Language of document : ECLI:EU:T:2019:612

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

17. September 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Theatre – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑399/18

TrekStor Ltd mit Sitz in Hongkong (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch, M. Alber und N. Willich,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. April 2018 (Sache R 2238/2017-2) über die Anmeldung des Wortzeichens Theatre als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter), des Richters F. Schalin und der Richterin M. J. Costeira,

Kanzler: R. Ukelyte, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 27. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 6. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2019

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 15. Februar 2017 meldete die Klägerin, die TrekStor Ltd, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Theatre.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28, 35, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; insbesondere angepasste Taschen für Computer; Bildschirme; Benutzerhandbücher in elektronisch lesbarer, maschinenlesbarer oder computerlesbarer Form; Bilddateien zum Herunterladen; Compact-Disks [ROM, Festspeicher, Ton, Bild]; Computerfestplatten; Computerprogramme und Software, nämlich Betriebssystemprogramme, Datensynchronisationsprogramme sowie Programme für Anwendungsentwicklungstools für Personal- und Taschencomputer; Gespeicherte Computerprogramme für das persönliche Informationsmanagement, Datenbankverwaltungssoftware, Zeichenerkennungssoftware, E‑Mail- und Nachrichtenübermittlungssoftware, Software für den Personenruf, Software für Mobiltelefone; Datenbanksynchronisationssoftware, Computerprogramme für den Zugriff auf und zum Browsen und Recherchieren in Online-Datenbanken, Computerhardware und Computersoftware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze; Computer-Gehäuse; Computerperipheriegeräte; Computerterminals; Datenverarbeitungsgeräte; digitale Fernsehgeräte; digitale Kameras; digitale Tonabspielgeräte; drahtlose Kommunikationsgeräte; drahtlose Computerperipheriegeräte; DVD-Spieler, elektrische Anschlussbuchsen; elektrische Aufnahmegeräte; elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E‑Mails und andere digitale Daten; elektronische Organisationshilfen; elektronische Publikationen; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Empfangsgeräte [Ton‑, Bild‑, Daten‑]; externe Datenspeichergeräte; Fernsehapparate; Fernsehempfänger: Festplattenspeicherlaufwerke; Festplatten; GPS-Geräte; Hardware für USB; Hüllen für Computerplatten; Kopfhörer; Lautsprecher; interaktive Fernsehterminals; Interfaces [Schnittstellengeräte oder Schnittstellenprogramme für Computer]; Internet-Server; Kameras; Ladegeräte für Akkumulatoren; LAN-Hardware; Laptops; Laptop-Taschen; Lesegeräte [Datenverarbeitung]; Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen; lokale Netzwerke [LANs und WLANs]; Mauspads [Mausmatten]; Mäuse [Datenverarbeitung]; Mikrofone; Mikroprozessoren; Modems; Monitore [Computerhardware]; MP3-Abspielgeräte; Musikdateien zum Herunterladen; Persönliche digitale Assistenten (PDA); Schriften, Schriftarten, Schrifttypen und Symbole in Form von gespeicherten Daten; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Speicherkarten; Speicherkartenlesegeräte; Steuergeräte für das Netzwerkmanagement; Tabletcomputer; Tastaturen; Taschencomputer; Telefone; Tonwiedergabegeräte; tragbare Abspielgeräte; tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeigen von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, Geräte für globale Ortungssysteme (GPS); tragbare Medienabspielgeräte; tragbare Telekommunikationsgeräte; USB-Laufwerke; Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen; Videorecorder; WLAN-Hardware; Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle vorstehend genannten Waren“;

–        Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; insbesondere tragbare Spiele mit LCD-Display; Unterhaltungs- und Spielgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Unterhaltungs- und Spielgeräte mit eingebautem Bildschirm oder Monitor; Videospielgeräte“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, insbesondere Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken und Verzeichnissen mit Online‑Informationen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Software zur Verwendung in Verbindung mit elektronischen Veröffentlichungen, elektronische tragbare Geräte zur Übertragung, Speicherung, Bearbeitung, Aufzeichnung und Ansicht von Text, Abbildungen, Ton- und Videodaten; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Lesegeräte für elektronische Bücher und Ton- und Videoabspielgeräte; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Elektrowaren und Elektronikwaren, nämlich Computer, Notebooks, Tabletcomputer, Computerfestplatten, Tonträger und Datenträger, digitale Kameras, digitale Tonabspielgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, drahtlose Computerperipheriegeräte, DVD-Spieler, elektrische Anschlussbuchsen, elektrische Aufnahmegeräte, elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E‑Mails und andere digitale Daten, elektronische Organisationshilfen, elektronische Publikationen, elektronische Publikationen [herunterladbar], Empfangsgeräte [Ton‑, Bild‑, Daten‑], externe Datenspeichergeräte, Fernsehapparate, Fernsehempfänger, Festplattenspeicherlaufwerke, Festplatten, GPS-Geräte, Hardware für USB, Kopfhörer, Lautsprecher, interaktive Fernsehterminals, Interfaces [Schnittstellengeräte oder ‑programme für Computer], Internet-Server, Kameras, Ladegeräte für Akkumulatoren, LAN-Hardware, Lesegeräte [Datenverarbeitung], Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen, lokale Netzwerke [LANs und WLANs], Mauspads [Mausmatten], Mäuse [Datenverarbeitung], Mikrofone, Mikroprozessoren, Modems, Monitore [Computerhardware], MP3-Abspielgeräte, Musikdateien zum Herunterladen, persönliche digitale Assistenten (PDA), Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen, Speicherkarten, Speicherkartenlesegeräte, Steuergeräte für das Netzwerkmanagement, Tastaturen, Taschencomputer, Telefone, Tonwiedergabegeräte, tragbare Abspielgeräte, tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeigen von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, Geräte für globale Ortungssysteme (GPS), tragbare Medienabspielgeräte, tragbare Telekommunikationsgeräte, USB-Laufwerke, Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen, Videorecorder, WLAN-Hardware; Werbung für Bücher; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; e‑commerce-Dienstleistungen für Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, Computersoftware, insbesondere angepasste Taschen für Computer, Bildschirme, Benutzerhandbücher in elektronisch lesbarer, maschinenlesbarer oder computerlesbarer Form, Bilddateien zum Herunterladen, Compact-Disks [ROM, Festspeicher, Ton, Bild], Computerfestplatten, Computerprogramme und Software, nämlich Betriebssystemprogramme, Datensynchronisationsprogramme sowie Programme für Anwendungsentwicklungstools für Personal- und Taschencomputer, Gespeicherte Computerprogramme für das persönliche Informationsmanagement, Datenbankverwaltungssoftware, Zeichenerkennungssoftware, E‑Mail- und Nachrichtenübermittlungssoftware, Software für den Personenruf, Software für Mobiltelefone, Datenbanksynchronisationssoftware, Computerprogramme für den Zugriff auf und zum Browsen und Recherchieren in Online-Datenbanken, Computerhardware und Computersoftware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze, Computer-Gehäuse, Computerperipheriegeräte, Computerterminals, Datenverarbeitungsgeräte, digitale Fernsehgeräte, digitale Kameras, digitale Tonabspielgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, drahtlose Computerperipheriegeräte, DVD-Spieler, elektrische Anschlussbuchsen, elektrische Aufnahmegeräte, elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E‑Mails und andere digitale Daten, elektronische Organisationshilfen, elektronische Publikationen, elektronische Publikationen [herunterladbar], Empfangsgeräte [Ton‑, Bild‑, Daten‑], externe Datenspeichergeräte, Fernsehapparate, Fernsehempfänger, Festplattenspeicherlaufwerke, Festplatten, GPS-Geräte, Hardware für USB, Hüllen für Computerplatten, Kopfhörer, Lautsprecher, interaktive Fernsehterminals, Interfaces [Schnittstellengeräte oder Schnittstellenprogramme für Computer], Internet-Server, Kameras, Ladegeräte für Akkumulatoren, LAN-Hardware, Laptops, Laptop-Taschen, Lesegeräte [Datenverarbeitung], Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen, lokale Netzwerke [LANs und WLANs], Mauspads [Mausmatten], Mäuse [Datenverarbeitung], Mikrofone, Mikroprozessoren, Modems, Monitore [Computerhardware], MP3-Abspielgeräte, Musikdateien zum Herunterladen, Persönliche digitale Assistenten (PDA), Schriften, Schriftarten, Schrifttypen und Symbole in Form von gespeicherten Daten, Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen, Speicherkarten, Speicherkartenlesegeräte, Steuergeräte für das Netzwerkmanagement, Tabletcomputer, Tastaturen, Taschencomputer, Telefone, Tonwiedergabegeräte, tragbare Abspielgeräte, tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeigen von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, Geräte für globale Ortungssysteme (GPS), tragbare Medienabspielgeräte, tragbare Telekommunikationsgeräte, USB-Laufwerke, Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen, Videorecorder, WLAN-Hardware, Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle vorstehend genannten Waren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele, Spielzeug, insbesondere tragbare Spiele mit LCD Display, Unterhaltungs- und Spielgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind, Unterhaltungs- und Spielgeräte mit eingebautem Bildschirm oder Monitor, Videospielgeräte“;


–        Klasse 41: „Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten; insbesondere Bereitstellung von elektronischen Online-Veröffentlichungen; elektronische Online-Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften; elektronische Veröffentlichung von Online-Büchern und ‑Magazinen; über das Internet bereitgestellte Unterhaltung“;

–        Klasse 42: „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software; insbesondere Design von Software; Erstellung von Software- und Internetapplikationen; Hardwareentwicklung; Softwareentwicklung“.

4        Mit Entscheidung vom 16. August 2017 wies der Prüfer die Anmeldung der Unionsmarke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für die vorstehend in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zum einen wegen ihres beschreibenden Charakters und zum anderen wegen fehlender Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zurück.

5        Am 17. Oktober 2017 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 26. April 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zwischen dem angemeldeten Zeichen und den betreffenden Waren und Dienstleistungen bestehe ein hinreichend enger Zusammenhang, um anzunehmen, dass das fragliche Zeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.

7        Die Beschwerdekammer führte erstens aus, die maßgeblichen Verkehrskreise bestünden aus den allgemeinen Verbrauchern und Fachverkehrskreisen. Zweitens entspreche das Wortzeichen Theatre zum einen dem Theater sowie ähnlichen Gebäuden und Orten wie Kinos oder Auditorien, und zum anderen verweise es auf eine Kunstform sowie im Wesentlichen auf die Welt des Theaters. Der Begriff „theatre“ werde über seine Bedeutung im klassischen Sinne hinaus als Hinweis auf die Erfahrung verstanden, in einem Theater, Kino oder Auditorium zu sein. Somit vermittle der Begriff „theatre“ den englischsprachigen Verbrauchern eine offensichtliche und unmittelbare Botschaft in Bezug auf die Art und Bestimmung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Daher könne die angemeldete Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Drittens fehle dem Zeichen als rein beschreibende Angabe die Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, so dass es auch gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung von der Eintragung ausgeschlossen werden müsse.

 Verfahren und Anträge der Parteien

8        Mit Klageschrift, die am 27. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 sowie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

12      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Es fehle im vorliegenden Fall ein hinreichend direkter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Sie wirft der Beschwerdekammer im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes insbesondere vor, zu Unrecht festgestellt zu haben, dass die angemeldete Marke für bestimmte der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter habe.

13      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht im Wesentlichen geltend, der Begriff „theatre“ werde nicht nur im klassischen Sinne als Kino, Theater, Auditorium oder Bühne verstanden, sondern verweise auch auf die Theaterwelt im weiteren Sinne als Kunstform. Dieser Begriff beschränke sich nicht auf den öffentlichen Raum, sondern erfasse auch private Einrichtungen wie Heimkinos (Englisch: home cinema).


14      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

15      Nach ständiger Rechtsprechung wird mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Angaben oder Zeichen, die für die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, beschreibend sind, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Zudem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, LOKTHREAD, T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, LOKTHREAD, T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit hebt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber den Umstand hervor, dass von der genannten Bestimmung nur solche Zeichen erfasst werden, die dazu dienen, eine von den beteiligten Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 kann die Eintragung eines Zeichens daher nur dann verweigert werden, wenn bei vernünftiger Betrachtung davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Hinzuzufügen ist, dass ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

19      Schließlich ist zu beachten, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur danach beurteilen lässt, wie die angesprochenen Verkehrskreise es verstehen, und anhand der betreffenden Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, LOKTHREAD, T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im Licht dieser Grundsätze ist der erste Klagegrund zu prüfen.

21      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowohl an die Fachverkehrskreise als auch an die Endverbraucher richteten und dass, da die angemeldete Marke aus einem englischen Wort bestehe, das Verständnis des englischsprachigen Verkehrs im Gebiet der Europäischen Union maßgeblich sei. Der Aufmerksamkeitsgrad solcher Fachleute sei erhöht und derjenige des Endverbrauchers mehr oder weniger hoch, je nach Preis und Beschaffenheit der fraglichen Ware oder Dienstleistung. Dieser Beurteilung der Beschwerdekammer, die von der Klägerin nicht beanstandet wird, ist beizupflichten.

22      In diesem Zusammenhang ist gemäß der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob aus der Sicht des maßgeblichen Publikums ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen besteht.

23      Zur Bedeutung des fraglichen Zeichens hat die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass der Begriff „theatre“ zum einen auf ein Theater und damit zusammenhängende oder verwandte Gebäude wie ein Kino, einen Hörsaal oder ein Auditorium verweise und zum anderen „Theaterstücke, die allgemein als Kunstform betrachtet werden [können]“, und „die Welt der Schauspieler und der Theaterensembles“ bezeichne.

24      Zudem kann, wie die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, der Begriff „theatre“ vom maßgeblichen Publikum auch über seine klassische Bedeutung hinaus verstanden werden, und zwar als allgemeiner Hinweis auf die Erfahrung, Zuschauer in einem Theater, Kino oder Auditorium zu sein.

25      Daher wird das angemeldete Zeichen im Licht der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als allgemeiner Begriff verstanden werden, der mit verschiedenen Arten bildlicher und akustischer Aufführungen zu Unterhaltungszwecken – sei es in einem Kino, einem öffentlichen Theater oder zuhause – zusammenhängt.

26      In diesem Kontext ist zunächst die Kritik der Klägerin zurückzuweisen, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht auf ein „home theatre“ Bezug genommen, obwohl das Zeichen nur aus dem Bestandteil „theatre“ bestehe, der beschreibenden Charakter habe. Da der Begriff „theatre“, wie sich aus der obigen Analyse ergibt, nämlich auch private Einrichtungen erfasst, die das Erlebnis, Zuschauer zu sein, zuhause nachbilden sollen, ist die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die angemeldete Marke den maßgeblichen Verbraucher notwendigerweise an ein Heimkino (home theatre) denken lasse und im Licht der fraglichen Waren und Dienstleistungen einen sie beschreibenden Charakter habe.

27      Sodann argumentiert die Klägerin, die Beschwerdekammer habe keinen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und dem Begriff „theatre“ dargetan; dabei macht sie geltend, insbesondere bei bestimmten Waren und Dienstleistungen fehle ein solcher Zusammenhang. Den Schriftsätzen der Klägerin kann auch entnommen werden, dass sie der Beschwerdekammer mit ihrem Vorbringen, dass die Waren und Dienstleistungen keine „homogene Warengruppe“ bildeten, vorwirft, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, keiner eingehenden Prüfung unterzogen zu haben.

28      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Zurückweisung der Eintragung einer Marke zwar grundsätzlich für jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet werden muss; die zuständige Behörde kann sich jedoch auf eine pauschale Begründung beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, zwischen denen ein so enger direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteil vom 10. September 2015, Laverana/HABM [ORGANIC WITH PLANT FLUID FROM OUR OWN PRODUCTION], T‑608/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:621, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist zu klären, ob die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen in rechtlich hinreichender Weise geprüft hat.

30      Als Erstes macht die Klägerin geltend, der Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den Waren der Klasse 9 sei nicht hinreichend direkt, um zu dem Ergebnis kommen zu können, dass sie beschreibenden Charakter habe. Ein solcher Zusammenhang fehle insbesondere bei bestimmten Waren.


31      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung die Waren der Klasse 9 in einer einzigen Kategorie – „elektrische und elektronische Apparate und deren Teile“ – zusammengefasst. Sie hat diese Eingruppierung damit gerechtfertigt, dass es sich um Bestandteile handele, die in ihrer Gesamtheit Komponenten eines Systems sein könnten, das eine Aufführung zwecks Unterhaltung für Zuschauer ermögliche, sei es in einem öffentlichen Kino oder Theater oder zuhause.

32      Erstens können die verschiedenen Arten von „Benutzerhandbüchern“, wie das EUIPO zu Recht feststellt, dazu dienen, die von der angemeldeten Marke erfasste Benutzung von Geräten zur Wiedergabe von Ton und Bild wie ein Heimkino (home theatre) zu erläutern.

33      Zweitens können die „Bilddateien zum Herunterladen“, deren Zusammenhang mit der angemeldeten Marke von der Klägerin ebenfalls in Abrede gestellt wird, nach den zutreffenden Ausführungen des EUIPO Kunstbilder darstellen, die mittels eines Heimkinos betrachtet werden können.

34      Was drittens die Telefone, verschiedene Arten von Kommunikationshardware und ‑geräten sowie die Software für Mobiltelefone anbelangt, gibt es, wie die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, derzeit eine zunehmende Tendenz, auf einem Mobiltelefon Filme, Fernsehen und Unterhaltungsprogramme anzusehen, so dass es als Theater, Kino oder Auditorium dienen kann.

35      Außerdem sind zahlreiche Waren der Klasse 9 nicht auf einen passiven Gebrauch beschränkt, sondern sollen online funktionieren und damit eine interaktive Teilnahme des Nutzers gestatten. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdekammer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie einen Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den vorstehend in Rn. 34 genannten Waren bejaht hat. Gleiches gilt für andere Waren der Klasse 9, die die interaktive Teilnahme der Zuschauer gewährleisten, wie u. a. Nachrichtenübermittlungssoftware, elektronische Geräte für Telefonanrufe, Computersoftware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze, GPS-Geräte, Internet-Server, Laptops, lokale Netzwerke, persönliche digitale Assistenten (PDA), interaktive Fernsehterminals und Telefone.

36      Viertens können, wie das EUIPO zutreffend ausführt, die sonstigen Computerprogramme und die Software verschiedenster Art der Klasse 9 die mit dem Kino zusammenhängenden elektronischen Apparate und Geräte steuern, unabhängig davon, ob es sich um ein öffentliches Kino oder um eine private Einrichtung handelt.

37      Fünftens stellen die übrigen Waren der Klasse 9 im Wesentlichen Bestandteile oder notwendiges Zubehör für den Betrieb eines Systems für ein Spektrum akustischer und audiovisueller Aufführungsformen zu Unterhaltungszwecken – Theater, öffentliches Kino oder private Einrichtung – dar, unabhängig von der Form oder Größe der Projektionsfläche.

38      Folglich hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall den beschreibenden Charakter der Anmeldemarke für die Waren der Klasse 9 ordnungsgemäß nachgewiesen.

39      Als Zweites stellt die Klägerin die Existenz eines objektiven Zusammenhangs zwischen der angemeldeten Marke und den Dienstleistungen der Klasse 35 in Abrede. Sie stützt ihr Vorbringen im Wesentlichen auf dieselben Kritikpunkte wie bei den Waren der Klasse 9.

40      Was erstens die Einzelhandelsdienstleistungen und die Onlinedienstleistungen betrifft, bejahte die Beschwerdekammer einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen ihnen und den in Rede stehenden Waren der Klasse 9, für die das Zeichen Theatre beschreibenden Charakter habe.

41      Da oben in Rn. 38 festgestellt worden ist, dass die angemeldete Marke in Bezug auf alle diese Waren beschreibenden Charakter hat, ist insoweit davon auszugehen, dass der Begriff für die maßgeblichen Verkehrskreise, die zum Zeitpunkt der Entscheidung für den Kauf dieser Waren mit der offenkundigen Bedeutung des Zeichens konfrontiert werden, in Bezug auf die Tätigkeit ihres Verkaufs – sei es im Einzelhandel oder im Internet – ebenfalls beschreibend wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Volkswagen/HABM [STREET], T‑321/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:619, Rn. 19).

42      Zweitens ist die Klägerin hinsichtlich der übrigen von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 – „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, insbesondere Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken und Verzeichnissen mit Online‑Informationen“ – der Auffassung, der bloße Umstand, dass es sich dabei um Dienstleistungen handeln könne, die im Theater stattfinden könnten, lasse keinen Rückschluss auf einen ausschließlich beschreibenden Charakter des Zeichens zu.

43      In Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer auf die Beurteilung des Prüfers Bezug genommen und sie sich zu eigen gemacht. Sie hat hierzu ausgeführt, es handele sich um Dienstleistungen, die im sehr komplexen Bereich der Kultur und der Unterhaltungsindustrie angeboten werden könnten.

44      In Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer hinzugefügt, dass diese Dienstleistungen insbesondere auf den eigenartigen Bereich der Unterhaltungsindustrie spezialisiert seien.

45      Die Klägerin trägt kein Argument vor, das diese Bewertung entkräften könnte. Der Bewertung der Beschwerdekammer ist daher beizupflichten.

46      Als Drittes zieht die Klägerin in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 28, 41 und 42 dieselben Argumente heran wie bei den Waren der Klasse 9 und den Dienstleistungen der Klasse 35. Ihre einzigen ausdrücklichen Rügen betreffen „Spielzeug“ (Klasse 28) sowie die „elektronische Online-Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften“ (Klasse 41).

47      Erstens wendet sich die Klägerin gegen die von der Beschwerdekammer vorgenommene Einstufung des „Theaterspiels“ als Spielzeug der Klasse 28 und trägt vor, dieser Begriff bezeichne eine Theateraufführung, die eine Dienstleistung der Klasse 41 sei.

48      Insoweit ist, ohne dass zur Zulässigkeit des erstmals vor dem Gericht vorgelegten Anhangs A.3 Stellung genommen werden muss, der bloße Umstand, dass der Begriff „theatre“ in der amtlichen Klassifizierungsdatenbank nicht mit hinreichender Häufigkeit erscheint, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke in Frage zu stellen. Insoweit genügt, wie die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, der Hinweis, dass „Spiele, Spielzeug“ der „Gesamtheit von Spielzeugen“ entsprechen und somit Theaterspiele und Marionetten beinhalten. Insbesondere hat die Klägerin nichts vorgebracht, das die Bewertung der Beschwerdekammer in Bezug auf den beschreibenden Charakter des Zeichens Theatre für diese Dienstleistungen in Frage stellen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T‑313/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:603, Rn. 66).

49      Zweitens gilt das Gleiche für die Dienstleistungen „elektronische Online-Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften“ der Klasse 41, zu denen die Klägerin lediglich ausführt, dass ein objektiver Zusammenhang mit der angemeldeten Marke fehle.

50      Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich nämlich, wie der Prüfer im Übrigen zu Recht festgestellt hat, um solche, die eine Übertragung und Verbreitung von Inhalten und Informationen über das Theater ermöglichen.

51      Jedenfalls genügt, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat (siehe oben, Rn. 23), der Hinweis, dass der Begriff „theatre“ auch eine literarische Gattung bezeichnet. Daher weist eine etwaige Veröffentlichung literarischer Werke dieser Gattung in elektronischer Form zwangsläufig einen engen Zusammenhang mit der Art von Dienstleistungen auf, auf die die Klägerin ausdrücklich Bezug nimmt.

52      Drittens ist in Bezug auf die oben in Rn. 3 aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 42, die im Wesentlichen verschiedene Formen des Entwurfs und der Entwicklung von Computerhardware und damit verbundener Leistungen sind, dem Prüfer beizupflichten, dass es sich um Leistungen handelt, die zur Entwicklung und zum Betrieb von Theatern oder Theatersystemen dienen können.

53      Nach alledem ist die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass das angemeldete Zeichen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise einen offensichtlichen Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen aufweist. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdekammer jedenfalls auch nicht vorgeworfen werden, hinsichtlich der verschiedenen Klassen von Waren und Dienstleistungen eine globale Begründung gegeben zu haben.

54      Daher ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

55      Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle. Das Zeichen, das die angemeldete Marke bilde, gebe keine Auskunft über die Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und stelle deshalb keine sie beschreibende Angabe dar. Daher könne der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

56      Das EUIPO trägt vor, da sich aus den Ausführungen zur Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ergebe, dass die angemeldete Marke beschreibend sei, bedürfe es keiner Entscheidung über ihre Unterscheidungskraft.

57      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).

58      Da die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat und dies für sich genommen den angefochtenen Ausschluss von der Eintragung rechtfertigt, braucht nicht geprüft zu werden, ob der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung gerügt wird, begründet ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 28).

59      Daher ist es in Anbetracht des Ergebnisses der Prüfung des ersten Klagegrundes nicht erforderlich, über die Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes zu entscheiden.

 Kosten

60      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die TrekStor Ltd trägt die Kosten.

Prek

Schalin

Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. September 2019.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      F. Schalin


*      Verfahrenssprache: Deutsch.