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Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2018 – Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-891/16)1

(Untätigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Öffentliche Finanzierung der festen Straßen- und Eisenbahnverbindung über den Fehmarnbelt – Einzelbeihilfen – Stellungnahme der Kommission – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Scandlines Danmark ApS (Kopenhagen, Dänemark) und Scandlines Deutschland GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati und S. Noë)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Thorning, dann J. Nymann-Lindegren im Beistand von Rechtsanwalt R. Holdgaard)

Gegenstand

Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass es die Kommission rechtswidrig unterlassen hat, zu den Beihilfemaßnahmen für die Finanzierung von Planung, Bau und Betrieb der festen Straßen- und Eisenbahnverbindung über den Fehmarnbelt Stellung zu nehmen

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Scandlines Danmark ApS und die Scandlines Deutschland GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 63 vom 27.2.2017.