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Klage, eingereicht am 8. August 2011 - Gold East Paper (Jiangsu) und Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park)/Rat

(Rechtssache T-443/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Gold East Paper (Jiangsu) Co. Ltd (Jiangsu, China) und Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co Ltd (Jiangsu, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis, Y. Melin und F. Crespo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128, S. 1) für nichtig zu erklären und

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen acht Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Antidumping-Grundverordnung1, soweit die Kommission den Antrag der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung aufgrund der Auswirkung dieser Ablehnung auf die Dumpingspanne der Klägerinnen abgelehnt habe.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen eine weitere Formvorschrift nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung und Verstoß gegen den fundamentalen Grundsatz der Verteidigungsrechte und des ordnungsgemäßen Verfahrens, da die Kommission bestimmte wesentliche Informationen nicht an den Beratenden Ausschuss weitergeleitet habe.

Dritter Klagegrund: Offenkundige Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts und Fehlen einer hinreichenden Begründung unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung, durch die Ablehnung des Antrags der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen Art. 18 Abs. 1, 3 und 6 der Antidumping-Grundverordnung, da die Untersuchung in einer unfairen und parteiischen Weise durchgeführt und den Klägerinnen eine übermäßige Beweislast aufgebürdet worden sei.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung und Begründungsmangel, da die betreffenden Europäischen Organe die Untersuchung so geführt hätten, dass sich nach Ermittlung der Fakten bzw. der Beurteilung mit höherer Wahrscheinlichkeit eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU feststellen lasse.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 der Antidumping-Grundverordnung, da in der Durchführungsverordnung Nr. 451/2011 des Rates eine Zielgewinnspanne festgelegt worden sei, die der Wirtschaftszweig der EU in der Vergangenheit nie erreicht habe.

Siebter Klagegrund: Die Entscheidung, Rollenware für den Rotationsdruck von den betroffenen und gleichartigen Waren auszunehmen, beruhe auf offenkundigen Fehlern bei der Würdigung der Tatsachen und führe zu einem Verstoß gegen Art. 3 (Schädigung), Art. 4 Abs. 1 (Wirtschaftszweig der Union) und Art. 5 Abs. 4 (Repräsentativität) der Antidumping-Grundverordnung.

Achter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 7 der Antidumping-Grundverordnung, da in der angefochtenen Verordnung nicht geprüft werde, ob der eingeführte Zoll nicht über das hinausgehe, was erforderlich sei, um die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung auszugleichen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).