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Klage, eingereicht am 28. Februar 2024 – Vila Tobella/EUIPO – Raphael Europe (ROZALIYA jewelry for enlightenment)

(Rechtssache T-118/24)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Rosalia Vila Tobella (Sant Esteve Sesrovires, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Martini-Berthon)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Raphael Europe Ltd (Sofia, Bulgarien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke „ROZALIYA jewelry for enlightenment“ –Unionsmarke Nr. 15 447 981

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Dezember 2023 in der Sache R 430/2023-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als der Nachweis der ernsthaften Benutzung für die verbleibenden Waren der Klasse 14 als ausreichend angesehen wurde;

dem EUIPO die der Klägerin entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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