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Klage, eingereicht am 30. Juni 2008 - Rath/HABM - Portela & Ca. (DIACOR)

(Rechtssache T-258/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Matthias Rath (Kapstadt, Südafrika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Vogt, C. Kleiner und S. Ziegler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Portela & Ca., SA (Mamede do Coronado, Portugal)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. April 2008 in der Sache R 1630/2006-2 aufzuheben und

dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "DIACOR" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 5, 16 und 41.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene portugiesische Wortmarke "DIACOL" (Nr. 137 311) für Waren in Klasse 79 gemäß der zur Zeit der Eintragung geltenden nationalen Klassifikation von Waren.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren in Klasse 5 stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: (1) Verstoß gegen Regel 22 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission1, da einige der von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer eingereichten Unterlagen nicht in englischer Sprache vorlägen und dem Kläger keine Übersetzung zugänglich gemacht worden sei, um den Inhalt des Benutzungsnachweises prüfen zu können, (2) Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer irrig angenommen habe, dass die andere Beteiligte im Beschwerdeverfahren ausreichende Beweise für die Benutzung der älteren Marke in Portugal für alle Waren, für die sie eingetragen worden sei, vorgelegt habe, und (3) Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die einander gegenüberstehenden Marken keine visuelle, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit aufwiesen, die eine Verwechslungsgefahr begründete.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).