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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. September 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Königreich Spanien

(Rechtssache C-177/06)1

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Entscheidung der Kommission - Durchführung - Aufhebung der Beihilferegelung - Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen - Rückforderung zur Verfügung gestellter Beihilfen - Vertragsverletzung - Verteidigungsmittel - Rechtswidrigkeit der Entscheidung - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und C. Urraca Caviedes)

Beklagter: Königreich Spanien (Bevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Art. 2 und 3 der Entscheidungen der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in den Provinzen Guipúzcoa (Spanien) (K [2001] 4448) (ABl. 2003, L 77, S. 1), Álava (Spanien) (K [2001] 4475) (ABl. 2003, L 17, S. 20) und Vizcaya (Spanien) (K [2001] 4478) (ABl. 2003, L 40, S. 11) nachzukommen

Tenor

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 der Entscheidungen

-    2003/28/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (Spanien),

-    2003/86/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (Spanien) und

-    2003/192/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Spanien)

verstoßen, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig waren, um diesen Bestimmungen nachzukommen.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 143 vom 17.6.2006.