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Klage, eingereicht am 21. April 2008 - Beifa Group / HABM - Schwan-STABILO Schwanhäußer (Geschmacksmuster von Schreibinstrumenten)

(Rechtssache T-148/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Beifa Group Co. Ltd (früher Ningbo Beifa Group Co. Ltd) (Zhejiang, China) (Prozessbevollmächtigte: R. Davis, Barrister, und N. Cordell, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Schwan-STABILO Schwanhäußer GmbH & Co KG (Heroldsberg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. Januar 2008 in der Sache R 1352/2006-3 aufzuheben,

die Sache an die Nichtigkeitsabteilung zur weiteren Entscheidung über die im Antrag auf Nichtigerklärung aufgeworfenen Fragen zurückzuverweisen und

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Design der Ware "Schreibinstrumente" - Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 352315-0007.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Nationale Bildmarke, die ein Schreibinstrument darstellt, eingetragen am 14. Dezember 2006 für Waren der Klasse 16 - Anmeldung Nr. DE 30045470.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des angefochtenen Geschmacksmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung 6/2002 des Rates, da die Dritte Beschwerdekammer für die Feststellung, ob die erforderliche Verwendung der Marke durch den Kläger vorlag, einen falschen Prüfungsmaßstab angewandt habe. Die Dritte Beschwerdekammer hätte prüfen müssen, ob eine Verwendung der Marke durch die andere Beteiligte im Verfahren im Sinne sowohl von Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates als auch der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Deutschlands vorgelegen habe. Bei der Entscheidung gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates hätte die Dritte Beschwerdekammer den bei einer Markenverletzung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Deutschlands geltenden Prüfungsmaßstab anwenden müssen.

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