Language of document : ECLI:EU:T:2009:451





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 19. November 2009 – EREF/Kommission

(Rechtssache T‑94/07)

„Nichtigkeitsklage – Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Voraussetzungen betreffend den Unterzeichnenden (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 14-22)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4963 endg. der Kommission vom 24. Oktober 2006 über ein syndiziertes Darlehen und ein bilaterales Darlehen für den Bau eines Kernkraftwerks durch Framatome ANP für Teollisuuden Voima Oy

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die European Renewable Energies Federation ASBL (EREF) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.