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Klage, eingereicht am 8. August 2011 - Gold East Paper (Jiangsu) und Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park)/Rat

(Rechtssache T-444/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Gold East Paper (Jiangsu) Co. Ltd (Jiangsu, China) und Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co. Ltd (Jiangsu) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis, Y. Melin und F. Crespo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128, S. 18) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft, und

dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zehn Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der eingeführte Ausgleichszoll übersteige die festgestellte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Antisubventions-Grundverordnung1, da der eingeführte Wertzoll nicht als Prozentsatz des cif-Preises, sondern als Prozentsatz des Umsatzes ausgedrückt worden sei.

Zweiter Klagegrund: Der Vorteil aus der Einräumung von Landnutzungsrechten durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt sei unter Verstoß gegen die Art. 4, 6 Buchst. d und 28 der Antisubventions-Grundverordnung nicht richtig berechnet worden.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 der Antisubventions-Grundverordnung, da die Regelung über die Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen nicht spezifisch sei und der zum Ausgleich dieser Regelung eingeführte Zoll daher gegen diese Rechtsvorschrift verstoße.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Antisubventions-Grundverordnung, da der Subventionsbetrag für die Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen für eingeführte Anlagen und für die Umsatzsteuervergütungen für im Inland hergestellte Anlagen über einen kürzeren Zeitraum als den normalen Abschreibungszeitraum in dem betreffenden Wirtschaftszweig verteilt worden sei.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b der Antisubventions-Grundverordnung, da die betreffenden Europäischen Organe bezüglich des Darlehens zu Sonderbedingungen für die Papierbeschichtungsindustrie nicht ermittelt hätten, welchen Zinssatz die Klägerinnen auf dem Markt erhalten hätten.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 der Antisubventions-Grundverordnung, da die Einführung von Ausgleichszöllen in Anbetracht der gleichzeitigen Einführung von Antidumping-Zöllen nicht notwendig sei.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Antisubventions-Grundverordnung und Begründungsmangel, da die betreffenden Europäischen Organe die Untersuchung so geführt hätten, dass sich nach Ermittlung der Fakten bzw. der Beurteilung mit höherer Wahrscheinlichkeit eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU feststellen lasse.

Achter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Buchst. d und Art. 15 der Antisubventions-Grundverordnung, da in der Durchführungsverordnung Nr. 452/2011 des Rates eine Zielgewinnspanne festgelegt worden sei, die der Wirtschaftszweig der EU in der Vergangenheit nie erreicht habe.

Neunter Klagegrund: Die Entscheidung, Rollenware für den Rotationsdruck von den betroffenen und gleichartigen Waren auszunehmen, beruhe auf offenkundigen Fehlern bei der Würdigung der Tatsachen und führe zu einem Verstoß gegen Art. 8 (Schädigung), Art. 9 Abs. 1 (Wirtschaftszweig der Union) und Art. 10 Abs. 6 (Repräsentativität) der Antisubventions-Grundverordnung.

Zehnter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und 6 der Antisubventions-Grundverordnung, da in der angefochtenen Verordnung nicht geprüft werde, ob der eingeführte Zoll nicht über das hinausgehe, was erforderlich sei, um die durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung auszugleichen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188, S. 93).