Language of document : ECLI:EU:T:2024:34

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

24. Januar 2024(*)

„Staatliche Beihilfen – Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes – Reform der Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden – Begriff der ‚staatlichen Beihilfe‘ – Staatliche Mittel“

In der Rechtssache T‑409/21,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar, C. Kovács und C.‑M. Carrega als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere (Berichterstatter), D. Petrlík und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2021) 3918 final der Kommission vom 3. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) – Deutschland – Reform 2020 der Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (combined heat and power, im Folgenden: KWK) und über die staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) – Deutschland – Änderung der Förderregelung für bestehende KWK-Anlagen (§ 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 [BGBl. 2015 I, S. 2498, im Folgenden: KWKG 2016]) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit darin festgestellt wird, dass es sich bei verschiedenen Maßnahmen (im Folgenden: in Rede stehende Maßnahmen) zur Förderung der Energieerzeugung durch KWK-Anlagen um staatliche Beihilfen handelt.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Verwaltungsverfahren

2        Am 28. Januar 2019 teilten die deutschen Behörden der Europäischen Kommission die Änderung von § 13 KWKG 2016 durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2018 (BGBl. 2018 I, S. 2549) mit.

3        Am 23. September 2020 meldeten sie der Kommission weitere Änderungen des KWKG 2016. Diese Änderungen wurden in die Art. 7 und 8 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 8. August 2020 (BGBl. 2020 I, S. 1818) eingefügt und durch die Art. 17 und 18 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020 (BGBl. 2020 I, S. 3138) weiter abgeändert.

4        Diese Änderungen des KWKG 2016 entsprechen den Rechtsvorschriften zur Förderung der KWK, die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft sind (im Folgenden KWKG 2020).

5        Am 8. April 2021 notifizierte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission auch die Änderung bezüglich der Begrenzung der Umlage für Wasserstoffhersteller gemäß § 27 KWKG 2020.

 In Rede stehende Maßnahmen

 Ziel und Beschreibung der in Rede stehenden Maßnahmen

6        Das KWKG 2020 hat zum Ziel, die Energieeffizienz sowie den Klima- und Umweltschutz zu verbessern, indem die Nettostromerzeugung aus KWK bis 2025 gesteigert wird. Es zielt insbesondere darauf ab, zum Übergang auf neue KWK-Anlagen oder modernisierte gasbefeuerte Anlagen anzuregen und Strom aus solchen hocheffizienten KWK-Anlagen zu fördern. Das Gesetz zielt auch darauf ab, die Kohärenz zwischen der Förderung der KWK und den Zielen der Energiewende zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sieht das KWKG 2020 mehrere Maßnahmen vor.

–       Allgemeine Fördermaßnahme für die Stromerzeugung durch neu gebaute, modernisierte und nachgerüstete hocheffiziente KWK-Anlagen

7        Das KWKG 2020 sieht eine allgemeine Fördermaßnahme für die Stromerzeugung durch neu gebaute, modernisierte und nachgerüstete hocheffiziente KWK-Anlagen vor, die für unterschiedliche KWK-Technologien in Betracht kommt und verschiedene Arten von Brennstoff verwenden kann.

8        Diese allgemeine Förderung erfolgt in Form eines Zuschlags, der zu den Einnahmen aus dem Verkauf des erzeugten Stroms zum Marktpreis hinzukommt (§§ 5 ff. KWKG 2020).

9        Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 100 Kilowatt (kW) müssen den Strom auf dem Markt an Dritte verkaufen oder ihn selbst verbrauchen. Betreiber von KWK-Anlagen mit geringeren Kapazitäten haben die Wahl, den Strom auf dem Markt zu verkaufen, zu verbrauchen oder vom Netzbetreiber zu verlangen, ihn zu einem vereinbarten Preis zu kaufen (§ 4 KWKG 2020).

10      Die Förderung wird entweder im Rahmen von Ausschreibungen, die von der nationalen Regulierungsbehörde, d. h. der Bundesnetzagentur, organisiert werden (§ 8a KWKG 2020), oder unmittelbar auf der Grundlage des KWKG 2020 gewährt. Im letzteren Fall haben die Anspruchsberechtigten automatisch Anspruch auf die Förderung, wenn sie die Förderkriterien erfüllen. Die Förderfähigkeit der Anspruchsberechtigten wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) auf ihren Antrag hin überprüft. Wenn sie die Kriterien erfüllen, erteilt das BAFA eine Zulassung, die diese Förderfähigkeit bestätigt (§ 10 KWKG 2020).

11      Das KWKG 2020 sieht auch die Förderung der Erzeugung von Strom aus innovativen KWK-Systemen vor. Solche Systeme werden entweder über von der Bundesnetzagentur organisierte Ausschreibungen oder durch die Gewährung eines Bonus gefördert, wobei das KWKG 2020 die Bonusregelung geändert hat, die mit dem KWKG 2016 in Zusammenhang mit dem Kohleausstieg eingeführt worden war. Diese Bonuszahlungen werden nur dann gewährt, wenn die Betreiber von KWK-Anlagen auch die allgemeine Fördermaßnahme beziehen.

–       Fördermaßnahme für die Erzeugung von Strom in bestehenden hocheffizienten, gasbefeuerten KWK-Anlagen im Fernwärmesektor

12      Bis zum 31. Dezember 2019 sah das KWKG 2016 eine Fördermaßnahme für die Erzeugung von Strom in bestehenden hocheffizienten, gasbefeuerten KWK-Anlagen im Fernwärmesektor vor. Da diese Förderung zu einer Überkompensation für die Jahre 2018 und 2019 führen konnte, wurde § 13 KWKG 2016 geändert, um die Zuschläge, die diesen Anlagen für das Jahr 2019 gewährt wurden, anzupassen und so die Überkompensation zu beseitigen. Die oben in den Rn. 8 und 9 beschriebenen Modalitäten für die Gewährung der Zuschläge nach dem KWKG 2020 gelten entsprechend.

–       Fördermaßnahme für Wärme- und Kältespeicher

13      Das KWKG 2020 sieht vor, dass Speicher unter der Bedingung gefördert werden, dass diese hauptsächlich Wärme speichern, die von einer an das staatliche Stromnetz angeschlossenen KWK-Anlage erzeugt wird. Ein Anspruch auf diese Förderung besteht automatisch, wenn die Anspruchsberechtigten die Förderkriterien erfüllen. Die Förderfähigkeit der Anspruchsberechtigten wird vom BAFA auf ihren Antrag hin überprüft. Wenn sie die Kriterien erfüllen, erteilt das BAFA eine Zulassung, die diese Förderfähigkeit bestätigt (§§ 22 bis 25 KWKG 2020).

–       Fördermaßnahme für hocheffiziente Wärme- und Kältenetze

14      Durch das KWKG 2020 werden die Bedingungen für die Förderung von Fernwärmenetzen dahin geändert, dass eine finanzielle Förderung für Wärmenetze gewährt wird, die mindestens 75 % KWK oder mindestens 75 % kombinierte Wärmequellen enthalten. Die Anspruchsberechtigten haben automatisch Anspruch auf diese Förderung, wenn sie die Förderkriterien erfüllen. Die Förderfähigkeit der Anspruchsberechtigten wird vom BAFA auf ihren Antrag hin überprüft. Wenn sie die Kriterien erfüllen, erteilt das BAFA eine Zulassung, die diese Förderfähigkeit bestätigt (§§ 18 bis 21 KWKG 2020).

–       Maßnahme zur Begrenzung der Umlage für Wasserstoffhersteller

15      Im KWKG 2020 sind Sonderregelungen für Unternehmen vorgesehen, die dem Sektor der Herstellung von Industriegasen angehören, in dem die Wasserstofferzeugung den größten Teil der gesamten Wertschöpfung ausmacht. Dieses Gesetz begrenzt die Höhe der Umlage, die von den Netzbetreibern bei den Herstellern von Wasserstoff erhoben werden kann (siehe unten, Rn. 18), wenn diesen die reduzierte Umlage nach dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zugutekommt (§ 27 KWKG 2020).

 Mechanismus der Finanzierung der in Rede stehenden Maßnahmen

16      Der jeweilige Netzbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, die im KWKG 2020 vorgesehene Förderung an die Anspruchsberechtigten zu leisten. Der Betreiber einer KWK-Anlage hat Anspruch auf Zahlung des oben in Rn. 8 genannten Zuschlags, gegebenenfalls zusammen mit den oben in Rn. 11 genannten Bonuszahlungen, gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz diese Anlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossen ist (§ 6 Abs. 1, § 7a Abs. 1 und 3 sowie § 7c Abs. 1 KWKG 2020).

17      Der Betreiber eines Wärme- und Kältenetzes hat Anspruch auf die Zahlung der oben in Rn. 14 genannten finanziellen Förderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die Haupt-KWK-Anlage, die in das Wärme- und Kältenetz einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist (§ 18 Abs. 1 und 3 sowie § 21 KWKG 2020). Ebenso hat der Betreiber eines Wärme- und Kältespeichers Anspruch auf Zahlung der oben in Rn. 13 genannten finanziellen Förderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in den neuen Wärme- und Kältespeicher einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist (§ 22 Abs. 1 und 3 sowie § 25 KWKG 2020).

18      Die Netzbetreiber sind berechtigt, aber nicht gesetzlich verpflichtet, die mit den in Rede stehenden Maßnahmen verbundenen Kosten als Aufschlag (im Folgenden: KWKG-Umlage) bei der Berechnung der Netzentgelte, die die Netzbetreiber von ihren Kunden für jede in Deutschland über das Stromnetz gelieferte Kilowattstunde (KWh) Strom verlangen, in Rechnung zu stellen (§ 26 Abs. 1 KWKG 2020). Abweichend hiervon sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, eine reduzierte KWKG-Umlage für energieintensive Unternehmen wie Wasserstoffhersteller zu verlangen (§ 27 KWKG 2020).

19      Die Höhe der KWKG-Umlage wird jedes Jahr von den Übertragungsnetzbetreibern nach der im KWKG 2020 vorgesehenen Methode berechnet. Sie wird in einem einheitlichen Preis pro KWh verbrauchtem Strom ausgedrückt, vorbehaltlich des ermäßigten Satzes, der bestimmten Nutzergruppen zugutekommt.

20      Um den Netzbetreibern einen Ausgleich für die zusätzliche finanzielle Belastung zu gewähren, die sich aus ihren Verpflichtungen nach dem KWKG 2020 ergibt, wurde mit diesem Gesetz ein Mechanismus eingeführt, wonach diese Belastung gleichmäßig zwischen den Verteilungs- oder Übertragungsnetzbetreibern im Verhältnis zum Verbrauch der an ihr Netz angeschlossenen Verbraucher aufgeteilt wird. Diese Belastung wird dann durch die KWKG-Umlage ausgeglichen (§ 28 KWKG 2020).

21      Das KWKG 2020 sieht eine jährliche Finanzierungsobergrenze von 1,8 Milliarden Euro für die in Rede stehenden Maßnahmen und damit für die gesamte KWKG-Umlage vor (§ 29 KWKG 2020).

 Angefochtener Beschluss

22      Am 3. Juni 2021 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss.

23      Sie stufte die in Rede stehenden Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ein und stellte fest, dass diese aus staatlichen Mitteln finanziert worden seien.

24      Insbesondere kam sie in den Erwägungsgründen 220 und 221 des angefochtenen Beschlusses zum einen zu dem Schluss, dass die Maßnahmen zur Förderung erstens der Stromerzeugung durch neu gebaute, modernisierte und nachgerüstete hocheffiziente KWK-Anlagen, zweitens der energiesparenden Fernwärme- und Fernkältenetze, drittens der Wärme- und Kältespeicher und viertens der Erzeugung von KWK-Strom in bestehenden hocheffizienten, gasbefeuerten KWK-Anlagen im Fernwärmesektor (im Folgenden zusammen: Maßnahmen zur Förderung der KWK) durch die Einnahmen aus einem de iure vom Staat erhobenen obligatorischen Beitrag finanziert würden, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verwaltet und zugewiesen würden.

25      Zum anderen war sie der Ansicht, dass die Maßnahme zur Begrenzung der KWKG-Umlage für Wasserstoffhersteller einen Verzicht auf staatliche Mittel darstelle.

26      Die Kommission stellte gleichwohl fest, dass die in Rede stehenden Maßnahmen nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, so dass sie beschloss, keine Einwände zu erheben.

 Anträge der Parteien

27      Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

29      Die Bundesrepublik Deutschland stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie geltend macht, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV fehlerhaft ausgelegt und angewandt worden sei, soweit die Kommission festgestellt habe, dass die von den in Rede stehenden Maßnahmen betroffenen Unternehmen Beihilfen erhielten, die aus staatlichen Mitteln gewährt worden seien.

30      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 46, und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 31).

31      Zum Vorliegen einer staatlichen Maßnahme oder einer Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel – nur um diese Voraussetzung geht es in der vorliegenden Rechtssache – ist darauf hinzuweisen, dass Vergünstigungen, damit sie als „Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47, und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 32).

32      Die Bundesrepublik Deutschland bestreitet nicht, dass ihr die in Rede stehenden Maßnahmen zuzurechnen sind. Im Übrigen ist festzustellen, dass diese Maßnahmen durch Gesetz eingeführt wurden und daher dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17 und 18, und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 33).

33      Indessen wendet sich die Bundesrepublik Deutschland gegen die Feststellung der Kommission, dass die in Rede stehenden Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt worden seien.

34      Nach ständiger Rechtsprechung umfasst das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl Beihilfen, die unmittelbar vom Staat als auch aus staatlichen Mitteln gewährt werden, als auch Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfen errichtet oder bestimmt hat (Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 20, und vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C‑556/19, EU:C:2020:844, Rn. 25).

35      Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51, und vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C‑556/19, EU:C:2020:844, Rn. 27).

36      Der Gerichtshof hat unlängst im Wesentlichen entschieden, dass zum einen Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, und zum anderen Beträge, die stets unter staatlicher Kontrolle bleiben und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können. Bei diesen beiden Kriterien handelt es sich um alternative Kriterien des Begriffs „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 38, 39 und 42).

37      Der einzige Klagegrund der Bundesrepublik Deutschland ist in drei Teile untergegliedert. Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, dass allein der Abgabencharakter einer Umlage den vereinnahmten Mitteln keine Staatlichkeit im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verleihe, da dieser Artikel stets voraussetze, dass die Mittel stets unter staatlicher Kontrolle und den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stünden. In der mündlichen Verhandlung hat die Bundesrepublik Deutschland jedoch erklärt, dass sie im Licht des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), und insbesondere in Anbetracht der Feststellung, dass die beiden Kriterien des Begriffs „staatliche Mittel“ alternativ seien (siehe oben, Rn. 36), ihr Vorbringen im Rahmen dieses Teils zurücknehme, was im Sitzungsprotokoll festgehalten wurde. Folglich ist über den ersten Teil des einzigen Klagegrundes nicht mehr zu entscheiden.

38      Mit dem zweiten Teil des einzigen Klagegrundes macht die Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen geltend, dass weder die KWKG-Umlage noch die von den Netzbetreibern an die Betreiber von KWK-Anlagen, Speichern und Fernwärme- und Fernkältenetzen (im Folgenden: Betreiber von KWK-Anlagen und anderen mit der KWK verbundenen Anlagen) gezahlten Beträge eine Abgabe darstellten, die mit der Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verbunden sei. Mit dem dritten Teil des einzigen Klagegrundes macht sie geltend, dass die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die von den Netzbetreibern vereinnahmten Mittel unter ständiger staatlicher Kontrolle und dem Staat zur Verfügung stünden.

39      Mit dem zweiten und dem dritten Teil des einzigen Klagegrundes macht die Bundesrepublik Deutschland mithin im Wesentlichen geltend, dass im vorliegenden Fall keine der beiden oben in Rn. 36 genannten alternativen Kriterien des Begriffs „staatliche Mittel“ erfüllt sei.

40      Da die Kommission bei ihrer Prüfung des sich auf die staatlichen Mittel beziehenden Tatbestandsmerkmals zwischen den Maßnahmen zur Förderung der KWK und der Maßnahme zur Begrenzung der KWKG-Umlage für Wasserstoffhersteller unterschieden hat (siehe oben, Rn. 24 und 25), hält es das Gericht für zweckmäßig, den zweiten und den dritten Teil des einzigen Klagegrundes zusammen zu prüfen, und zwar zunächst in Bezug auf die Maßnahmen zur KWK-Förderung und anschließend in Bezug auf die Maßnahme zur Begrenzung der KWKG-Umlage für Wasserstoffhersteller.

 Zu den Maßnahmen zur KWK-Förderung

41      Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission für die Annahme, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung aus staatlichen Mitteln gewährt würden, zunächst festgestellt, dass nach der mit dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), begründeten Rechtsprechung, die durch das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268), präzisiert worden sei, zwischen staatlichen Beihilfemaßnahmen und Maßnahmen zur bloßen Preisregulierung ohne Inanspruchnahme staatlicher Mittel zu unterscheiden sei.

42      Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass die Betreiber von KWK-Anlagen gesetzlich verpflichtet seien, ihren Strom unmittelbar auf dem Markt zu verkaufen, so dass der Preis frei durch die Marktkräfte und nicht mittels einer Preisregulierung festgesetzt werde. Was Wärme- und Kältespeicher und Fernwärme- und Fernkältenetze angehe, so habe keine Transaktion für Waren und Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis stattgefunden, so dass es sich hierbei auch nicht um eine Preisregulierung handele.

43      Die Auszahlung von Zuschlägen ohne Gegenleistung an die Betreiber von KWK-Anlagen und anderen mit der KWK verbundenen Anlagen gehöre nicht zu den genuinen Aufgaben von Stromnetzbetreibern. Die Förderkriterien würden im KWKG 2020 festgelegt und vom BAFA überprüft. Der Umfang der an die Anspruchsberechtigten gezahlten finanziellen Förderung werde vollständig vom Staat festgesetzt, und wenn eine Überschreitung des Gesamtfördervolumens von 1,8 Milliarden Euro drohe, sei es das BAFA, das die Kürzungen der Fördersätze festlege.

44      Die Netzbetreiber seien verpflichtet, die Kosten der Maßnahmen zur KWK-Förderung zu tragen, so dass die finanzielle Belastung, die ihnen gesetzlich auferlegt würde, einen vom Staat de iure erhobenen obligatorischen Beitrag darstelle. Der Umstand, dass die Netzbetreiber zur Abwälzung der Kosten auf ihre eigenen Verbraucher berechtigt, aber nicht dazu verpflichtet seien, bedeute nur, dass die Verbraucher rechtlich keiner Beitragspflicht unterlägen. Die Netzbetreiber seien jedoch ihrerseits weiterhin zu einer solchen Abgabe verpflichtet. Die Finanzierung der Förderung durch eine solche Abgabe auf einer Ebene der Versorgungskette reiche aus, um das Vorliegen staatlicher Mittel zu belegen, ohne dass ein anderer obligatorischer Beitrag auf einer anderen Ebene der Versorgungskette festgestellt werden müsse.

45      Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung durch die Einnahmen aus einem vom Staat de iure erhobenen obligatorischen Beitrag finanziert würden, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verwaltet und zugewiesen würden.

46      Im Rahmen des zweiten und des dritten Teils des einzigen Klagegrundes macht die Bundesrepublik Deutschland erstens geltend, dass die KWKG-Umlage keine Abgabe unter Einsatz staatlicher Mittel darstelle, da das KWKG 2020 die Netzbetreiber nicht verpflichte, diese Umlage auf die Netzkunden abzuwälzen. Die Netzbetreiber finanzierten die Zahlungen an die Betreiber von KWK-Anlagen und anderen mit der KWK verbundenen Anlagen aus eigenen finanziellen Mitteln.

47      Die letztgenannten Zahlungen stellten ebenfalls keine Abgabe dar. Die Kommission verkenne insoweit die Rechtsprechung zu parafiskalischen Abgaben, insbesondere die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C‑706/17, EU:C:2019:407), und vom 20. September 2019, FVE Holýšov I u. a./Kommission (T‑217/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:633). Dieser Rechtsprechung lägen wie hier stets jeweils zwei Ebenen bzw. ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Anlagenbetreiber, dem Netzbetreiber und dem Netzkunden zugrunde. Der Gerichtshof habe Geldflüsse zwischen Netzbetreibern und Begünstigten nicht als Abgabe qualifiziert.

48      Im Übrigen stelle die Kommission zu Unrecht darauf ab, dass es sich bei dem KWKG 2020 um keine Preisregulierung im Sinne des Urteils vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), handele. Für die Feststellung des Vorliegens einer Abgabe komme es nicht darauf an, ob der Strompreis gesetzlich reglementiert sei.

49      Zweitens macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, dass Mittel nur dann als staatliche Mittel angesehen werden könnten, wenn sie stets unter staatlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung stünden, was die Kommission nicht geprüft habe.

50      Außerdem lasse der staatliche Einfluss auf den gesetzlichen Rahmen, für sich genommen, nicht bereits darauf schließen, dass der Staat deshalb die Verfügungsgewalt über diese Gelder habe. In Bezug auf das KWKG 2020 hätten weder der Staat noch die zuständigen nationalen Behörden Einfluss auf die Verwendung der Mittel.

51      Die Kommission räumt ein, dass die KWKG-Umlage, isoliert betrachtet, keine Abgabe sei, da die Netzbetreiber nicht verpflichtet seien, sie ihren Kunden in Rechnung zu stellen. Dagegen stelle der Zuschlag, den die Netzbetreiber gemäß dem KWKG 2020 an die Betreiber von KWK-Anlagen und anderen mit der KWK verbundenen Anlagen zahlten, eine Abgabe unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel dar.

52      Nach Ansicht der Kommission stellt dieser Zuschlag einen obligatorischen Beitrag dar, den der Staat einseitig einem Zahlungspflichtigen auferlegt; er sei daher eine Abgabe unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel. Eine Abwälzung der finanziellen Belastung auf den Verbraucher müsse nicht bejaht werden, wenn ein obligatorischer Beitrag schon auf einer vorgelagerten Ebene der Versorgungskette festgestellt worden sei. So sei im vorliegenden Fall der Endschuldner der Netzbetreiber, der sich in derselben rechtlichen Situation wie ein Endverbraucher befinde. In allen Fällen bemächtige sich der Staat eines Betrags aus einer privaten Quelle.

53      Die Ausnahme vom Verbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV, wie sie im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), erörtert werde, könne nur auf Fälle der Preisregulierung angewendet werden und könne daher nicht auf die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber angewandt werden. Die Gleichsetzung von bloßen Marktpreisregelungen und einer gesetzlichen Anordnung von Zahlungspflichten liefe nach Ansicht der Kommission auf eine unzulässige Erweiterung dieser Ausnahme hinaus. Ein solcher Ansatz höhle Art. 107 Abs. 1 AEUV aus.

54      Nach der Rechtsprechung genüge es für die Feststellung des Vorliegens staatlicher Mittel, dass eine Abgabe wie die im vorliegenden Fall erhoben werde, und es bedürfe keiner weiter gehenden staatlichen Kontrolle. Sie habe dessen ungeachtet im angefochtenen Beschluss die Frage geprüft, ob die Mittel, die Netzbetreiber über die KWKG-Umlage einnähmen, unter staatlicher Kontrolle stünden. Aus Vollständigkeitsgründen weist sie darauf hin, dass sich die Zahlungen der Zuschläge nach den gesetzlichen Vorgaben des KWKG 2020 richteten, von denen die Netzbetreiber nicht abweichen dürften, was auf ihren staatlichen Charakter schließen lasse.

55      Zunächst ist das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zu prüfen, wonach weder die KWKG-Umlage noch die Zahlungen an die Betreiber von KWK-Anlagen und anderen mit der KWK verbundenen Anlagen eine Steuer oder eine andere obligatorische Abgabe im Sinne des ersten oben in Rn. 36 genannten Kriteriums darstellten, sodann das Vorbringen zum Fehlen der ständigen staatlichen Kontrolle der Mittel im Sinne des zweiten oben in Rn. 36 genannten Kriteriums und schließlich das Vorbringen zur Anwendung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160).

 Zum Vorliegen einer Steuer oder einer anderen obligatorischen Abgabe (das erste oben in Rn. 36 genannte Kriterium)

56      Nach der Rechtsprechung kommen Beträge, die aus einem von Stromkäufern vom Staat auferlegten Zuschlag zum Tarif resultieren, einer Abgabe auf Strom gleich und gehen auf „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zurück (vgl. Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Als „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind auch Gelder anzusehen, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats durch obligatorische Beiträge aufgebracht und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Finanzierungsmechanismus nach nationalem Recht nicht zur Kategorie der Abgaben steuerlicher Art im engeren Sinne gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Dagegen reicht der Umstand, dass die mit der Abgabe verbundene finanzielle Last de facto von einer bestimmten Personengruppe getragen wird, nicht zum Nachweis dafür aus, dass die aus dieser Abgabe stammenden Gelder „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind. Die Abgabe muss überdies nach nationalem Recht obligatorisch sein. So hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht genügt, wenn die Netzbetreiber die durch ihre Verpflichtung, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu gesetzlich festgelegten Tarifen abzunehmen, entstandenen Mehrkosten in den Preis für den Verkauf von Strom an ihre Endkunden einbeziehen, sofern dieser Ausgleich nur auf einer Praxis und nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Zunächst ist festzustellen, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass sich das durch das KWKG 2020 eingeführte System durch die Existenz von „zwei Ebenen“ in der Elektrizitätsversorgungskette kennzeichne. Demnach betrifft die „erste Ebene“ das Verhältnis zwischen den Betreibern von KWK-Anlagen und anderen mit der KWK verbundenen Anlagen einerseits und den Netzbetreibern andererseits. Die „zweite Ebene“ betrifft das Verhältnis zwischen den Netzbetreibern und ihren Kunden. Wie die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, handelt es sich bei den Netzbetreibern um private Stellen.

60      Auf der „ersten Ebene“ ist der betreffende Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, den förderfähigen Betreibern von KWK-Anlagen und anderen mit der KWK verbundenen Anlagen eine finanzielle Förderung zu zahlen (siehe oben, Rn. 16 und 17). Auf der „zweiten Ebene“ können die Netzbetreiber, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, die finanzielle Belastung, die sich aus ihrer Pflicht zur Zahlung der finanziellen Förderung nach dem KWKG 2020 ergibt, über die KWKG-Umlage auf ihre Kunden abwälzen (siehe oben, Rn. 18 bis 20).

61      Im angefochtenen Beschluss war die Kommission nicht der Ansicht, dass die KWKG-Umlage auf der „zweiten Ebene“ der Versorgungskette eine rechtlich obligatorische Abgabe darstelle, die das Vorliegen staatlicher Mittel kennzeichnen kann. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Netzbetreiber nicht gesetzlich verpflichtet sind, die Zahlung der KWKG-Umlage von ihren Kunden zu verlangen, so dass diese Abgabe nicht als eine obligatorische Abgabe im Sinne der oben in den Rn. 57 und 58 angeführten Rechtsprechung qualifiziert werden kann.

62      Indessen war die Kommission der Ansicht, dass die den Netzbetreibern gesetzlich auferlegten und obligatorischen Zahlungen an die Betreiber von KWK-Anlagen und anderen mit der KWK verbundenen Anlagen auf der „ersten Ebene“ der Versorgungskette eine Inanspruchnahme staatlicher Mittel bedeuteten, ohne dass ein weiterer obligatorischer Beitrag auf einer anderen „Ebene“ der Versorgungskette festgestellt werden müsse.

63      Wie die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, hat die Kommission aber insoweit die Rechtsprechung zum Kriterium des Vorliegens einer Steuer oder anderer obligatorischer Abgaben verkannt.

64      Wie sich nämlich aus der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung ergibt, müssen Gelder, damit sie als „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden, nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats durch eine Steuer oder andere obligatorischen Abgaben „aufgebracht“ und „im Einklang mit [den] Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden“.

65      Das Vorliegen einer Steuer oder anderer nach dem Gesetz obligatorischer Abgaben stellt somit insofern auf die Herkunft der Gelder, die für die Gewährung eines Vorteils verwendet wurden, ab, als diese Herkunft die Feststellung ermöglicht, dass staatliche Gelder zur Finanzierung dieses Vorteils verwendet wurden. Eine solche Steuer oder eine solche andere obligatorische Abgabe stellt die Finanzierungsart der Maßnahmen dar.

66      Die Gelder werden anschließend gesetzesgemäß verwaltet und verteilt, d. h. zugewiesen, was die Feststellung erlaubt, dass die durch eine Steuer oder andere obligatorische Abgaben eingenommenen Beträge ausschließlich für die Zwecke der Gewährung eines Vorteils an die Begünstigten im Einklang mit den Rechtsvorschriften verwendet werden.

67      Die Kommission durfte daher nicht davon ausgehen, dass die obligatorischen Zahlungen der Netzbetreiber an die Betreiber von KWK-Anlagen und anderen mit der KWK verbundenen Anlagen, die auf der „ersten Ebene“ der Versorgungskette erfolgen, eine Steuer oder eine obligatorische Abgabe darstellten, die geeignet wäre, diese als staatliche Mittel zu kennzeichnen. Diese Zahlungen beziehen sich nämlich insofern nur auf die gesetzeskonforme Verwendung der Gelder, als die Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet sind, den Betreibern von KWK-Anlagen und anderen mit der KWK verbundenen Anlagen eine finanzielle Förderung zu gewähren. Die Zahlungen geben indes keinen Aufschluss über die Herkunft der Gelder, die von den Netzbetreibern für die Gewährung der finanziellen Förderung an die Anspruchsberechtigten verwendet werden. Wie die Bundesrepublik Deutschland zu Recht ausführt, liefe die Annahme, dass die genannten Zahlungen eine Steuer oder eine andere obligatorische Abgabe im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung darstellten, darauf hinaus, dass die Finanzierung der Maßnahmen zur KWK-Förderung mit der Gewährung der Gelder an die Anspruchsberechtigten zusammenfiele.

68      Diese Erwägungen werden durch die Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfemaßnahmen zur Förderung der Erzeugung von Strom, namentlich aus erneuerbaren Energiequellen, bestätigt, die über Stromabnehmern staatlich auferlegte Preisaufschläge finanziert werden. Insbesondere die von den Parteien in ihren Schriftsätzen angeführten und in den Fn. 65 und 72 des angefochtenen Beschlusses zitierten Urteile, nämlich die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C‑706/17, EU:C:2019:407), und vom 20. September 2019, FVE Holýšov I u. a./Kommission (T‑217/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:633), wobei letzteres Urteil vom Gerichtshof mit Urteil vom 16. September 2021, FVE Holýšov I u. a./Kommission (C‑850/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:740), bestätigt wurde, betrafen gesetzlich auferlegte Verpflichtungen gegenüber Betreibern von Elektrizitätsverteilungs- und ‑übertragungsnetzen, einen Preisaufschlag an eine Tochtergesellschaft der Elektrizitätserzeugungsunternehmen zu zahlen oder Strom zu einem bestimmten Preis von solchen Unternehmen zu beziehen, um die Erzeugung dieses Stroms zu fördern. Um die sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden und von den Elektrizitätsverteilungs- und Elektrizitätsübertragungsnetzbetreibern getragenen Mehrkosten auszugleichen, sah das Gesetz vor, dass diese Betreiber den Stromverbrauchern eine obligatorische Abgabe auf Strom auferlegen.

69      In den oben in Rn. 68 angeführten Urteilen dienten die von den Elektrizitätsverteilungs- und Elektrizitätsübertragungsnetzbetreibern auf der „zweiten Ebene“ der Versorgungskette erhobenen und verwalteten obligatorischen Abgaben dem Ausgleich der Mehrkosten, die sich aus ihren gesetzlichen Verpflichtungen auf der „ersten Ebene“ dieser Kette ergaben. Die Abwälzung der Mehrkosten im Wege einer obligatorischen Abgabe, die einer Steuer auf Strom gleichkam, unterschied sich von den gesetzlichen Verpflichtungen der Elektrizitätsverteilungs- und Elektrizitätsübertragungsnetzbetreiber zur Unterstützung der Stromerzeugungsunternehmen. Den Geldern zur Umsetzung dieser Verpflichtungen lagen die obligatorischen Abgaben auf Strom zugrunde, die den Stromverbrauchern auferlegt wurden, was die staatliche Finanzierung der Maßnahmen belegte.

70      Die Kommission ist daher unter Verweis auf die oben in Rn. 68 angeführte Rechtsprechung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die den Netzbetreibern obliegende Verpflichtung, auf der „ersten Ebene“ der Versorgungskette den Anspruchsberechtigten Zahlungen zu leisten, ausreiche, um das Vorliegen einer Steuer oder einer anderen obligatorischen Abgabe zu bejahen, die sich als Inanspruchnahme staatlicher Mittel charakterisieren ließe; denn dieser Umstand ermöglicht nur die Feststellung einer gesetzeskonformen Verwendung der Gelder, gibt aber keinen Aufschluss über die Herkunft der Gelder, die von den Netzbetreibern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verwendet wurden. Anders als in den Fällen, um die es in der oben in Rn. 68 angeführten Rechtsprechung ging, hat die Kommission im vorliegenden Fall keine obligatorische Abgabe auf der „zweiten Ebene“ der Versorgungskette festgestellt.

71      Außerdem hat die Kommission in dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise erläutert, zu welchem Zeitpunkt und von wem die Gelder verwaltet wurden. Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass die Einnahmen aus den obligatorischen Beiträgen unmittelbar den Empfängern zuflössen, ohne dass eine Erhebung oder Verwaltung der Gelder durch die Netzbetreiber stattgefunden hätte.

72      Insoweit kann zum einen der oben in Rn. 20 beschriebene Mechanismus zur angemessenen Aufteilung der finanziellen Belastung zwischen den Netzbetreibern insofern nicht als Verwaltung der Gelder angesehen werden, die zur Finanzierung der Maßnahmen zur KWK-Förderung verwendet werden, als dieser nur einen Belastungsausgleich zwischen diesen Netzbetreibern vorsieht. Zum anderen hat die Kommission im 218. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Kriterien für die Förderfähigkeit in Bezug auf die finanzielle Förderung im KWKG 2020 festgelegt und vom BAFA überprüft würden, dass der Umfang dieser Förderung vollständig vom Staat festgelegt werde und dass, wenn eine Überschreitung des Gesamtfördervolumens von 1,8 Milliarden Euro drohe, das BAFA die Kürzungen der Fördersätze festlege (siehe oben, Rn. 43). Diese Umstände erlauben jedoch lediglich die Feststellung, dass die Netzbetreiber nicht von den gesetzlich festgelegten Regeln, deren Anwendung das BAFA prüft, abweichen dürfen und die Gelder somit entsprechend verwenden müssen. Die genannten Umstände lassen jedoch nicht die Feststellung zu, dass die von den Netzbetreibern zur Zahlung an die Anspruchsberechtigten verwendeten Gelder aus einer Steuer oder einer anderen obligatorischen Abgabe stammen, die von diesen erhoben oder verwaltet wird.

73      Im Übrigen hat die Kommission im angefochtenen Beschluss ebenfalls zu Unrecht festgestellt, dass den Netzbetreibern insofern ein rechtlich obligatorischer Beitrag auferlegt sei, als sie gesetzlich verpflichtet seien, die finanzielle Last der Maßnahmen zur KWK-Förderung zu tragen.

74      Insoweit ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, dass die mit der obligatorischen Abgabe verbundene finanzielle Last von einer „bestimmten Personengruppe“ getragen werden kann (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 36), so dass, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zu Recht ausgeführt hat, nicht verlangt wird, dass es sich bei den Zahlungsverpflichteten um die Endverbraucher handelt.

75      Im angefochtenen Beschluss hat sich die Kommission jedoch auf die Feststellung beschränkt, dass die Netzbetreiber die Kosten der Maßnahmen zur KWK-Förderung trügen. Wie sie ausgeführt hat, könnten diese Betreiber die fraglichen Kosten im Wege der KWKG-Umlage auf ihre Kunden abwälzen. Wenn eine solche Abwälzung erfolge, sei davon auszugehen, dass die Kunden der Netzbetreiber die finanzielle Last der Maßnahmen zur KWK-Förderung trügen.

76      Die Kommission kann daher nicht geltend machen, dass sich der Staat die Mittel der Netzbetreiber zu eigen mache, da diese Betreiber entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht zwangsläufig die endgültigen Zahlungsverpflichteten in Bezug auf die finanzielle Last sind, die durch die Maßnahmen zur KWK-Förderung entstanden ist.

77      Daher kann, wie die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, die Feststellung einer einseitigen Zahlungsverpflichtung der Netzbetreiber auf der „ersten Ebene“ der Versorgungskette nicht ausreichen, um festzustellen, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung im Sinne der oben in den Rn. 57 und 68 angeführten Rechtsprechung durch eine Steuer oder andere obligatorische Abgaben finanziert werden.

78      Da die KWKG-Umlage auch nicht als eine Steuer oder als eine andere obligatorische Abgabe im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert werden kann (siehe oben, Rn. 61), ist festzustellen, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass das erste oben in Rn. 36 genannte Kriterium für die Feststellung einer Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sei.

79      Das übrige Vorbringen der Kommission vermag dieses Ergebnis nicht zu entkräften.

80      Erstens macht die Kommission geltend, dass aus dem 218. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, dass die Zahlung der finanziellen Förderung durch die Netzbetreiber an die Betreiber von KWK-Anlagen und anderen mit der KWK verbundenen Anlagen, wie sie gesetzlich vorgesehen sei, nicht zu den genuinen Aufgaben der Netzbetreiber gehöre. Diese verfügten hinsichtlich des Kreises der Anspruchsberechtigten, der Höhe und der Dauer der Zuschlagszahlungen über keinerlei vertragliches Ermessen. Dies zeige, dass das KWKG 2020 nicht auf einer privatwirtschaftlichen, sondern auf einer staatlichen Initiative beruhe.

81      Es trifft zwar zu, dass das KWKG 2020 auf einer staatlichen Initiative beruht und dabei eine öffentliche Politik zur Förderung der Erzeugung von KWK-Strom verfolgt. Es trifft auch zu, dass die Netzbetreiber verpflichtet sind, die gesetzlich vorgesehenen Beträge nach den im Gesetz vorgesehenen Modalitäten an die Betreiber zu zahlen.

82      Diese Erwägungen überschneiden sich jedoch mit der oben in Rn. 32 dargelegten Analyse, wonach die Maßnahmen zur KWK-Förderung durch Gesetz eingeführt wurden, so dass sie als dem Staat zurechenbar anzusehen sind.

83      Wie sich aus der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung ergibt, reicht die Zurechenbarkeit der Maßnahmen an den Staat, auch wenn sie für die Einstufung dieser Maßnahmen als „Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erforderlich ist, für sich allein nicht aus, um eine solche Einstufung bejahen zu können. Es muss nämlich dargetan werden, dass die fraglichen Vorteile unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 63).

84      Daher lässt sich damit, dass das Gesetz die Modalitäten der Verwendung der finanziellen Förderung im Einzelnen regelt, nicht eine Übertragung staatlicher Mittel bejahen, sondern nur eine Verantwortlichkeit des Staates bei der Einführung des Mechanismus zur Förderung des KWK-Stroms und mithin die Zurechenbarkeit der Maßnahmen zur KWK-Förderung an den Staat.

85      Gleiches gilt für das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, dass der deutsche Gesetzgeber die Einnahmen aus den obligatorischen Beiträgen der Netzbetreiber verwalte und verteile. Eine solche Erwägung läuft darauf hinaus, festzustellen, dass die gesetzliche Regelung im Vorfeld die Modalitäten der Verwendung der finanziellen Förderung vorschreibt, und belegt somit nur, dass die Maßnahmen dem Staat zurechenbar sind, und nicht, dass diese aus staatlichen Mitteln finanziert werden.

86      Zweitens macht die Kommission in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahme vom 30. März 2023 geltend, dass das Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), die bisherige Rechtsprechung zum beihilferechtlichen Begriff der „Abgabe“ präzisiert habe. Die bloße Beitragseigenschaft der Zahlungsverpflichtung reiche aus, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren.

87      Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), klargestellt, dass das Kriterium des Vorliegens einer Steuer oder anderer obligatorischer Abgaben die Feststellung der Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ermöglichen kann, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass das Kriterium der ständigen staatlichen Kontrolle der Gelder ebenfalls erfüllt ist (siehe oben, Rn. 36).

88      Die Feststellung des alternativen Charakters der oben in Rn. 36 genannten Kriterien wirkt sich jedoch nicht auf ihre jeweilige Definition aus, wie sie sich aus der Rechtsprechung ergibt. Damit das Kriterium des Vorliegens einer Steuer oder anderer obligatorischer Abgaben als erfüllt angesehen werden kann, muss weiterhin nachgewiesen werden, dass Gelder durch Beiträge, die rechtlich obligatorisch sind, aufgebracht werden, die einer bestimmten Personengruppe durch die Rechtsvorschriften des Staates auferlegt werden, und dass diese Gelder im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden (siehe oben, Rn. 64).

89      Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), entschieden hat, dass eine nationale Regelung, wonach ein zugelassenes Stromversorgungsunternehmen verpflichtet ist, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu einem höheren Preis als dem Marktpreis zu kaufen, und wonach die sich daraus ergebenden Mehrkosten durch eine von den Endverbrauchern getragene obligatorische Abgabe finanziert werden, eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. Somit muss genau wie in der oben in Rn. 68 angeführten Rechtsprechung darauf abgestellt werden, ob der den Begünstigten auf der „ersten Ebene“ der Versorgungskette zwingend gewährte Vorteil durch eine nicht weniger obligatorische Abgabe auf der „zweiten Ebene“ der Versorgungskette finanziert wurde. Die Kommission hat jedoch nicht nachgewiesen, dass dies hier der Fall sei.

90      Nach alledem hat sich die Kommission zu Unrecht auf das erste oben in Rn. 36 angeführte Kriterium gestützt, um davon auszugehen, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung im vorliegenden Fall aus staatlichen Mitteln finanziert worden seien.

 Zur ständigen staatlichen Kontrolle der Mittel (das zweite oben in Rn. 36 genannte Kriterium)

91      Zunächst ist, wie sich aus den vorstehenden Rn. 41 bis 45 ergibt, festzustellen, dass sich die Kommission im angefochtenen Beschluss auf das erste oben in Rn. 36 genannte Kriterium des Vorliegens einer Steuer oder anderer obligatorischer Abgaben gestützt hat, um daraus zu folgern, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung aus staatlichen Mitteln finanziert würden.

92      Insbesondere ist die Kommission im 220. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung durch einen obligatorischen Beitrag finanziert würden, wobei sie insoweit in Fn. 65 auf die Rechtsprechung verwiesen hat, wonach Gelder, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch obligatorische Beiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können (Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54). Entgegen dem Vorbringen der Kommission geht aus diesem Erwägungsgrund nicht hervor, dass sie geprüft hätte, ob die Mittel, die die Netzbetreiber über die KWKG-Umlage einnahmen, der staatlichen Kontrolle unterlägen.

93      Somit ist festzustellen, dass die Kommission das zweite oben in Rn. 36 genannte Kriterium der ständigen staatlichen Kontrolle der Mittel nicht eindeutig und ausdrücklich geprüft hat.

94      Zwar stellt das Fehlen einer eindeutigen und ausdrücklichen Prüfung dieses zweiten Kriteriums für sich genommen entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland keinen Rechtsfehler dar, da die beiden oben in Rn. 36 genannten Kriterien alternativ sind, doch hat die Kommission in Anbetracht dessen, dass es an dieser Prüfung fehlt, auch nicht nachgewiesen, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung auf der Grundlage des zweiten oben in Rn. 36 dargelegten Kriteriums aus staatlichen Mitteln finanziert wurden.

95      Sollte das Vorbringen der Kommission, wonach sich der staatliche Charakter der Gelder aus dem fehlenden Ermessen der Netzbetreiber bei der Zahlung der finanziellen Förderung nach dem KWKG 2020 ergebe, dahin zu verstehen sein, dass sie nachgewiesen habe, dass das zweite Kriterium erfüllt sei, so kann dieses jedenfalls nicht durchgreifen.

96      Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst nämlich alle Geldmittel, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die aus der fraglichen Beihilfemaßnahme resultierenden Beträge nicht auf Dauer im Besitz des Staates stehen, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als „staatliche Mittel“ qualifiziert werden können (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

97      Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass die Netzbetreiber, wie sich aus dem 218. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, die Gelder zwingend den Anspruchsberechtigten zahlen müssen, ohne dass sie von den Kriterien für deren Förderfähigkeit oder den gesetzlich vorgesehenen Beträgen für die finanzielle Förderung abweichen dürfen (siehe oben, Rn. 43).

98      Es genügt jedoch der Hinweis, dass der Umstand, dass die verwendeten Gelder allein zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben verwendet werden (Grundsatz der ausschließlichen Verwendung der Mittel), mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vielmehr dafür spricht, dass der Staat eben nicht über diese Gelder verfügen konnte, d. h. keine andere als die gesetzlich vorgesehene Verwendung beschließen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76, und vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C‑556/19 P, EU:C:2020:844, Rn. 41).

99      Außerdem zeugt zwar die Tatsache, dass die Zahlung der finanziellen Förderung nach den Rechtsvorschriften des KWKG 2020 erfolgt, davon, dass die KWK-Fördermaßnahmen eine gesetzliche Grundlage haben, und somit davon, dass die mit diesen Rechtsvorschriften eingeführten Mechanismen unter einem unzweifelhaften staatlichen Einfluss stehen, doch stellen diese Gesichtspunkte keine ausreichende Grundlage für die Schlussfolgerung, dass der Staat deshalb eine Verfügungsgewalt über die von den Netzbetreibern verwendeten Gelder hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 75). Ebenso wie beim Kriterium des Vorliegens einer Steuer oder anderer obligatorischer Abgaben lässt sich damit, dass das Gesetz die Modalitäten der Verwendung der finanziellen Förderung im Einzelnen regelt, nicht eine Übertragung staatlicher Mittel bejahen, sondern nur, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung dem Staat zuzurechnen sind (siehe oben, Rn. 84).

100    Nach alledem hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass das zweite oben in Rn. 36 genannte Kriterium für die Feststellung einer Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sei.

 Zur Anwendung der auf das Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C379/98 (PreussenElektra) zurückgehenden Rechtsprechung

101    Wie sich aus den vorstehenden Rn. 41 und 42 ergibt, war die Kommission im Wesentlichen der Ansicht, dass es sich bei den Maßnahmen zur KWK-Förderung nicht um eine „bloße Preisregulierung“ handele, die nicht mit einer Übertragung staatlicher Mittel im Sinne der auf das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zurückgehenden Rechtsprechung verbunden sei. Insoweit hat sie auch auf das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268), sowie auf die Urteile vom 24. Januar 1978, van Tiggele (82/77, EU:C:1978:10), vom 13. September 2017, ENEA (C‑329/15, EU:C:2017:671), und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission (T‑57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470), verwiesen.

102    Wie die Bundesrepublik Deutschland ausführt, ist diese Beurteilung jedoch fehlerhaft.

103    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die oben in Rn. 101 genannten Urteile Maßnahmen betrafen, die gesetzlich vorgesehen waren, mit denen die Preise für Erzeugnisse oder Dienstleistungen festgelegt wurden (Urteile vom 24. Januar 1978, van Tiggele, 82/77, EU:C:1978:10, und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T‑57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470) oder mit denen u. a. Verpflichtungen zur Abnahme von Strom zu einem bestimmten Preis oder in einer bestimmten Menge auferlegt wurden (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, EU:C:2001:160, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C‑405/16 P, EU:C:2019:268, und vom 13. September 2017, ENEA, C‑329/15, EU:C:2017:671). Nach der Rechtsprechung sind diese Maßnahmen mit keiner Übertragung staatlicher Mittel verbunden.

104    Abgesehen davon, dass die Unionsgerichte diese Maßnahmen in den oben in Rn. 103 angeführten Urteilen keineswegs als „bloße Preisregulierung“ qualifiziert haben, ist darauf hinzuweisen, dass sie entgegen dem Vorbringen der Kommission die Inanspruchnahme staatlicher Mittel nicht aufgrund der Art und Weise der Gewährung des Vorteils an die Begünstigten ausgeschlossen haben, nämlich durch die Festsetzung des Produktpreises oder durch die Auferlegung einer Verpflichtung zur Abnahme von Erzeugnissen zu einem bestimmten Preis oder in einer bestimmten Menge.

105    In Rn. 59 des Urteils vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), ist nämlich entschieden worden, dass es nicht als aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme angesehen werden konnte, wenn private Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen verpflichtet wurden, da dies nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führte, die diesen Strom erzeugt hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 69).

106    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass in solchen Fällen die privaten Unternehmen nicht vom betreffenden Mitgliedstaat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden waren, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 70).

107    Nach der Rechtsprechung stellt der Umstand, dass solche Stellen vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind, das „entscheidende“ Element für die Annahme dar, dass Gelder, die durch nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene obligatorische Beiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Stellen anvertraut ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und 59, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und 55, und vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C‑179/20, EU:C:2022:58, Rn. 94).

108    Entscheidend kommt es somit nicht darauf an, dass die privaten Unternehmen lediglich zur Abnahme von Strom verpflichtet waren, sondern auf den Umstand, dass sie ihre eigenen Mittel zur Umsetzung dieser Verpflichtung verwendeten und nicht vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut wurden.

109    Diese Feststellung wird durch die übrigen oben in Rn. 101 angeführten Urteile, auf die die Kommission im angefochtenen Beschluss Bezug genommen hat, bestätigt. Aus diesen Urteilen ergibt sich nämlich, dass die Unionsgerichte die Verneinung des Tatbestandsmerkmals der staatlichen Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV damit begründet haben, dass es insofern an einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel fehlte, als der Vorteil ohne Eingriff des Staates oder eines vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betrauten Organs von einer privaten Stelle an eine andere gewährt wurde. Die Art und Weise, wie der Vorteil den Begünstigten gewährt wurde, wurde für die Prüfung der Voraussetzung der Finanzierung der Maßnahmen aus staatlichen Mitteln nicht als entscheidend angesehen.

110    Insbesondere hat entgegen dem Vorbringen der Kommission der Gerichtshof in Rn. 90 des Urteils vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268), festgestellt, dass die Kommission weder nachgewiesen hatte, dass die Maßnahmen durch eine obligatorische Abgabe finanziert wurden, noch dass eine ständige staatliche Kontrolle der Gelder bestand, so dass sie nicht nachgewiesen hatte, dass diese Maßnahmen den Einsatz staatlicher Mittel beinhalteten. Der Gerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, dass die „erste Ebene“ der Versorgungskette durch eine „Preisregulierung“ gekennzeichnet war.

111    Darüber hinaus unterscheidet sich die gesetzliche Verpflichtung der Netzbetreiber auf der „ersten Ebene“ der Versorgungskette in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268), ergangen ist, entgegen dem Vorbringen der Kommission u. a. in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahme nicht völlig von der Verpflichtung der Netzbetreiber im vorliegenden Fall. Insoweit geht aus Rn. 3 dieses Urteils im Wesentlichen hervor, dass der den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährte Vorteil nicht nur durch eine gesetzliche Pflicht zur Abnahme von Strom gewährt wurde, sondern auch durch die Zahlung einer Vergütung zu den gesetzlich festgelegten Tarifen oder einer Marktprämie unabhängig vom Anschluss der Erzeugungsanlage und einer unmittelbaren Vermarktung des Stroms. Die letztgenannte Zahlung weist eine Ähnlichkeit mit der Zahlung der finanziellen Förderung an die Betreiber von KWK-Anlagen und anderen mit der KWK verbundenen Anlagen auf. In beiden Fällen waren die Netzbetreiber nämlich gesetzlich verpflichtet, den Begünstigten unabhängig vom Marktpreis eine finanzielle Förderung zu zahlen. Der Gerichtshof hat jedoch in Rn. 90 des Urteils vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268), den Schluss gezogen, dass die Kommission nicht nachgewiesen hatte, dass die den Begünstigten gewährten Vorteile aus staatlichen Mitteln gewährt worden waren.

112    Um die Heranziehung der auf das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zurückgehenden Rechtsprechung auszuschließen, musste die Kommission daher unabhängig von der Frage, ob die KWK-Fördermaßnahmen eine Maßnahme der „bloßen Preisregulierung“ darstellten, nachweisen, dass der Vorteil zugunsten der Betreiber von KWK-Anlagen und anderen mit der KWK verbundenen Anlagen von den Netzbetreibern, bei denen es sich um private Stellen handelt (siehe oben, Rn. 59), nicht mit ihren eigenen finanziellen Mitteln gewährt wurde, sondern dass sie vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut worden waren.

113    Wie sich jedoch insbesondere aus den Rn. 90 und 100 des vorliegenden Urteils ergibt, hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass eines der oben in Rn. 36 genannten alternativen Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt war. Es genügt daher die Feststellung, dass sie nicht nachgewiesen hat, dass der im KWKG 2020 vorgesehene Vorteil zugunsten der Betreiber von KWK-Anlagen und anderen mit der KWK verbundenen Anlagen von den Netzbetreibern aus staatlichen Mitteln finanziert wurde.

114    Daraus folgt, wie die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, dass die Netzbetreiber ihre eigenen Mittel verwenden, um den Begünstigten die gesetzlich vorgesehenen Beträge im Sinne der auf das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zurückgehenden Rechtsprechung zu gewähren. Mit anderen Worten fließen die Gelder von privaten Stellen an private Stellen und behalten auf ihrem gesamten Weg einen privatrechtlichen Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C‑556/19, EU:C:2020:844, Rn. 32 und 33).

115    Soweit die Kommission schließlich geltend macht, dass die Ausnahme vom Verbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV, wie sie im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), in Rede stehe, auf die Fälle der „Preisregulierung“ beschränkt werden müsse, da sonst Art. 107 Abs. 1 AEUV seine praktische Wirksamkeit verlöre, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zu Unrecht im Wesentlichen der Ansicht ist, dass es eine Kategorie von Maßnahmen der „bloßen Preisregulierung“ gebe, die nicht als staatliche Beihilfen zu qualifizieren seien (siehe oben, Rn. 103 bis 109).

116    Außerdem trifft es zwar zu, dass es nach der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung nach dem Unionsrecht nicht zulässig ist, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden können, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, die mit der Verteilung der Beihilfen betraut sind, und dass damit Art. 107 Abs. 1 AEUV seine praktische Wirksamkeit genommen wird, doch sind nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden.

117    Der Umstand, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen durch die Netzbetreiber auf einem Gesetz beruht und bestimmten Unternehmen unbestreitbare Vorteile gewährt, kann der Regelung jedoch nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe verleihen (vgl. Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, EU:C:2001:160, Rn. 61). Art. 107 Abs. 1 AEUV kann nämlich nicht auf staatliche Handlungen angewendet werden, die nicht in seinen Anwendungsbereich fallen, im vorliegenden Fall auf eine vom Staat beschlossene Maßnahme, die aber von privaten Unternehmen finanziert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, EU:C:2001:160, Rn. 65 und 66).

118    Dem einzigen Klagegrund ist daher in Bezug auf die Maßnahmen zur Förderung der KWK stattzugeben.

 Zur Maßnahme zur Begrenzung der KWKG-Umlage für Wasserstoffhersteller

119    Im 221. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme zur Begrenzung der KWKG-Umlage für Wasserstoffhersteller einen Verzicht auf staatliche Mittel darstelle. Der Gerichtshof habe anerkannt, dass der Verzicht auf Einnahmen, die grundsätzlich an den Staatshaushalt hätten weitergeleitet werden müssen, eine Übertragung staatlicher Mittel darstelle.

120    Die Bundesrepublik Deutschland macht im Rahmen des zweiten und des dritten Teils des einzigen Klagegrundes geltend, dass die KWKG-Umlage keinen obligatorischen Beitrag darstelle und dass die aufgrund dieser Abgabe erhobenen Mittel nicht unter ständiger staatlicher Kontrolle und somit nicht dem Staat zur Verfügung stünden. Letztlich handele es sich bei der KWKG-Umlage um keinen Einsatz staatlicher Mittel.

121    Die Kommission hat eingeräumt, dass die KWKG-Umlage, isoliert betrachtet, nicht die Inanspruchnahme staatlicher Mittel voraussetze, da die Netzbetreiber nicht dazu verpflichtet seien, diese Umlage ihren Kunden in Rechnung zu stellen.

122    In Beantwortung der prozessleitenden Maßnahme des Gerichts vom 30. März 2023 trägt die Kommission jedoch vor, aus dem 174. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gehe hervor, dass für die reduzierte Umlage zugunsten der Wasserstoffhersteller im Vergleich zur KWKG-Umlage unterschiedliche Regeln gälten. § 27 Abs. 1 KWKG 2020 sehe vor, dass die Wasserstoffhersteller verpflichtet seien, die KWKG-Umlage an die Netzbetreiber zu zahlen.

123    Wie bereits oben in Rn. 61 ausgeführt, ist festzustellen, dass das KWKG 2020 die Netzbetreiber nicht verpflichtet, die KWKG-Umlage auf ihre Kunden abzuwälzen, so dass diese keine von den Kunden zwingend zu tragende Belastung darstellt. Sie kann daher nicht als eine Steuer oder eine rechtlich obligatorische Abgabe angesehen werden, die für staatliche Mittel kennzeichnend sein kann.

124    Das Vorbringen der Kommission, wonach § 27 Abs. 1 Nr. 2 KWKG 2020 eine Ausnahmeregelung für die Wasserstoffhersteller vorsehe, kann keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass die Kommission diese angebliche Ausnahmeregelung im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt hat, genügt der Hinweis, dass sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht ergibt, dass die Wasserstoffhersteller zur Zahlung der KWKG-Umlage verpflichtet sind. Diese Bestimmung sieht nämlich u. a. vor, dass bei stromintensiven Unternehmen wie den Herstellern von Wasserstoff die Begrenzung der KWKG-Umlage nur insoweit gilt, als die von ihnen geschuldete Abgabe nicht unter einen bestimmten KWh-Wert fällt. Aus dieser Vorschrift geht jedoch nicht hervor, dass die KWKG-Umlage zwingend von den Herstellern von Wasserstoff zu entrichten ist.

125    Da es sich bei der KWKG-Umlage daher um keine staatlichen Mittel handelt, stellt die Begrenzung dieser Umlage für Wasserstoffhersteller keinen Verzicht auf staatliche Mittel dar.

126    Die Kommission ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Maßnahme zur Begrenzung der KWKG-Umlage für Wasserstoffhersteller aus staatlichen Mitteln finanziert werde. Dem einzigen Klagegrund ist daher auch in Bezug auf diese Maßnahme stattzugeben.

127    Nach alledem ist der Klage der Bundesrepublik Deutschland stattzugeben, soweit die Kommission zu Unrecht festgestellt hat, dass die in Rede stehenden Maßnahmen aus staatlichen Mitteln finanzierte staatliche Beihilfen darstellten. Daher ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

 Kosten

128    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss C(2021) 3918 final der Kommission vom 3. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) – Deutschland – Reform 2020 der Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und über die staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) – Deutschland – Änderung der Förderregelung für bestehende KWK-Anlagen (§ 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 [BGBl. 2015 I, S. 2498]) wird für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Kornezov

De Baere

Petrlík

Kecsmár

 

Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Januar 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.