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Klage, eingereicht am 25. Mai 2011 - ClientEarth u. a./Kommission

(Rechtssache T-278/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ClientEarth u. a. (London, Vereinigtes Königreich), Friends of the Earth Europe (Amsterdam, Niederlande), Stichting Fern (Leiden, Niederlande); und Stichting Corporate Europe Observatory (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Kommission gegen die Verordnung Nr. 1049/20011 verstoßen hat;

festzustellen, dass die Kommission gegen das Übereinkommen von Aarhus2 verstoßen hat;

festzustellen, dass die Kommission gegen die Verordnung Nr. 1367/20063 verstoßen hat;

den Beschluss nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, d. h. den impliziten abschlägigen Bescheid durch das Versäumnis der Kommission, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen den Zweitantrag der Kläger zu beantworten, für nichtig zu erklären;

vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wie ihn Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus vorsieht, indem der Kommission aufgetragen wird, innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens Zugang zu allen Dokumenten zu gewähren, es sei denn, sie werden durch eine absolute Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt;

die Kommission nach Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Tragung der Kosten, einschließlich der Kosten aller Verfahrensbeteiligten, zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger beantragen die Nichtigerklärung der Ablehnung ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den freiwilligen Zertifizierungsregelungen, um deren Anerkennung die Kommission nach Art. 18 der Richtlinie 2009/284 ersucht wird.

Zur Stützung der Klage machen die Kläger sieben Klagegründe geltend:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, da es die Kommission versäumt habe, innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu antworten und eine ausführliche Begründung für eine beantragte Fristverlängerung zu liefern.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, da es die Kommission versäumt habe, innerhalb der verlängerten Frist zu antworten.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, da es die Kommission versäumt habe, eine ausführliche Begründung für die Vorenthaltung jedes einzelnen Dokuments zu liefern.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 6, 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, da es die Kommission versäumt habe, eine konkrete, individuelle Beurteilung des Inhalts jedes einzelnen Dokuments vorzunehmen.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus, Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 6 der Verordnung Nr. 1367/2006, da die Ausnahmeregelung zum Schutz geschäftlicher Interessen ins Feld geführt worden sei.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 des Übereinkommens von Aarhus, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 6 der Verordnung Nr. 1367/2006, da die Ausnahmeregelung angewendet worden sei, wonach eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001, da es die Kommission versäumt habe, zu beurteilen, welcher Teil der Dokumente verbreitet bzw. nicht verbreitet werden könne, sowie den Geltungszeitraum der anwendbaren Ausnahmeregelung zu beurteilen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

2 - UN/ECE (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

3 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

4 - Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16).