Language of document : ECLI:EU:T:2009:431

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

11. November 2009(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Clina – Ältere Gemeinschaftswortmarke CLINAIR – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑150/08

REWE-Zentral AG mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey, A. Bognár und S. Schäffler,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Pethke als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, L. Kolks und C. Fürsen,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Februar 2008 (Sache R 1484/2006‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG und der REWE-Zentral AG

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter V. Vadapalas und L. Truchot (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 21. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 2. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Tatsache, dass die Parteien nicht binnen einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben, und nachdem daraufhin auf Bericht des Berichterstatters nach Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts beschlossen worden ist, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 5. Juli 2004 meldete die Klägerin, die REWE-Zentral AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Clina.

3        Die Marke wurde für folgende Waren in den Klassen 3 und 21 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 3: „Wasch-, Reinigungs- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Toilettenwässer, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, auch für Babys und Kleinkinder; Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung von Haaren, Haut und Zähnen, Mundspülmittel; Bade- und Duschmittel; Deodorants und Antitranspirantien für den persönlichen Gebrauch; Rasierstifte, ‑cremes, -schäume und -gele; After-shave-Lotions und -gele; imprägnierte Tücher für den persönlichen Gebrauch; Feuchtreinigungstücher für hygienische Zwecke sowie für Körper- und Schönheitspflege; Präparate für die Gesundheitspflege als Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“;

–        Klasse 21: „Haar-, Nagel- und Zahnbürsten“.

4        Diese Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2005/014 vom 4. April 2005 veröffentlicht.

5        Am 1. Juli 2005 legte die Streithelferin, die Aldi Einkauf GmbH und Co. OHG, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Anmeldung der beanspruchten Marke ein.

6        Der Widerspruch wurde auf die ältere Gemeinschaftswortmarke CLINAIR gestützt, die für folgende Waren der Klassen 3 und 5 am 24. Juli 2000 angemeldet und am 2. Dezember 2004 eingetragen worden war:

–        Klasse 3: „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“;

–        Klasse 5: „Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide“.

7        Der Widerspruch wurde mit dem Bestehen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) begründet.

8        Er war gestützt auf alle mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren und richtete sich gegen alle Waren, für die die Eintragung beantragt worden war.

9        Mit Entscheidung vom 22. September 2006 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch zurück.

10      Gegen diese Entscheidung legte die Streithelferin am 17. November 2006 Beschwerde beim HABM ein.

11      Mit Entscheidung vom 15. Februar 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies die Markenanmeldung zurück. Sie stellte zunächst fest, dass die ältere Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe, und vertrat sodann die Auffassung, dass zum einen die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren identisch oder hochgradig ähnlich seien und zum anderen die angemeldete und die ältere Marke für die betreffenden Verbraucher einander visuell und phonetisch hochgradig ähnelten, während ein begrifflicher Vergleich wegen des Fantasiecharakters der fraglichen Zeichen nicht möglich sei. Die Beschwerdekammer schloss daraus auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

13      Das HABM, dessen Vorbringen im Wesentlichen von der Streithelferin unterstützt wird, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 40/94 geltend macht.

 Zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

15      Die Klägerin macht geltend, eine phonetische, visuelle oder begriffliche Ähnlichkeit, die zur Gefahr einer Verwechslung zwischen der angemeldeten und der älteren Marke führen könnte, bestehe nicht.

16      Was den klanglichen Vergleich angehe, unterschieden sich die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihren Silben, ihrer Betonung, ihrem zweiten Vokal, der Klangfarbe ihrer Wortendungen und ihrer Sprechlänge hinreichend, um eine klangliche Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.

17      Zwar bestünden die einander gegenüberstehenden Zeichen aus zwei Silben und wiesen denselben Bestandteil „Clin“ am Wortanfang auf, jedoch enthielten sie unterschiedliche Silbenfolgen, nämlich „cli“ und „na“ bei der angemeldeten Marke und „Clin“ und „air“ bei der älteren Marke, da der Endvokal „a“ des angemeldeten Zeichens nicht allein gesprochen, sondern mit dem voranstehenden Konsonanten verbunden werde.

18      Der klangliche Abstand der Endsilben „na“ und „air“ sei deutlich. Auch die Anfangssilben seien jedenfalls nicht deckungsgleich, was angesichts der Kürze und Prägnanz der einander gegenüberstehenden Zeichen auch akustisch deutlich ins Gewicht falle. Während bei der älteren Marke die Betonung auf der zweiten Silbe „air“ liege, werde im angemeldeten Zeichen die erste Silbe „Cli“ betont.

19      Da die einander gegenüberstehenden Zeichen aus zwei Silben bestünden und damit kurz und überschaubar seien, kämen klangliche Abweichungen stärker zur Geltung als bei langen und unübersichtlichen Wortzeichen. Die beiden Zeichen unterschieden sich demnach in ihrer Vokalfolge deutlich voneinander. Der Diphthong „ai“ in der älteren Marke CLINAIR stelle einen selbstständigen Laut dar, der nicht lediglich als „verfärbtes“ „a“ angesehen werden könne, sondern sich vom Vokal „a“ mehr als nur unwesentlich abhebe.

20      Während beim angemeldeten Zeichen die Wortendung offen erscheine, wirke sie bei der älteren Marke durch den Konsonanten „r“ geschlossen. Schließlich sei auch die Sprechlänge der einander gegenüberstehenden Zeichen unterschiedlich, was angesichts ihrer Kürze nicht unbemerkt bleibe.

21      Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die Betonung eher auf dem Wortanfang als auf der Wortendung liege, die oft undeutlich klinge. Vielmehr könnten Marken im Allgemeinen­­, eben je nach Betonung der betreffenden Silbenfolge, ebenso auf der ersten Silbe oder in ihrem Anfangsbestandteil wie auf der zweiten, der dritten oder der Endsilbe betont werden.

22      Weiter wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, sie habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Endbuchstabe „r“ der Marke CLINAIR in vielen Sprachen, u. a. im Deutschen, kaum betont werde und lediglich als Verlängerung des davor stehenden Vokals hörbar sei. Während aber der Buchstabe „r“ am Wortende nicht direkt betont werde, präge er doch den klanglichen Eindruck der Endsilbe mit und führe gerade weg von einer offenen ausgesprochenen Endung, wie im Zeichen Clina, hin zu einer geschlossenen Aussprache.

23      Schließlich habe die Widerspruchsabteilung in ihrer Entscheidung vom 13. August 2003 (B 371932 – CLINAIR/CLINAC) die Auffassung vertreten, dass die Marken CLINAIR und CLINAC klanglich unähnlich seien, weil sie schon aufgrund der Aussprache ihrer Endsilbe, die in allen betroffenen Sprachen ganz unterschiedlich sei, phonetisch voneinander unterschieden werden könnten.

24      Zum visuellen Vergleich führt die Klägerin aus, wegen der relativen Kürze der einander gegenüberstehenden Zeichen reichten die beiden Mehrbuchstaben der älteren Marke aus, um dieser ein eindeutig längeres Schriftbild zu verleihen. Auch die fraglichen Endsilben „na“ und „air“ ließen deutliche Unterschiede erkennen, da sie nur in einem Buchstaben, nämlich dem Vokal „a“, übereinstimmten. Dieser Buchstabe stehe im Übrigen in der älteren Marke am Anfang und im angemeldeten Zeichen am Ende der Endsilbe.

25      Zur begrifflichen Ähnlichkeit weist die Klägerin darauf hin, dass die ältere Marke CLINAIR nahezu gänzlich beschreibenden Charakter habe, während das Zeichen Clina einen reinen Fantasiebegriff darstelle. Jedenfalls weise die ältere Marke allein schon aufgrund ihres Bestandteils „air“ einen ganz bestimmten Sinngehalt auf, während der gleiche Bestandteil im Sinne von Luft keinerlei Entsprechung im angemeldeten Zeichen habe. Entweder verstünden die europäischen Verbraucher den Bestandteil „air“ in seiner Bedeutung und verwechselten deshalb die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht, oder sie verwechselten, wenn ihnen der Bestandteil „air“ aufgrund mangelnder Englischkenntnisse in seiner Bedeutung als „Luft“ nichts sage, die beiden Zeichen nicht wegen ihrer deutlichen schriftbildlichen und phonetischen Unterschiede.

26      Entsprechend werde der in der ersten Silbe „Clin“ der älteren Marke enthaltene, von der Streithelferin selbst als bestehend anerkannte Hinweis auf das Adjektiv „clean“ von den Verbrauchern nicht ohne Weiteres in der Marke Clina wiedererkannt. Angesichts der unterschiedlichen Silbentrennung und der Kürze des Markenworts entnähmen die angesprochenen Verbraucher dem Zeichen Clina keinen Hinweis auf das englische Adjektiv „clean“. Anders als die ältere Marke CLINAIR, die sich in zwei gänzlich oder nahezu gänzlich beschreibende Elemente aufteile, werde „Clina“ als „unteilbarer“ Fantasiebegriff aufgefasst, der eher Ähnlichkeiten oder Assoziationen mit einem weiblichen Vornamen wie „Lina“ nahelege.

27      Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich aus einer Gesamtbeurteilung aller maßgeblichen Faktoren, zu denen die Identität oder die Ähnlichkeit der fraglichen Waren und die mangelnde Kennzeichnungskraft der älteren Marke gehörten, dass die schriftbildlichen Ähnlichkeiten der einander gegenüberstehenden Zeichen durch deren klanglichen und begrifflichen Unterschiede bei weitem aufgehoben würden.

28      Das HABM und die Streithelferin weisen das Vorbringen der Klägerin zurück.

 Würdigung durch das Gericht

29      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die angemeldete Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

30      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen der Verwechslungsgefahr umfassend, nach der Wahrnehmung der fraglichen Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33, und vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], T‑185/02, Slg. 2004, II‑1739, Randnrn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geht nämlich hervor, dass es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. März 2004, Mülhens/HABM – Zirh International [ZIRH], T‑355/02, Slg. 2004, II‑791, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, 6191, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Im vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass die Identität oder die hochgradige Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren von den Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt wird.

33      Sodann ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, die insoweit nicht beanstandet wird, dass unter Berücksichtigung des Umstands, dass die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke ist und die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren gängige Verbrauchsartikel sind, davon auszugehen ist, dass das für die Untersuchung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Schutzgebiet das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ist und dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um das allgemeine Publikum handelt, d. h. um den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C‑473/01 P und C‑474/01 P, Slg. 2004, I‑5173, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg. 2006, I‑5719, Randnr. 25).

34      Die Klägerin rügt jedoch die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit durch die Beschwerdekammer sowie deren Schlussfolgerungen daraus hinsichtlich der Verwechslungsgefahr. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie festgestellt hat, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ausreichende Ähnlichkeiten bestehen, um daraus auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das maßgebliche Publikum schließen zu können.

35      Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, d. h. des bildlichen, klanglichen und begrifflichen Aspekts, mindestens teilweise übereinstimmen (vgl. Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 30, und vom 12. September 2007, Koipe/HABM – Aceites del Sur [La Española], T‑363/04, Slg. 2007, II‑3355, Randnr. 98; vgl. entsprechend Urteil SABEL, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 23).

36      Die Beschwerdekammer hat in den Randnrn. 22 bis 25 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Wortmarken Clina und CLINAIR große Ähnlichkeiten bestünden, die den Schluss auf eine visuelle und klangliche Ähnlichkeit zuließen. Sie hat sodann in begrifflicher Hinsicht die Auffassung vertreten, dass keine der beiden Marken eine erkennbare Bedeutung habe.

37      Es ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung, was die Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken durch die Beschwerdekammer anbelangt, rechtmäßig ist.

38      Zum visuellen Vergleich ist festzustellen, dass die angemeldete Marke, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, vollständig in der Weise in der älteren Marke enthalten ist, dass die ersten fünf Buchstaben („Clina“) der beiden Marken übereinstimmen, wobei die ältere Marke zusätzlich noch die Buchstaben „ir“ enthält. Dieser den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsame Teil bewirkt eine erhebliche visuelle Ähnlichkeit der Marken, zumal der Verkehr dem Anfang einer Marke regelmäßig höhere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2003, Alejandro/HABM – Anheuser-Busch [BUDMEN], T‑129/01, Slg. 2003, II‑2251, Randnr. 47, und vom 7. September 2006, Meric/HABM – Arbora & Ausonia [PAM-PIM’S BABY-PROP], T‑133/05, Slg. 2006, II‑2737, Randnr. 51), was von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wird. Aus diesen Feststellungen folgt, dass zwischen den beiden Zeichen eine hochgradige visuelle Ähnlichkeit besteht.

39      Zum klanglichen Vergleich hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass der Endbuchstabe „r“ in vielen Sprachen der Gemeinschaft kaum betont und als Verlängerung des davor stehenden Vokals hörbar werde. Sollte der Buchstabe „r“, wie die Klägerin geltend macht, den klanglichen Eindruck der Endsilbe der Marke CLINAIR mitprägen, hat seine schwache Betonung doch zur Folge, dass er sich auf die Aussprache Letzterer nicht erheblich auswirkt. Daraus folgt zum einen, dass deren Sprechlänge hierdurch nicht beeinflusst wird, und zum anderen, dass der gemeinsame Bestandteil „Clina“ zu einer klanglichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken führt.

40      Die Klägerin beruft sich zur Begründung der Silbentrennung der einander gegenüberstehenden Marken lediglich auf „Ausspracheregeln“. Sie räumt zwar ein, dass die Marken jeweils aus zwei Silben bestünden, legt aber nicht dar, aus welchen Gründen im Rahmen des klanglichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen bei den beiden Marken eine unterschiedliche Silbentrennung in dem Sinne festzustellen sein soll, dass die angemeldete Marke „Cli-na“ und die ältere Marke „Clin-air“ auszusprechen sei.

41      Außerdem ist die Silbentrennung, wie das HABM zu Recht hervorhebt, bei den aus zwei Silben bestehenden Zeichen von geringerer Bedeutung, da sie nicht geeignet ist, zu einer unterschiedlichen Aussprache der fraglichen Zeichen zu führen.

42      Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach sich die letzte Silbe des Zeichens CLINAIR von der letzten Silbe des Zeichens Clina im Klang deutlich unterscheide, auf einer nicht belegten Silbentrennung beruht und die Feststellungen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen kann.

43      Soweit die Klägerin, ohne dafür Nachweise zu erbringen, vorträgt, zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe ein Unterschied infolge der Silbe, die jeweils betont werde, ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

44      Die vorliegende Rechtssache lässt sich im Übrigen nicht mit dem Streitfall vergleichen, der der Entscheidung der Widerspruchsabteilung in der Sache CLINAIR/CLINAC zugrunde lag. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM ist nämlich allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi‑Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr. 48, und vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnr. 65).

45      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler von einer hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen ausgegangen ist.

46      Zum begrifflichen Vergleich hat die Beschwerdekammer in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, ein solcher Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken sei nicht möglich, da diese aus Fantasiewörtern bestünden und daher die klangliche und schriftbildlichen Ähnlichkeit nicht durch einen unterschiedlichen Begriffsinhalt beeinflusst werde.

47      Die Klägerin macht geltend, die schriftbildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen werde durch ihre klanglichen und begrifflichen Unterschiede neutralisiert. Nachdem die auf das Bestehen klanglicher Unterschiede gestützte Rüge zurückgewiesen worden ist, ist die vorliegende Rüge allein unter dem Gesichtspunkt der Neutralisierung der visuellen und phonetischen Ähnlichkeit durch die behaupteten begrifflichen Unterschiede zu prüfen.

48      Bedeutungsunterschiede zwischen einander gegenüberstehenden Marken können visuelle und phonetische Ähnlichkeiten dieser Marken in der Tat weitgehend neutralisieren. Für eine solche Neutralisierung ist jedoch erforderlich, dass zumindest eine der betreffenden Marken in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können, und dass die anderen Marke keine solche oder eine ganz andere Bedeutung hat (Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Randnr. 54).

49      Im vorliegenden Fall geht den einander gegenüberstehenden Zeichen, anders als die Beschwerdekammer festgestellt hat, nicht jede Bedeutung ab.

50      Ihnen ist nämlich der Bestandteil „Clin“ gemeinsam, der eine gewisse Aussagekraft hat, da er auf das englische Adjektiv „clean“ (sauber) Bezug nimmt, auch wenn dieser Bestandteil in der Marke CLINAIR leichter erkennbar ist als in der Marke Clina. Außerdem folgt dem Bestandteil „Clin“ in der älteren Marke der Bestandteil „air“ (Luft) nach, mit dem er ein Wort formt, das mit der der englischen Wortkombination „clean air“ in Verbindung gebracht werden kann und das, anders als die angemeldete Marke Clina, Vorstellungen wie die der Sauberkeit von Luft erweckt, die geeignet sind, von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit englischer Muttersprache oder zumindest hinreichenden Englischkenntnissen verstanden zu werden.

51      Die Marke CLINAIR hat daher einen Bedeutungsgehalt, der Vorstellungen hervorruft, die von diesen Verkehrskreisen verstanden werden können.

52      Dieser Rechtsfehler lässt jedoch die Entscheidung der Streitigkeit durch die Beschwerdekammer unberührt, da der Bestandteil „Clin“, der den einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsam ist und das englische Adjektiv „clean“ (sauber) evoziert, jeden begrifflichen Unterschied abzuschwächen geeignet ist.

53      Da außerdem die bildliche und klangliche Ähnlichkeit der beiden Marken für die maßgeblichen Verkehrskreise sehr ausgeprägt ist, läuft ein etwaiger begrifflicher Unterschied Gefahr, ihrer Aufmerksamkeit zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Duarte y Beltrán/HABM – Mirato [INTEA], T‑353/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

54      Der begriffliche Inhalt des älteren Zeichens ist somit nicht geeignet, die bildliche und klangliche Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen zu neutralisieren.

55      Mithin ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die einander gegenüberstehenden Marken hochgradig ähnlich seien und dass die bildliche und klangliche Ähnlichkeit nicht durch einen unterschiedlichen Begriffsinhalt der Zeichen beeinflusst werde.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

56      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer mit ihrer Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke verkannt, dass der erste Bestandteil „Clin“ dieser Marke nur geringe Kennzeichnungskraft hat. Dieser Bestandteil erinnere nämlich stark an das geläufige englische Wort „clean“, das einer Weltsprache entstamme und daher von nahezu allen europäischen Durchschnittsverbrauchern verstanden werde.

57      Das Wort „clean“ werde außerdem in leicht abgewandelter Form auf dem gesamten europäischen Markt häufig als Bestandteil von Marken verwendet, die Kosmetik‑, Körperpflege‑ oder Reinigungsmittel kennzeichneten.

58      Im Sinne von „sauber“ sei das Wort „clean“ für „Wasch‑, Reinigungs‑ und Bleichmittel; Putz‑, Polier‑, Fettentfernungs‑ und Schleifmittel“ der Klasse 3 sowie für „Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide“ rein warenbeschreibend.

59      Indem die Klägerin die Vokalfolge „ea“ durch den gleich ausgesprochenen Vokal „i“ ersetzt habe, habe sie eine leichte Abwandlung vorgenommen, die im Sektor der Reinigungs- und Putzmittel sowie in dem der Körperpflegemittel keineswegs außergewöhnlich und originell sei.

60      Der deutlich beschreibende Anklang des Bestandteils „clin“ werde durch die Häufigkeit seiner Verwendung am Anfang von Marken belegt, die für Putz- oder Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel und Putzutensilien sowie für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege angemeldet oder eingetragen seien, und deren sich addierenden Wirkungen führten zu einer markenmäßigen Verbrauchtheit.

61      Auch das Wort „air“, der zweite Bestandteil der älteren Marke CLINAIR, stelle ein Grundwort der englischen Sprache dar, das selbst von Durchschnittsverbrauchern mit geringen Englischkenntnissen europaweit mit „Luft“ übersetzt werden könne. Die meisten europäischen Verbraucher verstünden den Begriff „air“ und verbänden ihn mit dem Wort „Luft“.

62      In phonetischer Hinsicht sei zu sagen, dass die ältere Marke CLINAIR exakt gleich ausgesprochen werde wie die englischen Wörter „clean air“ (saubere, reine Luft). Es lasse sich nicht von der Hand weisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dabei gerade im Hinblick auf die fraglichen Waren an „saubere Luft“ dächten.

63      Die ältere Marke CLINAIR weise sogar die sprachlich korrekte Reihenfolge der Elemente „clean“ (oder „clin“) und „air“ auf. Sie unterscheide sich von der beschreibenden Wortverbindung „clean air“ nur darin, dass das Vokalpaar „ea“ durch den Vokal „i“ ersetzt und die Bestandteile „clin“ und „air“ zusammengeschrieben seien, was sich auf die Aussprache nicht auswirke.

64      Die ältere Marke genieße nicht nur für Parfümeriewaren und Mittel zur Schönheitspflege Schutz, sondern beispielsweise auch für Fungizide und Herbizide, für die der Begriff „saubere Luft“ ohne Weiteres als unmittelbar beschreibende Zweckbestimmungsangabe angesehen werden könne. Auch in Bezug auf „Putzmittel, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Zahnputzmittel“, zu denen auch Desodorisierungsmittel für den persönlichen Gebrauch gehörten, müsse in der Marke ein beschreibender Hinweis gesehen werden. Vor allem Putzmittel und Parfümerien könnten zu sauberer Raumluft beitragen; die von der Beschwerdekammer erwähnten Raumsprays seien üblicherweise in Klasse 5 einzuordnen.

65      Das HABM und die Streithelferin weisen das Vorbringen der Klägerin zurück.

 Würdigung durch das Gericht

66      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (vgl. entsprechend Urteil SABEL, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 24). Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, genießen daher einen umfassenderen Schutz als die Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 20).

67      Das Vorbringen der Klägerin, die ältere Marke habe geringe Kennzeichnungskraft und nicht, wie von der Beschwerdekammer angenommen, eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, ist als ins Leere gehend zurückzuweisen. Auch im Fall einer Marke mit nur geringer Kennzeichnungskraft kann nämlich insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen Verwechslungsgefahr bestehen. Das ist dann der Fall, wenn der Ähnlichkeitsgrad der mit den Marken gekennzeichneten Waren und der Ähnlichkeitsgrad der Marken zusammen betrachtet hoch genug sind, um das Vorliegen von Verwechslungsgefahr annehmen zu können (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia/HABM – Ferrero [FERRÓ], T‑35/04, Slg. 2006, II‑785, Randnr. 69).

68      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der obigen Prüfung, dass die fraglichen Waren identisch oder hochgradig ähnlich sind und die einander gegenüberstehenden Zeichen einen hohen Grad visueller und phonetischer Ähnlichkeit aufweisen, der nicht durch einen etwaigen begrifflichen Unterschied neutralisiert werden kann.

69      Da es sich außerdem bei den fraglichen Waren, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, um solche des täglichen Bedarfs handelt, ist bei den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht mit einem erhöhten Grad von Aufmerksamkeit zu rechnen.

70      Unter diesen Umständen stellt es keinen Beurteilungsfehler dar, dass die Beschwerdekammer das Bestehen einer Gefahr von Verwechslungen zwischen der angemeldeten und der älteren Marke bejaht hat.

71      Mithin ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

72      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

73      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und im Wesentlichen auch der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die REWE-Zentral AG trägt die Kosten.

Meij

Vadapalas

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. November 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.