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Klage, eingereicht am 2. Mai 2007 - Pioneer Hi-Bred International / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-139/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Pioneer Hi-Bred International Inc. (Johnston, USA) (Prozessbevollmächtigter: J. Temple Lang, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass es die Kommission unterlassen hat, gemäß Art. 18 der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt dem Regelungsausschuss gemäß Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses des Rates einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen zu unterbreiten;

der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht nach Art. 232 EG geltend, dass es die Kommission unter Verletzung von Art. 18 der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt1 unterlassen habe, die Annahme einer Entscheidung hinsichtlich der Anmeldung der Klägerin zum Inverkehrbringen von insektenresistentem genetisch modifiziertem Mais 1507 sicherzustellen.

Nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren sei die Kommission verpflichtet, sicherzustellen, dass eine Entscheidung über eine Anmeldung innerhalb der in der Richtlinie vorgeschriebenen Frist getroffen und veröffentlicht werde. Durch die unterlassene Unterbreitung eines Entwurfs der zu treffenden Maßnahmen an den Regelungsausschuss habe es die Kommission unterlassen, sicherzustellen, dass eine solche Entscheidung getroffen wurde, obwohl alle nach der Richtlinie an die Klägerin und andere Beteiligte gestellten Anforderungen gemäß der Richtlinie erfüllt worden seien.

Die Kommission sei zudem aufgefordert worden sei, im Sinne von Art. 232 EG Stellung zu nehmen, was die Kommission unterlassen habe. Dies habe nachteilige Auswirkungen auf die Rechtslage der Klägerin.

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1 - Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. L 106, S. 1.