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Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2010 - Beifa Group/HABM - Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Schreibinstrument)

(Rechtssache T-148/08)1

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, mit dem Erscheinungsbild eines Schreibinstruments - Ältere nationale Bildmarke - Nichtigkeitsgrund - Verwendung eines älteren Zeichens in dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die der Inhaber des Zeichens zu untersagen berechtigt ist - Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 - Erstmals vor der Beschwerdekammer vorgebrachtes Verlangen, die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nachzuweisen)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Beifa Group Co. Ltd (Ningbo, Zhejiang, China) (Prozessbevollmächtigte: R. Davis, Barrister, und N. Cordell, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG (Heroldsberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Blumenröder und H. Gauß)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Januar 2008 (Sache R 1352/2006-3) zu einem Verfahren zur Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zwischen der Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG und der Ningo Beifa Group Co., Ltd

Tenor

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 31. Januar 2008 (Sache R 1352/2006-3) wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Beifa Group Co. Ltd. Die Schwan Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 142 vom 7.6.2008.