Language of document : ECLI:EU:T:2008:380

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

17. September 2008(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FVB – Ältere nationale Wortmarke FVD – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T‑10/07

FVB Gesellschaft für Finanz- und Versorgungsberatung mbH mit Sitz in Osnabrück (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Koehler,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch B. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vermögensberatung Deutschland mbH, ehemals FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vorsorgemanagement Deutschland mbH, mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin J. Mattes, sodann Rechtsanwalt P. Heigl,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2006 (Sache R 1343/2005‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vorsorgemanagement Deutschland mbH und der FVB Gesellschaft für Finanz- und Versorgungsberatung mbH

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Papasavvas und A. Dittrich,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 8. Januar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 10. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2008

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 13. März 2001 meldete die Klägerin, die FVB Gesellschaft für Finanz- und Versorgungsberatung mbH gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen FVB. Es wurde für zahlreiche Dienstleistungen angemeldet, darunter für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung: „Versicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen; Finanzwesen, Finanzdienstleistungen; Immobilienwesen, Immobilienvermittlung; Geldgeschäfte, Wertpapierhandel; Online-Vermittlung von Versicherungen“.

3        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 55/2002 vom 15. Juli 2002 veröffentlicht.

4        Am 14. Oktober 2002 legte die Streithelferin, die FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vermögensberatung Deutschland mbH (ehemals Gesellschaft für Finanzplanung und Vorsorgemanagement mbH), gegen die Anmeldung einen Widerspruch ein, den sie mit dem Bestehen von Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 begründete. Der Widerspruch war auf die am 1. Februar 2000 angemeldete und unter der Nr. 300 07 186 eingetragene deutsche Wortmarke FVD für die Dienstleistungen „Versicherungswesen, Finanzwesen, Immobilienwesen“ in Klasse 36 des Abkommens von Nizza gestützt.

5        Der Widerspruch, für den die Streithelferin die von ihrer älteren Marke erfassten Dienstleistungen geltend machte, war ausschließlich gegen die Dienstleistungen der Klasse 36 gerichtet.

6        Mit Entscheidung vom 12. September 2005 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt. Sie stellte fest, dass in klanglicher Hinsicht die beiden in Frage stehenden Marken aus einer Buchstabenfolge bestünden, die sich in beachtlichem Maße ähnelten, und dass die Abweichungen zwischen den klangschwachen Mitlauten „B“ und „D“ nur wenig wahrnehmbar seien. Ebenso trete in visueller Hinsicht, da die beiden Buchstaben ähnlich seien, der Unterschied nicht hervor, und auch in begrifflicher Hinsicht bestehe kein Unterschied, der ein Auseinanderhalten der Zeichen erleichtere. Trotz der Verwendung der Buchstaben „F“ und „V“ als Abkürzungen im Bereich der Finanz- und Versicherungsleistungen und einer damit verbundenen Kennzeichnungsschwäche sei der Schutzbereich des Zeichens FVD nicht auf die Abwehr identischer Zeichen beschränkt, sondern erstrecke sich auch auf Zeichen, die sich deutlich annäherten. Der angesichts der Identität der beanspruchten Dienstleistungen erforderliche Abstand zwischen den Zeichen sei nicht eingehalten.

7        Am 11. November 2005 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

8        Mit Entscheidung vom 6. November 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Dienstleistungen seien identisch, da auch die nicht übereinstimmend in den beiden Verzeichnissen aufgeführten Begriffe durch die Oberbegriffe für die Dienstleistungen der älteren Marke abgedeckt seien: Der Begriff „‑wesen“ sei umfassend und bezeichne eine Dienstleistung, die den gesamten Bereich des Angebots und des Vertriebs einschließe. Zwischen den Zeichen bestünden eine ausgesprochen hohe klangliche Ähnlichkeit der Zeichen und eine visuelle Ähnlichkeit im mittleren Bereich, während der begriffliche Vergleich neutral ausfalle. Angesichts dieser Feststellungen und der Identität der Dienstleistungen sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Während für die Bejahung von Verwechslungsgefahr angesichts der Identität der Dienstleistungen bereits die mittlere visuelle Ähnlichkeit der Zeichen ausreiche, könne auch der mündliche Vergleich nicht vernachlässigt werden.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen wird;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen und für den Fall, dass die Streithelferin dem Verfahren beitritt, dem HABM seine eigenen Kosten und der Streithelferin die übrigen Kosten aufzuerlegen.

10      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

11      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

12      Was erstens die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke angeht, trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung vor, es sei von der Beschwerdekammer nicht genügend berücksichtigt worden, dass der älteren Marke allenfalls eine geringe Kennzeichnungskraft zukomme und dass es in dem betreffenden Dienstleistungssektor bereits eine Vielzahl von Marken oder Unternehmenskennzeichen gebe, die die Buchstaben „F“ und „V“ einzeln oder zusammen verwendeten. Die Klägerin verweist auf verschiedene Beispiele, in denen diese Buchstaben kombiniert worden seien.

13      Mit Rücksicht auf die Übung der Verbraucher und Unternehmen, längere Unternehmenskennzeichen abzukürzen, und vor dem Hintergrund, dass die abgekürzten Begriffe in den Firmen der betreffenden Unternehmen tatsächlich lediglich beschreibende Bedeutung hätten, sei davon auszugehen, dass sich der Verkehr zur Bezeichnung dieser Unternehmen in aller Regel der verwendeten Abkürzungen bedienen werde. Das Publikum könne ihnen also einen Hinweis auf den jeweiligen Unternehmensgegenstand entnehmen.

14      Berücksichtige man, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer die Buchstaben „F“ und „V“ einen klar beschreibenden Charakter hätten, könne nur von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass die Marke FVD eine allenfalls geringe Kennzeichnungskraft besitze. In Deutschland werde im Bereich der Vermögensvorsorge die Verwendung der Abkürzungen „F“ und „V“ durch ein Unternehmen, das in diesem Dienstleistungsbereich tätig sei, von dem angesprochenen Verbraucher ohne Weiteres als Abkürzung für Finanz-, Versicherungs- oder Vorsorgedienstleistungen verstanden. Beschreibender als die Marke FVD könne daher ein Unternehmenskennzeichen im hier interessierenden Dienstleistungsbereich nicht sein. Zu den weiteren für die Kennzeichnungskraft zu berücksichtigenden Faktoren wie Intensität und geografische Verbreitung sowie Dauer der Nutzung der Widerspruchsmarke und Art und Umfang des unter der Widerspruchsmarke vom Unternehmen betriebenen Werbeaufwands habe die Streithelferin nichts vorgetragen.

15      Die Beschwerdekammer erlaube der Streithelferin somit, die Kombination der beiden Buchstaben „F“ und „V“, die beschreibend seien, und eines dritten Großbuchstabens ungerechtfertigt zu monopolisieren.

16      Was zweitens das Fehlen von Zeichenähnlichkeit angehe, habe die Beschwerdekammer nicht in angemessenem Maße gewürdigt, dass die angesprochenen Verkehrskreise infolge ihrer Aufmerksamkeit im betroffenen Sektor genau auch auf kleinere Unterschiede bei Zeichen achteten und vorhandene Unterschiede sehr bewusst wahrnähmen. Wie sich aus der Rechtsprechung ergebe, könne eine Abweichung in lediglich einem von insgesamt drei Buchstaben ausschlaggebend sein, was das HABM im Übrigen in Bezug auf andere Marken, die aus drei oder vier Buchstaben bestanden hätten, anerkannt habe, jedoch im vorliegenden Fall von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht außer Acht gelassen, dass der durchschnittlich informierte und angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher den Dienstleistungen aus den Bereichen des Finanz-, Versicherungs- und Immobilienwesens oder der Vermittlung entsprechender Dienstleistungen angesichts der möglichen Auswirkungen auf die eigene Vermögenslage generell eine erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringe.

17      In Anbetracht der Art der betreffenden Dienstleistungen sei auf den schriftbildlichen Vergleich abzustellen, während der phonetische Vergleich nur von geringer Bedeutung sein könne, da die schriftlichen Kommunikationsmedien bevorzugt würden. Gerade weil dem Abschluss von Versicherungs-, Immobilien- oder Kreditverträgen eine erkennbare Langfristigkeit anhafte, pflegten derartige Geschäfte nicht am Telefon getätigt zu werden. Der Grad der phonetischen Ähnlichkeit zwischen zwei Marken sei aber von geringerer Bedeutung, wenn es sich um Produkte handele, die auf eine Weise vermarktet würden, bei der die maßgebenden Verkehrskreise beim Erwerb die sie kennzeichnenden Marken gewöhnlich optisch wahrnähmen.

18      Visuell betrachtet lägen die streitigen Zeichen erheblich weiter auseinander, als die Beschwerdekammer annehme. Denn ein großgeschriebenes „B“ unterscheide sich von einem großgeschriebenen „D“ nicht nur durch den zusätzlichen waagerechten Strich in der Mitte des „B“, sondern auch darin, dass den zwei kleinen Rundungen beim „B“ eine große, gleichmäßige Rundung beim „D“ gegenüberstehe. In klanglicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Konsonant „D“ aufgrund seiner Aussprache mit offenem Mund phonethisch anders wahrgenommen werde als der Konsonant „B“. Zwischen den Zeichen FVB und FVD bestehe folglich lediglich eine mittlere Zeichenähnlichkeit.

19      Was drittens die Dienstleistungsähnlichkeit angehe, so seien die Begriffe „Finanzwesen“, „Versicherungswesen“ und „Immobilienwesen“ zu Unrecht als Oberbegriffe für die Dienstleistungen „Vermittlung von Versicherungen; Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Geldgeschäfte, Wertpapierhandel; Online-Vermittlung von Versicherungen“ angesehen worden. Der Unterschied liege darin, dass die erstgenannten Begriffe den Bereich des Anbietens eigener Dienstleistungen aus dem Finanz-, Versicherungs- und Immobiliensektor beschrieben, während die zweitgenannten die Vermittlung von durch Dritte erbrachten Dienstleistungen beschrieben. Zwischen den streitigen Dienstleistungen bestehe daher lediglich Teilidentität.

20      Was schließlich die Verwechslungsgefahr betreffe, bestehe vor dem Hintergrund der stark geminderten Kennzeichnungskraft der Marke FVD sowie der bloßen Teilidentität der betroffenen Dienstleistungen ungeachtet der teilweisen Ähnlichkeit der Zeichen keine Verwechslungsgefahr, da die angesprochenen Verkehrskreise in diesem Sektor den jeweils verwendeten Kennzeichen wegen der langfristigen finanziellen Auswirkungen ihrer Entscheidung besondere Beachtung schenkten. Selbst wenn man eine gewisse klangliche Ähnlichkeit annehme, sei diese nicht erheblich, da diese Dienstleistungen so vermarktet würden, dass die Verkehrskreise die Marken visuell als verschieden wahrnähmen. Dass konkrete Versicherungsofferten und Finanzierungsvorschläge telefonisch unterbreitet würden und/oder unmittelbar zu einem Vertragsschluss führten, widerspreche jeder Lebenserfahrung. Es bestehe demnach keine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren und der angemeldeten Marke, was dadurch bestätigt werde, dass es in der gesamten Zeit des zehnjährigen Bestehens der Klägerin noch nie zu einer Verwechslung zwischen den beiden Marken gekommen sei.

21      Das HABM und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen.

 Beurteilung durch das Gericht

22      Es ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin, wie sie im Übrigen in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Frage des Gerichts bestätigt hat, mit ihrem ersten Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen werde, in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt. Das Gericht hat dies zur Kenntnis genommen.

23      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, „wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“.

24      Dabei sind unter älteren Marken nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 Gemeinschaftsmarken und in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke anzusehen.

25      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Randnr. 25, und vom 15. März 2006, Eurodrive Services and Distribution/HABM – Gómez Frías [euroMASTER], T‑31/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28; vgl. entsprechend auch Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 17).

26      Es ist außerdem anerkannt, dass die Gefahr von Verwechslungen durch das Publikum umfassend unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (Urteile des Gerichts in der Rechtssache Fifties, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 26, und vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/HABM – Diesel [DIESELIT], T‑186/02, Slg. 2004, II‑1887, Randnr. 35; vgl. entsprechend auch Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, Sabèl, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 22, und vom 22. Juni 2000, Marca Mode, C‑425/98, Slg. 2000, I‑4861, Randnr. 40).

27      Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 25, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 28. April 2004, Matratzen Concord/HABM, C‑3/03 P, Slg. 2004, I‑3657). Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren hat in dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94 Ausdruck gefunden, dem zufolge der Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, deren Beurteilung von einer Vielzahl von Umständen abhängt, insbesondere von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen.

28      Im Übrigen ist bei dieser umfassenden Beurteilung hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Wie nämlich dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu entnehmen ist, wonach „für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen“ bestehen muss, spielt bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Wahrnehmung der Marken durch den Durchschnittsverbraucher der betroffenen Waren- oder Dienstleistungsart eine ausschlaggebende Rolle. Der Durchschnittsverbraucher nimmt aber eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (Urteile des Gerichts in der Rechtssache Fifties, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 28, und vom 3. März 2004, Mülhens/HABM – Zirh International [ZIRH], T‑355/02, Slg. 2004, II‑791, Randnr. 41; vgl. entsprechend auch Urteile Sabèl, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 25).

29      Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Waren normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig ist. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Ebenso ist zu beachten, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteile Fifties, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 28, und DIESELIT, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 38; vgl. entsprechend auch Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 26).

30      Im vorliegenden Fall ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich bei den in Frage stehenden Dienstleistungen um solche des Versicherungs-, Finanz- und Immobilienwesens handelt. Die Klägerin schließt aus der Art dieser Dienstleistungen, dass der Verbraucher wegen der Vorsicht, die er in diesem Bereich an den Tag legen werde, genau auf kleinere Unterschiede achten werde.

31      Insoweit ist festzustellen, dass in Randnr. 6 der angefochtenen Entscheidung, die die Feststellungen der Widerspruchsabteilung wiedergibt, ausgeführt wird, dass sich die streitigen Dienstleistungen „an ein sehr breites Publikum [wenden]“ und dass „ihnen … eine ohne Weiteres erkennbare Langfristigkeit an[haftet], die mit einer größeren Aufmerksamkeit des Publikums einhergeh[t]“, und in Randnr. 10, dass „[d]ie Anforderungen an den Markenabstand, die sich aus der Identität der zu vergleichenden Dienstleistungen ergeben, … zwar durch den leicht verringerten Schutzumfang der widersprechenden Marke ‚FVB‘ und die Aufmerksamkeit des Verkehrs im Umgang mit den streitbefindlichen Dienstleistungen gemildert [werden]“. Die Beschwerdekammer macht zu den maßgebenden Verkehrskreisen keine besonderen Ausführungen und scheint somit, da jede davon abweichende Angabe fehlt und sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt hat, deren Feststellung zu teilen.

32      Folglich kann dem Vorbringen des HABM, wonach die Beschwerdekammer auf einen Verbraucher mit normaler Aufmerksamkeit abgestellt habe, nicht gefolgt werden, zumal das HABM auf eine entsprechende Frage des Gerichts eingeräumt hat, dass die angefochtene Entscheidung keine ausdrückliche Bezugnahme auf einen Verbraucher mit normaler Aufmerksamkeit enthalte.

33      Da die Beschwerdekammer von der Entscheidung der Widerspruchsabteilung nicht abgewichen ist, ist davon auszugehen, dass das Publikum, im Hinblick auf das die Verwechslungsgefahr zu beurteilen ist, ein sehr breites Publikum mit erhöhter Aufmerksamkeit ist, so dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung somit im Hinblick auf dieses Publikum zu untersuchen ist.

34      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr insbesondere zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Ruiz-Picasso u. a./HABM, C‑361/04 P, Slg. 2006, I‑643, Randnr. 38).

35      In Bezug auf Dienstleistungen des Finanz-, Versicherungs- und Immobilienwesens, bei denen es sich um Dienstleistungen handelt, die die Verbraucher nicht täglich oder auch nur häufig in Anspruch nehmen, ist festzustellen, dass die Aufmerksamkeit der Verbraucher notwendig höher sein wird als die Aufmerksamkeit, die sie im Hinblick auf Dienstleistungen des laufenden Verbrauchs an den Tag legen, so dass die Feststellung, dass das maßgebliche Publikum ein breites Publikum mit erhöhter Aufmerksamkeit ist, zu bestätigen ist.

36      Ferner besteht, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, im Hinblick darauf, dass die ältere Marke, auf die der Widerspruch gestützt ist, in Deutschland eingetragen und geschützt ist, das angesprochene Publikum, im Hinblick auf das die Verwechslungsgefahr zu untersuchen ist, aus Durchschnittsverbrauchern dieses Mitgliedstaats.

37      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zu überprüfen.

–       Zur Ähnlichkeit der Dienstleistungen

38      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenschaft als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, Slg. 2006, I‑4237, Randnr. 85; Urteile des Gerichts vom 15. Januar 2003, Mystery Drinks/HABM – Karlsberg Brauerei [MYSTERY], T‑99/01, Slg. 2003, II‑43, Randnr. 39, vom 7. Juli 2005, Miles International/HABM – Biker Miles [Biker Miles], T‑385/03, Slg. 2005, II‑2665, Randnr. 31, und EuroMASTER, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 31).

39      Im Rahmen der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Dienstleistungen hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 27 bis 30 der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass alle fraglichen Dienstleistungen identisch seien, da die Begriffe „Versicherungswesen“, „Finanzwesen“ und „Immobilienwesen“ der älteren Marke wörtlich im Verzeichnis der angefochtenen Anmeldung enthalten und somit mit den darin enthaltenen identisch seien und da die Begriffe „Finanzdienstleistungen“, „Geldgeschäfte“ und „Wertpapierhandel“ der Anmeldemarke unter den Oberbegriff „Finanzwesen“ der älteren Marke fielen. Schließlich schlössen auch der Begriff „Versicherungswesen“ den der „Vermittlung von Versicherungen“ und der Begriff „Immobilienwesen“ den der „Immobilienvermittlung“ ein.

40      Insoweit ist festzustellen, dass die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen in sehr allgemeiner Weise umschrieben sind, da sie „Versicherungswesen, Finanzwesen, Immobilienwesen“ zum Gegenstand haben. Darüber hinaus, dass diese Kategorien mit identischem Wortlaut auch in der Anmeldung enthalten sind, fallen die übrigen Kategorien unstreitig entweder unter „Versicherungswesen“ („Vermittlung von Versicherungen“, „Online-Vermittlung von Versicherungen“), unter „Finanzwesen“ („Finanzdienstleistungen“, „Geldgeschäfte“ und „Wertpapierhandel“) oder unter „Immobilienwesen“ („Immobilienvermittlung“).

41      Die von der Klägerin vorgenommene Unterscheidung, der zufolge die in Frage stehenden Dienstleistungen deshalb nicht identisch seien, weil die von der älteren Marke erfassten Bereiche „Finanzwesen“, „Versicherungswesen“ und „Immobilienwesen“ ein eigenes Dienstleistungsangebot der Streithelferin beträfen, während „Vermittlung von Versicherungen“, „Online-Vermittlung von Versicherungen“ und „Immobilienvermittlung“ Zwischendienstleistungen für von Dritten erbrachte Dienstleistungen seien, ist zurückzuweisen. Die von der älteren Marke erfassten Arten von Dienstleistungen schließen nämlich wegen ihrer Allgemeinheit, die aus der Verwendung des Ausdrucks „‑wesen“ resultiert, notwendig die von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungsarten ein.

42      Folglich sind die in Frage stehenden Dienstleistungen, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, identisch.

–       Zur Ähnlichkeit der Zeichen

43      Der Rechtsprechung ist neben den oben in Randnr. 28 in Erinnerung gerufenen Kriterien zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung weiter zu entnehmen, dass zwei Marken dann einander ähnlich sind, wenn sie aus der Sicht der maßgebenden Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, also des visuellen, klanglichen und begrifflichen Aspekts, mindestens teilweise übereinstimmen (Urteile des Gerichts in der Rechtssache MATRATZEN, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 30, und vom 12. September 2007, Koipe/HABM – Aceites del Sur [La Española], T‑363/04, Slg. 2007, II‑0000, Randnr. 98; vgl. entsprechend auch Urteil Sabèl, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 23).

44      Die Beschwerdekammer hat in den Randnrn. 32 bis 34 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass visuell zwischen den fraglichen Zeichen eine im mittleren Bereich liegende Ähnlichkeit bestehe, weil sie in den beiden ersten Buchstaben übereinstimmten, während sie im Schlussbuchstaben differierten. Die Beschwerdekammer hat angenommen, dass die Übereinstimmungen beim phonetischen Vergleich noch stärker hervorträten, während der begriffliche Vergleich neutral sei.

45      Dieser Beurteilung ist zu folgen.

46      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die zu vergleichenden Zeichen FVD und FVB sind.

47      Was zunächst den visuellen Vergleich anbelangt, ist festzustellen, dass zwei der die Zeichen bildenden Großbuchstaben, nämlich „F“ und „V“, identisch sind und in der gleichen Reihenfolge erscheinen. Die jeweils letzten Buchstaben der beiden Zeichen, die Großbuchstaben „B“ und „D“, sind zwar verschieden, weichen aber visuell nur wenig voneinander ab. Die Großbuchstaben „B“ und „D“ werden nämlich sehr ähnlich geschrieben, da der zusätzliche Querstrich im „B“ dem Blick eines Durchschnittsverbrauchers leicht entgehen kann, und zwar ungeachtet des Umstands, dass der eine dieser beiden Buchstaben zwei Rundungen und der andere nur eine Rundung aufweist. Folglich besteht, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, zwischen den Zeichen eine visuelle, wenngleich nur im mittleren Bereich liegende, Ähnlichkeit.

48      Hinsichtlich des klanglichen Zeichenvergleichs ist festzustellen, dass er, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Übereinstimmungen noch stärker hervortreten lässt. Die Aussprache der beiden Sigel in der Sprache der angesprochenen Verkehrskreise, d. h. im Deutschen, ergibt, dass die Konsonantenlaute „b“ und „d“ ähnlich ausgesprochen werden und dass zwischen den Konsonantenlauten „f“ und „v“ der beiden Zeichen eine vollständige Übereinstimmung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Institut für Lernsysteme/HABM – Educational Services [ELS], T‑388/00, Slg. 2002, II‑4301, Randnr. 71).

49      Was schließlich den begrifflichen Vergleich betrifft, ist der Beschwerdekammer ebenfalls darin zu folgen, dass die jeweiligen Buchstaben, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 34 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, als solche keine erkennbare Bedeutung besitzen, auch wenn die Benutzung der Großbuchstaben „F“ und „V“ im fraglichen Bereich als erwiesen gelten kann, so dass der begriffliche Vergleich neutral ist.

50      Die Beschwerdekammer ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine Ähnlichkeit aufweisen.

–       Zur Verwechslungsgefahr

51      Wie oben in den Randnrn. 38 bis 42 festgestellt, sind die in Frage stehenden Dienstleistungen mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen identisch. Ferner ist der von den einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck geeignet, zwischen ihnen eine hinreichende Ähnlichkeit zu begründen, um bei dem maßgeblichen Publikum eine Gefahr von Verwechslungen hervorzurufen.

52      Die Klägerin macht erstens geltend, dass die ältere Marke entweder eine allenfalls geringe oder eine äußerst schwache oder eine stark geminderte Kennzeichnungskraft habe, die daraus resultiere, dass die ersten beiden Buchstaben für die fraglichen Dienstleistungen beschreibend seien, so dass die ältere Marke ihre Kennzeichnungskraft nur aus dem dritten Buchstaben beziehe.

53      Insoweit ist zwar im Hinblick auf die fraglichen Dienstleistungen festzustellen, dass der Großbuchstabe „F“ im Finanzsektor und der Großbuchstabe „V“ im Bereich Versicherungen, Vertrag, Vermittlung häufig benutzt werden. Selbst wenn diese Feststellung zu einer Abschwächung der Kennzeichnungskraft der fraglichen Marke führen würde, ändert dies doch nichts daran, dass auf dem fraglichen Gebiet sogar die Kombination nur der Großbuchstaben „FV“ im Hinblick auf das maßgebliche Publikum nicht als für die Dienstleistungen beschreibend angesehen werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn diese beiden Großbuchstaben mit den Großbuchstaben „B“ oder „D“ kombiniert sind, da die Zeichen FVD oder FVB in den Augen des angesprochenen Verbrauchers dann keinerlei Aussagegehalt haben können.

54      Folglich ist, auch wenn die ältere Marke keine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt, diese Feststellung im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zur Ähnlichkeit der Zeichen und zur Identität der betroffenen Dienstleistungen, wie sie oben in den Randnrn. 38 bis 50 festgestellt worden sind, ins Verhältnis zu setzen.

55      Die Klägerin trägt zweitens vor, die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass das Publikum wegen seiner erhöhten Aufmerksamkeit auch kleine Unterschiede wahrnehmen werde.

56      Wie oben in den Randnrn. 30 bis 35 festgestellt worden ist, wird die Aufmerksamkeit des Publikums notwendig höher als die sein, die es für Dienstleistungen des gängigen Verbrauchs aufbringt. Ungeachtet dieser erhöhten Aufmerksamkeit ist jedoch festzustellen, dass wegen der Identität der ersten beiden Buchstaben der jeweils letzte Buchstabe nicht genügt, um jeder Verwechslungsgefahr vorzubeugen, da diese beiden Buchstaben, wie oben festgestellt, ähnlich sind. Es ist auch daran zu erinnern, dass die Verbraucher, da es sich bei Dienstleistungen des Finanz-, Versicherungs- und Immobilienwesens nicht um Dienstleistungen handelt, die von ihnen laufend in Anspruch genommen werden, selbst bei einer von ihnen aufgebrachten erhöhten Aufmerksamkeit wegen der ungenauen Erinnerung der die Marken bildenden Buchstabenkombinationen irregeführt werden können. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die angesprochenen Verkehrskreise sich auf das unvollkommene Bild der Marken verlassen müssen, das sie im Gedächtnis behalten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil ELS, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 76).

57      Soweit die Klägerin schließlich dahin argumentiert, dass die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung der Streithelferin ungerechtfertigt eine Monopolisierung der Kombination der beiden Großbuchstaben „F“ und „V“, welche beschreibend seien, sowie eines dritten Großbuchstabens erlaube, genügt zum einen der Hinweis, dass die Kombination der beiden Buchstaben „F“ und „V“, wie bereits oben in Randnr. 53 festgestellt, für die fraglichen Dienstleistungen nicht als beschreibend angesehen werden kann und dass die Verwechslungsgefahr nicht nur aus der Identität der Großbuchstaben „F“ und „V“ sowie dem Vorhandensein nur eines dritten Buchstabens in den beiden Zeichen folgt, sondern auch daraus, dass der dritte Buchstabe der beiden Zeichen ähnlich ist. Zum anderen liegt den Rechtsvorschriften über die Gemeinschaftsmarke gerade der Gedanke zugrunde, dass Inhabern einer älteren Marke der Widerspruch gegen spätere Anmeldungen von Marken ermöglicht wird, die die Unterscheidungskraft der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen. Diese Rechtsvorschriften räumen damit den Inhabern einer älteren Marke keineswegs ein ungerechtfertigtes Monopol ein, sondern erlauben ihnen den Schutz und die Nutzung der erheblichen Investitionen, die sie erbracht haben, um ihre ältere Marke zu fördern (Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2006, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T‑214/04, Slg. 2006, II‑239, Randnr. 43).

58      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht befunden, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, und deshalb die Anmeldung des Zeichens FVB für die fraglichen Dienstleistungen zurückgewiesen.

59      Unter diesen Umständen ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage folglich abzuweisen.

 Kosten

60      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM und von der Streithelferin beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die FVB Gesellschaft für Finanz- und Versorgungsberatung mbH trägt die Kosten.



Martins Ribeiro

Papasavvas

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. September 2008.

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      M. E. Martins Ribeiro


* Verfahrenssprache: Deutsch.