Language of document :

Klage, eingereicht am 26. März 2007 - EREF / Kommission

(Rechtssache T-94/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Renewable Energies Federation (EREF) ASBL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Fouquet)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2006) 4963 endg. der Europäischen Kommission vom 24. Oktober 2006 für nichtig zu erklären;

das fragliche Finanzierungsinstrument in seiner gegenwärtigen Form und Struktur zu einer unrechtmäßigen staatlichen Beihilfe zu erklären;

hilfsweise, der Kommission aufzugeben, für die Sache NN 62/B/2006 ein formelles Untersuchungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen;

der Europäischen Kommission alle Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin erhob 2004 eine Beschwerde bei der Kommission u. a. darüber, dass verschiedene Aspekte der Finanzierung eines neuen, im Bau befindlichen Atomkraftwerks in Finnland eine staatliche Beihilfe darstellten, die nicht notifiziert worden sei. Die Kommission habe 2006 die Akte in zwei Sachen mit den Nummern NN 62/A/2006 und NN 62/B/2006 aufgeteilt.

In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Klägerin, die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4963 endg. der Kommission, die die staatliche Beihilfesache NN 62/B/2006 betrifft, in der die Kommission festgestellt habe, dass eine von einem Konsortium aus fünf Banken gewährte Kreditfazilität und ein von der AB Svensk Exportkredit (SEK) gewährtes Darlehen keine Beihilfe im Sinn von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten.

Die Aufteilung der Akte in zwei getrennte Sachen durch die Kommission sei sowohl aus prozessualer als auch aus materieller Sicht unrechtmäßig. Die Kreditfazilität und das Darlehen hätten nur deshalb zu einem so niedrigen Zinssatz gewährt werden können, weil die französische Ausfuhrkreditversicherungsanstalt COFACE eine Bürgschaft übernommen habe. Die Aspekte einer staatlichen Beihilfe durch die Beteiligung von COFACE seien indes in der Sache NN 62/A/2006 behandelt worden. Deshalb trägt die Klägerin vor, dass die Aufteilung der Akte in zwei getrennte Sachen, wodurch das Bürgschaftselement von der Sache NN 62/B/2006 abgespalten worden sei, die Kommission zu dem Fehlverständnis geführt habe, dass die Gewährung der Kreditfazilität und des SEK-Darlehens zu einem so niedrigen Zinssatz schon deshalb keine staatliche Beihilfe darstellen könne, weil die beteiligten Banken - nach Ansicht der Kommission - in privatem Eigentum stünden.

Ferner stellten die Kreditfazilität und das von SEK gewährte Darlehen, auch wenn man die Bürgschaft von COFACE nicht berücksichtige, staatliche Beihilfe dar, da

die Kreditfazilität zu einem niedrigen Zinssatz unter Beteiligung der Banken BLB und BNP Paribas gewährt worden sei, die beide öffentliche Banken seien; und

das Darlehen von SEK von einer zu 100 % in staatlichem Eigentum stehenden Bank zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz gewährt worden sei.

Schließlich fehle eine ausreichende Begründung und es liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor.

____________