Language of document : ECLI:EU:T:2015:918





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 2. Dezember 2015 – European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Joint Undertaking Fusion for Energy

(Rechtssache T‑553/13)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung von IT‑Diensten: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung – Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an andere Bieter – Außervertragliche Haftung“

1.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Geltungsdauer der Angebote – Zweck – Möglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber, die Bieter um eine Verlängerung der Geltungsdauer zu ersuchen – Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, die Auswertung der Angebote vor dem Ende ihrer Geltungsdauer abzuschließen – Fehlen – Folgen einer verspäteten Auswertung (Verordnungen der Kommission Nr. 2342/2002, Art. 130 Abs. 2 Buchst. c, und Nr. 1268/2012, Art. 138 Abs. 2 Buchst. c) (vgl. Rn. 23-27)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Pflicht zur Unterrichtung über die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie über den Namen des Bieters, dem der Zuschlag für den Auftrag erteilt wurde, auf schriftlichen Antrag – Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Vorlage einer detaillierten vergleichenden Analyse des erfolgreichen Angebots und des Angebots des ausgeschlossenen Bieters – Fehlen – Berücksichtigung der Antworten eines Organs auf die Anträge eines ausgeschlossenen Bieters als Begründung – Grenzen (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 113 Abs. 2; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 161 Abs. 2) (vgl. Rn. 38-42)

3.                     Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht auszuwählen – Entscheidung über den Zuschlag für den Auftrag, die in engem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags steht – Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung nach sich zieht (vgl. Rn. 53)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 57, 58)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des European Joint Undertaking for ITER and the Development of Fusion Energy vom 7. August 2013 im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens F4E-ADM-0464 für IT‑Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (ABl. 2012/S 213 – 352451), mit der das Angebot der European Dynamics Luxembourg SA abgelehnt und der Auftrag an andere Bieter vergeben wurde, sowie auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die European Dynamics Luxembourg SA und die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE tragen die Kosten.