Language of document : ECLI:EU:F:2013:161

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Zweite Kammer)

17. Oktober 2013

Rechtssache F‑127/12

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung – Klageschrift, die per Telefax innerhalb der um die Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerten Klagefrist eingereicht worden ist – Klageschrift, die innerhalb der zehn darauffolgenden Tage per Post eingegangen ist – Fehlende Identität der beiden Fassungen – Verspätete Klage“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, insbesondere auf Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Kommission, mit denen der Antrag des Klägers vom 6. Juli 2011 und seine Beschwerde vom 19. Februar 2012 zurückgewiesen wurden, sowie auf Zahlung von 10 500 Euro nebst Zinsen. Der Einreichung der Urschrift der Klageschrift per Post war die Übersendung eines Dokuments per Telefax am 29. Oktober 2012 vorausgegangen, das als Kopie der Urschrift der Klageschrift bezeichnet wurde.

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Klageschrift, die per Telefax innerhalb der Klagefrist eingereicht wurde – Handschriftliche Unterschrift des Rechtsanwalts, die von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift abweicht – Folge – Keine Berücksichtigung des Eingangsdatums des Telefax für die Beurteilung der Wahrung der Klagefrist

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 34 Abs. 1 und 6; Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 3)

In Streitsachen des öffentlichen Dienstes der Union verlangt Art. 34 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, insbesondere in den Abs. 1 und 6, wonach die Einreichung der Klageschrift per Telefax erlaubt ist, für die ordnungsgemäße Einreichung eines Schriftsatzes, dass der Vertreter der Partei die Urschrift des Schriftsatzes handschriftlich unterzeichnet, bevor er sie per Telefax übermittelt, und genau diese Urschrift innerhalb der folgenden zehn Tage bei der Kanzlei des Gerichts einreicht.

Wenn unter diesen Voraussetzungen die Urschrift des Schriftsatzes, die innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Übermittlung per Telefax physisch bei der Kanzlei eingereicht wird, offensichtlich nicht dieselbe Unterschrift wie das gefaxte Dokument trägt, ist festzustellen, dass bei der Kanzlei des Gerichts zwei unterschiedliche Schriftsätze eingegangen sind, auch wenn die Unterschriften von derselben Person stammen. Da es nicht Sache des Gerichts ist, zu prüfen, ob die beiden Texte Wort für Wort übereinstimmen, ist nämlich, wenn die Unterschrift auf dem einen Dokument nicht mit der Unterschrift auf dem anderen Dokument übereinstimmt, das gefaxte Dokument offensichtlich keine Kopie des per Post eingegangenen Schriftsatzes.

Genügt die Übermittlung des per Telefax versandten Textes nicht den in Art. 34 der Verfahrensordnung aufgestellten Anforderungen an die Rechtssicherheit, kann das Datum der Einreichung des per Telefax übermittelten Schriftstücks für die Wahrung der Klagefrist nicht berücksichtigt werden.

(vgl. Randnrn. 20, 21 und 23)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 13. November 2001, F/Rechnungshof, T‑138/01 R, Randnrn. 8 und 9