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Klage, eingereicht am 26. März 2010 - Telefónica O2 Germany/HABM - Loopia (LOOPIA)

(Rechtssache T-150/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fottner und M. Müller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Loopia AB (Västeras, Schweden)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Januar 2010 in der Sache R 1812/2008-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "LOOPIA" für Dienstleistungen der Klasse 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene deutsche Wortmarke "LOOP" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 sowie eingetragene Gemeinschaftswortmarken "LOOP" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 42 und Gemeinschaftswortmarke "LOOPY" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde hinsichtlich aller streitigen Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, Zurückweisung des Widerspruchs und Zulassung der Anmeldung zur Eintragung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass zwischen den betroffenen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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