Language of document : ECLI:EU:T:2010:261

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

29. Juni 2010(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-251/10

Thomas Ax, wohnhaft in Neckargemünd (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Ax,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118, S. 1).


1        Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 31. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen den Rat der Europäischen Union Klage erhoben.

2        Mit Schreiben, das am 8. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

3        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen.

4        Da die Rücknahme im vorliegenden Fall erfolgt ist, bevor die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wurde und bevor ihm Kosten entstehen konnten, genügt es, zu beschließen, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.


Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-251/10 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 29. Juni 2010

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


1 Verfahrenssprache: Deutsch.