Language of document : ECLI:EU:T:2012:295

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

13. Juni 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke iHotel – Ältere Gemeinschaftsbildmarke i‑hotel – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑277/11

Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Koch und D. Hötte,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

Promotora Imperial, SA mit Sitz in Pozuelo de Alarcón (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Februar 2011 (Sache R 832/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Promotora Imperial, SA und der Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 30. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 10. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

aufgrund der Entscheidungen vom 12. März 2012 und vom 23. April 2012, mit denen die Anträge der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen worden sind,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 5. Mai 2008 meldete die Klägerin, die Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen iHotel.

3        Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 41 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 35: „Organisatorische Beratung auf dem Gebiet von Kongressen, Tagungen, Kolloquien, Roadshows, Symposien, Sitzungen und Versammlungen für kulturelle, Erziehungs- und Unterhaltungszwecke, Großveranstaltungen, Konferenzen, Seminaren, Vortragsveranstaltungen, Lesungen“;

–        Klasse 39: „Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Vermittlung von Mietfahrzeugen, Flugzeugen und von anderen Verkehrs- und Transportmitteln“;

–        Klasse 41: „Organisation von festlichen Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken, nämlich von Matineen, Soireen, Empfängen, Konzerten, Jubiläen, Bällen, Geburtstagen und Hochzeiten; Organisation von Parteitagen“;

–        Klasse 42: „Erstellung von Programmen (Software) für eine Datenbank zur weltweiten Hotelzimmer-Reservierung; technische Beratung auf dem Gebiet von Kongressen, Tagungen, Kolloquien, Roadshows, Symposien, Sitzungen und Versammlungen, Großveranstaltungen, Parteitagen, Konferenzen, Seminaren, Vortragsveranstaltungen, Lesungen, Matineen, Soireen, Empfängen, Konzerten, Jubiläen, Bällen, Geburtstagen und Hochzeiten“;

–        Klasse 43: „Reservieren von Hotelzimmern; Reservieren von Tagungsräumen; Bereitstellung von Informationen (über Internet) zur Buchung von Hotelzimmern“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 41/2008 vom 13. Oktober 2008 veröffentlicht.

5        Am 8. Januar 2009 erhob die Widersprechende, die Promotora Imperial, SA, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch war auf die nachstehend wiedergegebene ältere Gemeinschaftsbildmarke Nr. 4809307 gestützt:

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7        Diese Marke kennzeichnete folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 41 und 43:

–        Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke“;

–        Klasse 41: „Erziehung und Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“;

–        Klasse 43: „Verpflegung von Gästen (Lebensmittel); Beherbergung von Gästen“.

8        Der Widerspruch wurde auf das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) gestützt.

9        Am 22. März 2010 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch bezüglich folgender Dienstleistungen der Klasse 42 zurück: „Erstellung von Programmen (Software) für eine Datenbank zur weltweiten Hotelzimmer-Reservierung“. Im Übrigen gab sie dem Widerspruch statt.

10      Am 12. Mai 2010 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein. Sie führte darin aus, dass der Widerspruch in vollem Umfang hätte zurückgewiesen werden müssen.

11      Die Widersprechende reichte am 28. Oktober 2010 eine Stellungnahme zu dieser Beschwerde ein. Sie beantragte, ihrem Widerspruch in vollem Umfang stattzugeben.

12      Mit Entscheidung vom 24. Februar 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin und die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden zurück.

13      Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass angesichts erstens der starken Ähnlichkeit zwischen den streitigen Marken und zweitens der Ähnlichkeit oder sogar Identität der mit diesen Marken gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr bestehe

–        für sämtliche mit der Anmeldemarke gekennzeichnete Dienstleistungen in den Klassen 35, 39, 41 und 43 sowie

–        für einen Teil der mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 42, nämlich „technische Beratung auf dem Gebiet von Kongressen, Tagungen, Kolloquien, Roadshows, Symposien, Sitzungen und Versammlungen, Großveranstaltungen, Parteitagen, Konferenzen, Seminaren, Vortragsveranstaltungen, Lesungen, Matineen, Soireen, Empfängen, Konzerten, Jubiläen, Bällen, Geburtstagen und Hochzeiten“.

14      Hingegen nahm die Beschwerdekammer keine Verwechslungsgefahr für die Dienstleistungen „Erstellung von Programmen (Software) für eine Datenbank zur weltweiten Hotelzimmer-Reservierung“ der Klasse 42 an. Nach ihrer Ansicht bestand nämlich keine Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen und den von der Widersprechenden angebotenen Waren und Dienstleistungen.

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass „sie der Hauptbeschwerde stattgibt und den Widerspruch … aufhebt“;

–        der Widersprechenden die Kosten des Beschwerde- und des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen;

–        dem HABM die Kosten des vorliegenden Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

16      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      In den Randnrn. 6 und 7 der Klageschrift beantragt die Klägerin, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass „sie der Hauptbeschwerde stattgibt und den Widerspruch … aufhebt“.

18      Diese Anträge sind im Licht der Gesamtheit der Schriftsätze der Klägerin auszulegen.

19      Einerseits hat sie in Randnr. 55 der Klageschrift ausgeführt, dass „die [angefochtene] Entscheidung der Beschwerdekammer – wie beantragt – aufzuheben [ist]“.

20      Andererseits hat sie sich im Text der Klageschrift darauf beschränkt, die Erwägungen der Beschwerdekammer zu beanstanden, die diese dazu veranlasst haben, der bei ihr eingelegten „Hauptbeschwerde“ nicht stattzugeben. Sie hat jedoch keine Angaben zum Umfang und zum Inhalt einer etwaigen Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemacht.

21      Daraus folgt, dass ausweislich der Klageschrift davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur insoweit beantragt hat, als der von ihr bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde nicht stattgegeben wurde.

22      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.

 Einleitende Bemerkungen

23      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

24      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Um zu ermitteln, ob Verwechslungsgefahr besteht, sind erstens die maßgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr darf nämlich nicht auf einem abstrakten Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen und der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen beruhen, sondern muss auf die Wahrnehmung der fraglichen Marken und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein (Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011, ancotel/HABM – Acotel [ancotel], T‑408/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).

26      Zweitens ist zu prüfen, ob die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind. Wie sich oben aus Randnr. 23 ergibt, sind diese Voraussetzungen die Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die Identität oder Ähnlichkeit der mit diesen Zeichen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2004, Vedial/HABM, C‑106/03 P, Slg. 2004, I‑9573, Randnr. 51, und des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42).

27      Drittens ist eine umfassende Beurteilung vorzunehmen, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnrn. 16 und 17, und Beschluss des Gerichtshofs vom 9. März 2007, Alecansan/HABM, C‑196/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).

 Zum Vergleich der Dienstleistungen

28      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem sie zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt werden (Urteile des Gerichts vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM – Johnson & Johnson [monBeBé], T‑164/03, Slg. 2005, II‑1401, Randnrn. 52 und 53, und vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37).

29      In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen. Als einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen können daher nur solche angesehen werden, die sich an dasselbe Publikum richten und zusammen genutzt werden können (vgl. Urteil easyHotel, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnrn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den Dienstleistungen der Klasse 35

30      Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 19 erster Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 35 den mit der älteren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 41 ähnlich seien. Beide bezögen sich nämlich auf „kulturelle, Erziehungs- und Unterhaltungsveranstaltungen“. Zwar „[könnten] sie … sich an unterschiedliche Verkehrskreise richten“: Bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 35 handele es sich um „Fachleute aus der [Europäischen Union]“, bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 41 um „Durchschnittsverbraucher aus der [Union]“. Es sei jedoch „wahrscheinlich, dass die genannten Dienstleistungen der Klasse 41 und die Beratung hinsichtlich der Organisation dieser Dienstleistungen von demselben Unternehmen erbracht werden“. Sie seien „einander ergänzend, da die kulturellen, Erziehungs- und Unterhaltungsveranstaltungen Gegenstand der Dienstleistungen der organisatorischen Beratung auf dem Gebiet von Kongressen, Tagungen usw. und somit für diese unentbehrlich sind“.

31      Die Klägerin hält die Schlussfolgerung, zu der die Beschwerdekammer gelangt ist, dagegen für unzutreffend. Zum einen richteten sich die fraglichen Dienstleistungen an unterschiedliche Verkehrskreise: Die Dienstleistungen der Klasse 35 richteten sich an Unternehmen und die der Klasse 41 an Endverbraucher. Zum anderen ergänzten sie einander nicht und würden typischerweise auch nicht von denselben Unternehmen erbracht. Es handele sich vielmehr um Dienste, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten an unterschiedliche Personengruppen erbracht würden.

32      Des Weiteren würden die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Beratungsdienstleistungen der Klasse 35 im Vorfeld von Veranstaltungen wie Kongressen oder Tagungen erbracht. Die Dienstleistungen der Klasse 41 hätten einen völlig anderen Fokus. Sie zielen „auf die eigentliche Vermittlung von Informationen oder Darbietung einer sportlichen oder kulturellen Aktivität“ ab. Geschützt sei insoweit „gerade die inhaltliche Komponente bei der Erbringung der Leistung und nicht die Organisation im Vorfeld“.

33      Diese Argumentation kann nicht durchgreifen.

34      Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht eindeutig festgestellt hat, dass sich die mit der Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 und die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 41 an unterschiedliche Verkehrskreise richteten. Wie sich aus dem oben in Randnr. 30 wiedergegebenen Wortlaut der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat sie lediglich ausgeführt, dass die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 35 für ein Fachpublikum bestimmt seien, während sich die mit der älteren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 41 an die „Durchschnittsverbraucher“ richteten. Daraus zieht sie den nicht ganz eindeutigen Schluss, dass die maßgeblichen Verkehrskreise unterschiedlich sein „können“. Wie es sich damit auch verhalten mag, ist dieser Schluss unzutreffend. Nicht spezialisierte Verbraucher können nämlich durchaus veranlasst sein, Veranstaltungen wie die von der angemeldeten Marke erfassten der Klasse 35 zu organisieren. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine Amateurvereinigung eine Veranstaltung mit kulturellem Charakter organisiert. Diese Verbraucher können daher organisatorische Beratungsdienstleistungen wie die von der Anmeldung erfassten in Anspruch nehmen. Das Publikum, an das sich die beiden einander gegenüberstehenden Marken richten, ist somit die breite Öffentlichkeit.

35      Sodann ist erstens festzustellen, dass die mit der älteren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 41 (d. h. „Erziehung“, „Ausbildung“, „Unterhaltung“ und „sportliche und kulturelle Aktivitäten“) u. a. Dienstleistungen der Organisation von Veranstaltungen mit erzieherischem, sportlichem, kulturellem oder unterhaltendem Charakter umfassen. Die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 35 ihrerseits bestehen in der Beratung auf dem Gebiet der Organisation erzieherischer, kultureller oder unterhaltender Veranstaltungen wie „Kongressen, Tagungen, Kolloquien, Roadshows, Symposien, Sitzungen und Versammlungen für kulturelle, Erziehungs- und Unterhaltungszwecke, Großveranstaltungen, Konferenzen, Seminaren, Vortragsveranstaltungen [und] Lesungen“. Mit anderen Worten haben die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 35 die Beratung auf einigen der von der älteren Marke erfassten Gebiete zum Gegenstand. Somit sind sie nach ihrer Art, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung eng verwandt.

36      Zweitens können diese beiden Arten von Dienstleistungen, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, von denselben Unternehmen erbracht werden. Es ist nämlich ohne Weiteres vorstellbar, dass ein Unternehmen, das selbst Veranstaltungen organisiert, auch Beratung hierzu erbringt. Mit anderen Worten können diese Dienstleistungen über dieselben Wege vermarktet werden, was nach der oben in Randnr. 28 angeführten Rechtsprechung ein zusätzlicher Gesichtspunkt ist, der eine Ähnlichkeit zwischen ihnen erkennen lässt.

37      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei angenommen hat, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen einander ähnlich sind. Aus den in den vorstehenden Randnummern ausgeführten Gründen ist das Gericht überdies der Auffassung, dass der Grad an Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen hoch ist.

38      Diese Schlussfolgerung lässt sich nicht durch das Argument widerlegen, wonach die fraglichen Dienstleistungen keinen ergänzenden Charakter aufwiesen. Denn selbst wenn die Beschwerdekammer, wie die Klägerin behauptet, die Dienstleistungen fehlerhaft als einander ergänzend eingestuft hätte, hätte sich ein solcher Fehler nicht auf den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung ausgewirkt. Wie sich aus den vorstehenden Randnummern ergibt, sind nämlich die übrigen Gründe, die den verfügenden Teil stützen, fehlerfrei und reichen für sich genommen aus, um die angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen.

 Zu den Dienstleistungen der Klasse 39

39      Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 19 zweiter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Anmeldemarke die Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, die Vermittlung von Verkehrsleistungen und die Vermietung von Transportmitteln (der Klasse 39) kennzeichne. Diese Dienstleistungen seien den mit der älteren Marke gekennzeichneten „Beherbergungsdienstleistungen (Hotels)“ (der Klasse 43) „bis zu einem gewissen Grad“ ähnlich. Sie würden nämlich „häufig von [den]selben Unternehmen, wie etwa Reisebüros, angeboten“. Außerdem seien „sie bei Pauschalreisen, bei denen das Reisebüro gleichzeitig alle diese Dienstleistungen anbiet[e], einander ergänzend, und [hätten] dieselben Endverbraucher“.

40      Die Klägerin meint, dass die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 39, anders als in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, keine Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen der Beherbergung von Gästen aufwiesen, die mit der älteren Marke gekennzeichnet seien. Den Verbrauchern sei nämlich bekannt, dass die mit der angemeldeten Marke und die mit der älteren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen in der Regel von unterschiedlichen Unternehmen erbracht würden, und zwar auch dann, wenn sie über denselben Vermittler verkauft würden.

41      Diese Argumentation vermag jedoch nicht durchzugreifen.

42      Zunächst ist festzustellen, dass die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen der „Beherbergung von Gästen“ der Klasse 43 nicht für ein Marktsegment bestimmt sind, das besondere Eigenschaften aufweist. Sie richten sich somit an die breite Öffentlichkeit. Gleiches gilt für die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen wie die Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, die Vermittlung von Verkehrsleistungen und die Vermietung von Transportmitteln. Diese Dienstleistungen richten sich nämlich an jeden Reisenden, gleich welcher Eigenschaft.

43      Sodann ist erstens festzustellen, dass die mit der älteren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen der „Beherbergung von Gästen“ sämtliche Dienstleistungen erfassen, die mit einer kurzzeitigen Bereitstellung oder Vermietung von Unterkünften zusammenhängen. Diese Dienstleistungen umfassen Hoteldienstleistungen, die insbesondere in der Vermietung von Hotelunterkünften bestehen. Jedoch können Pauschalreisen oder Transportdienstleistungen wie die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 39 einerseits und Hoteldienstleistungen andererseits, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, über dieselben Vertriebswege wie etwa Reisebüros vermarktet werden. Nach der oben in Randnr. 28 angeführten Rechtsprechung stellt dies einen Hinweis auf das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen dar.

44      Zweitens weisen die genannten Dienstleistungen aufgrund ihrer Nutzung eine Nähe zueinander auf. Insbesondere setzt nämlich die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der – insbesondere vorübergehenden – Beherbergung von Gästen häufig die Inanspruchnahme von Transportdienstleistungen voraus und kann unter der Bedingung des Kaufs einer Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter stehen.

45      Drittens ergänzen sich die oben genannten Dienstleistungen. Wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, hängt nämlich die Inanspruchnahme der einen Dienstleistungen zum Teil von der Inanspruchnahme der anderen ab, so dass die Verbraucher glauben können, die Verantwortung für die Erbringung beider Dienstleistungen liege bei ein und demselben Unternehmen.

46      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen hat, als sie entschieden hat, dass diese Dienstleistungen einen gewissen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen.

 Zu den Dienstleistungen der Klasse 41

47      In Randnr. 19 dritter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die angemeldete Marke u. a. Dienstleistungen wie die Organisation von „festlichen Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken“ und von „Parteitagen“ (der Klasse 41) kennzeichne. Diese Dienstleistungen seien aber von den mit der älteren Marke gekennzeichneten, in der Klasse 41 enthaltenen Dienstleistungen der „Unterhaltung“ umfasst. Daher seien diese mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Dienstleistungen identisch.

48      Die Klägerin hält diese Schlussfolgerung für nicht stichhaltig. Die Anmeldemarke kennzeichne zum einen Dienstleistungen der „Organisation von festlichen Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken“, nämlich von „Matineen, Soireen, Empfängen, Konzerten, Jubiläen, Bällen, Geburtstagen und Hochzeiten“, und zum anderen Dienstleistungen der „Organisation von Parteitagen“. Keine dieser Dienstleistungen stelle jedoch eine mit der älteren Marke gekennzeichnete Dienstleistung der „Unterhaltung“ dar.

49      Die letztgenannte Dienstleistung erfasse nicht jede Art von Freizeitaktivität, sondern „setz[e] eine Darbietung im weiteren Sinne zu Unterhaltungszwecken voraus“. Daher sei die „Organisation von Parteitagen“ nicht erfasst.

50      Außerdem seien die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten „festlichen Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken“, insbesondere „Jubiläen, Geburtstage und Hochzeiten“, eher „Veranstaltungen mit einem geschlossenen Besucherkreis“ und „private Anlässe“. Jedenfalls fielen derartige Veranstaltungen „nicht unter den breiten Begriff ‚Unterhaltung‘ in der Widerspruchsmarke“, der eine „Darbietung“ voraussetze. Folglich seien diese festlichen Veranstaltungen nicht von den mit der älteren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen der „Unterhaltung“ umfasst.

51      Daher verneint die Klägerin die Ähnlichkeit der fraglichen Dienstleistungen.

52      Dem ist jedoch nicht zu folgen.

53      Zum einen erfassen die mit der älteren Marke gekennzeichneten Unterhaltungsdienstleistungen definitionsgemäß alle Arten von Leistungen, die Unterhaltungszwecken dienen. Sie beziehen sich sowohl auf festliche Veranstaltungen als auch auf „Darbietungen“ (z. B. Theatervorstellungen), auf die die Klägerin hingewiesen hat. Die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen der Organisation von „festlichen Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken“ umfassen ihrerseits bestimmte Arten von Leistungen zu Unterhaltungszwecken, nämlich z. B. nicht bloß „Soireen“, „Empfänge“ oder „Bälle“, sondern auch „Konzerte“. Entgegen den Ausführungen der Klägerin richten sich derartige Unterhaltungsveranstaltungen, insbesondere Konzerte, nicht unbedingt nur an einen geschlossenen „Besucherkreis“. Die mit der älteren Marke gekennzeichneten Unterhaltungsdienstleistungen, die sich ebenfalls an die breite Öffentlichkeit richten, sind somit umfassender als die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen der Organisation von „festlichen Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken“. Daher sind die letztgenannten Dienstleistungen in den mit der älteren Marke gekennzeichneten Unterhaltungsdienstleistungen enthalten. Schließen aber die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen ein, so sind die Dienstleistungen als identisch anzusehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die fraglichen Dienstleistungen identisch sind.

54      Zum anderen richten sich die Dienstleistungen der „Organisation von Parteitagen“ an ein spezielles Publikum, nämlich an Parteien, während sich die Dienstleistungen der Unterhaltung an die breite Öffentlichkeit richten, die auch Parteien umfasst. Insoweit ist, wie die Klägerin ausführt, nicht nachgewiesen, dass – wie die Beschwerdekammer angenommen hat – eine Identität im strengen Sinne zwischen den mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen der „Organisation von Parteitagen“ und den mit der älteren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen der „Unterhaltung“ besteht. Gleichwohl decken diese beiden Kategorien von Dienstleistungen zum Teil die gleichen Leistungen ab. Die Dienstleistungen der „Organisation von Parteitagen“ umfassen nämlich insbesondere Dienstleistungen in Bezug auf die materielle Organisation von Parteitagen. Dazu gehören Leistungen wie die Organisation von Büffets und Empfängen oder auch die Vermietung von Versammlungsräumen. Diese Leistungen können jedoch ohne Weiteres außerhalb des besonderen Zusammenhangs von Parteitagen, anlässlich einer Veranstaltung zu Unterhaltungszwecken, erbracht werden. Mit anderen Worten sind Unterhaltungsdienstleistungen und Dienstleistungen der Organisation von Parteitagen verwandter Natur. Schließlich ist es gerade in Anbetracht der verwandten Natur dieser Dienstleistungen sehr wahrscheinlich, dass Unternehmen aus dem Unterhaltungssektor im Sektor der Organisation von Parteitagen tätig sind und umgekehrt. Folglich weisen die genannten Dienstleistungen eine gewisse Ähnlichkeit auf.

 Zu den Dienstleistungen der Klasse 42

55      Zu den mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen „technische Beratung auf dem Gebiet von Kongressen, Tagungen, Kolloquien, Roadshows, Symposien, Sitzungen und Versammlungen, Großveranstaltungen, Parteitagen, Konferenzen, Seminaren, Vortragsveranstaltungen, Lesungen, Matineen, Soireen, Empfängen, Konzerten, Jubiläen, Bällen, Geburtstagen und Hochzeiten“ der Klasse 42 hat die Beschwerdekammer in Randnr. 19 vierter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass diese Dienstleistungen den mit der älteren Marke gekennzeichneten und in Klasse 41 enthaltenen „sportlichen und kulturellen Aktivitäten“ sowie den Dienstleistungen der „Erziehung“, der „Ausbildung“ und der „Unterhaltung“ ähnlich seien. Zwar „[könnten] die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise unterschiedlich sein“. Es handele sich nämlich „in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42 um Fachleute aus der [Union] und in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 um Durchschnittsverbraucher aus der [Union]“. Gleichwohl könne ein und dasselbe Unternehmen zum einen Dienstleistungen der Unterhaltung oder der Erziehung und zum anderen Dienstleistungen der technischen Beratung erbringen. Außerdem ergänzten diese Dienstleistungen einander, da „die [mit der älteren Marke gekennzeichneten] Dienstleistungen der Klasse 41 für die Erbringung der [mit der Anmeldemarke gekennzeichneten] Dienstleistungen der Klasse 42 unerlässlich [seien]“.

56      Die Klägerin widerspricht der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer hinsichtlich der Ähnlichkeit zwischen den mit der älteren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen und den mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen der „technischen Beratung“. Diese Dienstleistungen der „technischen Beratung“ seien den mit der älteren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen „vorgelagert“.

57      Dieser Einwand ist jedoch unbegründet.

58      Zunächst ist, obgleich dies nicht beanstandet wurde, festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise unterschiedlich sein „können“. Nicht spezialisierte Verbraucher können nämlich durchaus veranlasst sein, Veranstaltungen wie die von der Anmeldemarke erfassten und in Klasse 42 enthaltenen zu organisieren. So verhält es sich beispielsweise, wenn Private einen Empfang oder einen Geburtstag veranstalten. Dann können diese Verbraucher auf Dienstleistungen der „technischen“ Beratung wie die mit der Anmeldung beanspruchten zurückgreifen. Das von beiden einander gegenüberstehenden Marken angesprochene Publikum ist somit die breite Öffentlichkeit.

59      Sodann ist erstens darauf hinzuweisen, dass die mit der älteren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 41 (nämlich „Erziehung“, „Ausbildung“, „Unterhaltung“ und „sportliche und kulturelle Aktivitäten“) u. a. Dienstleistungen der Organisation von Veranstaltungen zu kulturellen, erzieherischen und Unterhaltungszwecken umfassen. Die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 42 bestehen in der technischen Beratung auf dem Gebiet der Organisation von Veranstaltungen zu kulturellen, erzieherischen und Unterhaltungszwecken wie „Kongressen, Tagungen, Kolloquien, Roadshows, Symposien, Sitzungen und Versammlungen, Großveranstaltungen, Parteitagen, Konferenzen, Seminaren, Vortragsveranstaltungen, Lesungen, Matineen, Soireen, Empfängen, Konzerten, Jubiläen“ und „Geburtstagen“. Mit anderen Worten haben die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 42 die Beratung auf einigen der von der älteren Marke erfassten Gebiete zum Gegenstand. Daraus ist zu schließen, dass sie nach ihrer Art, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung eng verwandt sind.

60      Zweitens können diese beiden Arten von Dienstleistungen, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, von denselben Unternehmen erbracht werden. Es ist nämlich ohne Weiteres vorstellbar, dass ein Unternehmen, das selbst Veranstaltungen zu kulturellen, erzieherischen und Unterhaltungszwecken organisiert, auch „technische“ Beratung hierzu erbringt. Mit anderen Worten können diese Dienstleistungen über dieselben Wege vermarktet werden, was nach der oben in Randnr. 28 angeführten Rechtsprechung einen zusätzlichen Gesichtspunkt darstellt, der eine Ähnlichkeit zwischen ihnen erkennen lässt.

61      Drittens lässt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht ausschließen, dass die fraglichen Dienstleistungen gleichzeitig erbracht werden. Nichts spricht nämlich z. B. dagegen, dass Dienstleistungen der „technischen“ Beratung auf dem Gebiet von Kongressen während eines Kongresses erbracht werden.

62      Bereits aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei angenommen hat, dass diese Dienstleistungen einander ähnlich sind.

63      Selbst wenn die Beschwerdekammer die genannten Dienstleistungen fehlerhaft als einander ergänzend eingestuft hätte, wäre ein solcher Fehler nicht geeignet, die in der vorstehenden Randnummer ausgeführte Schlussfolgerung zu widerlegen. Die oben angeführten Gründe reichen nämlich für sich genommen aus, um die angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen. Im Übrigen hat die Klägerin den ergänzenden Charakter der in Rede stehenden Dienstleistungen nicht ausdrücklich in Abrede gestellt.

 Zu den Dienstleistungen der Klasse 43

64      In Randnr. 19 fünfter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass die mit der älteren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen der „Beherbergung von Gästen“ die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten und in der Klasse 43 enthaltenen Dienstleistungen „Reservieren von Hotelzimmern“, „Reservieren von Tagungsräumen“ und „Bereitstellung von Informationen (über Internet) zur Buchung von Hotelzimmern“ enthielten.

65      In Randnr. 19 sechster Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung hat sie hinzugefügt, dass zwar die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Dienstleistungen „Reservieren von Tagungsräumen“ „streng genommen“ nicht von den Dienstleistungen der „Beherbergung von Gästen“ umfasst seien, jedoch „dieselben Unternehmen, wie etwa Hotels, in der Regel Tagungsräume für Hotelgäste und auch externe Kunden [reservierten und an sie vermieteten]“. Daher seien diese Dienstleistungen einander ähnlich.

66      Dagegen macht die Klägerin geltend, die Dienstleistungen „Reservieren von Hotelzimmern“, „Reservieren von Tagungsräumen“ und „Bereitstellung von Informationen (über Internet) zur Buchung von Hotelzimmern“ seien nicht von den Dienstleistungen der „Beherbergung von Gästen“ erfasst. Denn aus Sicht der Verbraucher oder Unternehmen stellten die „vorgelagerte“ Vermittlung und die „nachgelagerte“ tatsächliche Erbringung einer Beherbergungsleistung unterschiedliche Dienstleistungen dar. Diese würden im Übrigen von unterschiedlichen Unternehmen erbracht. Schließlich bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen der Bereitstellung von Tagungsräumen und der Bereitstellung einer Übernachtungsunterkunft.

67      Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden.

68      Zunächst ist zu konstatieren, dass sich die mit der älteren Marke gekennzeichneten und in der Klasse 43 enthaltenen Dienstleistungen der „Beherbergung von Gästen“ an die breite Öffentlichkeit richten (vgl. oben, Randnr. 42). Gleiches gilt für die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen „Reservieren von Hotelzimmern“, „Reservieren von Tagungsräumen“ und „Bereitstellung von Informationen (über Internet) zur Buchung von Hotelzimmern“, die sich an jeden richten, der ein Hotelzimmer oder einen Tagungsraum mieten möchte, gleich in welcher Eigenschaft.

69      Sodann ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Dienstleistungen der „Beherbergung von Gästen“ Hoteldienstleistungen einschließen (vgl. oben, Randnr. 43), die ihrerseits u. a. sowohl die Vermietung von Hotelzimmern als auch Nebenleistungen der Zimmerreservierung umfassen. Insoweit ist zwar offenkundig, dass der Verbraucher Dienstleistungen der Reservierung von Hotelzimmern in Anspruch nimmt, bevor er tatsächlich in einem Hotel übernachten kann, jedoch können derartige Dienstleistungen entgegen dem Vorbringen der Klägerin durchaus unmittelbar von Hotelbetreibern anstelle von Vermittlern erbracht werden.

70      Die Dienstleistungen, die in der „Bereitstellung von Informationen (über Internet) zur Buchung von Hotelzimmern“ bestehen, sind, wie sich aus ihrem Wortlaut klar ergibt, von den oben genannten Dienstleistungen des „Reservierens von Hotelzimmern“ umfasst. Sie sind daher ebenso wie diese in der Kategorie der Dienstleistungen der „Beherbergung von Gästen“ enthalten.

71      Gemäß der oben in Randnr. 53 angeführten Rechtsprechung folgt daraus, dass die Dienstleistungen „Reservieren von Hotelzimmern“ und „Bereitstellung von Informationen (über Internet) zur Buchung von Hotelzimmern“ mit den Dienstleistungen der Beherbergung von Gästen, die mit der älteren Marke gekennzeichnet sind, identisch sind.

72      Zweitens können die Dienstleistungen „Beherbergung von Gästen“ und „Reservieren von Tagungsräumen“ von denselben Unternehmen erbracht werden. Es ist nämlich allgemein bekannt, dass bestimmte Hotels, d. h. bestimmte Erbringer von Beherbergungsdienstleistungen, über Tagungsräume verfügen, die sie vermieten. Anders gesagt können die fraglichen Dienstleistungen über dieselben Wege vermarktet werden, was nach der oben in Randnr. 28 angeführten Rechtsprechung einen Gesichtspunkt darstellt, der eine Ähnlichkeit zwischen ihnen erkennen lässt. Außerdem kann ein Verbraucher entgegen dem Vorbringen der Klägerin durchaus Dienstleistungen der Reservierung von Tagungsräumen und Beherbergungsdienstleistungen gleichzeitig in Anspruch nehmen. Mit anderen Worten sind diese Dienstleistungen nach ihrer Nutzung verwandt. Daraus folgt, wie die Beschwerdekammer zu Recht entschieden hat, dass die Dienstleistungen des „Reservierens von Tagungsräumen“ den Beherbergungsdienstleistungen ähnlich sind.

73      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten anderen Dienstleistungen als die „Erstellung von Programmen (Software) für eine Datenbank zur weltweiten Hotelzimmer-Reservierung“ den mit der älteren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen ähnlich oder sogar mit diesen identisch sind.

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

74      Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen als „nahezu identisch“ anzusehen seien. Sie stützt diese Schlussfolgerung auf drei Argumente.

76      Erstens seien die einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller Hinsicht „hochgradig ähnlich“. Sie enthielten nämlich „dieselben Wortelemente ‚i‘ und ‚hotel‘; da die Widerspruchsmarke eine Wortmarke [sei], [sei] sie in allen Schriftarten geschützt und da es sich bei der Schriftart der älteren Marke um eine Standardschriftart [handele], [seien die einander gegenüberstehenden Zeichen] somit ähnlich; die Wortfolge [sei] gleich und die [einander gegenüberstehenden Zeichen hätten] die gleiche Zahl an Buchstaben und Silben. Das Wort ‚hotel‘ [sei] für einige der mit den beiden streitigen Marken gekennzeichneten Dienstleistungen beschreibend; ihre Unterscheidungskraft [lasse] sich daher an der Verbindung der beiden Wortelemente ‚i‘ und ‚hotel‘ ausmachen. Die einzigen Unterschiede [seien] ein Bindestrich nach dem ersten Buchstaben ‚i-‘ der älteren Marke, der in visueller Hinsicht vernachlässigbar [sei], und der orangefarbene Hintergrund der Anmeldemarke. Es [gebe] keine anderen komplexeren grafischen Elemente zur Unterscheidung der Marken. Diese wenigen Unterschiede [könnten] die hochgradigen Ähnlichkeiten zwischen den Marken nicht überwiegen“.

77      Zweitens seien die Zeichen in klanglicher Hinsicht „identisch“. „[I]hre Aussprache [sei nämlich] genau gleich“. Zudem „[wirke sich] der Bindestrich … in klanglicher Hinsicht nicht aus“.

78      Drittens seien die Zeichen auch in begrifflicher Hinsicht identisch, da sie die „denselben Begriff ‚Hotel‘ vermitteln“.

79      Die Klägerin widerspricht der Schlussfolgerung, zu der die Beschwerdekammer gelangt ist. Hierzu weist sie auf visuelle und begriffliche Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hin. Dagegen stellt sie nicht in Abrede, dass eine klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht.

 Zur visuellen Ähnlichkeit

80      Um darzutun, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich nicht hochgradig ähnlich seien, trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe in zutreffender Art und Weise festgestellt, dass der Wortbestandteil „Hotel“ beschreibend sei und nur die ältere Marke über ein ausdrucksstarkes grafisches Element verfüge, nämlich den orangefarbenen Hintergrund, vor dem das Wortelement „i-hotel“ stehe. Die Beschwerdekammer habe daraus jedoch nicht die richtige Schlussfolgerung gezogen. Der dominante Teil der einander gegenüberstehenden Marken sei nämlich der jeweilige Zeichenanfang. Der Anfang des Zeichens, das der Anmeldemarke entspreche, rufe beim Verbraucher eine starke Assoziation zu Marken wie iPhone, iPad und iTunes hervor. Die Assoziation sei umso stärker, als die Dienstleistungen der Anmeldemarke überwiegend im Internet oder auf digitalem Wege erbracht würden. Hingegen werde diese Assoziation wegen der „eher konventionellen“ Schreibweise des Wortelements „i-hotel“ durch die ältere Marke nicht hervorgerufen. Aus diesem Grund und wegen der „starken Signalwirkung der Farbe Orange“ komme dem orangefarbenen Hintergrund, vor dem das Wortelement stehe, eine besondere Bedeutung zu, die von der Beschwerdekammer nicht erkannt worden sei.

81      Ferner habe die Beschwerdekammer „die tatsächliche Wahrnehmung der in Frage stehenden Zeichen durch den Verbraucher nicht in ausreichendem Maße [gewichtet]“. Sie habe insbesondere „die Bedeutung des unterschiedlichen Wortanfangs auch vor dem Hintergrund anderer bekannter Marken“ nicht erkannt.

82      Diese Argumentation kann jedoch nicht zum Erfolg führen.

83      Tatsächlich besteht das Zeichen, das der älteren Bildmarke entspricht, aus dem Wort „i-hotel“ vor einem uni orangefarbenen Hintergrund. Das Zeichen, das der Anmeldemarke entspricht, ist hingegen ein aus dem einzigen Wort „iHotel“ bestehendes Wortzeichen.

84      In visueller Hinsicht sind die drei einzigen Besonderheiten des Zeichens, das der älteren Marke entspricht, somit der Bindestrich, der den Buchstaben „i“ von dem Wort „hotel“ trennt, die Tatsache, dass der Buchstabe „h“ nicht großgeschrieben ist, und der orangefarbene Hintergrund, vor dem das Wort „i-hotel“ steht. Dies wird im Übrigen nicht bestritten.

85      Diese Besonderheiten sind jedoch weniger einprägsam als das den einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsame Element, d. h. der Buchstabe „i“, auf den das Wort „hotel“ folgt. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass entgegen der Behauptung der Klägerin der einfarbig orange Hintergrund, der die ältere Marke kennzeichnet, nicht als Element von besonderer Bedeutung angesehen werden kann. Allenfalls bewirkt er, dass der Blick auf das Wortelement „i-hotel“ gelenkt wird.

86      Folglich kann der Gesamteindruck, den die maßgeblichen Verkehrskreise aus der Betrachtung der einander gegenüberstehenden Zeichen gewinnen, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, nur „hochgradig ähnlich“ sein.

87      In diesem Zusammenhang vermag der Umstand, dass das der Anmeldemarke entsprechende Zeichen eine ähnliche Schreibweise aufweist wie „bekannte Marken“ wie iPhone, iPad oder iTunes – sollte er erwiesen sein – nicht auszuschließen, dass dieses Zeichen dem der älteren Marke entsprechenden Zeichen in visueller Hinsicht hochgradig ähnlich ist.

 Zur klanglichen Ähnlichkeit

88      Wie oben in Randnr. 84 ausgeführt, sind die einzigen Unterschiede in der Schreibweise der einander gegenüberstehenden Marken zum einen der Bindestrich, der in der älteren Marke den Buchstaben „i“ von dem Wort „hotel“ trennt, und zum anderen die Großschreibung des Buchstabens „H“ in der Anmeldemarke. Diese Unterschiede haben jedoch keinerlei Auswirkungen auf das Gesprochene. Folglich sind die genannten Marken klanglich identisch, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat.

 Zur begrifflichen Ähnlichkeit

89      Um darzutun, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich nicht ähnlich seien, trägt die Klägerin vor, die Anmeldemarke werde vom Verbraucher als Bezeichnung einer Dienstleistung wahrgenommen, die „wie auch ein iPhone oder iPad“ digitaler Natur sei. Wegen des Bindestrichs zwischen dem Buchstaben „i“ und dem Wort „hotel“ sei die Schreibweise der älteren Marke dagegen „eher gewöhnlich“. Der Verbraucher assoziiere diese Marke daher mit „konventionellen“ Waren und Dienstleistungen.

90      Diese Argumentation ist jedoch zurückzuweisen.

91      Die einzigen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, auf die oben in den Randnrn. 83 und 88 hingewiesen wurde, betreffen nämlich Elemente, die für sich genommen ohne begriffliche Bedeutung sind. Unter diesen Umständen können die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich nur identisch sein, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen weisen sie beide, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, auf den Begriff „Hotel“ hin und damit auf das Wortfeld des Hotelwesens.

92      Selbst wenn man annähme, dass die Schreibweise des Wortes „iHotel“, wie die Klägerin vorträgt, an Wörter wie „iPhone“ oder „iPad“ erinnert und damit auf „digitale“ Dienstleistungen oder Waren hindeutet, stellt dies die vorstehende Feststellung nicht in Frage. Dass ein Wort gedanklich mit „digitalen“ Dienstleistungen oder Waren in Verbindung gebracht wird, schließt nämlich nicht aus, dass es sich auch und vorwiegend auf den Begriff „Hotel“ und allgemeiner auf das Wortfeld des Hotelwesens bezieht.

93      Aus den obigen Randnrn. 86, 88 und 91 ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nach einer Gesamtbetrachtung „nahezu identisch“ sind.

 Zur Verwechslungsgefahr

94      In Bezug auf die anderen mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen als die „Erstellung von Programmen (Software) für eine Datenbank zur weltweiten Hotelzimmer-Reservierung“ hat die Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

95      Diese Beurteilung trifft zu.

96      Zum einen sind die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten anderen Dienstleistungen als die „Erstellung von Programmen (Software) für eine Datenbank zur weltweiten Hotelzimmer-Reservierung“ den mit der älteren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen, wie oben in Randnr. 73 ausgeführt, ähnlich oder sogar mit diesen identisch. Zum anderen sind die einander gegenüberstehenden Zeichen, wie oben in Randnr. 93 ausgeführt, „nahezu identisch“. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist unter Zugrundelegung der oben in Randnr. 27 angeführten Rechtsprechung daher festzustellen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr besteht.

97      Daher ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

98      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die dem HABM entstandenen Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juni 2012.

Unterschriften


*Verfahrenssprache: Deutsch.