Language of document :

Klage, eingereicht am 26. Oktober 2012 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-126/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Boury)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Antwort auf die Beschwerde, mit der der Kläger begehrte, dass erstens die Kommission anerkenne, dass nur bestimmte Unterlagen seiner Personalakte der Untersuchungsrichterin am Tribunal de première instance Brüssel übermittelt werden dürften, und dass zweitens festgestellt werde, dass es rechtswidrig sei, diesem Gericht die Entscheidung vom 2. Februar 2001 vorzuenthalten

Anträge

Der Kläger beantragt insbesondere,

die Antwort der Anstellungsbehörde vom 24. August 2012 auf die Beschwerde Nr. R/367/12 aufzuheben;

festzustellen, dass es rechtswidrig ist, der belgischen Justiz seine wahre Personalakte und die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. Februar 2001 sowie sämtliche damit zusammenhängenden Belegstücke und die von den belgischen Strafverfolgungsbehörden bei der Kommission angeforderten Unterlagen vorzuenthalten;

festzustellen, dass es rechtswidrig war, dem Tribunal [de première instance] Brüssel die vertraulichen Unterlagen zu übermitteln, die ohne jede Rechtskontrolle und abseits des Statuts im früheren Referat ADMIN B9, das mit der von der Anstellungsbehörde am 2. Februar 2001 eingeleiteten Verwaltungsuntersuchung betraut war, unter Verstoß gegen das Statut erstellt wurden;

festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass Bedienstete der Kommission, ohne beauftragt oder befugt zu sein, mit der Absicht, ihn zu schädigen, in die Untersuchung seiner Anzeige beim Tribunal [de première instance] Brüssel eingriffen;

festzustellen, dass über das gesamte Verfahren hinweg seine Grund- und Menschenrechte genau wie die seiner Familie grob missachtet wurden und ihm schwere und kaum wiedergutzumachende berufliche, immaterielle und materielle Schäden entstanden sind, aufgrund deren er Anspruch auf Schadensersatz hat.