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Klage, eingereicht am 8. Juli 2008 - Canon Communications/HABM - Messe Düsseldorf (MEDTEC)

(Rechtssache T-262/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Canon Communications LLC (Los Angeles, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Mak)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Messe Düsseldorf GmbH (Düsseldorf, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. April 2008 in der Sache R 817/2005-1 aufzuheben;

dem Beklagten / der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "MEDTEC" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene deutsche Wortmarke "Metec" (Nr. 39 975 563) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 und international eingetragene Wortmarke "Metec" (Nr. 752 637) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde hinsichtlich aller angegriffenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Entscheidung der Beschwerdekammer sei aufzuheben, da vieles dafür spreche, dass die im Widerspruchsverfahren angeführten nationalen Marken nichtig seien. Hilfsweise werde ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates gerügt, da zwischen den betroffenen Dienstleistungen keine Ähnlichkeit und damit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe oder jedenfalls die betroffenen Dienstleistungen nicht hinreichend ähnlich seien, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Nachrangig hilfsweise werde die Feststellung begehrt, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht den Umstand außer Betracht gelassen habe, dass das betroffene Publikum spezialisiert sei und deshalb die einander gegenüberstehenden Marken nicht verwechseln werde. Letztrangig hilfsweise werde die Feststellung begehrt, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht den Umstand unberücksichtigt gelassen habe, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Benutzung der betroffenen Gemeinschaftsmarke durch die Klägerin mehr als fünf Jahre lang geduldet habe.

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