sei, und dabei auf Nr. 103 von Teil I B des Anhangs IX dieser Verordnung Bezug genommen hat, in der der Name der Klägerin stand.

73      Aus den in der vorstehenden Randnummer angeführten Aktenstücken geht somit hervor, dass der Vertreter der Klägerin und damit die Klägerin selbst spätestens zum Zeitpunkt des Schreibens vom 21. Januar 2013 genaue und sichere Kenntnis davon hatten, dass und aus welchen Gründen die Klägerin in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen war. In diesem Zusammenhang ist auch das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument zurückzuweisen, zu diesem Zeitpunkt habe allein ihr Vertreter, nicht aber sie selbst von ihrer Aufnahme in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 und den Gründen hierfür Kenntnis gehabt. Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung außerdem vorgetragen, dass der Rat, selbst wenn er auf die Angabe der iranischen Post, die Klägerin sei verzogen, hätte vertrauen dürfen, die Verordnung gleichwohl ihrem Vertreter hätte übermitteln können und müssen. Die Klägerin kann aber nicht, ohne sich zu widersprechen, behaupten, dass eine Mitteilung an ihren Vertreter als individuelle Mitteilung zu werten sei, und gleichzeitig die Auffassung vertreten, dass der Umstand, dass ihr Vertreter ihre Aufnahme in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 erwähnt habe, kein Beleg dafür sein könne, dass sie davon Kenntnis gehabt habe.

74      Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache genügt daher die Feststellung, dass die vorliegende Klage auch dann verspätet wäre, wenn – wie die Klägerin meint – der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2012 nicht zugrunde gelegt werden könnte, weil aus den Akten hervorgeht, dass die Klägerin von ihrer Aufnahme in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 spätestens am 21. Januar 2013 Kenntnis hatte.

75      Insoweit ist ergänzend noch darauf hinzuweisen, dass, wenn es um das Einfrieren von Geldern geht, die Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die Klägerin vom Erlass sie betreffender restriktiver Maßnahmen und den Gründen für diese Maßnahmen Kenntnis erlangt hat, nicht zu der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung im Widerspruch steht, wonach die Klagefrist nicht zu laufen beginnt, wenn es der Rat unterlässt, einer Person oder Einrichtung einen Rechtsakt, mit dem gegenüber der betreffenden Person oder Einrichtung restriktive Maßnahmen verhängt werden, individuell mitzuteilen, obwohl er ihre Adresse kannte (vgl. in diesem Sinne Urteile Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 59, vom 16. September 2013, Bank Kargoshaei u. a./Rat, T‑8/11, EU:T:2013:470, Rn. 44, Hassan/Rat, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2014:682, Rn. 38, und Mayaleh/Rat, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 60 und 66), oder wenn überhaupt keine Mitteilung – weder individuell noch im Wege einer Bekanntmachung – erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, T‑174/12 und T‑80/13, Slg, EU:T:2014:52, Rn. 54, und vom 23. September 2014, Mikhalchanka/Rat, T‑196/11 und T‑542/12, EU:T:2014:801, Rn. 57).

76      In den in der vorstehenden Randnummer angeführten Urteilen hat sich das Gericht nämlich weder zum Zeitpunkt, zu dem die betroffene Partei von den in den Rede stehenden Rechtsakten Kenntnis erlangt hatte, noch auch nur zu der Frage geäußert, ob dieser Zeitpunkt in Ermangelung einer Mitteilung dieser Rechtsakte für die Festlegung des Beginns der Klagefrist berücksichtigt werden durfte. Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 62 des Urteil Gbagbo u. a./Rat (oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2013:258) zwar ausgeführt, dass sich die betroffenen Personen, wenn es dem Rat nicht möglich war, ihnen die in Rede stehenden Rechtsakte unmittelbar mitzuteilen, diese Rechtsakte aber Gegenstand von im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachungen gewesen sind, nicht darauf berufen können, erst später tatsächlich von den Rechtsakten Kenntnis erlangt zu haben; er hat sich aber nicht zu der eventuellen Bedeutung des Kriteriums der Kenntnisnahme von dem betreffenden Rechtsakt in dem Fall geäußert, dass überhaupt keine Mitteilung des Rechtsakts erfolgt ist. Denn die Rechtsakte, die in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, in Streit standen, waren Gegenstand von Mitteilungen im Wege der Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Amtsblatt gewesen.

77      In Anbetracht dessen und insbesondere der Schlussfolgerungen in den Rn. 71 und 74 des vorliegenden Urteils ist im Ergebnis festzustellen, dass der am 15. Oktober 2013 gestellte Antrag, die Verordnung Nr. 267/2012, soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären, wegen Verspätung unzulässig ist.

78      Die in den Rn. 55 und 77 des vorliegenden Urteils gezogenen Schlussfolgerungen werden durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Diese trägt insoweit vor, eine Verfristung der vorliegenden Klage widerspreche dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns, da sie berechtigterweise habe erwarten können, dass der Rat ihren Namen aufgrund des Urteils Oil Turbo Compressor/Rat (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2012:579) von den in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen streiche, und dass der Rat, der ihre Schreiben vom 21. Januar, 6. Februar und 29. April 2013 unbeantwortet gelassen habe, sie hätte anhören und gegebenenfalls auf die zur Verfügung stehende Rechtsschutzmöglichkeit hinweisen müssen.

79      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über die Klagefristen zwingendes Recht und vom Gericht so anzuwenden sind, dass die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechtsuchenden vor dem Gesetz gewährleistet sind (Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg, EU:C:2007:32, Rn. 101), und dass diese Fristen aus Gründen der Rechtssicherheit eine immanente Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. September 2013, Ellinika Nafpigeia und 2. Hoern/Kommission, C‑616/12 P, EU:C:2013:884, Rn. 31).

80      Der Argumentation der Klägerin zu folgen, die sich darauf stützt, dass es der Rat unterlassen haben soll, auf ihre Schreiben vom 21. Januar, 6. Februar und 29. April 2013 zu antworten, und sich rechtswidrig geweigert haben soll, ihren Namen aus dem einzigen Anhang der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 zu streichen, wäre mit diesem Zweck der Klagefrist unvereinbar.

81      Soweit die Klägerin dem Rat vorwirft, sich im Anschluss an das Urteil Oil Turbo Compressor/Rat (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2012:579) rechtswidrig geweigert zu haben, ihren Namen von der Liste der Personen und Einrichtungen zu streichen, gegen die sich die restriktiven Maßnahmen gegen Iran richten, ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV der geeignete Weg ist, um einen Streit darüber zu entscheiden, ob es ein Organ rechtswidrig unterlassen hat, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteil vom 19. Februar 2004, SIC/Kommission, T‑297/01 und T‑298/01, Slg, EU:T:2004:48, Rn. 32), oder um festzustellen, ob das Organ über die Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts hinaus verpflichtet war, weitere Maßnahmen im Hinblick auf andere Rechtsakte zu ergreifen, die im Rahmen der ursprünglichen Nichtigkeitsklage nicht angefochten worden waren (Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg, EU:C:1988:199, Rn. 22 bis 24, und vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑387/94, Slg, EU:T:1996:120, Rn. 40).

82      Schließlich würde es die Schwere des behaupteten Fehlverhaltens des betreffenden Organs oder der sich daraus ergebende Umfang der Beeinträchtigung in Bezug auf die Wahrung der Grundrechte jedenfalls nicht erlauben, von der Anwendung der ausdrücklich im Vertrag festgelegten Zulässigkeitskriterien abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Mai 2001, FNAB u. a./Rat, C‑345/00 P, Slg, EU:C:2001:270, Rn. 40).

83      Nach alledem sind die Anträge, die angefochtenen Rechtsakte, soweit sie die Klägerin betreffen, für nichtig zu erklären, wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, den vom Rat hilfsweise gestellten Erledigungsantrag zu prüfen.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

84      In der Erwiderung beantragt die Klägerin im Wege der „Klageerweiterung“ den Ersatz des mit einem Betrag von 90 528 392,56 Euro bezifferten Schadens, der ihr daraus entstanden sei, dass sie wegen des Erlasses der rechtswidrigen restriktiven Maßnahmen nicht in der Lage gewesen sei, die mit ihren Kunden geschlossenen Verträge zu erfüllen, und an diese Vertragsstrafen und pauschalierten Schadensersatz habe zahlen müssen. Die Zulässigkeit dieses Antrags begründet sie zum einen mit einem Hinweis auf das Urteil vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission (C‑152/88, Slg, EU:C:1990:259), aus dem hervorgehe, dass ein Schadensersatzantrag mit einem Antrag auf Nichtigerklärung verbunden werden könne. Zum anderen sei die Stellung eines Schadensersatzantrags in der Erwiderung aus Gründen der Prozessökonomie sinnvoll, da der begehrte Schadensersatz den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffe.

85      Der Rat entgegnet, dass der in der Erwiderung enthaltene Schadensersatzantrag offensichtlich unzulässig sei, da er den Streitgegenstand ändere, wie er in der Klageschrift festgelegt worden sei. Außerdem sei das Gericht unzuständig, soweit der Antrag sich auf die Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2011/783 stütze. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet.

86      Nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 hat der Kläger in der Klageschrift den Streitgegenstand zu bestimmen und seine Anträge zu stellen. Zwar lässt Art. 48 § 2 dieser Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu, er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, das Gericht mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand zu ändern (Urteile vom 18. September 1992, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑28/90, Slg, EU:T:1992:98, Rn. 43, und vom 20. Mai 2009, VIP Car Solutions/Parlament, T‑89/07, Slg, EU:T:2009:163, Rn. 110; vgl. auch entsprechend Urteil vom 25. September 1979, Kommission/Frankreich, 232/78, Slg, EU:C:1979:215, Rn. 3).

87      Im vorliegenden Fall geht aus der Klageschrift unzweideutig hervor, dass mit ihr nur die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und der Verordnung Nr. 267/2012 begehrt wird, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Übrigen auf Frage des Gerichts dieses Verständnis der Klageschrift ausdrücklich bestätigt, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

88      Da somit in der Klageschrift ein Antrag auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und der Verordnung Nr. 267/2012 als Gegenstand der Klage bestimmt worden ist, ist der in der Erwiderung gestellte Antrag auf Schadensersatz nach der oben in Rn. 86 angeführten Rechtsprechung unzulässig.

89      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

90      Soweit sich die Klägerin zum einen auf das Urteil Sofrimport/Kommission (oben in Rn. 84 angeführt, EU:C:1990:259) beruft, ist festzustellen, dass sich die Umstände der vorliegenden Rechtssache von denen der Rechtssache unterscheiden, in der das Urteil ergangen ist, so dass dieses für die Beurteilung des vorliegenden Antrags auf Schadensersatz keine Bedeutung hat. Denn in der genannten Rechtssache waren – wie aus Rn. 1 dieses Urteils hervorgeht – sowohl der Antrag auf Nichtigerklärung als auch der Schadensersatzantrag in der verfahrenseinleitenden Klageschrift enthalten.

91      Soweit sich die Klägerin zum anderen auf Gründe der Prozessökonomie beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen zwingendes Recht sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Juli 2014, Melkveebedrijf Overenk u. a./Kommission, C‑643/13 P, EU:C:2014:2118, Rn. 38, und Urteil vom 21. März 2002, Joynson/Kommission, T‑231/99, Slg, EU:T:2002:84, Rn. 154) und daher nicht zur Disposition der Parteien stehen. Wenn der Klägerin erlaubt würde, mit der Erwiderung beim Gericht einen neuen Antrag auf Schadensersatz anhängig zu machen, dessen Gegenstand sich von den in der Klageschrift enthaltenen Anträgen unterscheidet, obwohl sie bereits in der Klageschrift einen solchen Schadensersatzantrag hätte stellen können, würde ihr damit im Ergebnis erlaubt, sich über diese zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen hinwegzusetzen.

92      In Anbetracht dessen ist daher der erstmals in der Erwiderung gestellte Schadensersatzantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2014, Syria International Islamic Bank/Rat, T‑293/12, EU:T:2014:439, Rn. 83).

93      Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

94      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Oil Turbo Compressor Co. (Private Joint Stock) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Oktober 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.