Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Oktober 2013 – TF1/Kommission
(Rechtssache T‑275/11)
„Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtlicher Rundfunkdienst – Beabsichtigte Beihilfe der französischen Behörden zugunsten von France Télévisions – Jährlicher Haushaltszuschuss – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 106 Abs. 2 AEUV – Verbindlicher Verwendungszusammenhang zwischen einer Abgabe und einer Beihilfemaßnahme“
1. Staatliche Beihilfen – Bestimmungen des Vertrags – Anwendungsbereich – Abgaben, die die Art und Weise der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen – Fehlen eines verbindlichen Verwendungszusammenhangs zwischen der Abgabe und der Finanzierung der betroffenen Beihilfe – Ausschluss (Art. 107 AEUV und 108 AEUV) (vgl. Randnrn. 41-44, 47, 57, 69, 81, 86)
2. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Abstrakte Nennung – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 94-99, 113)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 104-109)
4. Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Antrag auf Vorlage von Schriftstücken – Pflichten des Antragstellers (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 64 § 3 Buchst. d und 4) (vgl. Randnrn. 115-120)
5. Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Ausschluss – Im Urteil Altmark genannte Voraussetzungen (Art. 106 Abs. 2 AEUV und 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Randnrn. 124-128)
6. Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Unterscheidung zwischen der Altmark-Prüfung, mit der das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt werden soll, und der Prüfung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV, die die Feststellung zulässt, ob eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (Art. 106 Abs. 2 AEUV und 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Randnr. 129)
7. Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Geltung der Vorschriften des Vertrags – Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Finanzierung mit dem Gemeinsamen Markt – Beurteilung im Hinblick auf die Kosten, die dem Unternehmen durch die Gewährleistung der Dienstleistung entstehen, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Effizienz (Art. 106 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 130-134, 138, 139, 153)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/140/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 27/09 (ex N 34/B/09) – Haushaltszuschuss zugunsten von France Télévisions – die die Französische Republik dem Unternehmen France Télévisions zu gewähren beabsichtigt (ABl. 2011, L 59, S. 44) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Télévision française 1 (TF1) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und von France Télévisions. |
3. | | Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten. |