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Rechtsmittel, eingelegt am 19. September 2023 von Cunsorziu di i Salamaghji Corsi – Consortium des Charcutiers Corses u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Juli 2023 in der Rechtssache T-34/22

(Rechtssache C-579/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Cunsorziu di i Salamaghji Corsi – Consortium des Charcutiers Corses u. a. (vertreten durch Rechtsanwalt T. de Haan und Rechtsanwältin V. Meur-Baudry)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Juli 2023 in der Rechtssache T-34/22 aufzuheben,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1879 der Kommission vom 26. Oktober 2021 zur Ablehnung von drei Anträgen auf Schutz eines Namens als geografische Angabe gemäß Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/20121 („Jambon sec de l’Île de Beauté“ [g.g.A.], „Lonzo de l’Île de Beauté“ [g.g.A.], „Coppa de l’Île de Beauté“ [g.g.A.]) für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission neben ihren eigenen Kosten sowohl die dem Rechtsmittelführer im erstinstanzlichen Verfahren in der Rechtssache T-34/22 entstandenen als auch die ihm im Rechtsmittelverfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Verstoß gegen die Art. 7 und 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 dadurch, dass das Gericht es der Kommission erlaube, einen Antrag auf Eintragung auf der Grundlage von Art. 13 abzulehnen.

Verstoß gegen die Art. 49, 50 und 52 der Verordnung Nr. 1151/2012 dadurch, dass das Gericht es der Kommission gestattet habe, ihre Befugnisse zu überschreiten.

Verstoß gegen Art. 50 der Verordnung Nr. 1151/2012 sowie gegen den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung dadurch, dass das Gericht entschieden habe, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, den gesamten Akteninhalt zu berücksichtigen, und dass sie die Beurteilungen der nationalen Behörden und des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) habe außer Betracht lassen dürfen.

Verstoß gegen die Art. 7 und 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 und gegen die Begründungspflicht im Rahmen der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung.

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1     Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1).