Language of document : ECLI:EU:T:2014:361

Rechtssache T‑145/08 DEP

(Auszugsweise Veröffentlichung)

Atlas Transport GmbH

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

Leitsätze – Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Mai 2014

1.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Zuständiges Gericht im Fall eines Rechtsmittels

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 137 und 184; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 87 § 1)

2.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums – Erstattungsfähige Kosten – Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren – Fehlen einer Entscheidung der Beschwerdekammer über die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 136 § 2; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 85 Abs. 1 und 6)

1.      Nach Art. 137 und 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sowie Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts wird über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden. Wenn der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückweist und die Rechtsmittelführerin dazu verurteilt, die Kosten zu tragen, ist diese Verurteilung somit dahin auszulegen, dass sie sich nur auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bezieht. Die Zurückweisung des Rechtsmittels impliziert nämlich, dass der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts über die Kosten nicht aufgehoben hat.

Es ist daher Sache des Gerichts, zu beurteilen, welche Beträge im Anschluss an das Verfahren, das in der Rechtssache stattgefunden hat, in der das angefochtene Urteil ergangen ist, erstattungsfähig sind. Das Gericht ist also für die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Kosten des Verfahrens zuständig, das vor ihm stattgefunden hat und mit dem angefochtenen Urteil beendet wurde.

(vgl. Rn. 11-13)

2.      Aus Art. 136 Abs. 2 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass das Gericht nicht dafür zuständig ist, über die Kosten des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entscheiden. Ein Antrag auf Festsetzung dieser Kosten ist daher für unzulässig zu erklären.

Was die vor der Beschwerdekammer des Amtes entstandenen Kosten betrifft, ist es, wenn die Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen hat, ohne über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, Sache der Streithelferin, gemäß Art. 85 Abs. 1 und 6 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke bei der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer einen Antrag auf Festsetzung der zu erstattenden Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer einzureichen. Die Klage vor dem Gericht und das Rechtsmittel vor dem Gerichtshof berühren diese Beurteilung nicht, da weder das Gericht noch der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer in Frage stellen. Diese gerichtlichen Verfahren schieben nur den Zeitpunkt auf, an dem die Entscheidung der Beschwerdekammer, die Gegenstand des Kostenfestsetzungsantrags ist, endgültig wird.

In Analogie zu den Fällen, in denen die Beschwerdekammer über die Kosten entschieden hat und ihre Entscheidung nach der Abweisung der Klage der Klägerin vor dem Gericht gültig geblieben ist, so dass das Gericht nicht über die vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten entscheidet, hat das Gericht daher unter diesen Umständen nicht über die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer zu entscheiden.

(vgl. Rn. 17, 20-22)