Language of document : ECLI:EU:T:2008:381

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

17. September 2008(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PRANAHAUS – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T‑226/07

Prana Haus GmbH mit Sitz in Freiburg im Breisgau (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Weberndörfer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. April 2007 (Sache R 1611/2006‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens PRANAHAUS als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Papasavvas und A. Dittrich,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,



aufgrund der am 20. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2008

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 17. Januar 2006 meldete die Klägerin, die Prana Haus GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen PRANAHAUS.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Bespielte Bild- und Tonträger aller Art“;

–        Klasse 16: „Druckereierzeugnisse“;

–        Klasse 35: „Einzelhandelsdienstleistungen im Versandhandel und im stationären Einzelhandel für Waren des täglichen Bedarfs, nämlich Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher und Zeitschriften, bespielte Ton- und Bildträger aller Art, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckung, Taschen, Schmuckwaren, Uhren, Kosmetik‑ und Körperpflegeartikel, Wasch- und Reinigungsmittel, Küchen-, Haushalts- und Einrichtungsgegenstände, Möbel, Heimtextilien, Bettwäsche, Matratzen, Beleuchtungsmittel sowie Sport- und Musikartikel“.




4        Mit Schreiben vom 29. August 2006 teilte der Prüfer der Klägerin mit, dass die Eintragung der angemeldeten Marke nicht möglich sei, da die Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 vorlägen. Er forderte die Klägerin auf, ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten einzureichen.

5        Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme zu den Einwänden des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 11. Oktober 2006 wies der Prüfer die Anmeldung mit der Begründung zurück, der angemeldeten Marke stünden die Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 entgegen, da sie insgesamt beschreibend und ohne Unterscheidungskraft sei.

7        Am 8. Dezember 2006 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM Beschwerde ein.

8        In ihrer Entscheidung vom 18. April 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) führte die Beschwerdekammer im Wesentlichen aus, das Zeichen PRANAHAUS bestehe aus den Wortbestandteilen „PRANA“ und „HAUS“. Das Element „PRANA“ sei ein Wort aus der Sanskritsprache, das „Leben, Lebenskraft, universelle Lebensenergie“ bedeute und in der hinduistischen Lehre und im Yoga (wo es „Atem“, etwa als Zugang zur Lebensenergie, bedeute) von zentraler Bedeutung sei; weiter sei es ein wesentlicher Begriff der Alternativmedizin („Prana-Heilung“). Das zweite Element sei ein gewöhnliches deutsches Wort, das einen Hinweis auf einen Ort bzw. auf eine Verkaufsstätte darstelle. Das Zeichen PRANAHAUS informiere somit das relevante Publikum, das ein entsprechend vorgebildetes „Spezialpublikum“ umfasse, unmittelbar über die Art und Beschaffenheit der mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Anmeldung bestehe somit ausschließlich aus einer für das relevante Publikum allgemein verständlichen Wortkombination und weise keine zusätzlichen Elemente auf, um als ungewöhnlich angesehen werden zu können. Das Zeichen habe daher beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94. Schließlich fehle der angemeldeten Wortmarke ohne jeden sonstigen, insbesondere grafischen Zusatz auch das nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft.



 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        das HABM anzuweisen, die Markenanmeldung Nr. 4839916 „PRANAHAUS“ in das Gemeinschaftsmarkenregister einzutragen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

10      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, sie nehme ihren zweiten Klageantrag zurück; diese Erklärung ist in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden.

11      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

12      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Vorbringen der Parteien

13      Zum ersten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 trägt die Klägerin vor, zum Nachweis des beschreibenden Charakters eines Zeichens sei es erforderlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken eine konkrete und unmittelbare Verbindung zwischen den betroffenen Waren und Dienstleistungen und dem Bedeutungsgehalt des Wortzeichens herstellten. Dies sei bei dem Zeichen PRANAHAUS indes hier nicht der Fall. Es reiche nicht aus, dass das angesprochene Publikum erst aufgrund mehrerer Gedankenschritte den Sinngehalt einer Bezeichnung erahne, sondern der Sinngehalt des angemeldeten Zeichens müsse sich ihm „auf den ersten Blick und ohne längere Überlegung“ erschließen. Wie die Beschwerdekammer zu Recht hervorgehoben habe, müsse das streitige Zeichen die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar über die Art und die Beschaffenheit der Waren und Dienstleistungen informieren.

14      Daher habe die Beschwerdekammer die rechtlichen Grundlagen, obwohl sie sie richtig benenne, im vorliegenden Fall fehlerhaft angewandt, denn nicht ein einziger deutschsprachiger Verbraucher werde die Bezeichnung einer Yoga-DVD („digital versatile disc“) mit der Marke PRANAHAUS sofort und ohne weiteres Nachdenken als beschreibenden Hinweis auf den Ort verstehen, an dem der Verkauf dieser DVD stattfinde. Die Klägerin weist insoweit darauf hin, dass es keine „Prana“-Ware gebe.

15      Die Beschwerdekammer stelle auch selbst nicht in Abrede, dass dieser Begriff derzeit nicht existiere, halte es allerdings für möglich, dass in der Zukunft die Gattung der „Prana“-Waren entstehen könnte. Anstatt es jedoch bei Vermutungen ins Blaue hinein zu belassen, hätte die Beschwerdekammer für eine solche Entwicklung zumindest konkrete und schlüssige Anhaltspunkte anführen müssen, was sie nicht getan habe. Es gebe jedoch für eine solche Entwicklung keinerlei Anhaltspunkte, was die Beschwerdekammer selbst eingeräumt habe, indem sie ausgeführt habe, „dass der spirituelle Begriff ‚PRANA‘ von Natur aus nichts mit Gegenständen zu tun haben kann“.

16      Die Begriffe „Prana-Ware“ oder „PRANAHAUS“ hätten für den Verkehr sicherlich keine rein beschreibende Bedeutung, die allgemein verständlich sei und sich auf den ersten Blick und ohne längere Überlegung erschließe. Es sei zwar durchaus möglich, dass Verkehrskreise, die sich mit der hinduistischen Lehre oder Yoga beschäftigten, dem Begriff „PRANAHAUS“ eine vage Andeutung entnehmen könnten, doch seien hierzu mehrere, relativ komplizierte Gedankenschritte vonnöten. In dem Gesamtbegriff „PRANAHAUS“ müsse nämlich zunächst das Wort „PRANA“ als religiös-philosophischer Begriff der hinduistischen Lehre und des Yoga und/oder des Hinduismus erkannt werden. Dann müsse gefolgert werden, dass „PRANAHAUS“ einen Ort kennzeichne, der mit Yoga und/oder Hinduismus zu tun habe, und dass es sich dabei nicht um ein Gebetshaus handele, sondern um einen Ort, an dem Waren verkauft würden, die mit Yoga und/oder Hinduismus zu tun hätten. Der Begriff „PRANAHAUS“ sei daher ein sprechendes Zeichen. Da es aber weder „Prana-Waren“ noch „Prana-Dienstleistungen“ gebe und auch in der Zukunft nicht geben werde, sei der Gesamtbegriff PRANAHAUS nicht beschreibend.

17      Das HABM beantragt, die Klage abzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

18      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Abs. 2 dieses Artikels „[finden d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

19      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 31; Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg. 2002, II‑753, Randnr. 27, und vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).

20      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wurde, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 30, ELLOS, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 28, und LOKTHREAD, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 28).

21      Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg. 2002, II‑723, Randnr. 40, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Februar 2004, Streamserve/HABM, C‑150/02 P, Slg. 2004, I‑1461, und LOKTHREAD, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 29).

22      Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 2005, Wieland‑Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T‑367/02 bis T‑369/02, Slg. 2005, II‑47, Randnr. 31, und LOKTHREAD, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 30; vgl. entsprechend auch Urteile des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 96, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, Slg. 2004, I‑1699, Randnr. 37).

23      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil LOKTHREAD, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Außerdem lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil LOKTHREAD, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, um bespielte Bild- und Tonträger sowie Druckereierzeugnisse und die fraglichen Dienstleistungen betreffen den stationären Einzelhandel und den Versandhandel für Waren des täglichen Bedarfs der Klasse 35.

26      Die Verkehrskreise, im Hinblick auf die das absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, bestehen, wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 35 und 45 der angefochtenen Entscheidung zu Recht und von der Klägerin unbestritten ausgeführt hat, aus dem allgemeinen, nicht spezialisierten Publikum, zu dem auch ein „Spezialpublikum“ gehört, das Kenntnisse der Alternativmedizin, der Esoterik, des Hinduismus, der fernöstlichen Kultur und des Yogas besitzt.

27      Das HABM hat hierzu, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Prana ein zentraler Begriff in der Praxis des Yoga sei und dass das Publikum, das sich mit dieser sehr unterschiedliche Personengruppen ansprechenden Praxis befasse, somit in der Lage sei, dessen Bedeutung im Allgemeinen zu erfassen.

28      Zur Zusammensetzung des Zeichens PRANAHAUS hat die Beschwerdekammer im Übrigen in Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass, da der zweite Bestandteil „HAUS“ ein deutsches Wort sei, das Bestehen der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Eintragungshindernisse in erster Linie in Bezug auf die deutschsprachigen Verkehrskreise der Gemeinschaft zu beurteilen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil LOKTHREAD, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch dem hat die Klägerin nicht widersprochen.

29      Die angesprochenen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis für die Zwecke der Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu beurteilen ist, bestehen demnach aus einem durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen deutschsprachigen Publikum, das, wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 35 und 45 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, ein Spezialpublikum mit guten Kenntnissen der Alternativmedizin, der Esoterik, des Hinduismus, der fernöstlichen Kultur und des Yogas einschließt.

30      Für die Anwendung der genannten Vorschrift ist somit auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens zu prüfen, ob das Zeichen PRANAHAUS aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den Waren und Dienstleistungen aufweist, für die die Eintragung beantragt wird (vgl. in diesem Sinne LOKTHREAD, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      In Bezug auf die Definition des Begriffs „PRANAHAUS“ trifft es zu, dass der Bestandteil „PRANA“, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 37 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ein Wort aus der Sanskritsprache ist, das auf die Begriffe Leben, Lebenskraft oder Lebensenergie verweist und in der hinduistischen Lehre und im Yoga von realer Bedeutung ist. Die Prana-Heilung ist nach den Ausführungen der Beschwerdekammer ein fernöstlicher Zugang zu Krankheiten, der heutzutage eine Behandlungsmethode der Alternativmedizin darstelle. Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 38 der angefochtenen Entscheidung hinzugefügt, dass das Wort „PRANA“ zwar noch kein gewöhnliches und geläufiges Wort der deutschen Sprache, aber doch ein wesentlicher Begriff sei, der denjenigen, die an diesen Fächern und Lehren interessiert seien, ohne weiteres bekannt sei.

32      Der Bestandteil „HAUS“ ist unbestreitbar ein völlig gängiges deutsches Wort, das einen Hinweis auf einen Ort oder – insbesondere in zusammengesetzten Wörtern wie „Kaufhaus“ oder „Autohaus“ – eine Verkaufsstätte darstellt.

33      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin weder die Bedeutung des Begriffs „PRANA“ noch die des Begriffs „HAUS“, wie sie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 37 und 38 der angefochtenen Entscheidung definiert hat, in Frage stellt. Es ist festzustellen, dass das Zeichen PRANAHAUS, bezogen auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, die einschlägigen Verkehrskreise unmittelbar über ein wesentliches Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen informiert, nämlich über ihren spezifischen thematischen Inhalt und ihren Vertriebsort.

34      Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der in der vorstehenden Randnr. 23 angeführten Rechtsprechung zu konstatieren, dass die bloße Verbindung der beiden fraglichen Wörter, da diese Kombination nicht ungewöhnlich ist, allein noch keinen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der Wörter „Prana“ und „Haus“ entsteht. Diese Wortkombination entspricht den deutschen Syntax‑ und Grammatikregeln und ist in der Struktur dieser Sprache nicht ungewöhnlich, so dass sich nicht, wie es die Klägerin tut, sagen lässt, dass den angesprochenen Verkehrskreisen besonders komplexe Gedankengänge abverlangt würden.

35      Die betroffenen Verkehrskreise, zu denen zwangsläufig Verbraucher mit speziellem Interesse an esoterischen Fragen gehören, sind daher in der Lage, zu verstehen, dass das Zeichen PRANAHAUS in dem betreffenden Bereich die Bedeutung eines Hauses oder Orts hat, der dem Verkauf von Waren oder dem Angebot von Dienstleistungen dient, die einen sehr spezifischen thematischen Inhalt haben, und der in engem Zusammenhang mit Esoterik, Hinduismus und Yoga steht.

36      Ohne das festgestellt werden müsste, ob der einen Bestandteil der Anmeldemarke bildende Begriff „Prana“ zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich beschreibend verwendet wurde, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteil HABM/ Wrigley, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 32; vgl. entsprechend auch Urteil Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 97).

37      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin setzt die Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 folglich keineswegs voraus, dass es den Oberbegriff „Prana-Waren“ derzeit gibt oder in Zukunft geben wird. Auch wenn man nämlich davon ausginge, dass dieser Begriff gebräuchlich geworden ist, fiele dieser Gebrauch unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der genannten Verordnung, da der Gerichtshof im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und d der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), dessen Inhalt dem des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 40/94 im Wesentlichen entspricht, festgestellt hat, dass sich die Anwendungsbereiche von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 89/104 zwar offensichtlich überschneiden, dass aber die Marken, auf die sich die letztgenannte Vorschrift bezieht, nicht wegen ihrer beschreibenden Natur von der Eintragung ausgeschlossen sind, sondern wegen der üblichen Benutzung in den Verkehrskreisen, in denen sich der Handel mit den Waren und Dienstleistungen, für die diese Marken angemeldet wurden, abspielt (Urteil des Gerichts vom 5. März 2003, Alcon/HABM – Dr. Robert Winzer Pharma [BSS], T‑237/01, Slg. 2003, II‑411, Randnr. 39; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, Slg. 2004, I‑8993, Randnr. 28 sowie entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C‑517/99, Slg. 2001, I‑6959, Randnr. 35).

38      Die Beschwerdekammer ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass das in Rede stehende Zeichen zur Bezeichnung eines Orts verwendet werden könne, an dem Waren verkauft und Dienstleistungen angeboten würden, die mit Esoterik und Yoga im Zusammenhang stünden, und – in Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung – dass die angemeldete Marke lediglich zur Bezeichnung des thematischen Inhalts der betroffenen Waren und zur Angabe der Beschaffenheit der Dienste der Klasse 35 im Sinne des Abkommens von Nizza diene.

39      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der erste Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen ist.

40      Der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T‑28/06, Slg. 2007, II‑0000, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

42      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.








Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Prana Haus GmbH trägt die Kosten.



Martins Ribeiro

Papasavvas

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. September 2008.

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      M. E. Martins Ribeiro


* Verfahrenssprache: Deutsch.