Language of document : ECLI:EU:T:2016:683





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. November 2016 –
T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission

(Rechtssache T279/11)

„Außervertragliche Haftung – Landwirtschaft – Zucker – Außergewöhnliche Maßnahmen – Versorgung des Unionsmarkts – Wirtschaftsjahr 2010/11 – Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll – Hinreichend qualifizierter Verstoß – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Diskriminierungsverbot – Verhältnismäßigkeit – Berechtigtes Vertrauen – Sorgfaltspflicht und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung“

1.      Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Argumente, die von denen der unterstützten Partei abweichen – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4 und 53; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 142 Abs. 3)

(vgl. Rn. 31)

2.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Begriff – Pflicht zur Anhörung des Parlaments im Rahmen des Erlasses von Rechtsakten, die zur gemeinsamen Agrarpolitik gehören – Ausschluss – Befugnis der Kommission, gemäß der Verordnung Nr. 1234/2007 die Einfuhrzölle für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse auszusetzen – Ausschluss

(Art. 37 EG; Art. 340 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates, Art. 64 Abs. 2 und 187)

(vgl. Rn. 35, 36, 39, 45, 46, 51, 52, 54, 55)

3.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Begriff – Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes – Einbeziehung – Recht auf eine gute Verwaltung – Einbeziehung – Voraussetzungen

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 58, 60)

4.      Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Durchführungsmaßnahmen – Maßnahmen, die aufgrund von Störungen infolge der Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt ergriffen werden – Aussetzung der Einfuhrzölle – Ermessen der Kommission – Grenzen

(Art. 39 AEUV, 40 AEUV und 43 AEUV; Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates, Art. 187)

(vgl. Rn. 67-69, 71)

5.      Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Zucker – Versorgung des Marktes – Unterschiedliche Behandlung der Erzeuger von Zucker aus in der Union angebauten Zuckerrüben und der Raffinerien von eingeführtem Rohrohrzucker – Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot – Fehlen

(Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates, Erwägungsgründe 65, 70 und 72 und Art. 187)

(vgl. Rn. 94, 95, 98, 100, 104, 105)

6.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Gemeinsame Agrarpolitik – Durchführungsmaßnahmen – Ermessen des Gemeinschaftsgesetzgebers – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen – Offensichtliche Ungeeignetheit einer Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Ziels

(Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates, Art. 187)

(vgl. Rn. 117-120)

7.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung

(vgl. Rn. 136, 137)

8.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Sorgfaltspflicht – Umfang

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41)

(vgl Rn. 142, 143)

9.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 156)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und ‑isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/2011 (ABl. 2011, L 60, S. 6), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2011 der Kommission vom 23. März 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen (ABl. 2011, L 79, S. 8), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 (ABl. 2011, L 81, S. 8) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2011 der Kommission vom 19. April 2011 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. April 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen (ABl. 2011, L 104, S. 39) sowie durch die Weigerung der Kommission, die zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit von Rohrohrzucker notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die T & L Sugars Ltd und die Sidul Açúcares, Unipessoal Lda einerseits sowie die Europäische Kommission andererseits tragen ihre eigenen durch die Einrede der Unzulässigkeit, die zum Urteil vom 6. Juni 2013, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (T‑279/11, EU:T:2013:299), geführt hat, entstandenen Kosten.

3.

T & L Sugars und Sidul Açúcares tragen neben ihren eigenen Kosten die der Kommission im Zusammenhang mit der Begründetheit der Klage entstandenen Kosten.

4.

Die Französische Republik und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der durch die Einrede der Unzulässigkeit, die zum Urteil vom 6. Juni 2013, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (T‑279/11, EU:T:2013:299), geführt hat, entstandenen Kosten.

5.

Die DAI – Sociedade de Desenvolvimento Agro‑Industrial, SA, die RAR – Refinarias de Açùcar Reunidas, SA, die SFIR – Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA und die SFIR Raffineria di Brindisi SpA sowie das Comité européen des fabricants de sucre (CEFS) tragen ihre eigenen Kosten.