Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 2. Dezember 2015 – European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Joint Undertaking Fusion for Energy
(Rechtssache T‑553/13)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung von IT‑Diensten: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung – Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an andere Bieter – Außervertragliche Haftung“
1. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Geltungsdauer der Angebote – Zweck – Möglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber, die Bieter um eine Verlängerung der Geltungsdauer zu ersuchen – Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, die Auswertung der Angebote vor dem Ende ihrer Geltungsdauer abzuschließen – Fehlen – Folgen einer verspäteten Auswertung (Verordnungen der Kommission Nr. 2342/2002, Art. 130 Abs. 2 Buchst. c, und Nr. 1268/2012, Art. 138 Abs. 2 Buchst. c) (vgl. Rn. 23-27)
2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Pflicht zur Unterrichtung über die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie über den Namen des Bieters, dem der Zuschlag für den Auftrag erteilt wurde, auf schriftlichen Antrag – Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Vorlage einer detaillierten vergleichenden Analyse des erfolgreichen Angebots und des Angebots des ausgeschlossenen Bieters – Fehlen – Berücksichtigung der Antworten eines Organs auf die Anträge eines ausgeschlossenen Bieters als Begründung – Grenzen (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 113 Abs. 2; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 161 Abs. 2) (vgl. Rn. 38-42)
3. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht auszuwählen – Entscheidung über den Zuschlag für den Auftrag, die in engem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags steht – Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung nach sich zieht (vgl. Rn. 53)
4. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 57, 58)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des European Joint Undertaking for ITER and the Development of Fusion Energy vom 7. August 2013 im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens F4E-ADM-0464 für IT‑Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (ABl. 2012/S 213 – 352451), mit der das Angebot der European Dynamics Luxembourg SA abgelehnt und der Auftrag an andere Bieter vergeben wurde, sowie auf Schadensersatz |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die European Dynamics Luxembourg SA und die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE tragen die Kosten. |