SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GIOVANNI PITRUZZELLA
vom . Mai 2020(1)
Verbundene Rechtssachen C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P
Rat der Europäischen Union
gegen
Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC
und die weiteren in Anhang I namentlich aufgeführten Parteien(2),
Europäische Kommission,
Europäische Zentralbank (EZB),
Eurogruppe,
Europäische Union (C‑597/18 P)
und
Rat der Europäischen Union
gegen
Eleni Pavlikka Bourdouvali
und die weiteren in Anhang II namentlich aufgeführten Parteien(3),
Europäische Kommission,
Europäische Zentralbank (EZB),
Eurogruppe,
Europäische Union (C‑598/18 P)
und
Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC
und die weiteren in Anhang I namentlich aufgeführten Parteien (C‑603/18 P),
Eleni Pavlikka Bourdouvali
und die weiteren in Anhang II namentlich aufgeführten Parteien
(C‑604/18 P)
gegen
Rat der Europäischen Union,
Europäische Kommission,
Europäische Zentralbank (EZB),
Eurogruppe,
Europäische Union (C‑603/18 P und C‑604/18 P)
„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Stabilitätshilfeprogramm für Zypern – Eurogruppe – Rechtsnatur – Zuständigkeit der Unionsgerichte“
1. Welche Rechtsnatur hat die Eurogruppe? Welche Stellung hat dieses Gebilde im komplexen Verfassungsrahmen der Wirtschafts- und Währungsunion (im Folgenden: WWU)? Kann die Eurogruppe als „Organ“ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eingestuft werden, und sind folglich die Unionsgerichte für Schadensersatzklagen im Sinne dieser Bestimmung gegen die Eurogruppe wegen etwaiger Schäden zuständig, die aus schädigenden Handlungen dieses Gebildes entstanden sein sollen?
2. Diese Fragen werden in den vorliegenden Schlussanträgen zu den beiden Rechtsmitteln behandelt, die der Rat der Europäischen Union(4), unterstützt durch die Europäische Kommission, gegen zwei Urteile des Gerichts (im Folgenden: angefochtene Urteile)(5) eingelegt hat, in denen das Gericht die Unzulässigkeitseinreden zurückgewiesen hat, die der Rat in Bezug auf Schadensersatzklagen erhoben hatte, die u. a. gegen die Eurogruppe gerichtet waren.
3. Die diese beiden Rechtsmittel des Rates betreffenden Rechtssachen, auf die sich, wie vom Gerichtshof erbeten, die vorliegenden Schlussanträge konzentrieren, sind mit zwei weiteren Rechtssachen(6) verbunden, in denen das Rechtsmittel von Inhabern von Einlagen bei zwei zyprischen Banken bzw. deren Aktionären (aufgeführt in den Anhängen I und II, im Folgenden: Kläger im ersten Rechtszug) ebenfalls gegen die angefochtenen Urteile eingelegt worden sind. Sie beantragen die Aufhebung dieser Urteile, soweit das Gericht die Schadensersatzklagen abgewiesen hat, die sie gegen den Rat, die Kommission, die Europäische Zentralbank (EZB) und die Eurogruppe wegen Schäden erhoben hatten, die durch eine Reihe von Handlungen dieser Beklagten, einschließlich einiger Erklärungen der Eurogruppe, verursacht worden sein sollen(7).
4. Die vorliegenden Rechtssachen haben zweifellos verfassungsrechtliche Relevanz. Sie geben dem Gerichtshof Gelegenheit, die Rechtsnatur der Eurogruppe zu klären, eines Gebildes mit zweifellos bedeutendem politischem Einfluss, das aber im europäischen Verfassungsrahmen/institutionellen Rahmen das vielleicht meistdiskutierte und am wenigsten leicht einzuordnende Gebilde darstellt.
I. Rechtlicher Rahmen
5. Art. 137 AEUV bestimmt, dass „[d]ie Einzelheiten für die Tagungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, … in dem Protokoll betreffend die Eurogruppe festgelegt [sind]“.
6. Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 14 betreffend die Eurogruppe (im Folgenden: Protokoll Nr. 14) bestimmt in seiner Präambel, dass „DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN – IN DEM WUNSCH, die Voraussetzungen für ein stärkeres Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union zu verbessern und zu diesem Zwecke eine immer engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet zu fördern, IN DEM BEWUSSTSEIN, dass besondere Bestimmungen für einen verstärkten Dialog zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vorgesehen werden müssen, bis der Euro zur Währung aller Mitgliedstaaten der Union geworden ist – … über [die] Bestimmungen [nach den Art. 1 und 2 dieses Protokolls] ÜBEREINGEKOMMEN [SIND]“.
7. Art. 1 des Protokolls Nr. 14 sieht vor, dass „[d]ie Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, … zu informellen Sitzungen zusammen[treten]. Diese Sitzungen werden bei Bedarf abgehalten, um Fragen im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen spezifischen Verantwortung im Bereich der einheitlichen Währung zu erörtern. Die Kommission nimmt an den Sitzungen teil. Die Europäische Zentralbank wird zu diesen Sitzungen eingeladen, die von den Vertretern der für Finanzen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und der Kommission vorbereitet werden.“
8. Art. 2 des Protokolls Nr. 14 bestimmt, dass „[d]ie Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, … mit der Mehrheit dieser Mitgliedstaaten einen Präsidenten für zweieinhalb Jahre [wählen]“.
II. Sachverhalt
9. Der Sachverhalt des Rechtsstreits wird in den Rn. 10 bis 46 der angefochtenen Urteile genau dargelegt, auf die für weitere Einzelheiten verwiesen wird.
10. Für die Zwecke der vorliegenden Schlussanträge genügt der Hinweis, dass in der Finanzkrise, die 2011 begann, einige in Zypern ansässige Banken, darunter die Cyprus Popular Bank und die Bank of Cyprus, im Jahr 2012 in finanzielle Schwierigkeiten gerieten.
11. Die Republik Zypern stellte zur Unterstützung ihres Bankensystems im Juni 2012 beim Präsidenten der Eurogruppe einen Antrag auf Finanzhilfe, der zur Verhandlung eines Memorandum of Understanding im Rahmen eines makroökonomischen Anpassungsprogramms zwischen der Kommission, im Benehmen mit der EZB und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), und den zyprischen Behörden führte.
12. Dieses Memorandum of Understanding wurde am 24. April 2013 vom Gouverneursrat des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) angenommen, am 26. April 2013 unterzeichnet und am 30. April 2013 vom zyprischen Parlament genehmigt.
13. Am 25. April 2013 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 136 Abs. 1 AEUV den Beschluss 2013/236 gerichtet an Zypern über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum(8).
14. Sowohl in der Zeit vor der Annahme des Memorandum of Understanding, als auch nach seiner Unterzeichnung und Genehmigung gab die Eurogruppe verschiedene Erklärungen zur Finanzhilfe für die Republik Zypern ab.
15. Insbesondere teilte die Eurogruppe mit Erklärung vom 25. März 2013 u. a. mit, dass sie eine Vereinbarung über die wesentlichen Bestandteile eines zukünftigen makroökonomischen Anpassungsprogramms getroffen habe, das von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro sei, sowie von der Kommission, der EZB und vom IWF unterstützt werde. Mit Erklärung vom 13. Mai 2013 begrüßte die Eurogruppe die Entscheidung des Gouverneursrats des ESM, mit der die erste Tranche der Hilfe gebilligt worden war, und bestätigte, dass die Republik Zypern die im Memorandum of Understanding vereinbarten Maßnahmen vom 26. April 2013 umgesetzt habe. Mit Erklärung vom 13. September 2013 begrüßte die Eurogruppe u. a. zum einen die Ergebnisse der ersten Überwachungsmission der Kommission, der EZB und des IWF und zum anderen den Umstand, dass die Bank of Cyprus aus dem Abwicklungsverfahren entlassen wurde.
III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
16. Mit beim Gericht am 20. Dezember 2013 (Rechtssache T‑680/13) und am 1. Dezember 2014 (Rechtssache T‑786/14) eingegangenen Klageschriften erhoben die Kläger im ersten Rechtszug die oben in Nr. 3 angeführten Schadensersatzklagen u. a. gegen die Eurogruppe.
17. Im Verfahren vor dem Gericht erhoben die Kommission und die EZB mit gesonderten Schriftsätzen(9) gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts Einreden der Unzulässigkeit.
18. Mit den angefochtenen Urteilen hat das Gericht die Klagen der Kläger im ersten Rechtszug abgewiesen und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
IV. Anträge der Parteien
19. In den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P, auf die sich die vorliegenden Schlussanträge konzentrieren, beantragt der Rat, die angefochtenen Urteile insoweit aufzuheben, als das Gericht die vom Rat in Bezug auf die Schadensersatzklagen gegen die Eurogruppe erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückweist, und den Klägern im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen.
20. In diesen Rechtssachen beantragen die Kläger im ersten Rechtszug, die Rechtsmittel des Rates zurückzuweisen und ihm die Kosten aufzuerlegen.
21. Die Kommission beantragt, den Rechtsmitteln des Rates stattzugeben und den Klägern im ersten Rechtszug die Kosten der beiden Rechtszüge des Verfahrens aufzuerlegen.
22. Die Republik Finnland, die mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Februar 2019 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden ist, beantragt, den Rechtsmitteln des Rates stattzugeben und die angefochtenen Urteile in dem Umfang aufzuheben, in dem sie die Schadensersatzklagen der Kläger im ersten Rechtszug gegenüber der Eurogruppe für zulässig erklärt haben.
V. Würdigung der Rechtsmittel
23. Die Rechtsmittel des Rates, auf die sich wie gesagt die vorliegenden Schlussanträge konzentrieren, rügen die Erwägungen des Gerichts in den angefochtenen Urteilen (jeweils in den Rn. 106 bis 114 des Urteils in der Rechtssache T‑680/13 und den Rn. 102 bis 110 des Urteils in der Rechtssache T‑786/14) und die Schlussfolgerung daraus, wonach die Eurogruppe als „Organ“ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV einzustufen sei, so dass die von ihr getätigten schädigenden Handlungen der Union zugerechnet werden könnten.
A. Die Erwägungen des Gerichts im relevanten Teil der angefochtenen Urteile
24. Das Gericht wies in den angefochtenen Urteilen zunächst darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der in Art. 340 Abs. 2 AEUV verwendete Begriff „Organ“ nicht nur die in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgezählten Organe der Union, sondern auch alle anderen Einrichtungen und sonstige Stellen der Union erfasse, die durch die Verträge geschaffen worden seien und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitrügen(10).
25. Das Gericht stellte sodann fest, dass der Umstand, dass der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB (C‑105/15 P bis C‑109/15 P, EU:C:2016:702, im Folgenden: Urteil Mallis, vgl. insbesondere Rn. 61), entschieden habe, dass die Eurogruppe nicht als eine „Einrichtung oder sonstige Stelle der Union“ im Sinne von Art. 263 AEUV angesehen werden könne, die Möglichkeit nicht ausschließe, sie als „Organ“ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV einzustufen. Insoweit führte das Gericht aus, es ergebe sich aus der Rechtsprechung zum einen, dass die Nichtigkeitsklage und die Schadensersatzklage verschiedene und autonome Rechtswege seien, die verschiedene Aufgaben hätten, und zum anderen, dass es nach der Rechtsprechung dafür, dass die schädigende Handlung oder Verhaltensweise geeignet sei, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, nicht erforderlich sei, dass sie auch Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV sein könne(11).
26. Das Gericht zog daraus den Schluss, dass die Identifizierung der Einrichtungen der Union, die als „Organ“ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV angesehen werden könnten, anhand der spezifischen Kriterien der genannten Bestimmung erfolgen müsse, die sich von denen unterschieden, die für Art. 263 AEUV gälten. Folglich ist nach Ansicht des Gerichts dafür zu ermitteln, ob die Stelle der Union, der die beanstandete Handlung oder Verhaltensweise zugerechnet werden könne, mit den Verträgen geschaffen worden sei und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitrage(12).
27. Das Gericht stellte daher fest, dass, da Art. 137 AEUV und das Protokoll Nr. 14 das Stattfinden von Sitzungen, ihre Zusammensetzung und ihre Modalitäten vorsähen sowie die Aufgaben der Eurogruppe regelten, die Eurogruppe als eine Stelle der Union anzusehen sei, die mit den Verträgen förmlich geschaffen worden sei und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitrage. Folglich schloss das Gericht, dass die Handlungen und Verhaltensweisen der Eurogruppe in Ausübung ihrer Befugnisse nach dem Unionsrecht somit der Union zugerechnet werden könnten(13).
28. Das Gericht vertrat schließlich die Meinung, dass jede gegenteilige Lösung insoweit gegen den Grundsatz der „Rechtsunion“ verstoßen würde, als sie die Schaffung von Stellen innerhalb der Rechtsordnung der Union erlauben würde, deren Handlungen und Verhaltensweisen keine Haftung der Union auslösen könnten(14).
B. Kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
29. Der Rat macht in seinen Rechtsmitteln einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend und bringt vor, die Schlussfolgerung des Gerichts in den angefochtenen Urteilen, wonach die Handlungen der Eurogruppe zur außervertraglichen Haftung der Union führen könnten, gründe sich auf verschiedene Rechtsfehler.
30. Zunächst habe das Gericht das angeführte Urteil Mallis und die in den angefochtenen Urteilen angeführte Rechtsprechung falsch ausgelegt. Aus dieser ergebe sich nämlich in keiner Weise, dass die einfache Nennung der Eurogruppe in den Verträgen gestatte, dass diese als ein „Organ“ im Sinne von Art. 340 AEUV angesehen werden könne. Art. 137 AEUV und das Protokoll Nr. 14 hätten eine rein deklaratorische und keine konstitutive Tragweite für die Eurogruppe, da die Letztere im Jahr 1997 vom Europäischen Rat eingeführt worden sei.
31. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass die Eurogruppe Rechtspersönlichkeit besitze oder, alternativ, dass sie über Befugnisse verfüge, die ihr in den Verträgen zugewiesenen worden seien, wie es die von ihm angeführte Rechtsprechung verlange. Das bloße Vorliegen von Bestimmungen betreffend das Bestehen und die Verfahrensregeln für eine informelle Zusammenkunft gestatte es nicht, die Übertragung von Befugnissen abzuleiten. Das Gericht habe folglich auch gegen den in Art. 5 Abs. 2 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung verstoßen.
32. Schließlich verursache die fehlende Zuständigkeit der Unionsgerichte für Schadensersatzklagen gegen die Eurogruppe keine Probleme unter dem Blickwinkel des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, soweit die Einzelnen über andere Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle verfügten. Erstens könnte die Kommission für die Rechtswidrigkeit der Handlungen des ESM haftbar gemacht werden, hinsichtlich deren sie die Befugnisse ausgeübt habe(15). Zweitens könnten die Einzelnen sich an die nationalen Gerichte wenden, um ihre Rechte schützen zu lassen. Drittens verfügten die Unionsgerichte über die Möglichkeit, die Handlungen des Rates zu kontrollieren, die der Konditionalität des ESM vorangingen und sie vorwegnähmen(16).
33. Die Kommission, die dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten ist, vertritt erstens die Ansicht, dass die Eurogruppe nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 340 AEUV falle, da sie eine informelle Zusammenkunft der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro sei, darstelle und daher nicht Teil des institutionellen Rahmens der Union sei. Zweitens hätten die Art. 263 und 340 AEUV denselben persönlichen Anwendungsbereich. Das Gericht sei nicht in der Lage gewesen, seine Erwägungen auf die vorangehende Rechtsprechung zu stützen, wonach ein Gebilde, dessen Handlungen nicht nach Art. 263 AEUV angefochten werden könnten, hingegen mit einer Schadensersatzklage nach Art. 340 AEUV verklagt werden könne.
34. Die finnische Regierung, die dem Verfahren ebenfalls zur Unterstützung des Rates beigetreten ist, bringt vor, dass, obwohl das Bestehen der Eurogruppe von den Verträgen anerkannt werde, die bloße Nennung der Letzteren nicht hinreichend sei, um die Eurogruppe in den Rang eines „Organs“ der Union zu heben.
35. Die Kläger im ersten Rechtszug machen geltend, dass das angeführte Urteil Mallis nicht relevant sei, da es eine Nichtigkeitsklage und nicht eine Klage wegen außervertraglicher Haftung betroffen habe. Nach der Rechtsprechung hänge die Zulässigkeit der Klage wegen außervertraglicher Haftung nicht von der Voraussetzung ab, dass das Gebilde die Befugnis zum Erlass bindender Rechtsakte habe. Verneinte man die Möglichkeit, dass die Union Verantwortung für die von der Eurogruppe angenommenen Handlungen übernehme, käme das einer Missachtung des Grundrechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gleich. Zweitens beanstanden sie das Argument, wonach die Eurogruppe nicht durch die Verträge geschaffen worden sei. Ihr Bestehen sei nämlich vom Vertrag von Lissabon mit Art. 137 AEUV und dem Protokoll Nr. 14 formalisiert worden. Drittens beschränke sich die Eurogruppe nicht darauf, ein informelles Diskussionsforum darzustellen, sondern verfüge über Verantwortungsbereiche, die die Ausarbeitung der Wirtschafts- und Haushaltspolitiken der Union beträfen. Schließlich bestreiten diese Kläger hauptsächlich aus zwei Gründen, dass die Einzelnen sich alternativer Rechtsbehelfe bedienen könnten, um rechtlichen Schutz zu erlangen. Die Übernahme von Verantwortung durch die Kommission in der Ausübung ihrer Befugnisse könne nicht die Übernahme von Verantwortung durch die Eurogruppe ersetzen. Außerdem sei die Möglichkeit, Klage vor den nationalen Gerichten zu erheben, für die Einzelnen unzureichend, da nur die Handlungen angefochten werden könnten, die den nationalen Behörden zugerechnet werden könnten, und nicht auch diejenigen, die von den durch die Verträge geschaffenen Stellen angenommen worden seien.
C. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen
36. Die Rechtsmittel des Rates werfen die Frage auf, ob die Eurogruppe als „Organ“ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eingestuft werden kann, und folglich nach der Zuständigkeit der Unionsgerichte für Schadensersatzklagen gegen dieses Gebilde im Sinne dieser Bestimmung wegen etwaiger Schäden, die aus von ihm getätigten Handlungen entstanden sein sollen.
37. Was Klagen im Bereich der außervertraglichen Haftung anbelangt, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 340 Abs. 2 AEUV die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, ersetzt.
38. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV nach ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden(17).
39. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff „Organ“ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV weiter als der nach Art. 13 Abs. 1 EUV. Der in Art. 340 Abs. 2 AEUV verwendete Begriff „Organ“ darf nämlich nicht so verstanden werden, dass er nur die in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgezählten Organe der Union meint; vielmehr erfasst er in Anbetracht des durch den AEU-Vertrag geschaffenen Systems der außervertraglichen Haftung auch alle anderen Einrichtungen der Union, die durch die Verträge geschaffen wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen. Demzufolge sind die von diesen Einrichtungen und sonstigen Stellen in Ausübung ihrer Befugnisse getätigten Handlungen in Einklang mit den in Art. 340 Abs. 2 AEUV erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten der Union zuzurechnen(18).
40. Um zu prüfen, ob die Eurogruppe als „Unionsorgan“ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eingestuft werden kann, so dass die schädigenden Folgen ihrer Handlungen der Union zugerechnet werden können, ist die Rechtsnatur dieses Gebildes und seine Stellung im institutionellen Rahmen der WWU zu untersuchen. Zu diesem Zweck werde ich zunächst mit einer Analyse des verfassungsrechtlichen Aufbaus der WWU im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs beginnen (Abschnitt 2). Ich werde sodann die Eurogruppe als solche mit Bezug auf ihre Errichtung, ihre Aufgaben und ihre konkrete Funktionsweise untersuchen (Abschnitt 3). Die sich aus dieser Untersuchung ergebenden Elemente werden es erlauben, die Rechtsnatur der Eurogruppe und ihre verfassungsrechtliche Einstufung zu bestimmen (Abschnitt 4). Schließlich werde ich einige Erwägungen zu den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Beachtung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes darlegen (Abschnitt 5).
2. Der verfassungsrechtliche Aufbau der WWU
41. Die WWU war von Beginn an durch einen „asymmetrischen“ verfassungsrechtlichen Aufbau in Bezug auf die zwei Elemente, aus denen sie besteht, nämlich die Währungspolitik und die Wirtschaftspolitik, gekennzeichnet(19). Diese Situation der Asymmetrie betraf sowohl die Verteilung der Zuständigkeiten als auch folglich die eigentliche verfassungsrechtliche und institutionelle Struktur.
42. Was nämlich die Verteilung der Zuständigkeiten betrifft, wurde zwar zum einen der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, übertragen(20), zum anderen ist jedoch die Kontrolle der Wirtschaftspolitik, einschließlich der Haushalts- und der Steuerpolitik, in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verblieben.
43. Mangels Verleihung einer allgemeinen Zuständigkeit über eine wirkliche Übertragung von Befugnissen wie im Fall der Währungspolitik beschränkt sich die Union im Bereich der Wirtschaftspolitik auf die ausschließliche Ausübung – in Anwendung der Bestimmungen von Kapitel 1 des Titels VIII des Dritten Teils des AEUV – von Befugnissen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten(21) sowie, ausschließlich für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, aufgrund der besonderen Regelungen, die für diese gelten, von Befugnissen zur Koordinierung und Überwachung der Haushaltsdisziplin und zur Ausarbeitung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik(22).
44. Diese Situation der Asymmetrie in der Zuständigkeitsverteilung in der WWU führte zu einer entsprechenden Asymmetrie in der verfassungsrechtlichen und institutionellen Organisation der WWU, aus der sich ergibt, dass die WWU von einem eigenen institutionellen Gleichgewicht bestimmt wird.
45. Während nämlich für die Ausübung der ausschließlichen Zuständigkeiten der Union im Bereich der Währungspolitik die Verträge einen institutionellen Rahmen vorsehen, der aus der EZB und dem Europäischen System der Zentralbanken besteht(23), ist für die Wirtschaftspolitik der Gesamtrahmen komplexer.
46. Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten findet nämlich in einem Rahmen statt, der zwangsläufig drei getrennte operative Ebenen umfasst: die nationale, die der Union und die zwischenstaatliche.
47. Auf nationaler Ebene wird die Wirtschafts- und Steuerpolitik ausgeübt, für die die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten verblieben ist. Auf der Unionsebene findet die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten statt, und für die Länder der Eurozone werden die angeführten Überwachungsbefugnisse ausgeübt. Was die zwischenstaatliche Ebene anbelangt, hat diese schon immer einen der bevorzugten Wege für die Entwicklung der wirtschaftlichen Integration der Staaten dargestellt und bildet auch heute noch einen parallelen Weg, der sich manchmal mit dem der Union überschneidet.
48. Die angeführte Komplexität der verfassungsrechtlichen Struktur der WWU wurde nach den Maßnahmen, die auf die Finanzkrise hin erlassen wurden, weiter verstärkt. Die Union und die Mitgliedstaaten sind nämlich über eine Reihe von Anpassungsmaßnahmen, die sowohl im institutionellen und rechtlichen Rahmen der Union als auch außerhalb dieses Rahmens erlassen wurden, tätig geworden.
49. Während im Bereich des Unionsrechts verschiedene Maßnahmen erlassen wurden, die bezwecken, eine neue Finanzkrise zu vermeiden(24), haben außerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Union die Mitgliedstaaten der Eurozone die Zusammenarbeit auf der zwischenstaatlichen Ebene, insbesondere durch den Abschluss des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus am 2. Februar 2012 (im Folgenden: ESM-Vertrag) und des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion am 2. März 2012 (im Folgenden: Fiskalpakt), deutlich verstärkt.
50. Diese Maßnahmen und folglich ihre Umsetzung, obwohl sie auf unterschiedlichen rechtlichen und institutionellen Ebenen erfolgen, zum einen derjenigen der Union und zum anderen der zwischenstaatlichen außerhalb des Rechtsrahmens der Union, sind jedoch Teil eines gemeinsamen Gesamtrahmens und stehen untereinander in engem Zusammenhang.
51. Die starke Wechselbeziehung zwischen auf Unionsebene und auf zwischenstaatlicher Ebene erlassenen Maßnahmen ließ im Rahmen der WWU Formen der Zusammenarbeit – die sich im Übrigen bereits vor der Krise abzeichneten – entstehen, die, da sie an der Grenze zwischen diesen zwei Ebenen liegen, mit dem Begriff einer „halb-zwischenstaatlichen“ Methode bezeichnet werden können. Es handelt sich nämlich um Zusammenarbeit zwischenstaatlicher Natur in dem Sinne, dass sie außerhalb des rechtlichen und institutionellen Rahmens der Union stattfindet. Diese Zusammenarbeit weist jedoch starke Elemente des Zusammenhangs und der gegenseitigen Abhängigkeit sowohl mit dem Recht als auch mit dem institutionellen Rahmen der Union auf.
52. So besteht zum einen aus rechtlicher Sicht ein wesentlicher Zusammenhang zwischen den von der Union erlassenen Rechtsakten und den von den Mitgliedstaaten auf zwischenstaatlicher Ebene angenommenen Verträgen in dem Sinne, dass einerseits die Verpflichtung für einen Mitgliedstaat, an solchen Verträgen teilzunehmen, sich unmittelbar aus seinem Status im Unionsrecht ergibt(25) und andererseits diese Rechtsakte übergreifende rechtliche Bezugnahmen enthalten(26).
53. Aus institutioneller Sicht werden diese Formen der Zusammenarbeit durch ein hohes Niveau der Beteiligung der Organe der Union an den Handlungen mit zwischenstaatlicher Natur und umgekehrt gekennzeichnet. So üben z. B. die Kommission und die EZB wesentliche Aufgaben im Rahmen des ESM-Vertrags aus(27), während die Kommission stark in die Umsetzung der Bestimmungen des Fiskalpakts einbezogen ist(28).
54. In einer solchen Situation, die verfassungsmäßig und rechtlich komplex und verflochten ist, kann es daher recht schwierig sein, eine Grenze zwischen Handlungen auf zwischenstaatlicher Ebene und auf der Ebene der Union und folglich auch zwischen Gebilden zwischenstaatlicher Natur und Einrichtungen der Union zu ziehen.
55. In den letzten Jahren war der Gerichtshof mehrmals aufgerufen, in einer Reihe von Fällen, die aus Situationen im Zusammenhang mit der Finanzkrise entstanden, sich mit Fragen zum verfassungsrechtlichen Aufbau der WWU zu beschäftigen. In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof immer versucht, das heikle verfassungsrechtliche und institutionelle Gleichgewicht zu wahren, das sich aus den von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen ergibt.
56. So hat der Gerichtshof im Urteil Pringle(29) im Plenum entschieden, dass der ESM-Vertrag mit dem Unionsrecht vereinbar ist. In diesem grundlegenden Fall hat der Gerichtshof insbesondere festgestellt, dass u. a. das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, in Bereichen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, die Organe der Union mit Aufgaben wie der Koordinierung einer von den Mitgliedstaaten gemeinsam unternommenen Aktion außerhalb des Rahmens der Union zu betrauen, sofern diese Aufgaben die den Organen durch den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag übertragenen Befugnisse nicht verfälschen(30).
57. Grundlegend sind sodann die Urteile in den Rechtssachen Ledra(31) und Mallis(32), in denen der Gerichtshof in demselben tatsächlichen Rahmen betreffend die zyprische Finanz- und Bankenkrise wie demjenigen der vor dem Gericht erhobenen Klagen, die zu den angefochtenen Urteilen führten, angerufen wurde.
58. Insbesondere hat der Gerichtshof im Urteil Ledra klargestellt, dass der Umstand, dass die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne umfassen und nur den ESM verpflichten, diese Organe nicht von der Möglichkeit befreit, vor den Unionsgerichten verklagt zu werden, um den Ersatz der Schäden zu erlangen, die durch von ihnen begangene rechtswidrige Verhaltensweisen bei der Wahrnehmung dieser Funktionen verursacht wurden. Insbesondere stellte der Gerichtshof fest, dass die Kommission, wenn sie im zwischenstaatlichen Bereich im Rahmen des ESM-Vertrags tätig wird, ihre Rolle als Hüterin der Verträge behält, wie sie sich aus Art. 17 Abs. 1 EUV ergibt(33).
59. Im Urteil Mallis hatten hingegen die Kläger mit Nichtigkeitsklage die Erklärung der Eurogruppe vom 25. März 2013 angefochten, auf die sich u. a. die Schadensersatzklagen der Kläger in den vor dem Gericht erhobenen Klagen stützen, die zu den angefochtenen Urteilen führten. Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Erklärung nicht als gemeinsamer Beschluss der Kommission und der EZB eingestuft werden kann und der Umstand, dass diese zwei Unionsorgane an den Sitzungen der Eurogruppe teilnehmen, nichts an der Natur der Erklärungen der Eurogruppe ändert und nicht den Schluss zulässt, dass diese Erklärungen Ausdruck einer Entscheidungsbefugnis dieser beiden Unionsorgane seien(34).
60. Was insbesondere die Eurogruppe anbelangt, hat der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils Mallis festgestellt, dass „nicht nur … in dem … Protokoll Nr. 14 … das Adjektiv ‚informell‘ verwendet wird, sondern auch, dass die Eurogruppe nicht in der Liste der Ratsformationen … aufgeführt ist“(35) und dass „die Eurogruppe daher weder einer Formation des Rates gleichgestellt werden noch als eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union im Sinne von Art. 263 AEUV angesehen werden [kann]“.
61. In den oben dargelegten komplexen verfassungsrechtlichen Aufbau der WWU, ergänzt durch die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, ist die Eurogruppe einzuordnen.
3. Die Eurogruppe
a) Die Errichtung der Eurogruppe und die Gründe für ihre Schaffung
62. Die Eurogruppe wurde vom Europäischen Rat in Luxemburg vom 12. und 13. Dezember 1997 förmlich errichtet(36). In der bei dieser Gelegenheit angenommenen Entschließung wies der Europäische Rat zunächst darauf hin, dass „[d]er ECOFIN-Rat … das zentrale Gremium für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und befugt [ist], in den entsprechenden Bereichen tätig zu werden“, und dass „[d]urch diese entscheidende Stellung des ECOFIN-Rates als zentrale Schaltstelle des Prozesses der wirtschaftspolitischen Koordinierung und Beschlussfassung … die Einheit und der Zusammenhalt der [Union] gefestigt [werden]“. Sodann legte der Europäische Rat fest, dass „[d]ie Minister der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Staaten … sich in informellem Rahmen treffen [können], um Fragen zu erörtern, die im Zusammenhang mit ihrer gemeinsam getragenen besonderen Verantwortung für die gemeinsame Währung stehen“ und dass „[d]ie Kommission, und gegebenenfalls die Europäische Zentralbank (EZB), … zu den Zusammenkünften eingeladen [werden]“.
63. Der Grund für die Errichtung der Eurogruppe findet sich in einem zweifachen Erfordernis, das nach der Einführung des Euro für die Mitgliedstaaten der Union, die die gemeinsame Währung teilen, entstanden ist. Zum einen das Erfordernis einer verbesserten Wirksamkeit der wirtschaftspolitischen Koordinierung zwischen diesen Staaten, insbesondere, aber nicht nur, unter makroökonomischen Gesichtspunkten; und zum anderen das Erfordernis einer Verbindung zwischen der Währungspolitik und der Wirtschaftspolitik.
64. Da jedoch der Rat als Unionsorgan, das aus Vertretern aller Mitgliedstaaten besteht, diese Erfordernisse der verstärkten Koordinierung und Verbindung nicht wirksam erfüllen konnte – Erfordernisse, die nur für einige Mitgliedstaaten der Union erforderlich sind – und weder der von den Verträgen angegebene institutionelle Aufbau berührt noch die Rolle des Rates selbst als Organ geschwächt werden sollte, wurde der Ansatz gewählt, ein exklusives Forum zwischenstaatlicher Natur für die Mitgliedstaaten der Eurozone zu schaffen, das diesen erlaubte, auf der Ebene ihrer Finanzminister Ansichten über Fragen im Zusammenhang mit ihren Interessen auszutauschen, die nunmehr aufgrund der Einführung der gemeinsamen Währung eng verbunden waren. Von Anfang an spiegelte die Errichtung der Eurogruppe folglich den Willen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wider, unter sich die ihnen spezifischen Fragen zu behandeln (die daher die anderen Mitgliedstaaten nicht betrafen) und sich zu diesem Zweck informell und außerhalb des Rates zu treffen, um sich zu koordinieren und ihre Standpunkte anzugleichen, ohne jedoch die Integrität des Rates als Angelpunkt des Entscheidungsprozesses auf Unionsebene im wirtschaftlichen Bereich oder die Unabhängigkeit der EZB zu bedrohen.
65. Die Eurogruppe, die folglich als zwischenstaatliches Instrument zur Koordinierung zwischen einer gerade nationalen und einer gemeinschaftlichen Ebene entworfen wurde, hat jedoch gleich eine wesentliche politische Bedeutung erlangt und wurde der Hauptbezugspunkt für die wirtschaftliche Koordinierung der Eurozone.
66. Die Eurogruppe trat zum ersten Mal am 4. Juni 1998 in Luxemburg zusammen. In den ersten Jahren ihres Bestehens handelte sie in einer Art rechtlichen Grauzone, obwohl die informell in ihr getätigten Arbeiten im Laufe der Zeit Gegenstand einiger Maßnahmen mit organisatorischem Charakter wurden, die ihre Tätigkeiten strukturieren sollten und dem Gremium eine striktere Prägung geben sollten, um ihre Funktionsweise zu verbessern. Insoweit kann man z. B. die Möglichkeit anführen, Erklärungen oder Mitteilungen zu veröffentlichen, soweit dies als angebracht angesehen wird(37), oder die Entscheidung im Jahr 2004, einen ständigen Präsidenten zu wählen, der für einen Zeitraum von zwei Jahren ernannt ist(38).
b) Die Eurogruppe nach der Annahme des Vertrags von Lissabon: Zusammensetzung und Funktionsweise
67. Erst mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Eurogruppe auf der Ebene des Primärrechts der Union anerkannt, genauer gesagt in Art. 137 AEUV und im Protokoll Nr. 14.
68. Art. 137 AEUV beschränkt sich auf einen Verweis auf das Protokoll Nr. 14 zu den Modalitäten der Sitzungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
69. Das Protokoll Nr. 14 hat hingegen einen substanzielleren Inhalt. Zunächst weist es in seiner Präambel auf das Ziel hin, die Voraussetzungen für ein stärkeres Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union zu verbessern und zu diesem Zwecke eine immer engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet zu fördern und folglich besondere Bestimmungen für einen verstärkten Dialog zwischen den Mitgliedstaaten der Eurozone vorzusehen, bis der Euro zur Währung aller Mitgliedstaaten der Union geworden ist. Sodann gibt es in seinem Art. 1 die Zusammensetzung der Eurogruppe an, weist auf seine informelle Natur sowie das Ziel der Sitzungen hin und sieht die Teilnahme der Kommission und der EZB vor; in seinem Art. 2 legt es die Wahl des Präsidenten der Eurogruppe fest.
70. Die Eurogruppe wird jedoch nicht nur auf der Ebene des Primärrechts der Union genannt, sondern auch in anderen Rechtsakten sowohl des abgeleiteten Unionsrechts als auch außerhalb des unionsrechtlichen Rahmens.
71. So wird die Eurogruppe auf der Ebene des abgeleiteten Unionsrechts in der Verordnung Nr. 473/2013(39) und in der Verordnung über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus(40) angeführt. Auf der Ebene der im zwischenstaatlichen Rahmen erlassenen Rechtsakte wird die Eurogruppe oder ihr Präsident im Fiskalpakt(41) und im ESM-Vertrag(42) genannt.
72. Was ihre Zusammensetzung anbelangt, wie in Art. 1 des Protokolls Nr. 14 angegeben, besteht die Eurogruppe aus den Ministern(43) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist(44).
73. Nach Satz 3 dieser Bestimmung nimmt die Kommission an den Sitzungen der Eurogruppe teil. Nach dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 14 wurde daher die Teilnahme der Kommission verpflichtend, anders als es zuvor der Fall war, als die Kommission an den Sitzungen der Eurogruppe nur auf Einladung teilnahm, auch wenn sie in der Praxis systematisch teilnahm(45).
74. Nach Art. 1 Satz 4 des Protokolls Nr. 14 wird die EZB hingegen zu diesen Sitzungen „eingeladen“. Was dieses Organ anbelangt, hat daher die Annahme des Vertrags von Lissabon die Freiwilligkeit der Teilnahme – im Zusammenhang mit den Erfordernissen der Unabhängigkeit dieses Organs(46) – nicht verändert, jedoch die Einladung zu den Sitzungen verpflichtend gemacht(47).
75. In der Praxis wird, soweit angebracht, auch der geschäftsführende Direktor des ESM zu den Sitzungen eingeladen, und der IWF wird zu Beratungen über Wirtschaftsprogramme eingeladen, an denen er beteiligt ist(48).
76. Art. 2 des Protokolls Nr. 14 bestimmt, dass die Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, mit der Mehrheit dieser Mitgliedstaaten einen Präsidenten der Eurogruppe für zweieinhalb Jahre wählen(49), der in gewisser Weise das Gesicht der Eurogruppe nach außen ist(50).
77. Die Eurogruppe kommt normalerweise einmal im Monat – am Vorabend der Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) – zusammen; falls erforderlich, können auch weitere Sitzungen abgehalten werden. Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, verfügt die Eurogruppe über kein eigenes Sekretariat, sondern hat eine sich verändernde organisatorische Unterstützung, die sich für die logistischen Erfordernisse im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf das Sekretariat des Rates und gegebenenfalls auf das der Kommission stützt. Die Vorbereitung der Arbeiten der Eurogruppe erfolgt in der „Arbeitsgruppe ‚Eurogruppe‘“ (Eurogroup Working Group), ein Vorbereitungsgremium, das aus Vertretern der Mitgliedstaaten der Eurozone, des Wirtschafts- und Finanzausschusses, der Kommission und der EZB besteht.
78. Was den Gegenstand der Sitzungen anbelangt, wie in Art. 1 Satz 2 des Protokolls Nr. 14 bestimmt, treten die Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu Sitzungen zusammen, „um Fragen im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen spezifischen Verantwortung im Bereich der einheitlichen Währung zu erörtern“ und das Ziel zu erreichen, das in der Präambel dieses Protokolls genannt wird, „eine immer engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet zu fördern“, im Rahmen eines „verstärkten Dialog[s] zwischen d[ies]en Mitgliedstaaten“.
79. Wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, kann die Eurogruppe sowohl Fragen erörtern, die in den Rahmen des Unionsrechts fallen, als auch Fragen, die sich außerhalb dieses Rahmens stellen.
80. So fallen z. B. offensichtlich in den Rahmen des Unionsrechts die Beratungen in der Eurogruppe betreffend die Übersichten über die Haushaltsplanung, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, oder die Erörterung der Stellungnahmen der Kommission zu diesen Übersichten und die Prüfung der Haushaltslage und der Haushaltsaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt, basierend auf der Gesamtbewertung der Kommission, nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 5 der Verordnung Nr. 473/2013. Dasselbe gilt für die Beratungen über den Bericht über die Wahrnehmung der der EZB übertragenen Aufgaben im Bereich der Aufsicht über Kreditinstitute nach Art. 20 Abs. 2, 3, 4 und 6 der Verordnung über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus(51).
81. Hingegen gehören in einen zwischenstaatlichen und daher außerhalb des Unionsrechts liegenden rechtlichen Rahmen z. B. die Tätigkeiten in der Eurogruppe betreffend die Euro-Gipfel (Euro summit), wie vom Fiskalpakt vorgesehen(52).
82. Jedenfalls besteht ein hoher Grad an Flexibilität hinsichtlich des Gegenstands der Sitzungen, da die Eurogruppe frei ist, jedes Thema zu erörtern, das eine Auswirkung auf die Wirtschaftslage in der Eurozone hat und daher eine Koordinierung unter den Mitgliedstaaten dieses Gebiets erfordert.
83. Die Ergebnisse der Sitzung werden der Öffentlichkeit vom Präsidenten der Eurogruppe in einer Pressekonferenz dargelegt. Darüber hinaus kann die Eurogruppe auch schriftliche Erklärungen veröffentlichen. Die schriftlichen oder mündlichen Erklärungen tragen das Ergebnis der informellen politischen Einigung nach außen, die zu den in der Eurogruppe erörterten Fragen erreicht wurde.
c) Der informelle Charakter der Eurogruppe
84. Grundlegendes Merkmal der Eurogruppe ist ihr informeller Charakter, ein Erfordernis, das bereits in der Entschließung des Europäischen Rates aus 1997 angegeben war und sodann in Art. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 14 wörtlich übernommen wurde.
85. Die ausdrückliche Einstufung der Sitzungen der Eurogruppe als „informell“ ablaufend entspricht dem Willen, das Gremium als ein politisches Diskussionsforum zu kennzeichnen, mit beschränkter Teilnahme(53), vertraulich und flexibel, um besondere Voraussetzungen zu schaffen, die die Diskussionen zwischen Ministern erleichtern, entscheidend dazu beitragen, die Differenzen auszuräumen und mögliche Konflikte zu lösen, und daher das Erreichen einer politischen Einigung fördern.
86. Der Grund für die Einführung der Voraussetzung des informellen Charakters findet sich im zweifachen Erfordernis im Zusammenhang mit dem Zweck der Schaffung und des Bestehens der Eurogruppe, wie es oben in den Nrn. 63 bis 65 dargelegt worden ist. Zum einen kommt diese Voraussetzung Erfordernissen in Verbindung mit den Beziehungen der Mitgliedstaaten der Eurozone mit anderen Mitgliedstaaten und dem Willen nach, die Macht des Ecofin-Rates, Angelpunkt der Entscheidungsbefugnis auf Unionsebene hinsichtlich der wirtschaftlichen Koordinierung, nicht zu vermindern. Aus diesem Grund wurde die Eurogruppe, als informelles Gebilde, ohne eigene Entscheidungsbefugnis geschaffen, wie im Übrigen der Gerichtshof im Urteil Mallis bestätigt hat(54). Zum anderen entspricht die Voraussetzung des informellen Charakters dem Anliegen, die Unabhängigkeit der EZB von politischem Einfluss, insbesondere der Mitgliedstaaten, sicherzustellen. Der informelle Charakter wurde daher zu einer Vorbedingung für den Dialog zwischen den für die Währungspolitik zuständigen Behörden und den für die Wirtschaftspolitik zuständigen Behörden in der WWU gemacht.
87. Außerdem erfordern Fragen wie die Steuer- oder Haushaltsstrategien oder wirtschaftliche Wachstumsaussichten nicht immer unmittelbare Entscheidungen, sondern implizieren vielmehr einen regelmäßigen Dialog und einen laufenden Meinungsaustausch, der jedem Minister gestattet, in voller Vertraulichkeit die Analyse der Situation seines Mitgliedstaats, insbesondere im Rahmen des europäischen Kontexts, und folglich die möglichen Entscheidungen, denen er sich gegenübersieht, eingehend zu prüfen.
88. Die Eurogruppe übt jedenfalls beachtlichen Einfluss auf allen Ebenen der Steuerung der WWU aus, wie sich im Übrigen auch jüngst gezeigt hat(55): auf Unionsebene, da sie die Beratungen des Ecofin-Rates über einen koordinierten Standpunkt der Mitgliedstaaten der Eurozone im Rat selbst bestimmen kann; auf dieser Ebene spielt die Eurogruppe auch eine sehr wichtige politische Rolle in den in der vorstehenden Nr. 80 genannten Bereichen; auf nationaler Ebene, über die Möglichkeit, von den einzelnen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene angenommene Maßnahmen oder Eingriffe zu koordinieren; auf zwischenstaatlicher Ebene, z. B. soweit die an der Eurogruppe teilnehmenden Minister auch Mitglieder des Gouverneursrats des ESM sind(56).
89. Der Einfluss der Eurogruppe bleibt jedoch rein politisch. Als Gebilde informeller Natur verfügt die Eurogruppe nicht nur über keine eigenen Zuständigkeiten, sondern hat keine Befugnis, ein Versäumnis ihrer Teilnehmer in Bezug auf die Umsetzung der vereinbarten politischen Ziele zu sanktionieren. Die an den Sitzungen teilnehmenden Minister sind rechtlich immer frei, in den Entscheidungsgremien der Union, den nationalen oder den zwischenstaatlichen Entscheidungsgremien von den politischen Einigungen abzuweichen, die in der Eurogruppe erzielt wurden. Die Fähigkeit der Eurogruppe, die wirtschaftliche Steuerung zu beeinflussen, hängt von ihrer Fähigkeit ab, die freiwillige Beachtung der gemeinsamen Standpunkte zu erzielen. Mit anderen Worten muss das Ergebnis der Beratungen in der Eurogruppe tatsächlich einvernehmlich sein(57).
90. Außerdem impliziert das Fehlen eigener Zuständigkeiten, dass die in der Eurogruppe erreichten politischen Vereinbarungen zwangsläufig durch Rechtsakte umgesetzt werden, die in anderen Gremien angenommen werden, ob sie nun Rechtsakte der Union, der Mitgliedstaaten oder von zwischenstaatlichen Instanzen außerhalb des Rechtsrahmens der Union, wie der ESM, sind.
4. Zur Rechtsnatur der Eurogruppe
91. Welche Rechtsnatur hat die Eurogruppe im oben dargelegten komplexen Verfassungsrahmen und im Licht der Charakterisierung der Eurogruppe im vorstehenden Abschnitt?
92. Um diese Frage zu beantworten, ist eine Analyse der relevanten Bestimmungen der Verträge im Licht der Rolle, die die Eurogruppe im besonderen verfassungsrechtlichen Aufbau der WWU erfüllt, durchzuführen. Da insoweit kein Zweifel daran besteht, dass die Eurogruppe als ein Gebilde zwischenstaatlicher Natur außerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Union errichtet wurde(58), wird die Auslegung der relevanten Bestimmungen des Primärrechts der Union den Zweck haben, zu prüfen, ob der Vertrag von Lissabon eine bloße Anerkennung dieses Gebildes vorgenommen hat oder ob er beabsichtigt hat, seine Rechtsnatur zu ändern, so dass die Eurogruppe, da sie nunmehr diesem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Union angehört, als ein Organ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV angesehen werden kann.
93. Unter diesem Blickwinkel ist in wörtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass sowohl Art. 137 AEUV als auch die Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 zum einen die Bezeichnung des Gebildes als „Gruppe“ beibehalten haben – ohne ihn also als „Rat“ oder „Ausschuss“ neu einzustufen – und sich insbesondere zum anderen ausdrücklich auf die Sitzungen der „Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist“, und auf „informelle … Sitzungen“(59) beziehen. Diese Formulierung übernimmt quasi wörtlich die in der Entschließung des Europäischen Rates aus 1997 verwendete(60).
94. Abgesehen von der Einstufung der Sitzungen als „informell“, die mit der spezifischen Funktion der Eurogruppe verbunden ist, auf die ich gleich zurückkommen werde(61), bin ich der Ansicht, dass die ausdrückliche Bezugnahme auf die Minister der Mitgliedstaaten darauf hinweist, dass, wenn sie an den Sitzungen der Eurogruppe teilnehmen, die Teilnehmer in ihrer nationalen Eigenschaft als Minister tätig werden.
95. Diese Auslegung wird meiner Meinung nach durch den folgenden Satz untermauert, der angibt, dass die Sitzungen abgehalten werden, um „Fragen im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen spezifischen Verantwortung im Bereich der einheitlichen Währung“ zu erörtern. Die Verwendung dieser Terminologie offenbart, dass die Verantwortungen, die Gegenstand der Sitzungen sind, bei den einzelnen Ministern aufgrund ihrer Zuständigkeiten auf nationaler Ebene bleiben und nicht auf das Gremium, in dem sie sich treffen, übertragen werden, auch wenn diese Verantwortungen, mit denen jeder der Teilnehmer auf nationaler Ebene betraut ist, sich untereinander aufgrund der Schaffung der gemeinsamen Währung überlagern.
96. Die wörtliche Auslegung, die als solche in einem Fall wie diesem sicher nicht entscheidend ist, scheint jedoch eher die Absicht der Verfasser des Vertrags von Lissabon zu zeigen, das Bestehen der Eurogruppe als Diskussionsforum auf zwischenstaatlicher Ebene zur Kenntnis zu nehmen, als sie als eine eigenständige Stelle der Union zu errichten.
97. Diese Auslegung scheint in systematischer Hinsicht(62), durch eine Gegenüberstellung der in Art. 137 AEUV und im Protokoll Nr. 14 verwendeten Terminologie mit der in anderen Bestimmungen der Verträge verwendeten, bestätigt zu werden. Die in Bezug auf die Eurogruppe verwendete Terminologie unterscheidet sich nämlich offenkundig erstens von der für die Zusammensetzung des Rates in Art. 16 Abs. 2 EUV verwendeten, wonach „[d]er Rat … aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene [besteht]“(63). Die den Rat betreffende Bestimmung bezieht sich daher nicht auf die Minister, die in ihrer nationalen Eigenschaft tätig werden, sondern auf den Rat als Organ der Union, der aus Vertretern jedes Mitgliedstaats in ihm besteht.
98. Zweitens unterscheidet sich der Wortlaut von Art. 137 AEUV und des Protokolls Nr. 14 offensichtlich von dem von Art. 136 Abs. 2 und Art. 138 Abs. 3 AEUV, die die Abstimmungen über Maßnahmen betreffend ausschließlich die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, betreffen(64). Diese Vorschriften bestimmen nämlich, dass „nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt [sind], die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist“(65). Denselben Wortlaut enthält außerdem Art. 15 der Verordnung Nr. 472/2013, und in demselben Sinn ist Art. 139 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit Abs. 1 dieses Artikels gefasst.
99. Die Verwendung so verschiedener Terminologien bestätigt meines Erachtens, dass, wenn sich die Verfasser des Vertrags von Lissabon auf die Vertreter der Mitgliedstaaten beziehen wollten, deren Währung der Euro ist und die in einem Organ oder einer Einrichtung der Union handeln, sie sich anders ausgedrückt haben als im Hinblick auf die Eurogruppe.
100. Außerdem ergibt sich in historischer Hinsicht aus den Akten des Konvents zur Zukunft Europas, auf den die fraglichen Bestimmungen zurückgehen, nicht der Wille, die Eurogruppe in den institutionellen Rahmen der Union einzufügen, sondern es finden sich sogar Hinweise für das Gegenteil(66).
101. Bei teleologischer Betrachtungsweise ergibt sich aus der vorigen Analyse der Entstehungsgeschichte und der Aufgaben der Eurogruppe im institutionellen Rahmen der WWU, dass die Nennung der Eurogruppe in Art. 137 AEUV und im Protokoll Nr. 14 darauf abzielt, eine förmliche Anerkennung einer außerhalb des institutionellen Rahmens der Union bereits bestehenden Einheit vorzunehmen. Durch diese Anerkennung wurden auch die Organe der Union förmlich durch Bestimmungen des Primärrechts ermächtigt, an diesem Gremium teilzunehmen, insbesondere die Kommission, deren Teilnahme verpflichtend wurde, und die EZB, für die die Einladung verpflichtend wurde. Diese Anerkennung hat außerdem, mangels Errichtung eines eigenständigen Entscheidungsorgans für die Mitgliedstaaten der Eurozone, erlaubt, die grundlegende Rolle des Rates im Bereich der wirtschaftlichen Koordinierung nicht zu schwächen, was den Erfordernissen der anderen Mitgliedstaaten entgegenkam.
102. Der Umstand, dass die Eurogruppe außerhalb des unionsrechtlichen Rahmens steht, gestattet es ihr, den informellen Charakter zu bewahren, der eine wesentliche Voraussetzung ihrer Funktion ist. Er gestattet nämlich der Eurogruppe, als ein politisches Diskussionsforum tätig zu werden, in dem der Ausgleich komplexer Interessen verwirklicht werden kann und daher Kompromisse zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, erzielt werden können.
103. Die Eurogruppe wird, wie bereits dargelegt, als Instrument zur Koordinierung tätig, als „Brücke“ zwischen den verschiedenen Ebenen, in denen sich die governance der WWU abspielt, sei es der nationalen Ebene, der Unionsebene, für die die Koordinierung konkret über die Teilnahme der Kommission und der EZB an den Sitzungen der Eurogruppe erfolgt, und der außerhalb des Rechtsrahmens der Union befindlichen zwischenstaatlichen Ebene.
104. Insbesondere die verpflichtende Teilnahme der Kommission, die ihre Rolle als Hüterin der Verträge behält, wie sie sich aus Art. 17 Abs. 1 EUV(67) ergibt, hat u. a. den Zweck, sicherzustellen, dass die Tätigkeiten dieses Diskussionsforums in einer Weise ablaufen, die mit dem Unionsrecht, mit dem sie in Zusammenhang stehen, vereinbar ist. Außerdem hat die Kommission nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten die Verpflichtung, neutral zu sein, und ist in der Lage, einen besseren Überblick über die gesamten Probleme, die dem Euro-Währungsgebiet innewohnen, und einen ausgeglicheneren Dialog zwischen den verschiedenen Beteiligten herbeizuführen(68). Was die Teilnahme der EZB anbelangt, so entspricht diese dem bereits angeführten Erfordernis, eine Verbindung zwischen der Währungspolitik und der Wirtschaftspolitik in der WWU(69), unter Beachtung der Unabhängigkeit der EZB, sicherzustellen.
105. Die Feststellung des Umstands, dass die Eurogruppe außerhalb des unionsrechtlichen Rahmens steht, wird meines Erachtens nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieses Gebilde von Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts angeführt wird. Diese Bestimmungen definieren nämlich nicht eine Erteilung besonderer Befugnisse an die Eurogruppe, sondern gestatten dieser, Informationen zu erlangen und informierte Diskussionen zu Fragen betreffend die Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet oder mit Bedeutung in Bezug auf die gemeinsame Währung zu führen. Diese Bestimmungen fügen die Eurogruppe zwar in Mechanismen der Aufsicht (oversight) und Verantwortung (accountability) ein, die vom Unionsrecht vorgesehen sind, im Einklang mit dem halb-zwischenstaatlichen Ansatz, der in den vorstehenden Nrn. 51 bis 53 angeführt worden ist, entsprechen sie jedoch dem Erfordernis, die Zuständigkeiten der Union mit den Wirtschaftspolitiken, die in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleiben, zu verbinden.
106. Im Ergebnis ergibt sich meiner Ansicht nach aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Eurogruppe als ein Gebilde anzusehen ist, das Ausdruck einer besonderen Form von Intergovernalismus im verfassungsrechtlichen Aufbau der WWU ist(70). Entstanden als rein zwischenstaatliches Gebilde im komplexen Rahmen der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten im Bereich der WWU, gewährleistet dieses Gebilde eine Funktion der Verbindung zwischen der staatlichen Sphäre und derjenigen der Union. Der Vertrag von Lissabon hat das Bestehen dieses Gebildes außerhalb des unionsrechtlichen Rahmens anerkannt und die Teilnahme der Kommission und der EZB an seinen Arbeiten formalisiert, er hat aber nicht beabsichtigt, seine Rechtsnatur zu ändern, die eng mit seiner Rolle als „Brücke“ zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verbunden ist.
107. Nach alledem, da die Eurogruppe ein Gebilde außerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Union ist, sind die Unionsgerichte nicht für Schadensersatzklagen gegen dieses Gebilde nach Art. 340 Abs. 2 AEUV wegen etwaiger Schäden zuständig, die aus schädigenden Handlungen der Eurogruppe entstanden sein sollen. Da das Gericht diese Zuständigkeit in den angefochtenen Urteilen anerkannte, sind folglich diese Urteile rechtsfehlerhaft und aufzuheben, soweit sie die Zuständigkeit der Unionsgerichte für Schadensersatzklagen gegen die Eurogruppe anerkennen.
108. Diese Schlussfolgerung wird nicht durch Erwägungen betreffend den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (oder der Rechtsunion, um die Formulierung des Gerichts zu verwenden) in Bezug auf Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Frage gestellt. Diese Frage werde ich im nächsten Abschnitt erörtern.
5. Zum Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes
109. In den angefochtenen Urteilen vertrat das Gericht die Meinung, dass die Nichtanerkennung der Eurogruppe als Einrichtung der Union insoweit gegen den Grundsatz der „Rechtsunion“ verstoßen würde, als sie die Schaffung von Stellen innerhalb der Rechtsordnung der Union erlauben würde, deren Handlungen und Verhaltensweisen keine Haftung der Union auslösen könnten(71).
110. Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert(72).
111. Die Schlussfolgerung zur Rechtsnatur der Eurogruppe, die ihre Einstufung als Organ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV ausschließt, beeinträchtigt nicht die volle Anwendung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und steht nicht im Widerspruch zum Gedanken der „Rechtsunion“. Den Einzelnen wird nämlich der gerichtliche Rechtsschutz gewährleistet, indem sie Klage gegen die Organe wegen außervertraglicher Haftung erheben können, die die Rechtsakte und Handlungen annehmen, die die Ergebnisse der Eurogruppe umsetzen und sich auf diese stützen.
112. Wie in der vorstehenden Nr. 90 dargelegt, werden die in der Eurogruppe erreichten politischen Vereinbarungen mangels eigener förmlicher Zuständigkeiten durch Rechtsakte und Tätigkeiten anderer Gebilde, entweder der Union oder außerhalb ihres rechtlichen Rahmens, konkretisiert und umgesetzt. Die Tätigkeit der Eurogruppe ist daher vorbereitend für die Annahme von Verhaltensweisen, die verschiedenen Gebilden zugerechnet werden können. Die Eurogruppe wird in einer, wenn auch wichtigen, Phase eines umfangreicheren „decision making process“ tätig.
113. Der Umstand, dass die Eurogruppe nicht als „Organ“ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eingestuft wird, schließt die Verantwortung der Union, wenn die in Nr. 38 dargelegten Voraussetzungen vorliegen, für die Handlungen, mit denen der Rat und die Kommission die Beschlüsse der Eurogruppe umsetzen, nicht aus. Die Einzelnen können Klage auf Schadensersatz im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV gegen die Instanzen der Union, im Allgemeinen den Rat, erheben, die die in der Eurogruppe abgeschlossenen Vereinbarungen umsetzen.
114. Was also insbesondere den vorliegenden Fall anbelangt, konnten die Kläger im ersten Rechtszug zunächst Klage gegen den Rat auf Schadensersatz aufgrund des Erlasses des Beschlusses 2013/236 (zumindest hinsichtlich einiger dort vorgesehener Maßnahmen) sowie gegen die Kommission und die EZB auf Prüfung der Umsetzung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Beschlusses erheben(73).
115. Außerdem konnten die Kläger nach den im Urteil Ledra dargelegten Grundsätzen Klage gegen die Kommission und die EZB auf Ersatz des gegebenenfalls entstandenen Schadens aufgrund von rechtswidrigen Verhaltensweisen dieser Organe bei der Verhandlung und Unterzeichnung des Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 erheben(74).
116. Auf diese Weise wurde den Klägern die Möglichkeit gewährleistet, wegen des Ersatzes der Schäden, die ihnen aufgrund der Durchführung dessen entstanden sein sollen, was sie als den in der Erklärung der Eurogruppe vom 25. März 2013 „festgelegten Aktionsplan“ definieren(75), Klage zu erheben.
117. Gegenüber diesem Schutz würde eine Schadensersatzklage gegen die Eurogruppe wenig hinzufügen. Wenn sie zulässig im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV wäre, hätte sie jedenfalls den Zweck, etwaige schädigende Verhaltensweisen, die dieses Gebilde begangen haben soll, der Union zuzurechnen. Die Eurogruppe hat nämlich sicherlich keine Rechtspersönlichkeit(76), während die Union die einzige Einheit ist, gemeinsam mit der EZB(77), die über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Folglich würden die etwaigen Schäden, die durch Verhaltensweisen der Eurogruppe verursacht wurden, der Union zugerechnet. Das Ergebnis ändert sich nicht, wenn die Union, wie ich dargelegt habe, für die Verhaltensweisen des Rates und der Kommission einzustehen hat, die die Beschlüsse der Eurogruppe umsetzen.
118. Auch die Teilnahme der Kommission an den Sitzungen der Eurogruppe ist zu berücksichtigen.
119. Insoweit weise ich insbesondere darauf hin, dass, um zu bestimmen, ob eine Verletzung von Rechten Einzelner, die sich aus einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll, ergeben muss(78), einem Unionsorgan im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV zugerechnet werden kann oder nicht, es wesentlich ist, das diesem Organ zurechenbare Verhalten, das wesentlich zur Verletzung beigetragen haben soll, genau zu bestimmen. Es ist daher in der Ereigniskette zu prüfen, ob in dem Fall, in dem das in Rede stehende Organ beschlossen hätte, anders zu handeln, dies verhindert hätte, dass sich die in Rede stehende Verletzung verwirklicht.
120. Spezifisch zu den Erklärungen der Eurogruppe hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Erklärungen dieser Art, mit denen die Ergebnisse der Gespräche innerhalb dieser Gruppe und die dort erzielten politischen Einigungen nach außen getragen werden, kein Ausdruck einer Entscheidungsbefugnis der Kommission sind(79) und daher nicht als solche diesem Organ zugerechnet werden können.
121. Der Gerichtshof hat jedoch überdies entschieden, dass aus Art. 17 Abs. 1 EUV hervorgeht, dass die Kommission „die allgemeinen Interessen der Union [fördert]“ und „die Anwendung des Unionsrechts [überwacht]“(80) und sie die Rolle der Hüterin der Verträge, wie sie aus dieser Bestimmung hervorgeht, auch dann behält, wenn sie außerhalb des unionsrechtlichen Rahmens handelt(81).
122. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Sitzungen der Eurogruppe darauf gerichtet sind, eine immer engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet zu gestatten. Durch die Teilnahme an solchen Sitzungen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verpflichtend geworden ist, leistet die Kommission einen wesentlichen Beitrag zu den Gesprächen innerhalb der Eurogruppe und zu deren Tätigkeiten. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die Kommission durch ihre Teilnahme an den Sitzungen innerhalb dieses Gebildes die allgemeinen Interessen der Union fördert(82).
123. Unter diesen Umständen kann die Kommission, wenn sie an den Sitzungen der Eurogruppe teilnimmt, nicht durch ihr Verhalten zu einem Verstoß gegen das Unionsrecht beitragen(83).
124. Insoweit weise ich darauf hin, dass die Unionsorgane auch dann, wenn sie außerhalb des unionsrechtlichen Rahmens handeln, jedenfalls strikt das Unionsrecht zu beachten haben, und die Charta der Grundrechte bleibt auf sie anwendbar(84).
125. Die verpflichtende Teilnahme der Kommission an den Sitzungen der Eurogruppe, in deren Rahmen sie ihre oben angeführte Rolle der Hüterin der Verträge, wie sie sich aus Art. 17 Abs. 1 EUV ergibt, behält, und die von ihr dort ausgeübten Funktionen gestatten es ihr, die Vereinbarkeit der Durchführung der Tätigkeiten der Eurogruppe mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Charta zu kontrollieren(85).
126. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass unter außergewöhnlichen Umständen die schädigenden Folgen einer etwaigen Untätigkeit der Kommission bei der Kontrolle der Vereinbarkeit der Entscheidungen der Eurogruppe mit dem Unionsrecht als der Kommission zurechenbar angesehen werden könnten(86). Dies fügt dem gerichtlichen Rechtsschutz, der dem Einzelnen gewährleistet ist, einen weiteren Grad an Effektivität hinzu.
6. Abschließende Bemerkungen
127. Aus der vorgenommenen Analyse ergibt sich, dass meines Erachtens das Gericht zu Unrecht seine eigene Zuständigkeit für Schadensersatzklagen nach Art. 340 Abs. 2 AEUV gegen die Eurogruppe anerkannt hat. Folglich sind die angefochtenen Urteile aufzuheben, soweit sie dem Gericht eine solche Zuständigkeit zuerkennen.
128. Im vorliegenden Fall bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof aufgrund der Aktenlage nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs in der Lage ist, selbst abschließend über diesen Gesichtspunkt des Rechtsstreits zu entscheiden. Aus den oben in den Nrn. 106 und 107 dargelegten Schlussfolgerungen ergibt sich nämlich, dass den vom Rat im ersten Rechtszug erhobenen Einreden der Unzulässigkeit im Hinblick auf die Eurogruppe stattzugeben ist.
129. Was schließlich die Kosten anbelangt, so sind die Kläger im ersten Rechtszug, wenn der Gerichtshof meine Beurteilungen teilt, in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P unterlegen und dazu zu verurteilen, die Kosten dieser beiden Rechtssachen zu tragen, während die Republik Finnland ihre eigenen Kosten tragen wird(87).
VI. Ergebnis
130. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T‑680/13, EU:T:2018:486), und Bourdouvali u. a./Rat u. a. (T‑786/14, EU:T:2018:487), werden aufgehoben, soweit sie die vom Rat der Europäischen Union erhobenen Einreden der Unzulässigkeit hinsichtlich der Eurogruppe zurückweisen.
2. Die im ersten Rechtszug von der K. Chrysostomides & Co. u. a. und von Bourdouvali u. a. erhobenen Klagen sind unzulässig, soweit sie gegen die Eurogruppe gerichtet sind.
3. Die K. Chrysostomides & Co. u. a. und Bourdouvali u. a. werden zur Tragung der Kosten der Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P verurteilt.
4. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.