Language of document : ECLI:EU:T:2022:89

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

23. Februar 2022(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Хозяйка – Ältere nationale Bildmarke хозяюшка – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑185/21,

Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH mit Sitz in Bühl (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Lingenfelser,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Peter Schuju, wohnhaft in Borchen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin K. Borstel,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. November 2020 (Sache R 2717/2019-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Schuju und Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin), der Richterin M. Kancheva und des Richters P. Zilgalvis,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 8. April 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 15. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 13. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 26. November 2013 meldete die Klägerin, die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Хозяйка.

3        Die Marke wurde für Waren der Klassen 29, 30, 31, 32 und 33 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, u. a. für folgende Waren der Klassen 29, 30 und 31:

–        Klasse 29: „Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette; Ajvars [konservierte Paprika]; Algenextrakte für Nahrungszwecke; Apfelmus; Bohnen, dicke [konserviert]; Bouillon; Brotaufstrich [fetthaltig]; Datteln; Erbsen [konserviert]; Erdnussbutter; Erdnüsse [verarbeitet]; Essiggurken [Cornichons]; fettarme Kartoffelchips; Fleischbrühekonzentrate; Fleischextrakte; Fruchtchips; Früchte in Alkohol; Fruchtgelees; Fruchtmark; Fruchtsnacks; Gallerten für Speisezwecke; Gemüse [gekocht]; Gemüse [getrocknet]; Gemüse [konserviert]; Gemüsekonserven [Dosen]; Gemüsemousses; Gemüsesalat; Gerösteter Seetang; Ingwerkonfitüre; Julienne [Suppe]; Kakaobutter; Kandierte Früchte; Kartoffelchips; Kartoffelflocken; Kartoffelpuffer; Kichererbsenpaste [Hummus]; Kimchi [Lebensmittel aus fermentiertem Gemüse]; Kokosbutter; Kokosfett; Kokosnüsse [getrocknet]; Kokosöl; Kompotte; Konfitüren; Konservierter Knoblauch; Kraftbrühe, Suppen; Kroketten; Leinsamenöl für Speisezwecke; Linsen [Gemüse, konserviert]; Maisöl; Mandeln [verarbeitet]; Margarine; Marmeladen; Milch; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Milchprodukte; Milchshakes; Molke; Nüsse [verarbeitet]; Obst [gekocht]; Obst [konserviert]; Obst [tiefgekühlt]; Obstkonserven; Obstsalat; Öle für Speisezwecke; Oliven [konserviert]; Olivenöl für Speisezwecke; Palmkernöl für Speisezwecke; Palmöl für Speisezwecke; Pflanzensäfte für die Küche; Piccalilli; Pickles; Pilze [konserviert]; Preiselbeersoße [Kompott]; Rapsöl für Speisezwecke; Rosinen; Samenkörner [verarbeitet]; Sauerkraut; Schalen von Früchten; Sesamöl; Sojabohnen [konserviert] für Speisezwecke; Sonnenblumenkerne [verarbeitet]; Sonnenblumenöl für Speisen; Speisefette; Speisetalg; Suppenpräparate; Tomatenpüree; Tomatensaft für die Küche; Trüffel [konserviert]; Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon; Zwiebeln [Gemüse, konserviert]“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Algen [Würzstoff]; Anis [Körner]; Aromastoffe [pflanzliche], für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Aromen [pflanzliche], ausgenommen ätherische Öle; Auszugsmehl; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Backpulver; Backwaren [fein]; Bieressig; Bohnenmehl; Bonbons; Brioches [Gebäck]; Brot; Brot [ungesäuert]; Brote [belegt]; Butterkeks; Cheeseburger [Sandwichs]; Chow-chow [Würzmittel]; Chutneys [Würzmittel]; Couscous [Grieß]; Curry [Gewürz]; Custard (Vanillesoße); Dessertmousses [Süßwaren]; Eiscreme; Eistee; Erdnusskonfekt; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Essig; Fadennudeln; Fleischpasteten; Fleischsaft; Fondants [Konfekt]; Fruchtsoßen; Frühlingsrollen; Geleefrüchte [Süßwaren]; Gemahlener Mais; Gerste, geschält; Gerstenmehl; Gerstenschrot; Getränke auf der Basis von Tee; Getreideflocken; Getreidepräparate; Getreideriegel; Getreidesnacks; Gewürze; Gewürzmischungen; Gewürznelken; Glukose [Traubenzucker] für Speisezwecke; Glutenzusätze für Speisezwecke; Grieß; Grütze für Nahrungszwecke; Hafer [gequetscht]; Haferflocken; Hafergrütze; Haferkerne [geschälter Hafer]; Halwah; Hefe; Honig; Ingwer [Gewürz]; Joghurteis [Speiseeis]; Kaffee; Kaffee-Ersatz; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kaffeearomen; Kaffeegetränke; Kakao; Kakaogetränke; Kandiszucker; Kapern; Karamellen; Kartoffelmehl für Speisezwecke; Kekse; Ketchup [Soße]; Kochsalz; Konservierungssalz für Lebensmittel; Kräcker [Gebäck]; Kräutertees, nicht medizinische; Kuchen; Kuchenglasuren; Küchenkräuter, konserviert [Gewürz]; Kuchenmischungen [pulverförmig]; Kuchenteig; Kurkuma; Lakritze [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Leinsamen für die menschliche Ernährung; Mais [gemahlen]; Mais [geröstet]; Maisflocken [Cornflakes]; Maisgrütze; Maismehl; Makkaroni; Makronen [Gebäck]; Maltose; Malz für den menschlichen Verzehr; Malzbiskuits; Malz für Nahrungszwecke; Mandelkonfekt; Marinaden; Marzipan; Marzipanrohmasse; Mayonnaise; Mehle; Mehlspeisen; Melasse; Melassesirup; Milchbrei für Nahrungszwecke; Milchkaffee; Milchkakao; Milchschokolade [Getränk]; Mittel zum Glasieren von Schinken; Mühlenprodukte; Muskatnüsse; Müsli; Nahrungsmittel auf der Grundlage von Hafer; Nudelgerichte; Fadennudeln; Palmzucker; Paniermehl, Panierbrösel; Pastasauce; Pasteten; Pasteten im Teigmantel; Pastillen [Süßwaren]; Pesto [Soße]; Petits Fours [Gebäck]; Pfannkuchen [Crepes]; Pfeffer; Pfefferkuchen; Pfefferminz für Konfekt; Pfefferminzbonbons; Piment [Gewürz]; Pizzas; Proteinreiche Getreideriegel; Pudding; Puffmais; Quiches; Ravioli; Reis; Reiskuchen; Reissnacks; Relish [Würzmittel]; Roheis [natürlich oder künstlich gefroren]; Rohkaffee; Safran [Gewürz]; Sago; Sahnestandmittel; Salatsoßen; Sauerteig; Schokolade; Schokoladegetränke; Schokoladenmousses; Schwarzkümmel; Selleriesalz; Semmeln [Brötchen]; Senf; Senfmehl; Sojabohnenpaste [Würzmittel]; Sojamehl; Sojasoße; Sorbets [Speiseeis]; Soßen [Würzen]; Spaghetti; Speiseeis; Speiseeispulver; Speisenatron [Natriumbicarbonat]; Stärke für Nahrungszwecke; Sternanis; Süßungsmittel [natürlich]; Taboule; Tacos; Tapioca; Tapiokamehl; Tee; Teig; Teigfermente; Teigwaren; Tomatensoße; Kuchenteig; Tortillas; Vanille [Gewürz]; Vanillin [Vanille-Ersatz]; Waffeln; Weizenkeime für die menschliche Ernährung; Würzmittel; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Zichorie [Kaffee-Ersatz]; Zimt [Gewürz]; Zu Nahrungsmitteln verarbeitetes Gluten; Zucker; Zuckermandeln; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren, Konfekt; Zwieback“;

–        Klasse 31: „Frisches Obst und Gemüse; Algen für die menschliche oder tierische Ernährung; Beeren [Früchte]; Bohnen, dicke [frisch]; Brennnesseln; Endiviensalat; Erbsen [frisch]; Erdnüsse, frisch; frische Gurken; frische Zitronen; frischer Grüner Salat; frischer Porree; frischer Spinat; Gemüse [frisch]; Haselnüsse; Kartoffeln; Kokosnüsse; Kolanüsse; Küchenkräuter [frisch]; Kürbisse; Linsen [Frischgemüse]; Mais; Mandeln [Früchte]; Maronen [frisch]; Nüsse; Obst [frisch]; Oliven [frisch]; Orangen; Pilze [frisch]; Piment [Pflanze]; Rhabarber; Rüben; Trauben [frisch]; Trüffel [frisch]; Zitrusfrüchte; Zwiebeln [Frischgemüse]“.

4        Am 11. April 2014 wurde die Marke unter der Nr. 12 344 529 für alle oben in Rn. 3 genannten Waren als Unionsmarke eingetragen.

5        Am 13. Februar 2018 stellte der Streithelfer, Herr Peter Schuju, beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke hinsichtlich eines Teils der Waren, für die sie eingetragen worden war, nämlich insbesondere für die beanspruchten Waren der Klassen 29, 30 und 31, die oben in Rn. 3 beschrieben sind. Dieser Antrag wurde auf den Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 2017/1001 gestützt.

6        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die nachstehend wiedergegebene ältere deutsche Bildmarke gestützt, die am 16. Dezember 2003 unter der Nr. 30 348 275 eingetragen worden war:

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7        Die ältere Marke wurde für folgende Waren der Klassen 29, 30 und 31 eingetragen:

–        Klasse 29: „Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Obsterzeugnisse (nicht frisch); Gemüseerzeugnisse (nicht frisch) wie Sauerkraut und Tomatenpüree; konservierte, getrocknete und gekochte Pilze und Früchte; Früchteerzeugnisse (nicht frisch) wie Konfitüren und Marmeladen; Pilzerzeugnisse (nicht frisch)“;

–        Klasse 30: „Konservierte und getrocknete Küchenkräuter; Brot, Knäckebrot, Toastbrot, Pumpernickel; Kleingebäck wie Brötchen, Semmeln, Schrippen, Knüppel, Rundstücke, Hörnchen, Brezeln; Kuchen; feine Backwaren inklusive Dauerbackwaren wie Kekse, Kräcker, Laugendauergebäcke, Lebkuchen, Waffeln, Makronen, Backoblaten, Zwieback, Biskuit, Russisch-Brot, Baiser; Konditorwaren; Pizzas; Backtriebmittel wie Backpulver, Hirschhornsalz, Pottasche; Hefe; Vanillezucker; Speisesalz; Gewürze; Gewürzmischungen; Senf; Essig; Saucen als Würzmittel; Feinkostsalate; Salatsaucen wie Ketchup, Remoulade, Mayonnaise; Gemüse- und Kräuterteigwaren; Kräutertees (nicht medizinische); Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Aromastoffe (pflanzliche) für Getränke, ausgenommen ätherische Öle“;

–        Klasse 31: „Küchenkräuter (frisch)“.


8        Mit Entscheidung vom 8. Oktober 2019 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung teilweise statt, da eine Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe, und erklärte die angegriffene Marke mit Wirkung vom 13. Februar 2018 für die oben in Rn. 3 genannten Waren der Klassen 29, 30 und 31 für nichtig.

9        Am 29. November 2019 legte die Klägerin beim EUIPO gegen diese Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 eine Beschwerde ein, mit der sie die Aufhebung dieser Entscheidung beantragte, soweit darin dem Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke stattgegeben worden war.

10      Mit Entscheidung vom 16. November 2020 (Sache R 2717/2019-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass hinsichtlich der streitigen Waren Verwechslungsgefahr bestehe.

11      Die Beschwerdekammer stellte Folgendes fest: Erstens richteten sich die streitigen Waren an die breite russischsprachige Öffentlichkeit in Deutschland, die einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad besitze. Zweitens seien die fraglichen Waren entweder identisch oder einander ähnlich. Drittens wiesen die fraglichen Zeichen keinen dominierenden Bestandteil auf. Viertens läge bei diesen Zeichen eine überdurchschnittliche bildliche Ähnlichkeit, eine zumindest durchschnittliche klangliche und eine zumindest überdurchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit vor. Fünftens komme der älteren Bildmarke keine erhöhte Kennzeichnungskraft für die fraglichen Waren zu.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        den Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Marke zurückzuweisen;

–        dem Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO und der Streithelfer beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage als einzigen Klagegrund im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend.

 Zur Zulässigkeit des Vorbringens in Bezug auf die fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke

15      Die Klägerin macht in Rn. 33 ihrer Klageschrift geltend, dass die ältere Marke für die Waren, für die sie eingetragen sei, nicht ernsthaft benutzt worden sei. Der Inhaber dieser Marke habe diese Benutzung, obwohl sie bestritten worden sei, nicht differenziert nach den von diesen Waren erfassten Gruppen nachgewiesen. Hierzu verweist sie auf die Schriftsätze, die sie bei der Nichtigkeitsabteilung im Verwaltungsverfahren eingereicht habe.

16      Das EUIPO und der Streithelfer treten diesem Vorbringen der Klägerin entgegen: Die Klägerin habe keine Benutzungseinrede nach Art. 64 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) erhoben, da sie zu keinem Zeitpunkt einen unbedingten Antrag auf Benutzungsnachweis für die ältere Marke in einem gesonderten Schriftstück eingereicht habe. Einen solchen Antrag im Stadium der Klage vor dem Gericht zuzulassen, hieße den Streitgegenstand im laufenden Verfahren zu ändern, was nach Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig sei.

17      Die Beschwerdekammer wies in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung die Beanstandung der Klägerin zurück, der Streithelfer habe die Benutzung der älteren Marke nicht bewiesen. Die Beschwerdekammer führte aus, die Klägerin habe keine Benutzungseinrede im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 erhoben, weshalb ihre Rügen hinsichtlich des Benutzungsumfangs der älteren Marke unwirksam geblieben seien.

18      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 im Wesentlichen Art. 64 Abs. 2 derselben Verordnung entspricht, der, wie im vorliegenden Fall, auf das Nichtigkeitsverfahren anwendbar ist. In der letztgenannten Bestimmung heißt es: „Auf Verlangen des Inhabers der Unionsmarke hat der Inhaber einer älteren Unionsmarke, der am Nichtigkeitsverfahren beteiligt ist, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit die ältere Unionsmarke in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die der Inhaber der älteren Marke sich zur Begründung seines Antrags beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Unionsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist.“ Nach Art. 19 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2018/625 wiederum ist „[e]in Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gemäß [Art. 64 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001] … zulässig, wenn der Inhaber der Unionsmarke diesen bedingungslos in einem gesonderten Schriftstück … einreicht“.

19      Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass, wie die Klägerin in ihrer Klageschrift selbst ausgeführt hat, die Nichtbenutzung der älteren Marke in ihrem Schriftsatz, den sie am 28. Januar 2019 bei der Nichtigkeitsabteilung einreichte, geltend gemacht wurde (Akte des EUIPO, S. 132). Die Klägerin hat jedoch nicht gemäß den oben genannten Bestimmungen einen unbedingten Antrag auf Benutzungsnachweis für die ältere Marke in einem gesonderten Schriftstück eingereicht.

20      Folglich wies die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung die Rüge der Klägerin, der Streithelfer habe die Benutzung der älteren Marke nicht nachgewiesen, zu Recht zurück.

21      Daher ist auch der Vortrag der Klägerin vor dem Gericht, die ältere Marke sei nicht ernsthaft benutzt worden, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

22      Im Rahmen des einzigen Klagegrundes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, beim Vergleich der fraglichen Waren, bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr Fehler begangen zu haben.

23      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragen, den einzigen Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

24      Gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 wird eine Marke auf Antrag des Inhabers einer älteren Marke für nichtig erklärt, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

25      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach derselben Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen. Maßgeblich ist, wie die betreffenden Zeichen und die betreffenden Waren und Dienstleistungen auf das relevante Publikum wirken. Es sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen mit denen besteht, für die die ältere Marke eingetragen ist. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Der vorliegende einzige Klagegrund ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und ihrem Aufmerksamkeitsgrad

28      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr infolge der Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und einer älteren Marke einerseits und den mit diesen Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen andererseits für das Publikum in dem Gebiet zu beurteilen, in dem die ältere Marke Schutz genießt (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 51, und vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, EU:C:2007:514, Rn. 59).

29      Des Weiteren ist nach der Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im vorliegenden Fall führte die Beschwerdekammer in den Rn. 26 bis 31 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf die fraglichen Waren und im Hinblick darauf, dass die ältere Marke eine deutsche Marke sei, die einem in kyrillischer Schrift geschriebenen Wort der russischen Sprache entspreche, aus der breiten russischsprachigen Öffentlichkeit in Deutschland bestünden. Zum Aufmerksamkeitsgrad stellte die Beschwerdekammer fest, dass es sich bei den streitigen Waren um Lebensmittel handele, die sich an diese normal informierten Verkehrskreise richteten, die einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen.


31      Die Beurteilungen der Beschwerdekammer in den Rn. 26 bis 31 der angefochtenen Entscheidung zur Definition der maßgeblichen Verkehrskreise und ihrem Aufmerksamkeitsgrad, die im Übrigen von den Parteien nicht beanstandet werden, stehen im Einklang mit der oben in den Rn. 28 und 29 angeführten Rechtsprechung und sind zu bestätigen.

 Zum Vergleich der Waren

32      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem sie zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Nach der Rechtsprechung ergänzen Waren einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinn besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, easyHotel, T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Schließen außerdem die von der älteren Marke erfassten Waren die mit der Anmeldung beanspruchten Waren ein, so sind die Waren als identisch anzusehen (vgl. Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Im vorliegenden Fall bestätigte die Beschwerdekammer in den Rn. 32 und 33 der angefochtenen Entscheidung das Ergebnis des Vergleichs der fraglichen Waren, den die Nichtigkeitsabteilung in ihrer Entscheidung vom 8. Oktober 2019 vorgenommen hatte. Sie war der Auffassung, dass die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeitsabteilung, wonach diese Waren „teilweise identisch, teilweise entfernt ähnlich“ seien, nicht bestritten habe. Es handele sich um Lebensmittel der Klassen 29, 30 und 31, die entweder in dem Warenverzeichnis der älteren Marke enthalten seien, mit diesen Waren übereinstimmten oder durch die gleichen Vertriebskanäle und Verkaufsstellen vermarktet würden und von denen Verbraucher somit annehmen könnten, dass sie aus denselben Unternehmen stammen könnten. Daher seien die fraglichen Waren identisch oder ähnlich.


36      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung der Beschwerdekammer entgegen und macht geltend, dass die Waren der angegriffenen Marke, die Gegenstand des Rechtsstreits seien, weder mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch noch ihnen teilweise ähnlich seien. Zahlreiche andere von der angegriffenen Marke erfasste Waren, die Gegenstand des Rechtsstreits seien, gehörten nicht zu den Waren der älteren Marke.

37      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

38      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (vgl. Urteil vom 21. April 2004, Concept/HABM [ECA], T‑127/02, EU:T:2004:110, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Beschluss vom 8. Juli 2010, Strålfors/HABM [ID SOLUTIONS], T‑211/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:301, Rn. 5).

39      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Anforderungen gelten, die den in der vorstehenden Randnummer dargelegten entsprechen, wenn eine Rüge oder ein Argument zur Stützung eines Klagegrundes vorgebracht wird (Urteile vom 9. Juli 2010, Grain Millers/HABM – Grain Millers [GRAIN MILLERS], T‑430/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:304, Rn. 38, und vom 8. November 2017, Pempe/EUIPO – Marshall Amplification [THOMAS MARSHALL GARMENTS OF LEGENDS], T‑271/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:787, Rn. 86).

40      Jedoch ist festzustellen, dass die allgemeine Behauptung der Klägerin, wonach im Wesentlichen die fraglichen Waren weder mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch noch ihnen teilweise ähnlich seien, eine pauschale Aussage ist, die weder untermauert noch nachgewiesen worden ist.

41      In ihren Schriftsätzen trägt die Klägerin hierzu nämlich keine spezifische Argumentation vor, benennt die zu vergleichenden Waren nicht und führt nicht aus, welche Rechts- oder Tatsachenfehler die Beschwerdekammer in Bezug auf den Vergleich der einander gegenüberstehenden Waren, den sie in den Rn. 32 und 33 der angefochtenen Entscheidung vorgenommen hat, begangen haben soll. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, die fraglichen Waren seien nicht identisch oder ähnlich, unzulässig, da es nicht den oben in den Rn. 38 und 39 genannten Anforderungen entspricht.

42      Jedenfalls genügt es, was die von der Klägerin beanstandete Feststellung der Ähnlichkeit oder Identität der Waren angeht, im Licht der Beschreibung der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren (vgl. oben, Rn. 3 und 7) darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung zutreffend im Einklang mit der oben in den Rn. 32 bis 34 angeführten Rechtsprechung die Art, den Verwendungszweck, die Nutzung, die Vertriebswege sowie das Ergänzungsverhältnis zwischen den fraglichen Waren berücksichtigt hat.

43      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 32 und 33 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt hat, dass die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren entweder identisch oder ähnlich sind.

 Zum Vergleich der Zeichen

44      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Verbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Verbraucher nimmt hierbei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Nach ständiger Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen, nämlich in bildlichen, klanglichen und begrifflichen Aspekten (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Februar 2011, Annco/HABM – Freche und fils (ANN TAYLOR LOFT), T‑385/09, EU:T:2011:49, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im vorliegenden Fall ist die angegriffene Wortmarke Хозяйка mit der älteren Bildmarke хозяюшка zu vergleichen, die, wie oben in Rn. 6 wiedergegeben, aus einem einzigen Wort in schwarzen fettgedruckten Standardbuchstaben der kyrillischen Schrift ohne jegliche grafische Elemente besteht. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung ausführte, haben diese sich einander gegenüberstehenden Zeichen als Darstellung einzelner Worte im Prinzip keine dominanten Bestandteile.

47      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung weder die Ähnlichkeit der Zeichen definiert noch ihren Ähnlichkeitsgrad angegeben. Hierzu genügt der Hinweis, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 37 bis 47 der angefochtenen Entscheidung einen bildlichen, klanglichen und begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen vornahm. Dabei gelangte sie zu dem Ergebnis, dass sie einen überdurchschnittlich ähnlichen Gesamteindruck hervorriefen, da sie eine überdurchschnittliche bildliche Ähnlichkeit, eine zumindest durchschnittliche klangliche und eine überdurchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit aufwiesen. Folglich kann die Klägerin der Beschwerdekammer nicht vorwerfen, im Rahmen des Zeichenvergleichs einen gewissen Ähnlichkeitsgrad nicht angegeben zu haben.

–       Zur bildlichen Ähnlichkeit

48      Zum bildlichen Vergleich führte die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die Tatsache, dass die ältere Marke in Deutschland als Bildmarke eingetragen worden sei, nicht den Vergleich mit der angegriffenen Wortmarke verhindere, da es sich bei der älteren Marke lediglich um ein Wort in fettgedruckten Standardbuchstaben der kyrillischen Schrift ohne jegliche grafische Elemente handele, die von einem unmittelbaren Verständnis des kyrillischen Wortes abhalten würden. Außerdem stellte sie in den Rn. 38 bis 40 der Entscheidung fest, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ein überdurchschnittlicher Grad an Ähnlichkeit bestehe, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass diese Marken eine ähnliche Länge hätten, in bildlicher Hinsicht in den ersten vier Buchstaben und in den letzten zwei Buchstaben übereinstimmten sowie sich ein Unterschied ausschließlich aufgrund der mittleren Buchstaben „й“ bzw. „юш “ ergebe. Verbraucher legten üblicherweise dem Anfang der Wörter mehr Gewicht bei, weshalb das Vorhandensein der gleichen ersten vier Buchstaben bei den einander gegenüberstehenden Zeichen eine bildliche Ähnlichkeit hervorrufe, die durch das Vorhandensein der Buchstaben „к“ und „a“ am Ende der beiden Zeichen noch verstärkt werde.

49      Die Klägerin wendet sich gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine überdurchschnittliche bildliche Ähnlichkeit aufwiesen. Die Beschwerdekammer habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei der älteren Marke um eine Bildmarke handele. Des Weiteren wichen die ältere Marke und die angegriffene Marke bildlich vollständig voneinander ab, so dass zwischen ihnen keine Ähnlichkeit bestehe. Die ältere Marke bestehe nämlich aus acht Einzelzeichen, die angegriffene Marke hingegen aus sieben Einzelzeichen. Auch die Schreibweise der einander gegenüberstehenden Zeichen sei jeweils abweichend. Ferner macht sie unter Berufung auf eine deutsche Gerichtsentscheidung geltend, dass, wenn ein Wortanfang aufgrund seiner Häufigkeit kennzeichnungsschwach sei, so wie der Wortbestandteil „хозя“, der vorliegend „Haus“ bedeute, auch dem Wortende oder der Wortmitte eine höhere Kennzeichnungskraft zukommen könne.

50      Das EUIPO und der Streithelfer stimmen der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung zu.

51      Insoweit ist nach der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung bei dem bildlichen Vergleich der Zeichen auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, da der Verbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet.

52      Im vorliegenden Fall wird der Gesamteindruck in jedem der einander gegenüberstehenden Zeichen dadurch dominiert, dass die ersten vier Buchstaben der angegriffenen Marke, die die Buchstabenfolge „х“, „о“, „з“ und „я“ in Standardbuchstaben der kyrillischen Schrift darstellen, mit denen der älteren Marke identisch sind und am Anfang dieser Zeichen in derselben Reihenfolge erscheinen. Des Weiteren stimmen die fraglichen Zeichen in den letzten beiden Buchstaben „ка“ überein. Zudem sind diese Zeichen von ähnlicher Länge, nämlich sieben bzw. acht Buchstaben, und die angegriffene Marke teilt mit der älteren Marke sechs der sieben Buchstaben, die sie enthält. Somit ist die angegriffene Marke, vom Buchstaben „й“ abgesehen, in der älteren Marke enthalten. Daraus folgt, dass diesen Zeichen eine erhebliche Anzahl von Buchstaben gemeinsam ist, die dieselbe Position einnehmen.

53      Diese Ähnlichkeiten werden von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort wahrgenommen und leicht im Gedächtnis behalten. Zudem ist, wie die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführte, der Bildbestandteil der älteren Marke zu vernachlässigen, so dass die Klägerin ihr nicht vorwerfen kann, nicht hinreichend berücksichtigt zu haben, dass die ältere Marke eine Bildmarke sei.

54      Nach ständiger Rechtsprechung sind, wenn eine Bildmarke, die Wortbestandteile enthält, in bildlicher Hinsicht mit einer Wortmarke verglichen wird, die Marken in bildlicher Hinsicht als ähnlich zu erachten, wenn sie eine erhebliche Zahl von Buchstaben in derselben Position haben und wenn der Wortbestandteil des Bildzeichens nicht stark stilisiert ist, auch wenn die Buchstaben in verschiedenen Schriftarten grafisch dargestellt sind, sei es in Kursivschrift oder in Fettbuchstaben, in Klein- oder Großbuchstaben oder auch in Farbe (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Oktober 2017, Keturi kambariai/EUIPO – Coffee In [coffee inn], T‑202/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:750, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Da ferner der Anfang der fraglichen Zeichen insofern übereinstimmt, als diesen die ersten vier Buchstaben gemeinsam sind, ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als ihrem Ende, da der erste Teil einer Marke normalerweise sowohl bildlich als auch klanglich eine stärkere Wirkung hat als ihr abschließender Teil (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, Sport Eybl & Sports Experts/HABM – Seven [SEVEN SUMMITS], T‑179/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:254, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung ist vorliegend umso mehr anwendbar, als der übereinstimmende Anfang der fraglichen Zeichen aus Wortbestandteilen besteht, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen üblicherweise von links nach rechts gelesen werden.

56      Außerdem werden die erheblichen Ähnlichkeiten der fraglichen Zeichen nicht durch die von der Klägerin angeführte unterschiedliche Schreibweise jedes Zeichens neutralisiert. Die ältere Marke betrifft nämlich nur ein Wort in fettgedruckten Standardbuchstaben der kyrillischen Schrift ohne jegliche grafische Elemente, so dass dem unmittelbaren Verständnis des kyrillischen Wortes, das durch diese Marke dargestellt wird, nichts entgegensteht. Ebenso ist die einzige Abweichung hinsichtlich der Buchstaben in der Mitte dieser Zeichen, die Buchstaben „й“ und „юш“, vollkommen zweitrangig und reicht daher im Rahmen einer bildlichen Gesamtbetrachtung nicht aus, die Ähnlichkeiten zu überwiegen.

57      Im Übrigen greift das Vorbringen der Klägerin, sofern es denn zutrifft, nicht durch, wonach auch dem Wortende oder der Wortmitte eine höhere Kennzeichnungskraft zukommen könne, wenn ein Wortanfang aufgrund seiner Häufigkeit kennzeichnungsschwach sei, so wie der Wortbestandteil „хозя“, der vorliegend „Haus“ bedeute. Die Klägerin verkennt nämlich, dass dieser Wortbestandteil für die betreffenden Waren nicht beschreibend ist, so dass das Ende des Wortes nicht entscheidend ist. Daher kann die Tragweite der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung nicht beschränkt werden. Im Übrigen hat die Klägerin keineswegs die Häufigkeit dieses Wortbestandteils für die fraglichen Lebensmittel, die für die maßgeblichen Verkehrskreise bestimmt sind, nachgewiesen. Des Weiteren vernachlässigt die Klägerin, dass das Ende der beiden in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Zeichen übereinstimmt.

58      Folglich stellte die Beschwerdekammer in Bezug auf die Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit in den Rn. 37 bis 40 der angefochtenen Entscheidung zu Recht fest, dass die einander gegenüberstehenden Marken eine überdurchschnittliche bildliche Ähnlichkeit aufweisen.

–       Zur klanglichen Ähnlichkeit

59      Zum klanglichen Vergleich führte die Beschwerdekammer in den Rn. 41 bis 43 der angefochtenen Entscheidung aus, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ein zumindest durchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad bestehe, und zwar aufgrund einer klanglichen Übereinstimmung insbesondere der Anfangsbuchstaben dieser Marken, da sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers normalerweise vor allem auf den Anfang des Wortes richte. Die Beschwerdekammer stellte des Weiteren fest, dass diese Beurteilung ebenfalls durch vom Streithelfer vorgelegte linguistische Gutachten sowohl des Instituts für Slawistik der Humboldt-Universität zu Berlin (Deutschland) als auch einer Diplomübersetzerin der Universität Heidelberg (Deutschland) bestätigt werde.

60      Die Klägerin beanstandet die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit der sich einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe. Es seien alle Aussprachevarianten zu betrachten, die vom Durchschnittsverbraucher zu erwarten seien. Vorliegend zeige sich, dass, soweit überhaupt eine Aussprachemöglichkeit bestehe, eine vollständige abweichende Aussprache vorliege. Eines der Zeichen werde „Choseika“ ausgesprochen, das andere hingegen „Chosjajuschka“, so dass keine klangliche Ähnlichkeit festzustellen sei.

61      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

62      Insoweit ist nach der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung bei dem klanglichen Zeichenvergleich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, da der Verbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet.

63      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass, wie aus den Angaben der Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, die beiden fraglichen Zeichen ausschließlich aus Wortbestandteilen bestehen, nämlich den Worten „хозяйка“ und „хозяюшка“. In Anbetracht der oben in Rn. 52 genannten Merkmale der einander gegenüberstehenden Zeichen, nämlich insbesondere die Übereinstimmung der ersten vier Buchstaben, die über die Hälfte der aus sieben Buchstaben bestehenden Buchstaben der angegriffenen Marke und die Hälfte der Anfangsbuchstaben der aus acht Buchstaben bestehenden älteren Marke ausmachen, wird der von den fraglichen Zeichen hervorgerufene klangliche Gesamteindruck in jedem dieser Zeichen dadurch dominiert, dass ihre Aussprache in Bezug auf den Bestandteil „хозя“ vollkommen übereinstimmt.

64      Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung dieser Merkmale der einander gegenüberstehenden Zeichen und der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung, die aus denselben wie den dort genannten Gründen umso mehr auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, festzustellen, dass die Zeichen klanglich ähnlich sind.

65      Ferner werden die erheblichen Ähnlichkeiten der fraglichen Zeichen nicht durch den Unterschied aufgehoben, der ausschließlich darin besteht, dass die Buchstaben in der Mitte dieser Zeichen voneinander abweichen. Da diese Zeichen in den ersten beiden Silben sowie in der letzten Silbe übereinstimmen, entsteht nämlich durch die betreffenden Buchstaben in der Mitte kein bedeutender Unterschied in dem Klang, der sich aus der Aussprache der fraglichen Zeichen ergibt. Dieser Unterschied ist folglich vollkommen zweitrangig und reicht somit im Rahmen einer klanglichen Gesamtbetrachtung nicht aus, um die Ähnlichkeiten zu überwiegen.


66      Zudem stützte sich die Beschwerdekammer, wie aus Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, insoweit auch auf eine detaillierte klangliche Analyse der fraglichen Begriffe, die durch die oben in Rn. 59 genannten Sachverständigen durchgeführt wurde. In dieser Analyse wurde festgestellt, dass eine Übereinstimmung in der Silbenkombination, der gemeinsamen Wortwurzel „хозя“ sowie im Rhythmus und in der Betonung der jeweiligen Worte zu einer klanglichen Ähnlichkeit führe, was die Klägerin im Übrigen nicht wirksam widerlegen konnte.

67      Diese Erwägungen werden durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Zum einen beschränkt sich die Klägerin nämlich auf die Behauptung, dass alle Aussprachevarianten zu betrachten seien, die von einem Durchschnittsverbraucher erwartet werden könnten, ohne dass sie jedoch die Beurteilung der Beschwerdekammer hierzu beanstandet. Somit hat die Klägerin nicht dargetan, dass diese Beurteilung fehlerhaft ist. Zum anderen ist die Klägerin der Auffassung, dass die Marken „Choseika“ bzw. „Chosjajuschka“ ausgesprochen würden, ohne diese Auffassung zu untermauern.

68      Folglich stellte die Beschwerdekammer in Bezug auf die Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit in den Rn. 41 bis 43 der angefochtenen Entscheidung zu Recht fest, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ein zumindest durchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad bestehe.

–       Zur begrifflichen Ähnlichkeit

69      In Bezug auf den begrifflichen Vergleich stellte die Beschwerdekammer in den Rn. 44 bis 46 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die sich gegenüberstehenden Marken zumindest überdurchschnittlich ähnlich seien, da die russischen Begriffe „хозяюшка“ und „хозяйка“ dieser Marken die gleiche Bedeutung hätten, nämlich „Hausherrin“ bzw. „Wirtin“ oder „Gastgeberin“, und da das Wort „хозяюшка“ der älteren Marke eine grammatische Verkleinerungsform des Wortes „хозяйка“ der angegriffenen Marke darstelle. Diese Beurteilung werde außerdem durch die von dem Streithelfer eingereichten Gutachten des Instituts für Slawistik der Universität Hamburg (Deutschland) und des Instituts für Slawistik der Humboldt-Universität zu Berlin belegt.

70      Die Klägerin wendet sich gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht überdurchschnittlich ähnlich seien. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass keine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt dieser Zeichen bestehe. Es gebe viele Begriffe, die mit dem Wort „хозя“, das „Haus“ bedeute, beginnen und keinerlei Zusammenhang mit der älteren Marke aufweisen. Ferner sei allein eine Ähnlichkeit im Sinngehalt nicht ausreichend, da noch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke hinzutreten müsse. Im vorliegenden Fall komme ihr nicht einmal eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu, da sie zur Bezeichnung von Lebensmitteln verwendet werde und hierbei auf eine Bezeichnung Bezug nehme, die angeblich „Hausfrauchen“ bedeuten solle, obwohl eine derartige Übersetzung nicht gegeben sei, sondern es sich um eine Fantasiebezeichnung handele. Selbst wenn es diese Übersetzung gebe, hätte sie nicht einmal eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, da dem Streithelfer zufolge der Begriff der älteren Marke „nach Hausfrauchenart“ bedeute, so dass es sich um eine beschreibende Angabe handele.

71      Das EUIPO und der Streithelfer stimmen der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung zu.

72      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Beschwerdekammer in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung unter Berufung auf linguistische Gutachten feststellte, die von der Klägerin nicht wirksam bestritten worden sind, der Wortbestandteil der älteren Marke, nämlich „хозяюшка“, grammatikalisch eine Verkleinerungsform des Begriffs „хозяйка“ darstellt, das „Hausherrin“ bzw. „Wirtin“ oder „Gastgeberin“ bedeutet.

73      So ist der russische Begriff „хозяйка“ der angegriffenen Marke, der auf den Begriff „Hausherrin“ bzw. „Wirtin“ oder „Gastgeberin“ verweist, dasselbe Substantiv mit derselben Bedeutung wie der Begriff „хозяюшка“, der die gleiche Bedeutung wie „Hausherrin“ bzw. „Wirtin“ oder „Gastgeberin“ hat und tatsächlich eine weibliche Verkleinerungsform des ersten Begriffs darstellt, aus dem die angegriffene Marke besteht. Hierzu ist festzustellen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Polysemie dieser Begriffe für sich genommen der Feststellung einer begrifflichen Ähnlichkeit nicht entgegensteht, da das Publikum, das die Bedeutung eines dieser Begriffe kennt, diese Bedeutung aufgrund der offenkundigen engen semantischen Ähnlichkeit dieser Begriffe auf den anderen überträgt.

74      Was im Übrigen das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass es zahlreiche Wörter gebe, die mit dem Wort „хозя“, das „Haus“ bedeute, begännen, aber keinen Bezug zur älteren Marke aufwiesen, genügt der Hinweis, dass dieses Vorbringen weder erläutert noch durch Beweise untermauert worden ist. Es ist daher nach der oben in den Rn. 38 und 39 angeführten Rechtsprechung zurückzuweisen.

75      Was das oben in Rn. 70 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin zur angeblich schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke angeht, so ist dieses im Rahmen des begrifflichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht relevant. Es fügt sich vielmehr in den Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein, die nachstehend geprüft wird.

76      Folglich stellte die Beschwerdekammer zur Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit in den Rn. 44 bis 46 der angefochtenen Entscheidung zu Recht fest, dass die einander gegenüberstehenden Marken eine zumindest überdurchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit aufweisen.

 Zur Verwechslungsgefahr

77      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

78      Bei dieser umfassenden Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behält (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 26).

79      Außerdem ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24, und vom 8. Juni 2017, AWG/EUIPO – Takko [Southern Territory 23°48’25“S], T‑6/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:383, Rn. 71).

80      Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdekammer in den Rn. 51 bis 59 der angefochtenen Entscheidung fest, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der streitigen Waren Verwechslungsgefahr bestehe.

81      Sie wies insbesondere zunächst darauf hin, dass die Waren der angegriffenen Marke, die Gegenstand des Rechtsstreits seien, teilweise mit denen der älteren Marke identisch und teilweise ihnen (entfernt) ähnlich seien, und der Grad der Ähnlichkeit der sich einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt überdurchschnittlich sei. In Anbetracht dieser Faktoren und des Grundsatzes der Wechselbeziehung sei, selbst wenn eine nur geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke unterstellt werde, nicht auszuschließen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise annähmen, dass die unter der angegriffenen Marke vertriebenen Waren und die unter der älteren Marke vertriebenen Waren aus demselben Unternehmen oder aus verbundenen Unternehmen stammten. Dies gelte auch für Waren, bei denen nur eine geringe Ähnlichkeit bestehe. Schließlich bestehe diese Verwechslungsgefahr, da es sich vorliegend um den gleichen Begriff in einer Verkleinerungsform handele.

82      Des Weiteren wies die Beschwerdekammer in den Rn. 56 bis 58 der angefochtenen Entscheidung ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten der Russischen staatlichen Akademie für geistiges Eigentum zurück, in dem festgestellt worden sei, dass keine Verwechslungsgefahr für das russischsprachige Publikum bestehe. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass dieses Gutachten vorliegend nicht ausschlaggebend sei, da es unter Berücksichtigung von Regelungen der Russischen Föderation erstellt worden sei. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke und die hierzu vor dem EUIPO geführten Streitverfahren seien jedoch allein auf der Grundlage der Regelung über Unionsmarken zu beurteilen, die von jeglichem nationalen System unabhängig sei.

83      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Unterschiede im Gesamteindruck seien sehr bedeutsam, so dass sie jede Ähnlichkeit ausschlössen.

84      Im Übrigen habe die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die „Neutralisierungstheorie“ nicht angewandt, obwohl jedes der fraglichen Zeichen einen abweichenden Bedeutungsgehalt habe, der eine bildliche oder klangliche Ähnlichkeit dieser Zeichen ausgleichen könne und somit zu einem Ausschluss der Verwechslungsgefahr führe.

85      Außerdem besitze die ältere Marke eine nur geringe Kennzeichnungskraft, da der Begriff „Hausfrau“ dieser Marke für die betreffenden Waren beschreibend sei. Insoweit wirft sie der Beschwerdekammer vor, mehrere Entscheidungen deutscher Gerichte zu Begriffen in kyrillischer Schrift, die denen im vorliegenden Fall vergleichbar seien, nicht berücksichtigt zu haben, in denen entschieden worden sei, dass die betreffende ältere Marke unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig gewesen sei, was sich auf die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall auswirke.

86      Das EUIPO und der Streithelfer weisen im Wesentlichen das Vorbringen der Klägerin zurück und kommen zu dem Ergebnis, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe.

87      Vorliegend sind die von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit den von der älteren Marke erfassten Waren teils identisch, teils sind sie ihnen ähnlich (vgl. oben, Rn. 42 und 43). Ebenso ist festgestellt worden, dass die einander gegenüberstehenden Marken bei einer umfassenden Betrachtung einen überdurchschnittlich ähnlichen Gesamteindruck hervorrufen, da sie eine überdurchschnittliche bildliche Ähnlichkeit, eine zumindest durchschnittliche klangliche und eine zumindest überdurchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit aufweisen (vgl. oben, Rn. 48 bis 76).

88      Zu dem Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die „Neutralisierungstheorie“ nicht angewandt, da vorliegend die fehlende Ähnlichkeit des Bedeutungsgehalts der einander gegenüberstehenden Zeichen ihre bildliche und klangliche Ähnlichkeit hätte ausgleichen können, genügt hier der Hinweis, dass im vorliegenden Fall kein Bedeutungsunterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt worden ist. Die von der Klägerin vorgetragene Neutralisierung kann daher keine Anwendung finden. Infolgedessen ist diesem Vorbringen nicht zu folgen.

89      Was ferner das Vorbringen der Klägerin betrifft, mit dem sie rügt, die Beschwerdekammer habe nicht festgestellt, dass die ältere Marke nur schwach kennzeichnungskräftig sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die ältere Marke für die von ihr erfassten Waren eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt, nicht der Feststellung entgegensteht, dass Verwechslungsgefahr besteht. Denn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann eine Verwechslungsgefahr, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, EU:T:2007:387, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdekammer, nachdem sie in Rn. 50 der angefochtenen Entscheidung ausführte, dass die ältere Marke für die mit ihr bezeichneten Waren keine hohe Kennzeichnungskraft besitze, in Rn. 53 der Entscheidung fest, dass selbst bei der Annahme nur geringer Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der die Klägerin zuzustimmen scheine, nicht ausgeschlossen werden könne, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bestehe.

91      Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin zur nur schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke keinen Erfolg haben kann, da jedenfalls das Ergebnis der Beschwerdekammer selbst bei Feststellung einer schwachen Kennzeichnungskraft dasselbe gewesen wäre. Dieses Vorbringen greift daher nicht durch.

92      In Anbetracht der oben in den Rn. 87 bis 91 dargelegten Erwägungen und unter Berücksichtigung des oben in Rn. 77 angeführten Grundsatzes der Wechselbeziehung ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bejaht hat.

93      Dieses Ergebnis wird durch die verschiedenen von der Klägerin vorgetragenen Argumente nicht in Frage gestellt.

94      Was erstens das Vorbringen der Klägerin betrifft, mit dem sie der Beschwerdekammer vorwirft, sich auf linguistische Gutachten des Instituts für Slawistik der Humboldt-Universität zu Berlin und des Instituts für Slawistik der Universität Hamburg bezogen zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdekammer, wie insbesondere aus den Rn. 41 bis 46 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, auf ihre eigene Analyse der fraglichen Marken und auf mehrere Gutachten, u. a. das der Diplom-Übersetzerin der Universität Heidelberg, stützte, das die Klägerin nicht zu beanstanden scheint.

95      Da die Beurteilungen der Beschwerdekammer nicht ausschließlich auf den von der Klägerin beanstandeten Gutachten beruhen, ist dieses Vorbringen der Klägerin folglich als ins Leere gehend zurückzuweisen. Im Übrigen ist, soweit die Klägerin eine etwaige Verfälschung dieser Gutachten geltend macht, festzustellen, dass die Beurteilungen der Beschwerdekammer die in den beanstandeten Gutachten getroffenen Feststellungen getreu wiedergeben, so dass ihr nicht vorgeworfen werden kann, insoweit irgendeine Verfälschung begangen zu haben.

96      Was zweitens das Vorbringen der Klägerin betrifft, mit dem sie rügt, dass die Beschwerdekammer von dem in mehreren Entscheidungen deutscher Gerichte eingenommenen Standpunkt abgewichen sei, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung, auch wenn weder die Verfahrensbeteiligten noch das Gericht daran gehindert sind, in ihre Auslegung des Unionsrechts Elemente einzubeziehen, die sich aus der nationalen Rechtsprechung ergeben, Letztere den Unionsrichter gleichwohl nicht bindet, da die Unionsmarke ein autonomes System ist, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteil vom 9. März 2012, Ella Valley Vineyards/HABM – HFP [ELLA VALLEY VINEYARDS], T‑32/10, EU:T:2012:118, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Streithelfers festzustellen, dass die von der Klägerin vorgelegten nationalen Entscheidungen einen anderen Sachverhalt als den vorliegenden betrafen. Das betreffende Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

97      Drittens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe das von ihr vorgelegte Gutachten der Russischen staatlichen Akademie für geistiges Eigentum nicht berücksichtigt, festzustellen, dass die Beschwerdekammer das Gutachten in den Rn. 57 und 58 der angefochtenen Entscheidung tatsächlich mit der Begründung zurückwies, dass es unter Berücksichtigung von Regelungen der Russischen Föderation erstellt worden sei, was die Klägerin nicht bestreitet.

98      Unter diesen Umständen stellte die Beschwerdekammer zu Recht fest, dass dieses Gutachten nicht ausschlaggebend sei, da die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke und die wie im vorliegenden Fall hierzu vor dem EUIPO geführten Streitverfahren allein auf der Grundlage der Regelung über die Unionsmarken zu beurteilen sind, die nach der oben in Rn. 96 angeführten Rechtsprechung ein autonomes System darstellt, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Ferner stützte sich die Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr auf ihre eigene Analyse sowie auf mehrere linguistische Gutachten aus der Gesamtheit der ihr vorgelegten Beweise. Dieses Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.


99      Viertens ist zum Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe die Liste verschiedener Eintragungen russischer Marken, die das Wort „хозяин“ enthielten, nicht berücksichtigt, darauf hinzuweisen, dass die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf daher nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind nicht an eine in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das fragliche Zeichen seinen Ursprung hat (vgl. Urteil vom 13. Juli 2017, Ecolab USA/EUIPO [ECOLAB], T‑150/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:490, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Da die Beschwerdekammer verpflichtet ist, den jeweiligen Einzelfall ausschließlich auf der Grundlage der Regelungen über die Unionsmarken und nicht auf der Grundlage der Eintragungspraxis eines nationalen Markenamts zu beurteilen, kann ihr folglich nicht vorgeworfen werden, diese Liste der verschiedenen Eintragungen russischer Marken nicht berücksichtigt zu haben. Im Übrigen ist der bloße Umstand, dass mehrere russische Marken das Wort „хозяин“ beinhalten, kein Beweis dafür, dass vorliegend keine Verwechslungsgefahr besteht. Daher ist auch dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

101    Nach alledem ist, da die Beschwerdekammer zu Recht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr festgestellt hat, der einzige, auf einen Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützte Klagegrund zurückzuweisen. Folglich ist auch der zweite Antrag, der auf die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Marke gerichtet ist, zurückzuweisen, da dieser Antrag voraussetzt, dass der Aufhebungsklage stattgegeben wird.

102    Infolgedessen ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

103    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

104    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und des Streithelfers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH trägt die Kosten.

Costeira

Kancheva

Zilgalvis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Februar 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.